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Geschäftsnummer: VB.2013.00336  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.12.2013
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Nichteintretensentscheid der Vorinstanz Das Migrationsamt handelt nicht wider Treu und Glauben, wenn es zunächst aufgrund eigener Abklärungen darauf schliesst, der Beschwerdeführer wohne noch am alten Wohnort, später hingegen aufgrund von mehreren Indizien zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer sei an der neuen Adresse erreichbar und ihm die Verfügung betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung an die neue Adresse zustellt (E. 2.2). Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.
 
Stichworte:
ABMELDUNG
ANMELDUNG
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
TREU UND GLAUBEN
WOHNORT
WOHNORTSWECHSEL
Rechtsnormen:
Art. 9 BV
§ 12 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2013.00336

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 9. Dezember 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Dirk Andres.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1979, Staatsangehöriger der Türkei, heiratete am 2. Februar 2010 in der Türkei die Schweizer Staatsangehörige C, geboren 1972.

Am 23. September 2010 reiste er in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.

B. Per 7. März 2012 meldete die Ehefrau ihren Mann A beim Bevölkerungsamt der Stadt Zürich nach "D, Restaurant E, F-Strasse 01", ab, worauf A mit Verfügung vom 7. Juni 2012 die Aufenthaltsbewilligung widerrufen wurde. Als Begründung führte das Migrationsamt die Aufgabe des Zusammenwohnens bzw. der ehelichen Gemeinschaft sowie das Fehlen einer anderen Anspruchsgrundlage an.

II.  

Auf einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs trat die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 3. April 2013 nicht ein. Als Grund führte sie das Verpassen der Rechtsmittelfrist an.

III.  

Mit Eingabe vom 6. Mai 2013 liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte sinngemäss, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben.

Während sich das Migrationsamt innert Vernehmlassungsfrist nicht verlauten liess, beantragte die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion sinngemäss Nichteintreten wegen verspäteter Beschwerde sowie eventualiter Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Die Beschwerdeschrift wurde der Post entgegen dem Stempel des Verwaltungsgerichts, welcher den 7. Mai 2013 aufführt, am 6. Mai 2013 übergeben. Die Eingabe erfolgte somit innert Frist, grundsätzlich ist darauf einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht prüft die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, beschränkt sich der Verfahrensgegenstand darauf, ob die Vorinstanz durch das Nichteintreten eine Rechtsverletzung begangen hat. Demgemäss bleibt kein Raum für materielle Anträge. Insoweit der Beschwerdeführer vorliegend die materielle Prüfung des Anspruches auf Aufenthaltsbewilligung beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. VGr, 1. Februar 2012, VB.2011.00501; RB 1999 Nr. 152; BGE 132 V 74 E. 1.1).

1.3 Insofern der Beschwerdeführer den Antrag stellt, die Vorinstanz sei anzuhalten, ihre Verfügung wiedererwägungsweise aufzuheben, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Diesbezüglich ist er an das Migrationsamt zu verweisen, da die Befugnis zur Wiedererwägung bei der erstinstanzlich verfügenden Behörde liegt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 1928 N. 27).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerdeschrift vom 6. Mai 2013 sinngemäss vorbringen, die Vorinstanz stütze ihren Nichteintretensentscheid auf die willkürliche Annahme, es handle sich bei der Adresse "A, Restaurant E, F-Strasse 01, D" um eine ordnungsgemässe Zustelladresse des Beschwerdeführers. Nur weil die damals während der Ehekrise vom Beschwerdeführer getrennt lebende Ehefrau dem Personenmeldeamt der Stadt Zürich bzw. dem Migrationsamt diese Adresse angegeben habe, hätte letzteres nicht annehmen dürfen, es handle sich dabei um die neue ordnungsgemässe Zustelladresse des Beschwerdeführers. Vielmehr hätte das Migrationsamt nach Treu und Glauben die neue ordentliche Zustelladresse des Beschwerdeführers eruieren müssen. Daran ändere insbesondere auch die dem Migrationsamt bekannte Vorladung des Bezirksgerichts Zürich vom 14. März 2012, auf welcher besagte Adresse aufgeführt worden war, nichts.

2.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers handelte das Migrationsamt nicht wider Treu und Glauben. Nachdem dem Migrationsamt am 9. März 2012 vom Personenmeldeamt der Stadt Zürich mitgeteilt worden war, die Ehefrau habe den Beschwerdeführer per 7. März 2012 nach D abgemeldet, und die Ehefrau dies mit Schreiben vom 3. April 2012 und mit Vorladung des Bezirksgerichts Zürich vom 14. März 2012 entsprechend bestätigt hatte, hat das Migrationsamt sich bei der Einwohnerkontrolle D erkundigt, ob sich der Beschwerdeführer in der Gemeinde angemeldet habe, was erstere mit Antwort vom 10. April 2012 verneinte. In der Folge liess sich das Migrationsamt eine Adressauskunft, datierend vom 19. April 2012, von der Einwohnerkontrolle D ausstellen, welcher zu entnehmen war, dass der Beschwerdeführer vom 25. Mai 2011 bis zum 22. August 2011 in der Gemeinde D Wohnsitz hatte. Aus dem Angeführten muss geschlossen werden, dass das Migrationsamt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht blindlings auf die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers vertraute. Es tätigte eigene Abklärungen zum Wohnsitz des Beschwerdeführers. Entsprechend ging das Migrationsamt dann auch zunächst entgegen den Angaben der Ehefrau davon aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an der G-Strasse 02 in Zürich zu erreichen sei und schickte ihm dementsprechend die Aufforderung zur Stellungnahme bezüglich Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung vom 20. April 2012 an diese Adresse. Die Aufforderung zur Stellungnahme konnte jedoch nicht zugestellt werden, woraufhin das Migrationsamt den Beschwerdeführer mittels A-Post verschicktem Schreiben vom 30. April 2012 unter Ansetzung einer Frist bis zum 25. Mai 2012 erneut aufforderte, zum Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung Stellung zunehmen. Wie aus den Akten ersichtlich ist, erfolgte innert Frist keine Stellungnahme. Nachvollziehbar schloss das Migrationsamt aus den bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegenen Indizien (Ehefrau hat Beschwerdeführer nach D abgemeldet, Vorladung des Bezirksgerichts Zürich erfolgte mit Adresse D, Beschwerdeführer war im Jahre 2011 bereits einmal in D gemeldet, bei der Adresse in D handelt es sich gemäss Gesuch des Beschwerdeführers um Aufenthaltsbewilligung vom 22. August 2011 um seinen Arbeitsort, eingeschriebene Aufforderung zur Stellungnahme konnte an der Adresse in Zürich nicht zugestellt werden, mit A-Post zugestellte Aufforderung zur Stellungnahme an die Adresse in Zürich blieb unbeantwortet), dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich an der neuen Adresse in D erreichbar sein könnte und schickte ihm die Verfügung vom 7. Juni 2012 dorthin. Rückblickend betrachtet, hatte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt denn auch effektiv Wohnsitz an der F-Strasse 01 in D, gab er doch in der Wegzugserklärung vom 20. Juni 2012 selber an, dass er per 7. März 2012 an diese Adresse nach D gezogen war. In diesem Sinn handelte das Migrationsamt kohärent. Es durfte die Verfügung vom 7. Juni 2012 an die Adresse "A, Restaurant E, F-Strasse 01, D" schicken.

Anzumerken bleibt, dass vorliegend offengelassen werden kann, ob die Zustellung der Aufforderung zur Stellungnahme vom 20. bzw. 30. April 2012 korrekt erfolgte. Weder bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich etwas vor noch kann gesagt werden, es handle sich hierbei um einen offensichtlich ins Auge springenden Mangel. Somit kann auch die sich daraus ergebende Frage, ob in diesem Zusammenhang allenfalls das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist, unbeantwortet bleiben.

2.3 Nach dem Gesagten wurde die Verfügung vom 7. Juni 2012 dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2012 ordnungsgemäss zugestellt, wobei in Bezug auf die Entgegennahme von Postsendungen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Die Rekursfrist lief folglich am 9. Juli 2012 ab, womit die Rekursschrift vom 13. September 2012 verspätet einging. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten.

3.  

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz hätte den Rekurs als Wiederherstellungsgesuch im Sinn von § 12 VRG behandeln müssen. Indem sie dies nicht getan hat, sei sie überspitzt formalistisch vorgegangen und habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Rekursschrift kann in keiner Weise ein Gesuch um Fristwiederherstellung im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG entnommen werden. Folglich liegt weder überspitzter Formalismus vor noch hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert.

Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.  

Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.-      Zustellkosten,
Fr. 2'060.-      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…