{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00341_2014-01-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213694&W10_KEY=13823254&nTrefferzeile=52&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0b693fac9338aa25f49d635f33794f5f"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00341"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.01.2014  VB.2013.00341"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.01.2014  VB.2013.00341"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.01.2014  VB.2013.00341"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baulinien | Neufestsetzung einer Baulinie. Angefochten ist ein R\u00fcckweisungsentscheid. Aus verfahrens\u00f6konomischen Gr\u00fcnden erscheint es gerechtfertigt, auf die Beschwerde gegen den angefochtenen R\u00fcckweisungsentscheid des Baurekursgerichts einzutreten (E. 1.2). Rechtsgrundlagen betreffend Festsetzung von Baulinien (E. 2). Dieser neue Verlauf der Baulinie stellt einen Eingriff in das Eigentum des Beschwerdegegners dar, zumal der angeschnittene Geb\u00e4udeteil mit der Rechtskraft der Baulinien baulinienwidrig werden w\u00fcrde (E. 4.1). Mit \u00a7 96 Abs. 2 lit. a PBG besteht eine gen\u00fcgende gesetzliche Grundlage f\u00fcr den Eingriff in das Eigentum des Beschwerdegegners mittels Ziehung von Baulinien (E. 4.2). An der Neufestsetzung der streitbetroffenen Baulinie bestehen \u00f6ffentliche Interessen (E. 4.3). Unter den gegebenen Umst\u00e4nden ist nicht dargetan, dass den Planern kein gen\u00fcgender Spielraum belassen w\u00fcrde, um allf\u00e4llige Verschwenkspuren sowie zus\u00e4tzliche Vorsortier- und Abbiegespuren \u2013 mit einem Radweg versehen und unter Ber\u00fccksichtigung der Anforderungen einer Ausnahmetransportroute \u2013 einzurichten (E. 4.4.1). Die Arkade des Hochhauses k\u00f6nnte weiterhin als Gehweg ben\u00fctzt werden, weshalb sich die umstrittene Baulinienrevision f\u00fcr die Erstellung einer angemessenen Fussg\u00e4ngerf\u00fchrung im dortigen Quartierzentrum nicht als zwingend erforderlich erweist (E. 4.4.2). Unter Beachtung der einzuhaltenden Masse kann die Beschwerdef\u00fchrerin somit nicht gen\u00fcgend dartun, dass die erw\u00e4hnten Bauten und Anlagen beim betroffenen Grundst\u00fcck unter Einbezug des bestehenden Baulinienbereichs \u2013 insbesondere nach Massgabe der Wohnhygiene \u2013 nur unzureichend umgesetzt werden k\u00f6nnten (E. 4.4.3). Mit der umstrittenen Baulinienf\u00fchrung w\u00fcrden weder die bestehende \u00dcberbauungsstruktur noch die dort bestehende bauliche Wirklichkeit in gen\u00fcgender Weise ber\u00fccksichtigt. Damit ist die Erforderlichkeit der neuen Baulinie auch aus st\u00e4dtebaulicher Sicht nicht gen\u00fcgend ausgewiesen (E. 4.4.4). Die R\u00fcckversetzung der Baulinie um 7 m bei derstreitbetroffenen Parzelle beinhaltet einen schwerwiegenden Eingriff in das Eigentum des Beschwerdef\u00fchrers: Die strittige Revision er\u00f6ffnet einen Planungsspielraum, den gesamten Baulinienbereich und damit auch einen Teil der Geb\u00e4udegrundfl\u00e4che f\u00fcr das in naher Zukunft geplante Vorhaben in Anspruch zu nehmen, was die Beschwerdef\u00fchrerin denn auch durchaus erw\u00e4gt (E. 4.5.1). Angesichts der schwerwiegenden Konsequenzen ist nicht zu beanstanden, dass das Baurekursgericht die vorgenommene Interessenabw\u00e4gung der Beschwerdef\u00fchrerin als ungen\u00fcgend qualifizierte und daf\u00fcr zumindest einen Bed\u00fcrfnisnachweis anhand eines einigermassen konkretisierten Projekts verlangt (E. 4.5.2). Die Vorinstanz kam zum zutreffenden Schluss, dass die Sache zur erneuten Pr\u00fcfung des Sachverhalts und allf\u00e4lliger milderer Massnahmen an die Beschwerdef\u00fchrerin zur\u00fcckzuweisen sei (E. 5.1). \r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:24:59", "Checksum": "0905645f27395e96510e9dfac69ce514"}