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Geschäftsnummer: VB.2013.00329  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.06.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.10.2013 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Strafvollzug


Nichtgewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden (E. 1). Kein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung im Verfahren um Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 2). Die Vorinstanz hat das Gesuch um Gewährung des unentgeltlichen Rechtsvertreters zu Recht mangels Notwendigkeit abgewiesen. Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren aufgrund fehlender Mittellosigkeit. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
AKTENZUSTELLUNG
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
MITTELLOSIGKEIT
NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG
ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I BGG
Art. 6 Abs. I EMRK
§ 16 Abs. I VRG
§ 16II VRG
§ 59 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00329

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 20. Juni 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

vertreten durch B,

2.    B,

beide vertreten durch C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Strafvollzug,

hat sich ergeben:

I.  

A war im Rahmen einer vom Jugendgericht D angeordneten Unterbringung vom 17. Mai 2008 bis zum 10. April 2012 bei einer Pflegefamilie platziert. Mit Verfügungen vom 7. Dezember 2012 setzte die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich die Beiträge von A und dessen Vater B an die Massnahmevollzugskosten auf monatlich je Fr. 487.- bzw. Fr. 400.- fest.

II.  

B und A, beide vertreten durch C, rekurrierten dagegen am 21. Januar 2013 bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragten die Aufhebung der Verfügung der Oberjugendanwaltschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Zustellung der herangezogenen Akten zur Einsichtnahme sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Der Vertreter C ersuchte mit Eingabe vom 10. März 2013 unter anderem um Erstreckung der Replikfrist sowie um vorgängigen Entscheid über den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2013 wies die Direktion der Justiz und des Innern die Gesuche von A und B um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren ab. Sie erstreckte die Frist für die Erstattung der (freigestellten) Replik letztmals bis am 8. April 2013. Die Gesuche um Zustellung der Akten wies die Direktion der Justiz und des Innern ab.

III.  

Am 29. April 2013 erhob B für sich und seinen Sohn A, wiederum vertreten durch C, Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 13. März 2013 und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführern (bzw. ihrem Rechtsbeistand) die Prozessakten zur Einsichtnahme zuzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Sowohl die Direktion der Justiz und des Inneren als auch die Oberjugendanwaltschaft beantragten mit Eingabe vom 22. bzw. 23. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde. B und A liessen sich innert Frist nicht mehr dazu vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Zwischenentscheide sind mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde anfechtbar, wenn das Gericht in der Sache selbst zuständig ist (§ 44 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die vorliegende Streitigkeit betrifft in der Hauptsache eine Beitragsfestsetzung der Eltern an die Massnahmevollzugskosten. Da das Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zur Behandlung der Beschwerde in der Hauptsache zuständig wäre, ist es dies auch für die Beurteilung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 19). Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG) fällt gemäss § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

1.2 Nach § 41 Abs. 3 und § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind Zwischenentscheide insbesondere dann selbständig anfechtbar, wenn sie für die Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Diese Voraussetzung ist bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Regel zu bejahen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 48 N. 6 f., § 19 N. 49, § 56 N. 13).

Keinen im Endentscheid nicht wiedergutzumachenden Nachteil hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dagegen die Einschränkung der Akteneinsicht (BGr, 19. Dezember 2006, 1P.695/2006, E. 2.1). Die Vorinstanz hat zwar die Gesuche um Zustellung der Akten abgewiesen, dabei jedoch darauf hingewiesen, dass die Akten nach Voranmeldung vor Ort eingesehen werden können. Ein allenfalls aus der verweigerten Aktenzustellung entstandener Nachteil kann mit dem Endentscheid angefochten werden. Auf die entsprechende Rüge ist daher nicht einzutreten.

1.3 Noch nicht entschieden hat die Vorinstanz über das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dieses wird im Endentscheid behandelt. Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (vgl. RB 1983 Nr. 5). Es ist grundsätzlich zulässig, erst zusammen mit dem Sachentscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden (BGr, 20. April 2011, 2D_3/2011 E. 2.4; 8. Juli 2009; 9C_463/2009, E. 3.3.2 f.), zumal die Vorinstanz keine Kostenvorschüsse erhoben hatte. Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

1.4 Auch wenn die Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 13. März 2013 beantragen, ist davon die Gewährung der Fristerstreckung nicht erfasst. Diesbezüglich fehlt es den Beschwerdeführern an der formellen Beschwer, da sie mit diesem Anliegen vor der Vorinstanz nicht unterlagen.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführenden verlangen generell die Durchführung eines fairen Verfahrens, insbesondere die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung sowie die öffentliche Verkündung des Entscheids.

2.2 Die Beschwerdeantwort sowie die Vernehmlassung der Vorinstanz wurden den Beschwerdeführern zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt; damit ist ihr Replikrecht gewahrt worden.

2.3 Nach § 59 Abs. 1 VRG können das Verwaltungsgericht, dessen Vorsitzende oder die Einzelrichter von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien eine mündliche Verhandlung anordnen, anlässlich derer eine Anhörung der Parteien stattfinden würde. Unter Vorbehalt der sich aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergebenden Anforderungen haben die Beteiligten grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine solche Verhandlung, sofern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten, auch nicht im Rahmen des rechtlichen Gehörs (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2006, Rz. 1682). Auch aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 59 N. 1 ff.).

Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage in einem fairen Verfahren, öffentlich verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden. Abzustellen ist auf die vorliegende Streitigkeit bezüglich Nichtgewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Verfahren um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands fallen mangels Entscheidung in der Sache selbst nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Jens Meyer-Ladewig, EMRK Handkommentar, 3. A., Baden-Baden 2011, Art. 6 N. 13 und 18; Kölz/Bosshart/Röhl, § 59 N. 6; RB 1997 Nr. 16). Im Rahmen der Anfechtung des Zwischenentscheids besteht demnach vorliegend kein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung sowie kein Anspruch auf öffentliche Verkündung des Entscheids. Da sich der für den Entscheid massgebliche Sachverhalt rechtsgenügend aus den Akten ergibt, ist folglich von der Ansetzung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe ihnen die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Unrecht nicht gewährt. Die finanzielle Belastung durch die Beiträge an die Massnahmevollzugskosten stelle eine existenzgefährdende finanzielle Belastung für die Beschwerdeführer dar. Die Angelegenheit weise rechtliche Schwierigkeiten auf, weshalb sich der gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführer 2 mit einer handwerklichen Ausbildung nicht selbst genügend verteidigen könne. Der minderjährige Beschwerdeführer 1 habe ebenso Anspruch auf eine Rechtsvertretung, da er seine Interessen auf sich alleine gestellt nicht zu wahren vermöge.

3.2 Die Vorinstanz führte dagegen aus, dass die zu leistenden Beiträge an die Massnahmenvollzugskosten für die Beschwerdeführer durchaus belastend sein mögen, jedoch nicht den Grad einer schweren Betroffenheit erreichten. Zudem erweise sich das Verfahren in rechtlicher Hinsicht nicht als derart kompliziert, dass die Beschwerdeführer eines Rechtsbeistands bedürften. Den Streitpunkt des Verfahrens bildeten die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer, wozu auch rechtsunkundige Personen in genügender Weise selber Einwände vorbringen könnten.

3.3 Parteien, denen die nötigen Mittel fehlen, deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen und die nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, haben gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Die Vorschrift konkretisiert den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter, der stets dann zum Tragen kommt, soweit es zur Wahrung der Rechte einer Verfahrenspartei notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 BV). Bei gravierenden Massnahmen wie einer Zwangsmedikation oder dem Entzug der Obhut über das eigene Kind kann sich die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung allein aus der besonderen Schwere des Eingriffs in geschützte Rechtspositionen ergeben (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2 und 128 I 225 E. 2.5.2 je mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Wenn keine derart schwerwiegende Anordnung angefochten wurde, ist die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung stets anhand des konkreten Einzelfalls zu prüfen. Zuerst muss dabei in Betracht gezogen werden, inwieweit das im jeweiligen Fall anstehende Verfahren für die Parteien aufgrund seines Gegenstands und der damit zusammenhängenden materiell-rechtlichen Fragen, des Prozess- oder des Beweisrechts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereiten könnte. Danach ist eine Einschätzung erforderlich, ob der Gesuchsteller aufgrund seiner individuellen Situation auch ohne Rechtsvertretung in der Lage ist bzw. sein wird, das Verfahren in zumutbarer Weise zu bewältigen. Je nach den Umständen des konkret zu beurteilenden Einzelfalls können die bestehenden persönlichen Verhältnisse, fehlende juristische Kenntnisse, sprachliche Schwierigkeiten, Überforderung oder die aufgrund anderer Faktoren fehlende Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sprechen (VGr, 26. Juli 2012, VB.2012.00377, E. 3.2).

3.4 Gegenstand des Rekursverfahrens ist die Festsetzung des Beitrags der Beschwerdeführer an die Unterbringung des Beschwerdeführers 1. Die Beiträge in Höhe von monatlich je Fr. 487.- bzw. Fr. 400.- können zwar für die Betroffenen durchaus eine Belastung darstellen, indessen liegt dadurch kein derart schwerer Eingriff in ihre Rechtsstellung vor, dass eine anwaltliche Vertretung schon allein deshalb geboten wäre. Zudem stellen sich im Rekursverfahren auch keine komplexen Rechtsfragen. Ob die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Beiträge fehlt, wie von den Beschwerdeführenden gerügt wird, wird von der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen geprüft. Daneben sind im Rekursverfahren die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer zu prüfen. Die Darlegung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse ist den Betroffenen in der Regel ohne anwaltliche Vertretung möglich und zumutbar (vgl. VGr, 7. Februar 2012, VB.2012.00007, E. 4.3; 15. November 2007, VB.2007.00423 E. 5.4). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer 2 diese Vorbringen für sich und seinen Sohn nicht vornehmen könnte. Somit stellen sich keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, womit der Beizug einer Rechtsverbeiständung nicht notwendig erscheint.

Zudem ist festzuhalten, dass es an der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden und damit an einer Grundvoraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung fehlt (dazu sogleich E. 4.3).

Die Vorinstanz hat damit das Gesuch um Bestellung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu Recht abgewiesen.

4.  

4.1 Zusammenfassend erweisen sich die Einwände der Beschwerdeführer als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

4.2 Gemäss dem Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführer je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen damit nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.3 Die Beschwerdeführer beantragen auch für das vorliegende Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Sie machen geltend, dass der Beschwerdeführer 2 mit der IV-Rente und der Erwerbsunfähigkeitsrente nicht in der Lage sei, Verfahrens- und Anwaltskosten zu tragen. Der Beschwerdeführer 1 verfüge über Vermögenswerte, die indessen in Liegenschaften gebunden seien.

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Bedarfs für sich und seine Familie benötigt. Um die Bedürftigkeit der Gesuch stellenden Person beurteilen zu können, ist dem anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf gegenüberzustellen. Dabei ist grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, wobei die individuellen Umstände zu beachten sind (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24 ff.). Zusätzlich zum anrechenbaren Einkommen sind die vorhandenen und realisierbaren Vermögenswerte zu berücksichtigen, soweit sie einen "Notgroschen" übersteigen.

Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer nicht mittellos sind: Die Oberjugendanwaltschaft hat in der Verfügung vom 7. Dezember 2012 das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers 2 für die Zeit ab dem 3. September 2012 berechnet. Verglichen mit den Einkünften ergab sich zu diesem Zeitpunkt ein Überschuss von Fr. 484.-. Es ist nicht ersichtlich, und wird auch nicht geltend gemacht, dass sich daran etwas verändert hätte. Vielmehr lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2 Miteigentümer einer unverschuldeten Liegenschaft ist. Der Beschwerdeführer 1 verfügte gemäss Beistandschaftsbericht vom 28. Juni 2011 über ein Reinvermögen in Höhe von Fr. 586'999.-, davon über Fr. 200'000.- in Wertschriften und Bankguthaben, was von den Beschwerdeführern nicht bestritten wurde. Demnach fehlt es am Nachweis der Mittellosigkeit, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen sind.

5.  

Hinzuweisen bleibt darauf, dass Zwischenentscheide – wie der vorliegende – nach Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur dann anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    900.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…