|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2013.00331  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.11.2013
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


AuG 50; erfolgreiche Integration

Begriff der erfolgreichen Integration (E. 2.1).
Der Bf hat während Jahren Sozialhilfe bezogen, ist hoch verschuldet und verfügt nur über marginale Sprachkenntnisse. Zudem ist er mehrfach straffällig geworden, weshalb nicht von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden kann (E. 2.2).

Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
ERFOLGREICHE INTEGRATION
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 77 Abs. IV VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2013.00331

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 13. November 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Ersatzrichter Bruno Fässler, Gerichtsschreiber Martin Businger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA D,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der türkische Staatsangehörige A, geboren 1985, reiste ohne Visum am 23. Mai 2006 in die Schweiz ein. Am 24. Oktober 2006 heiratete er die hier niedergelassene türkische Staatsangehörige B (geboren 1971). A erhielt daraufhin am 11. Dezember 2006 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Nachdem die eheliche Gemeinschaft im Mai 2010 aufgegeben wurde, wies das Migrationsamt das Gesuch von A um erneute Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 4. April 2013 ab. Während des Rekursverfahrens – am 13. Dezember 2012 – wurde die Ehe von A geschieden.

III.  

Mit Beschwerde vom 6. Mai 2013 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm der weitere Aufenthalt zu gestatten.

Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Nachdem die Ehe des Beschwerdeführers mittlerweile geschieden worden ist, kann er sich nicht mehr auf Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) berufen. Zu prüfen bleibt, ob ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch besteht.

2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Eine erfolgreiche Integration liegt nach Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vor, wenn der Ausländer die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Vorausgesetzt werden gefestigte berufliche und persönliche Bindungen zur Schweiz (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3.3).

2.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mehr als drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft in der Schweiz gelebt. Umstritten ist, ob er sich hier erfolgreich integriert hat.

2.2.1 Wie sich aus den Akten ergibt, ist der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau und deren Kinder von Januar 2007 bis November 2009 mit rund Fr. 129'000.- von der öffentlichen Fürsorge unterstützt worden. Mit Verfügung vom 2. September 2009 ist die Unterstützungsleistung um 15 % gekürzt worden, weil der Beschwerdeführer selbstverschuldet seinen Arbeitsplatz in einem Beschäftigungsprogramm verloren hat. Erst unter dem Druck der gänzlichen Verweigerung von Fürsorgeleistungen und der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer eine Vollzeitstelle gesucht. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer nicht, daneben noch erhebliche Schulden und laufendende Pfändungen zu haben. Er macht lediglich geltend, dass er Abschlagszahlungen leiste, ohne allerdings über deren Höhe und Anzahl Angaben zu machen. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe die Pacht eines Gastgewerbebetriebes übernommen. Ein Beleg hierfür kann den Akten indessen nicht entnommen werden. Zusammenfassend kann deshalb keine Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht integriert hat.

2.2.2 Wesentlich für eine erfolgreiche Integration sind Sprachkenntnisse. Auch hier hat sich der Beschwerdeführer erst unter dem drohenden Verlust des Aufenthaltsrechts zu ersten Schritten bewegen lassen. Einen ersten Deutschkurs hat er nur teilweise besucht und seine nachgewiesenen Fähigkeiten beschränken sich auf elementarste Kenntnisse (Niveau A1 des europäischen Referenzrahmens für Sprachen). Eine Integration in sprachlicher Hinsicht muss deshalb ebenfalls verneint werden.

2.2.3 Der Beschwerdeführer ist insgesamt drei Mal wegen verschiedener Straftaten rechtskräftig verurteilt worden. Gegen alle Verurteilungen macht er im vorliegenden Verfahren Einwendungen und versucht, seine Verfehlungen herunterzuspielen. Damit ist er im vorliegenden Verfahren nicht zu hören, nachdem die Verwaltungsbehörden grundsätzlich an die rechtskräftigen Strafentscheide gebunden sind (vgl. BGE 119 Ib 158 E. 3). Ins Gewicht fällt insbesondere der Strafbefehl vom 1. April 2011 wegen einer groben Verkehrsregelverletzung, als der Beschwerdeführer innerorts bei einer generellen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 79 km/h gefahren ist, was nach Abzug der Toleranz von 3 km/h eine massgebliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h bedeutet hat. Der Beschwerdeführer verharmlost in der Beschwerde sein Verschulden und zeigt damit seine mangelnde Einsichtsfähigkeit und sein mangelnder Respekt vor der hiesigen Rechtsordnung.

2.2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder der ausreichende Wille des Beschwerdeführers zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb einer Landessprache noch sein Respekt vor der rechtsstaatlichen Ordnung der Schweiz erstellt sind. Bei diese Sach- und Rechtslage haben die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer zu Recht eine erfolgreiche Integration in die hiesigen Verhältnisse abgesprochen. Damit kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen.

2.3 Andere Anspruchsgrundlagen werden in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Weil auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Verweigerung einer Bewilligung nach freiem Ermessen nicht angezweifelt werden, ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…