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Geschäftsnummer: VB.2013.00335  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.10.2013
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Widerruf / Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach der Scheidung.

Der aus Argentinien stammende Beschwerdeführer hat mit seiner deutschen Ehefrau zunächst in Deutschland gelebt, sich aber nach der Übersiedlung in die Schweiz bereits nach kurzer Ehedauer von dieser getrennt und später auch scheiden lassen. Zwischenzeitlich ist er eine neue Konkubinatsbeziehung eingegangen und hat in diesem Zusammenhang beim Migrationsamt ein parallel hängiges Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestellt.

Streitgegenstand und Voraussetzungen für eine Verfahrenssistierung gemäss Art. 126 ZPO in Verbindung mit § 71 VRG: Da die Konkubinatsbeziehung nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete noch bilden musste, kann diese auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Keine Verfahrenssistierung (E. 1.1).

Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA hat der Ehepartner einer Person, die in den Anwendungsbereich des FZA fällt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, welches grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden darf, sondern allein an den formellen Bestand der Ehe anknüpft. Da nacheheliche Verbleiberechte im FZA nicht geregelt sind, findet im Scheidungsfall aus Gründen der Rechtsgleichheit und in Nachachtung des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA auf Familienangehörige von EU-Bürgern Art. 50 AuG analog Anwendung (E. 2).

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG räumt nach Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft einen Bewilligungsanspruch ein, wenn die in der Schweiz geführte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und sich der betroffene Ausländer erfolgreich integriert hat. Der grundsätzlich gut integrierte Beschwerdeführer war mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, die in der Schweiz geführte eheliche Gemeinschaft erreichte jedoch nicht die gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erforderlichen drei Jahre (3.1 und 3.2).

Da der Beschwerdeführer weder nahe Verwandtemit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat noch besonders intensive und über eine normale Integration hinausgehende Bindungen zur hiesigen Gesellschaft unterhält, ist eine Berufung auf das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Recht auf Familien- und Privatleben ausgeschlossen (E. 3.3). Hat die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert, kann sich ein Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen und damit ein nachehelicher Härtefall gegeben ist. Ein solcher ist vorliegend zu verneinen (E. 3.4). Voraussetzungen für den Schutz berechtigten Vertrauens bei früherer Bewilligungserteilung (E. 4). Keine qualifiziert unangemessene Ermessensausübung durch das Migrationsamt (E. 5). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 6) und Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten wird.
 
Stichworte:
AUSBILDUNG
DEUTSCHLAND
DREIJAHRESFRIST
EU-RECHT
KONKUBINAT
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
SISTIERUNG
SISTIERUNGSBEGEHREN
SISTIERUNGSGRUND
TREU UND GLAUBEN
TREUWIDRIGKEIT
VERTRAUENSSCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. II AuG
Art. 17 Abs. I AuG
Art. 17 Abs. II AuG
Art. 50 AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 3 Anhang I FZA
Art. 23 Abs. I VEP
§ 5 Abs. II VRG
§ 20a Abs. I VRG
§ 52 Abs. I VRG
§ 71 VRG
§ 126 ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2013.00335

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 2. Oktober 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1976 geborene argentinische Staatsangehörige A heiratete am 10. September 2004 in Deutschland die 1979 geborene deutsche Staatsangehörige C. Da sich seine Ehegattin bereits seit dem 12. Juli 2006 zu Erwerbszwecken in der Schweiz aufgehalten hatte, reiste A am 6. Februar 2007 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Bestimmungen zum Familiennachzug am 15. Februar 2007 zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung L (EG/EFTA, heute: EU/EFTA) und kurz darauf eine befristete Aufenthaltsbewilligung B (EG/EFTA) zum Verbleib bei der Ehegattin. Nachdem die eheliche Gemeinschaft aufgegeben und die Ehe mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Bezirksgerichts D vom 15. Februar 2011 geschieden worden ist, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 24. Februar 2012 die bis zum 9. Juli 2012 befristete Aufenthaltsbewilligung von A.

II.  

Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 22. März 2013 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 7. Mai 2013 liess A beim Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und das Verfahren einstweilen zu sistieren. Weiter verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheits­direktion auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Der Beschwerdeführer beantragt mit Verweis auf Art. 126 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Verbindung mit § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] die Verfahrenssistierung, da beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Konkubinatsverhältnis mit seiner (neuen) Lebenspartnerin gestellt worden sei.

1.1.1 Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86, § 52 N. 3).

Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung B (EG/EFTA) gestützt auf die Bestimmungen zum Familiennachzug zum Verbleib beim Ehegatten erhalten. Ändert sich der Aufenthaltszweck der erteilten Bewilligung, ist gemäss Art. 54 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) eine neue Bewilligung erforderlich, welche nach dem Gesagten nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann (vgl. VGr, 1. Dezember 2011, VB.2011.00656, E. 1.2 [nicht publiziert]). Deshalb ist auf die Beschwerde gemäss § 20 a Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VRG nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer mit der Beschwerde erstmals einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf seine Konkubinatsbeziehung mit seiner Lebenspartnerin beantragt. Vielmehr hat zur Wahrung des Instanzenzugs hierüber zunächst das Migrationsamt zu befinden. Da ein entsprechendes Begehren offenbar bereits beim Migrationsamt gestellt worden und im Übrigen auch nicht an eine kurze Frist gebunden ist, kann von einer Überweisung des Gesuchs gemäss § 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden (vgl. VGr, 31. Oktober 2012, VB.2012.00447, E. 1.2).

1.1.2 Eine Sistierung ist gemäss Praxis dann angezeigt, wenn der Entscheid einer Verwaltungs- oder Verwaltungsrechtspflegeinstanz von einem anderen Entscheid oder Urteil abhängt oder wesentlich beeinflusst wird (vgl. VGr, 22. August 2012, VB.2012.00364; E. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorm. zu §§ 4–31, N. 27 ff., auch zum Folgenden). Dies gilt etwa für den Fall, dass der Ausgang eines anderen Verfahrens für das interessierende Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist (BGE 123 II 1 E. 2.b).

Vorliegend hängt der Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) nicht vom Entscheid des Migrationsamts über das hängige Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die neue Konkubinatsbeziehung ab. Den beiden Verfahren liegen unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsgründe zugrunde. Es liegt zwar eine nämliche Rechtsfolge (Aufenthaltsbewilligung) vor. Diese ergibt sich jedoch aus zwei sich wesentlich unterscheidenden Sachverhalte, welche auf anderen Rechtssätzen und Aufenthaltszwecken beruhen (vgl. auch E. 1.1.1 vorstehend). Um dem Beschwerdeführer einen prozessualen Aufenthalt bis zum Entscheid über eine neue Bewilligung bzw. die Zweckänderung seines Aufenthalts zu ermöglichen, rechtfertigt sich eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht. Zumal Art. 17 Abs. 1 AuG bestimmt, dass die ausländische Person den Entscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten hat. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AuG steht dem Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit offen, dem Migrationsamt, welches über die neue Zulassung bestimmt, zu beantragen, ihm den Aufenthalt in der Schweiz während des Verfahrens zu gestatten. Demnach ist dem Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens nicht stattzugeben.

1.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche, unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz überprüft das Verwaltungsgericht lediglich auf Über- oder Unterschreitung sowie Missbrauch (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 ff.).

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2 Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA hat der Ehepartner einer Person, die in den Anwendungsbereich des FZA fällt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, welches grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden darf, sondern allein an den formellen Bestand der Ehe anknüpft (vgl. BGE 130 II 113 E. 8; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 räumt Drittstaatsangehörigen bei Scheidung, Aufhebung der Ehe oder Beendigung der Partnerschaft ein Aufenthaltsrecht ein, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mindestens drei Jahre gedauert hat, davon mindestens ein Jahr im Aufenthaltsstaat. Diese EU-Richtlinie ist indes im Rahmen des FZA nicht anwendbar (vgl. Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 FZA e contrario), weshalb im Scheidungsfall aus Gründen der Rechtsgleichheit auf Familienangehörige von EU-Bürgern Art. 50 AuG analog anzuwenden ist (Marc Spescha in: Ders./Hanspeter Thür/Andreas Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 4 FZA Anhang I N. 6). Sind die Bewilligungsvoraussetzungen weggefallen, können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA sodann gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) widerrufen oder nicht verlängert werden (BGr, 2. Juni 2013, 2C_494/2013, E. 3.1).

2.3 Die Ehe des Beschwerdeführers zur EU-Bürgerin C wurde rechtskräftig geschieden, womit über dessen Aufenthaltsrecht grundsätzlich nicht mehr nach den Bestimmungen des FZA, sondern nach den einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen des Landesrechts insbesondere des analog anwendbaren AuG zu befinden ist, soweit keine andere staatsvertragliche Regelung – insbesondere die konventionsrechtlichen Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – zum Zug kommt (Art. 2 Abs. 1 AuG).

3.  

3.1 Der analog anwendbare Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG räumt nach Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft einen Bewilligungsanspruch ein, wenn die Gemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und sich der betroffene Ausländer zudem hier erfolgreich integriert hat. Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Diese Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

3.2 Der Beschwerdeführer heiratete C zwar bereits am 10. September 2004, reiste jedoch erst am 6. Februar 2007 im Rahmen des Familien- respektive Ehegattennachzugs zu seiner mittlerweilen hierorts erwerbstätigen Ehefrau in die Schweiz ein. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers und C wurde das eheliche Zusammenwohnen im April respektive Mai 2008 aufgegeben. Selbst wenn danach noch eine Zeitlang freundschaftliche Kontakte unterhalten worden wären (vgl. hierzu BGr, 4. Februar 2010, 2C_285/2009, E. 2.2), hat sich die Aufgabe der Hausgemeinschaft als dauerhaft erwiesen, weshalb die eheliche Gemeinschaft spätestens ab Mai 2008 als aufgehoben zu betrachten ist. Damit hat die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft lediglich etwas länger als ein Jahr gedauert und die absolut geltende Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erreicht.

Auch die übrigen hierzu in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen: So geht es bei der Einengung des Fristenlaufs auf die in der Schweiz in Ehegemeinschaft verbrachte Zeit keineswegs darum, "alle im Ausland gelebten Ehen unter Generalverdacht zu stellen" oder als "minderwertig im Vergleich zu in der Schweiz gelebten Ehen" zu erklären: Art. 50 AuG soll nacheheliche Härtefälle vermeiden, wie diese bei fortgeschrittener Integration oder wichtigen persönlichen Gründen entstehen können (vgl. Weisungen des BFM, Kapitel I. Ausländerbereich, 6. Familiennachzug, Version vom 1. Juli 2013, Ziff. 6.14.1). Dies setzt einen ausreichenden Bezug zur Schweiz voraus, was regelmässig nicht der Fall ist, wenn Ehen vorwiegend im Ausland gelebt worden sind.

3.3 Zu keinem anderen Resultat führt eine Prüfung des Anwesenheitsrechts des Beschwerdeführers im Licht von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Diese Bestimmungen garantieren den Anspruch auf Achtung des Familienlebens. Im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung kann sich hierauf berufen, wer nahe Verwandte (Ehegatten, minderjährige Kinder) mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa), wobei von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichten Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1.f). Da der Beschwerdeführer weder nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat noch besonders intensive und über eine normale Integration hinausgehende Bindungen zur hiesigen Gesellschaft unterhält, ist eine Berufung auf das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Recht auf Familien- und Privatleben ausgeschlossen.

3.4 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich im Licht des analog anwendbaren Art. 50 AuG ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, nachehelicher Härtefall). Bei der Beurteilung der Härtefälle nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen und die persönliche Situation des jeweils Betroffenen entscheidend. Die Härtefälle nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG sind vor allem für Fälle gedacht, in denen die Voraussetzungen der Litera a nicht erfüllt werden, sei es, dass der Aufenthalt während der Ehe von kürzerer Dauer war oder dass die Integration nicht vorangeschritten ist oder dass es sogar an beidem mangelt. Allerdings müssen immerhin "wichtige persönliche Gründe" den weiteren Aufenthalt "erforderlich" machen. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn der Betreffende Opfer ehelicher Gewalt wurde oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet ist. Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte können bei der Beurteilung eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen. Es handelt sich hierbei um den Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand (BGE 137 II 1, E. 4.1 mit Hinweisen).

Da Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 42 und 43 AuG spricht, muss der Härtefall sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen; ist der Anspruch nach Art. 50 AuG bereits untergegangen, weil es etwa am Zusammenwohnen fehlte, ohne dass wichtige Gründe für das Getrenntleben gegeben gewesen wären, kann der Anspruch nach Art. 50 AuG regelmässig nicht wieder aufleben (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGr, 29. November 2010, 2C_590/2010, E. 2.5.3).

3.4.1 Der Beschwerdeführer hat sich in der Schweiz grundsätzlich erfolgreich integriert, hat er doch die hiesige Rechtsordnung beachtet, die Landessprache erlernt und durch seine fortlaufende Erwerbstätigkeit und den Besuch von Weiterbildungskursen seinen Willen zur Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben und zum Bildungserwerb bekundet, ohne Sozialhilfe oder andere Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen oder sich verschuldet zu haben (vgl. Art. 4 Abs. 4 AuG, Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [VIntA] sowie BGr, 10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 3.1). Da die erfolgreiche Integration allein jedoch noch keinen nachehelichen Härtefall zu begründen vermag, müssen darüber hinaus wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG seinen Aufenthalt erforderlich machen.

Der Beschwerdeführer lebt seit 2007 in der Schweiz. Er trennte sich im Jahr 2008, nach einem Jahr Eheleben in der Schweiz, von seiner deutschen Frau. Seine soziale und berufliche Integration in Argentinien erscheint kaum gefährdet, hat er doch in seiner Heimat nicht nur seine lebensprägenden Jugendjahre verbracht, sondern auch seine gesamte Schulzeit und ein Studium in E an der argentinischen Fakultät F absolviert. Aufgrund seines in Argentinien anerkannten Studienabschlusses ist davon auszugehen, dass seine beruflichen Aussichten in Argentinien intakt sind. Ob der Beschwerdeführer sich dabei auch noch auf seine bereits zu Studienzeiten geknüpften Kontakte zu argentinischen Händlern stützen kann, wird von diesem zumindest für den heutigen Zeitpunkt mit Verweis auf die erfolgte Kündigung des Geschäfts G bestritten, wenngleich aus den vorliegenden Akten keineswegs klar hervorgeht, aus welchen wirtschaftlichen Gründen das Arbeitsverhältnis damals genau aufgelöst wurde. Die Frage kann aber offengelassen werden, da selbst ohne aktuell nutzbare Kontakte zur heimatlichen Branche nicht ersichtlich ist, inwiefern der noch junge, gesunde und gut ausgebildete Beschwerdeführer keine Stelle in seiner Heimat finden sollte, zumal er sich zwischenzeitlich in seinem Fachgebiet weitergebildet und weitere Berufserfahrungen gesammelt hat. Insgesamt ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer eine Reintegration in seiner Heimat misslingen sollte. Ob darüber hinaus auch eine Rückkehr nach Deutschland möglich und zumutbar wäre, wo der Beschwerdeführer vor seinem Schweizaufenthalt ebenfalls mehrere Jahre gelebt hatte, kann angesichts der intakten Reintegrationschancen in Argentinien offenbleiben.

Umgekehrt ist die Verwurzelung des sehr gut deutsch sprechenden Beschwerdeführers in der Schweiz nicht derart intensiv, dass sie einen wichtigen persönlichen Grund bilden könnte: So ist die gescheiterte Ehe des Beschwerdeführers kinderlos geblieben. Auch sind vom diesbezüglich mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer keine engeren Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung belegt worden, welche über die bei mehrjährigen Landesaufenthalt und normaler Integration üblicherweise zu erwartenden Kontakte hinausgehen. Soweit das in der Beschwerde erstmals behauptete Konkubinat überhaupt noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden kann (vgl. vorstehend E. 1.1.1), fehlt es an substanziierten Behauptungen um Intensität und Zukunftsperspektiven dieser Beziehung seitens des diesbezüglich mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführers. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einem Bewilligungsentzug allenfalls seine gemäss eigenen Angaben gegenwärtig noch laufende Ausbildung bei der Hochschule H abbrechen müsste, fällt nicht massgeblich ins Gewicht, sofern hinsichtlich dieser erst weit nach der Trennung und sogar erst nach der Scheidung in Angriff genommenen Ausbildung überhaupt noch ein ausreichender Konnex zu seinem ehebedingten Aufenthalt zu bejahen ist.

Der Beschwerdeführer hat sodann entgegen gegenteiliger Behauptungen in der Beschwerdeschrift nie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erfüllt, da weder seine tatsächliche Ehegemeinschaft noch seine formell fortbestehende Ehe in der Schweiz – soweit letztere in diesem Zusammenhang überhaupt relevant ist – die hierzu erforderlichen fünf Jahre gedauert hat (vgl. Art. 42 Abs. 3 AuG).

Andere wichtige persönliche Gründe zur Begründung eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht, womit ein nachehelicher Härtefall generell verneint werden kann.

4.  

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass der Bewilligungswiderruf vom 24. Februar 2012 treuwidrig sei, nachdem er sich bereits im Mai 2008 von der gemeinsamen ehelichen Wohnung abgemeldet und diese Tatsache nie verheimlicht habe.

Die vorübergehende behördliche Duldung eines (rechtswidrigen) Zustands hindert aber höchstens dann dessen spätere Behebung, wenn der (rechtswidrige) Zustand über längere Zeit geduldet wurde, obwohl die Gesetzwidrigkeit der zuständigen Behörde bekannt war oder zumindest unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/Sankt Gallen 2010, Rz. 652). Vorliegend erscheint schon zweifelhaft, inwieweit das Migrationsamt von der Wohnungsabmeldung erfahren hat oder hiervon nach gebotener Sorgfalt hätte Kenntnis nehmen müssen, zumal entsprechende Abmeldungen gegenüber dem Einwohneramt und nicht gegenüber der Migrationsbehörde selbst erfolgen (vgl. auch BGr, 18. März 2012, 2C_837/2012, E. 4). Weiter ist zu beachten, dass ein Zusammenwohnen der Ehegatten von EU/EFTA-Bürgern grundsätzlich gerade nicht erforderlich ist und der Aufenthaltsanspruch des Ehegatten – unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs – sogar dann fortbesteht, wenn die Ehegatten die Absicht haben, sich später scheiden zu lassen (vgl. vorstehend, E. 2.2). Das Migrationsamt konnte aufgrund des Getrenntwohnens der Ehegatten – soweit es hiervon überhaupt Kenntnis nehmen musste – nicht automatisch auf ein Erlöschen des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers schliessen. Erst mit Mitteilung der Scheidung musste dem Migrationsamt klar sein, dass die Ehe definitiv gescheitert und damit das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers erloschen ist. Entsprechend musste sich das Migrationsamt erst nach der am 5. März 2011 erfolgten Rechtskraft des Scheidungsurteils zu einem Widerruf veranlasst sehen. Da die Abklärung der Voraussetzungen eines Bewilligungswiderrufs sodann naturgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und dem Beschwerdeführer hierzu auch das rechtliche Gehör gewährt werden musste, ist der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zeitgerecht erfolgt und die vermeintliche Untätigkeit des Migrationsamts nach der Trennung der Ehegatten – soweit dieses davon überhaupt Kenntnis nehmen musste – schon in rein zeitlicher Hinsicht nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu begründen.

5.  

Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96 AuG über die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AuG; vgl. Peter Bolzli in: Kommentar Migrationsrecht, Art. 33 AuG N. 7). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Namentlich durfte dem Beschwerdeführer mangels besonderer Umstände die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung versagt respektive die bestehende Bewilligung widerrufen werden.

Schliesslich sind auch Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG weder ersichtlich noch sind solche dargetan worden.

6.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65 a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Be­willigung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…