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VB.2013.00328
Urteil
der 2. Kammer
vom 9. Dezember 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Dirk Andres.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1986, Staatsangehöriger der Republik Serbien heiratete am 29. Juli 2008 in Serbien die Schweizer Staatsangehörige C, geboren 1990. Am 27. Januar 2010 reiste er in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin. B. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts D vom 28. März 2011 wurden A und C auf gemeinsames Begehren vom 9. Februar 2010 hin geschieden. Allerdings bestreitet der Beschwerdeführer diese Scheidung. Gemäss Schreiben von A vom 22. Februar 2012 wurde die eheliche Gemeinschaft spätestens im März 2011 aufgegeben, er sei ausgezogen. Dies wird von C bestätigt. C. Am 3. Januar 2012 stellte A das Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Dieses wurde mit Verfügung vom 11. Juni 2012 abgewiesen, da die eheliche Gemeinschaft zwischen A und C definitiv aufgegeben worden sei und weder eine Ehegemeinschaft von mehr als drei Jahren bestanden habe noch wichtige Gründe vorgelegen hätten, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz gerechtfertigt hätten. II. Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 22. März 2013 ab. III. Mit Eingabe vom 24. April 2013 liess A innert Frist beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion sei aufzuheben. Da die Beschwerdeschrift nicht unterzeichnet war, wurde A eine Nachfrist zu deren Verbesserung gesetzt. Innert Frist ging die unterschriebene Beschwerdeschrift ein. Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt innert Frist nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. Vorliegend ist unbestritten, dass das eheliche Zusammenleben des Beschwerdeführers und C im März 2011 aufgegeben worden ist. Damit liegt kein Zusammenwohnen im Sinn von Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]) vor, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf diesen Artikel als Anspruchsgrundlage für eine Aufenthaltsbewilligung stützen kann. 3. 3.1 Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht (Art. 49 AuG). Wichtige Gründe können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Obwohl Art. 49 AuG nur von Familiengemeinschaft spricht, bezieht dieser sich auch auf die Ehegemeinschaft. Letztere besteht, sofern eine tatsächlich gelebte, eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille, welcher an den Bestand der Ehe glaubt und an ihr festhält, vorliegt (Esther S. Amstutz in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 49 Rz. 29). 3.2 Sowohl die in Serbien durchgeführte Scheidung als auch das Schreiben vom 27. Januar 2012 machen deutlich, dass C die Ehe mit dem Beschwerdeführer als beendet ansieht. Wie dem Schreiben vom 22. Februar 2012 zu entnehmen ist, ist dies auch dem Beschwerdeführer bewusst. So äussert er noch die Vermutung C erwarte von ihrem neuen Mann ein Kind. Dass er, wie er in der Beschwerdeschrift anführen lässt, seine Ehe dennoch als nicht definitiv gescheitert ansieht, die Scheidung als nicht korrekt durchgeführt betrachtet und auf eine Rückkehr von C hofft, ändert nichts daran, dass aus dem Vorgebrachten in keiner Weise auf einen Ehewillen von Seiten C's geschlossen werden kann. Da vorliegend somit keine Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und C mehr besteht, kann offen bleiben, ob wichtige Gründe für getrennte Wohnorte bestehen. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf Art. 49 AuG berufen. Es ist faktisch von einer definitiven Auflösung der Ehegemeinschaft auszugehen, womit zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 AuG besteht. 4. 4.1 Vorliegend dauerte das eheliche Zusammenleben in der Schweiz unbestrittenermassen keine drei Jahre, womit sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen kann. Es bleibt somit abzuklären, ob wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Wichtige Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer von ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Ein wichtiger Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben. Die in Art. 31 VZAE erwähnten Gesichtspunkte können bei der entsprechenden Wertung eine Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall begründen. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. 4.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keinen persönlichen nachehelichen Härtefall zu begründen. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C bestand auch unter Berücksichtigung des Ehelebens in Serbien nicht länger als drei Jahre, was eine kurze Dauer ist. Das Verhalten von C ihm gegenüber mag rücksichtlos gewesen sein und die Umstände der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft für ihn dementsprechend schwer zu akzeptieren. Aus aufenthaltsrechtlicher Sicht kann er daraus jedoch nichts für sich ableiten. Der negative Verlauf seiner Ehe unterscheidet sich nicht in erheblichem Masse vom Scheitern anderer Ehen. Auch das Wegfallen einer Finanzierungsmöglichkeit für die Therapie der Krankheit seines Vaters, so gravierend diese auch sein mag, stellt keinen persönlichen nachehelichen Härtefall dar, betrifft sie den Beschwerdeführer doch nur mittelbar (VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.7). Zusätzlich ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht alle Mittel aus seinem Erwerbseinkommen in der Schweiz für die Therapie seines Vaters aufwendete. So leistete sich der Beschwerdeführer gemäss Kauf- und Finanzierungsvertrag mit der E AG immerhin einen Occasion Mercedes für Fr. 31'658.30. Dass er einen makellosen Leumund, immer gearbeitet und ein gutes Zeugnis vom Arbeitgeber hat sowie sich aktiv und intensiv um seine Integration bemüht, entspricht den üblichen Erwartungen und vermag ebenfalls keinen Härtefall zu begründen. Der Beschwerdeführer hält sich unbestrittenermassen erst seit einer kurzen Dauer, nämlich seit Januar 2010, in der Schweiz auf. Er ist als fast 24-Jähriger in die Schweiz gekommen und hat somit den weitaus grössten Teil, insbesondere seine lebensprägenden Jahre, in Serbien verbracht. Die Beziehung zur Schweiz ist noch nicht besonders eng. Die erneute Integration im Herkunftsland dürfte also keine besonderen Probleme mit sich bringen. Eine Rückkehr ins Heimatland ist zumutbar. Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. 5. Schliesslich liegt der Entscheid der Vorinstanz auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll. Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung einlässlich begründet. Eine über das Übliche hinausgehende Integration der Beschwerdeführerin besteht nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen 6. Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 7. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |