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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2013.00331
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. November 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Ersatzrichter
Bruno Fässler, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
A, vertreten durch RA D,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Der türkische Staatsangehörige A, geboren 1985, reiste
ohne Visum am 23. Mai 2006 in die Schweiz ein. Am 24. Oktober 2006
heiratete er die hier niedergelassene türkische Staatsangehörige B (geboren
1971). A erhielt daraufhin am 11. Dezember 2006 eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Nachdem die eheliche Gemeinschaft im Mai 2010
aufgegeben wurde, wies das Migrationsamt das Gesuch von A um erneute
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 4. April 2013 ab. Während des Rekursverfahrens –
am 13. Dezember 2012 – wurde die Ehe von A geschieden.
III.
Mit Beschwerde vom 6. Mai 2013 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm der weitere Aufenthalt zu gestatten.
Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Nachdem die Ehe des
Beschwerdeführers mittlerweile geschieden worden ist, kann er sich nicht mehr
auf Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) berufen. Zu prüfen bleibt, ob ein
nachehelicher Aufenthaltsanspruch besteht.
2.1 Gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch nach Auflösung der Ehe oder
der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Eine erfolgreiche
Integration liegt nach Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vor, wenn der Ausländer die
rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a)
und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort
gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Vorausgesetzt werden
gefestigte berufliche und persönliche Bindungen zur Schweiz (vgl. BGE 136 II
113 E. 3.3.3).
2.2 Im vorliegenden Fall hat der
Beschwerdeführer mehr als drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft in der Schweiz
gelebt. Umstritten ist, ob er sich hier erfolgreich
integriert hat.
2.2.1
Wie sich aus den Akten ergibt, ist der Beschwerdeführer zusammen mit seiner
Ehefrau und deren Kinder von Januar 2007 bis November 2009 mit rund Fr. 129'000.-
von der öffentlichen Fürsorge unterstützt worden. Mit Verfügung vom 2. September
2009 ist die Unterstützungsleistung um 15 % gekürzt worden, weil der
Beschwerdeführer selbstverschuldet seinen Arbeitsplatz in einem
Beschäftigungsprogramm verloren hat. Erst unter dem Druck der gänzlichen
Verweigerung von Fürsorgeleistungen und der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer eine Vollzeitstelle gesucht. Weiter
bestreitet der Beschwerdeführer nicht, daneben noch erhebliche Schulden und laufendende
Pfändungen zu haben. Er macht lediglich geltend, dass er Abschlagszahlungen
leiste, ohne allerdings über deren Höhe und Anzahl Angaben zu machen.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe die Pacht eines Gastgewerbebetriebes
übernommen. Ein Beleg hierfür kann den Akten indessen nicht entnommen werden.
Zusammenfassend kann deshalb keine Rede davon sein, dass sich der
Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht integriert hat.
2.2.2
Wesentlich für eine erfolgreiche Integration sind Sprachkenntnisse. Auch
hier hat sich der Beschwerdeführer erst unter dem drohenden Verlust des
Aufenthaltsrechts zu ersten Schritten bewegen lassen. Einen ersten Deutschkurs
hat er nur teilweise besucht und seine nachgewiesenen Fähigkeiten beschränken
sich auf elementarste Kenntnisse (Niveau A1 des europäischen Referenzrahmens
für Sprachen). Eine Integration in sprachlicher Hinsicht muss deshalb ebenfalls
verneint werden.
2.2.3
Der Beschwerdeführer ist insgesamt drei Mal wegen verschiedener Straftaten
rechtskräftig verurteilt worden. Gegen alle Verurteilungen macht er im
vorliegenden Verfahren Einwendungen und versucht, seine Verfehlungen
herunterzuspielen. Damit ist er im vorliegenden Verfahren nicht zu hören,
nachdem die Verwaltungsbehörden grundsätzlich an die rechtskräftigen
Strafentscheide gebunden sind (vgl. BGE 119 Ib 158 E. 3).
Ins Gewicht fällt insbesondere der Strafbefehl vom 1. April 2011
wegen einer groben Verkehrsregelverletzung, als der Beschwerdeführer innerorts bei
einer generellen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit
von 79 km/h gefahren ist, was nach Abzug der Toleranz von 3 km/h eine
massgebliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h bedeutet hat. Der
Beschwerdeführer verharmlost in der Beschwerde sein Verschulden und zeigt damit
seine mangelnde Einsichtsfähigkeit und sein mangelnder Respekt vor der hiesigen
Rechtsordnung.
2.2.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass weder der ausreichende Wille des
Beschwerdeführers zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb einer
Landessprache noch sein Respekt vor der rechtsstaatlichen Ordnung der Schweiz
erstellt sind. Bei diese Sach- und Rechtslage haben die Vorinstanzen dem
Beschwerdeführer zu Recht eine erfolgreiche Integration in die hiesigen
Verhältnisse abgesprochen. Damit kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG berufen.
2.3 Andere
Anspruchsgrundlagen werden in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Weil auch
die vorinstanzlichen Erwägungen zur Verweigerung einer Bewilligung nach freiem
Ermessen nicht angezweifelt werden, ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
4.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf
eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann
lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:…