{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "02.10.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00335_02-10-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213346&W10_KEY=4467110&nTrefferzeile=73&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cdc9c5c8cf9847c71cc3dee14a27438f"}, "Num": [" VB.2013.00335"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.02.1  VB.2013.00335"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.02.1  VB.2013.00335"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.02.1  VB.2013.00335"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Widerruf / Nichtverl\u00e4ngerung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach der Scheidung. Der aus Argentinien stammende Beschwerdef\u00fchrer hat mit seiner deutschen Ehefrau zun\u00e4chst in Deutschland gelebt, sich aber nach der \u00dcbersiedlung in die Schweiz bereits nach kurzer Ehedauer von dieser getrennt und sp\u00e4ter auch scheiden lassen. Zwischenzeitlich ist er eine neue Konkubinatsbeziehung eingegangen und hat in diesem Zusammenhang beim Migrationsamt ein parallel h\u00e4ngiges Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestellt. Streitgegenstand und Voraussetzungen f\u00fcr eine Verfahrenssistierung gem\u00e4ss Art. 126 ZPO in Verbindung mit \u00a7 71 VRG: Da die Konkubinatsbeziehung nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete noch bilden musste, kann diese auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Keine Verfahrenssistierung (E. 1.1).  Gest\u00fctzt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA hat der Ehepartner einer Person, die in den Anwendungsbereich des FZA f\u00e4llt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, welches grunds\u00e4tzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abh\u00e4ngig gemacht werden darf, sondern allein an den formellen Bestand der Ehe ankn\u00fcpft. Da nacheheliche Verbleiberechte im FZA nicht geregelt sind, findet im Scheidungsfall aus Gr\u00fcnden der Rechtsgleichheit und in Nachachtung des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA auf Familienangeh\u00f6rige von EU-B\u00fcrgern Art. 50 AuG analog Anwendung (E. 2).  Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG r\u00e4umt nach Aufl\u00f6sung der Ehe- oder Familiengemeinschaft einen Bewilligungsanspruch ein, wenn die in der Schweiz gef\u00fchrte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und sich der betroffene Ausl\u00e4nder erfolgreich integriert hat. Der grunds\u00e4tzlich gut integrierte Beschwerdef\u00fchrer war mit einer deutschen Staatsangeh\u00f6rigen verheiratet, die in der Schweiz gef\u00fchrte eheliche Gemeinschaft erreichte jedoch nicht die gem\u00e4ss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erforderlichen drei Jahre (3.1 und 3.2). Da der Beschwerdef\u00fchrer weder nahe Verwandtemit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat noch besonders intensive und \u00fcber eine normale Integration hinausgehende Bindungen zur hiesigen Gesellschaft unterh\u00e4lt, ist eine Berufung auf das verfassungs- und konventionsrechtlich gesch\u00fctzte Recht auf Familien- und Privatleben ausgeschlossen (E. 3.3). \r\rHat die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert, kann sich ein Aufenthaltsanspruch gem\u00e4ss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG ergeben, wenn wichtige pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen und damit ein nachehelicher H\u00e4rtefall gegeben ist. Ein solcher ist vorliegend zu verneinen (E. 3.4). \r\rVoraussetzungen f\u00fcr den Schutz berechtigten Vertrauens bei fr\u00fcherer Bewilligungserteilung (E. 4).\r\rKeine qualifiziert unangemessene Ermessensaus\u00fcbung durch das Migrationsamt (E. 5).\r\rRegelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 6) und Rechtsmittelbelehrung (E. 7).\r\rAbweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:37:53", "Checksum": "222c98e3be946a5543fb628711d5c77c"}