{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "07.11.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00342_07-11-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213488&W10_KEY=4467110&nTrefferzeile=15&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e3368a4a9ab02e84507a26570f6fb83f"}, "Num": [" VB.2013.00342"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.07.1  VB.2013.00342"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.07.1  VB.2013.00342"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.07.1  VB.2013.00342"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenverteilung | Kostenverteilung [Die Gemeinde stellte Kosten f\u00fcr \u00dcberwachungs- und Messmassnahmen, die aufgrund eines Gel\u00e4nderutsches auf dem Gemeindegebiet angefallen und von ihr vorfinanziert worden waren, dem Beschwerdef\u00fchrer und dem Mitbeteiligten als Eigent\u00fcmern der betroffenen Grundst\u00fccke zu 90 % bzw. 10 % in Rechnung.] Die vorinstanzlichen Entscheide enthalten keinen Hinweis darauf, auf welche rechtliche Grundlage die Beschwerdegegnerin die Kostenauflage st\u00fctzte, sondern nehmen lediglich auf das St\u00f6rer- und das Verursacherprinzip Bezug (E. 4.1). Das St\u00f6rerprinzip bildet keine Grundlage, die es dem Gemeinwesen erlauben w\u00fcrde, bei ihm entstandene Kosten dem St\u00f6rer aufzuerlegen. In einem solchen Fall ist eine \u00dcberw\u00e4lzung nur bei einer ordentlichen Ersatzvornahme oder bei Vorliegen einer besonderen gesetzlichen Grundlage m\u00f6glich. Bei einer vom Gemeinwesen in Anwendung des St\u00f6rerprinzips vorgenommenen antizipierten Ersatzvornahme und danach verf\u00fcgten Kostenauflage muss eine g\u00fcltige Bestimmung auf der Stufe eines formellen Gesetzes bestehen, die auch dem kommunalen Recht zugeh\u00f6ren kann (E. 4.2). Das Verursacherprinzip ist normativ nicht gen\u00fcgend bestimmt, um im Einzelfall durchsetzbare Rechte und Pflichten des B\u00fcrgers zu begr\u00fcnden. Ausserhalb von Ersatzvornahmen gilt es als Folge des Legalit\u00e4tsprinzips nur, soweit spezialgesetzlich vorgesehen (E. 4.3). Die polizeiliche Generalklausel begr\u00fcndet kein Recht zur Kostenauflage der getroffenen Massnahmen auf den St\u00f6rer (E. 4.4). Es bedarf erst weiterer, umfassender Abkl\u00e4rungen, um den Sachverhalt allenfalls unter eine gesetzliche Bestimmung subsumieren und \u00fcber die Frage der Kostentragung bzw. Kostenverteilung entscheiden zu k\u00f6nnen (E. 5.3). R\u00fcckweisung der Sache im Sinn der Erw\u00e4gungen zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:38:14", "Checksum": "0d4ccdf5c9e3dad124df71bc82b87a92"}