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Geschäftsnummer: VB.2013.00343  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.07.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.10.2013 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Kürzung der Wohnkosten. Die Weisung der Sozialhilfebehörde, dass sich die Beschwerdeführerin intenstiv um eine günstigere Wohnung zu bemühen habe, ist rechtmässig. Der Mietpreis der jetzigen Wohnung liegt Fr. 550.- über dem von den Richtlinien vorgesehenen Mietzins. Trotz ihrer Krankheit muss die Beschwerdeführerin als Sozialhilfeempfängerin gewisse Einschränkungen in Kauf nehmen (E. 3). Die Beschwerdeführerin hat nicht genügend Nachweise für die Suche einer neuen Wohnung erbracht, weshalb die Kürzung der angerechneten Wohnkosten gerechtfertigt ist (E. 4). Gewährung der UP (E. 6). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
KATZE
KRANKHEIT
NACHWEIS
SOZIALHILFE
UMZUGSKOSTEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNKOSTEN
WOHNUNGSKOSTEN
WOHNUNGSSUCHE
Rechtsnormen:
§ 21 SHG
§ 16 Abs. I VRG
§ 54 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00343

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 31. Juli 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B,
vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A lebt in B in einer 3½-Zimmer-Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'750.-. Nachdem sie bereits zwischen Januar und Mai 2009 wirtschaftliche Hilfe bezogen hatte, wird sie seit 1. April 2010 erneut von ihrer Wohngemeinde finanziell unterstützt.

Mit Beschluss vom 23. Februar 2009 wies die Sozialbehörde B (fortan: Sozialbehörde) A unter anderem an, sich um eine Wohnung mit einem maximalen Mietzins von Fr. 1'200.- zu bemühen, da die derzeitige Wohnungsmiete den festgelegten Höchstbetrag für einen Einpersonenhaushalt übersteige. Diese Bemühungen habe sie schriftlich nachzuweisen. Im Fall der Nichtbefolgung dieser Auflage würden ihr im Sozialhilfebudget ab 1. Mai 2009 nur noch Wohnkosten von Fr. 1'200.- angerechnet. A focht diesen Beschluss daraufhin beim Bezirksrat Meilen an, welcher den Rekurs mit Beschluss vom 14. Oktober 2009 hinsichtlich der auferlegten Weisung abwies.

Am 11. Mai 2010 beschloss die Sozialbehörde, die Wohnungsmiete von Fr. 1'750.- vorerst zu übernehmen und nach Vorliegen zusätzlicher Abklärungen über das weitere Vorgehen zu befinden.

B. Mit Beschluss vom 31. August 2010 wies die Sozialbehörde A abermals an, sich intensiv um eine günstigere Wohnung zu einem Mietzins von höchstens Fr. 1'200.- zu bemühen und diese Bemühungen bis 1. Februar 2011 schriftlich nachzuweisen; bei Missachtung dieser Anordnung würden im Sozialhilfebudget ab 1. April 2011 nur noch Wohnkosten von Fr. 1'200.- angerechnet. Dieser Beschluss blieb unangefochten. Am 1. März 2011 entschied die Sozialbehörde neben anderem, A im Sozialhilfebudget ab 1. April 2011 mangels ausreichender Bemühungen nur noch Wohnkosten von Fr. 1'200.- anzurechnen.

C. Einen dagegen von A erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat am 8. Juni 2011 ohne Kostenfolge ab, soweit er darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht wies die daraufhin erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (VGr, 29. September 2011, VB.2011.00439).

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gelangte A mit Beschwerde vom 24. November 2011 an das Bundesgericht. Dieses hiess das Rechtsmittel mit Urteil vom 13. Juni 2012 teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache an das Verwaltungsgericht zurück, damit dieses im Sinn der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrats vom 8. Juni 2011 neu entscheide. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011). Das Verwaltungsgericht wies die Sache zur neuen Entscheidung an den Bezirksrat Meilen zurück (VGr, 4. September 2012, VB.2012.00502).

II.  

Mit Beschluss vom 26. März 2013 wies der Bezirksrat Meilen den Rekurs von A erneut ab.

III.  

Dagegen erhob A am 3. Mai 2013 (Poststempel vom 6. Mai 2013) wiederum Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde vom 1. März 2011 sowie des Beschlusses des Bezirksrats vom 26. März 2013.

Der Bezirksrat Meilen verzichtete mit Eingabe vom 15. Mai 2013 auf eine Vernehmlassung. Die Sozialhilfebehörde verlangte am 30. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Mit Eingabe vom 12. Juni 2013 liess sich Letztere noch einmal vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Vorliegend streitig ist eine Mietkostenreduktion in der Höhe von Fr. 550.- pro Monat bzw. Fr. 6'600.- pro Jahr. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3 Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten. Aus dem Antrag muss ein Beschwerdewille hervorgehen und ersichtlich sein, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 2 f.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts müssen Anträge in Laienbeschwerden nicht zwingend als förmliche Begehren gekennzeichnet sein (VGr, 10. Mai 2012, VB.2011.00052, E. 3.2; 28. Februar 2012, AN.2011.00004, E. 2.1). Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Kürzung der Wohnungskostenübernahme sei aufzuheben, da sie aus gesundheitlichen Gründen auf diese Wohnung angewiesen sei. Auf die  unter Einrechnung der Ostergerichtsferien rechtzeitig eingereichte  Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Gemäss § 21 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern.

2.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss vom 31. August 2010 die Weisung auferlegt, sich intensiv um eine günstigere Wohnung zu einem Mietzins von höchstens Fr. 1'200.- zu bemühen und diese Bemühungen schriftlich nachzuweisen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen Weisungen nach § 21 SHG Zwischenentscheide dar, die nicht rechtskräftig werden und deren Rechtmässigkeit zusammen mit dem Endentscheid zu überprüfen ist (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.4). Es ist daher vorab zu prüfen, ob die Weisung vom 31. August 2010 rechtmässig ist.

3.  

3.1 Die Wohnung der Beschwerdeführerin liegt Fr. 550.- über dem vorgesehenen Mietzins von Fr. 1'200.- für eine Einzelperson. Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen (VGr, 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4). Die sozialhilferechtliche Anordnung, eine günstigere Wohnung zu suchen, muss verhältnismässig sein (vgl. Urs Vogel in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 187). Unverhältnismässig ist eine solche Anordnung etwa dann, wenn die sozialhilferechtliche Unterstützung bloss von relativ kurzer Dauer ist oder wenn ein Wohnungswechsel für den Heilungsprozess der hilfesuchenden Person und damit auch für das Ziel der Ablösung von der Sozialhilfe nachteilige Folgen hätte (VGr, 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4). Der Umstand, dass eine Person im betreffenden Quartier seit vielen Jahren verwurzelt ist, verleiht hingegen für sich allein genommen keinen Anspruch auf den Verbleib in einer Wohnung, die das Mietzinsmaximum überschreitet. Sozialhilfesuchende Personen, die in solchen Wohnungen leben, müssen unter Umständen gewisse Härten – z. B. ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – sowie gewisse Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf nehmen (BGr, 7. September 2004, 2P.207/2004, E. 3.2; VGr, 12. April 2012, VB.2012.00158, E. 3.3). Der Gesundheitszustand der hilfesuchenden Person steht einer Wohnungssuchanordnung nur unter ausserordentlichen Umständen entgegen (vgl. BGr, 13. August 2007, 8C_95/2007, E. 3.3).

3.2 Die Beschwerdeführerin leidet am Marfan-Syndrom, einer angeborenen Schwäche des Bindegewebes, und ist sehr gross gewachsen. Sie bezieht eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV). Sie macht geltend, aus gesundheitlichen Gründen auf ihre jetzige Wohnung angewiesen zu sein, die über eine Küche auf 95 cm Höhe, einen Backofen auf Augenhöhe sowie genügend Platz für die benötigten Küchengeräte und Hilfsmittel verfüge. Ein Zimmer der 3½-Zimmerwohnung benötige sie für allgemeine Büroarbeiten und Teile der Fitnessgeräte, auf die sie aufgrund ihrer Krankheit angewiesen sei. Um ihre Schmerzen zu lindern, müsse sie am Morgen zuerst auf den Crosstrainer. Zudem habe sie in der unmittelbaren Umgebung Freunde und Nachbarn, die sie beispielsweise beim Tragen schwerer Lasten unterstützten.

3.3 Die Vorinstanz führte hingegen aus, dass es einer Einzelperson grundsätzlich zuzumuten sei, in eine Zwei- oder Einzimmerwohnung umzuziehen. Selbst wenn die Notwendigkeit eines regelmässigen Trainings nicht infrage gestellt werde, sei nicht einsichtig, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung diverse Geräte, die unverhältnismässig viel Platz erfordern, benötige. Beispielsweise könne sie in ihrem Wohnort ein Fitnesscenterabonnement lösen. Zudem reiche der Umstand, dass die Wohnung ergonomisch ausgestattet sei, nicht aus, um die Unzumutbarkeit eines Umzugs zu begründen. Die Beschwerdeführerin müsse sich in einer neuen Wohnung allenfalls mit gewissen Massnahmen behelfen.

3.4 Die Beschwerdeführerin muss als Sozialhilfeempfängerin grundsätzlich gewisse Einschränkungen in Kauf nehmen. Daher kann von ihr verlangt werden, dass sie eine günstigere Wohnung mit entsprechenden Hilfsmitteln für ihre Grösse einrichtet, allenfalls mit Unterstützung der IV. Versicherte der IV haben grundsätzlich Anspruch auf Hilfsmittel, die sie brauchen, um ihren privaten Alltag möglichst selbständig und unabhängig zu bewältigen. Dazu gehören invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltsgeräte, angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen sowie Arbeitsflächen etc. (vgl. Merkblatt Hilfsmittel der IV vom 1. Januar 2013, www.ahv-iv.info). Auch eine kleinere Wohnung kann den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin angepasst werden. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Ein Crosstrainer oder Stepper kann auch in einer kleineren Wohnung untergebracht werden, sodass von der Beschwerdeführerin nicht unbedingt verlangt werden muss, ein Fitnesscenter für ihre Sportübungen zu besuchen. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihre Wohnung verfüge über Waschmaschine und Tumbler sowie einen Garten, wo sie Sonnenbaden und ihre Katzen rauslassen könne. Auch wenn diese Vorteile die Alltagsbewältigung erleichtern und insbesondere die Nutzung des Gartens ihrer Gesundheit zu helfen vermag, können sie den Verbleib in der zu teuren Wohnung nicht rechtfertigen. Mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Personen sollen nicht besser gestellt sein als nicht unterstützte Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Trotz ihrer Krankheit und ihrer Grösse ist der Beschwerdeführerin folglich zuzumuten, in eine andere Wohnung zu ziehen.

Die Weisung vom 31. August 2010, sich intensiv um eine günstigere Wohnung zu einem Mietzins von höchstens Fr. 1'200.- zu bemühen, unter Androhung der Reduktion der angerechneten Wohnkosten, erweist sich demnach als verhältnismässig.

4.  

4.1 Zu prüfen bleibt damit, ob die Beschwerdeführerin die rechtmässige Weisung erfüllt hat. Auch wenn die Rechtmässigkeit dieser Verfügung vorliegend erst zusammen mit dem Endentscheid geprüft wird, bedeutet dies nicht, dass bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils der Weisung nicht nachgekommen werden muss. Denn die Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit gehabt, die Weisung vom 31. August 2010 selbständig anzufechten. Dies hat sie auf eigenes Risiko unterlassen. In dieser Konstellation wird daher bei Rechtmässigkeit der Weisung zugleich auch die Rechtmässigkeit der Kürzung überprüft.

4.2  Seit der Weisung vom 31. August 2010 bis zum Termin vom 1. Februar 2011 hat sich die Beschwerdeführerin bezüglich rund zehn Wohnungen näher erkundigt; entsprechende Ausdrucke von "homegate.ch" und E-Mails hat sie der Sozialbehörde eingereicht. Soweit ersichtlich, lagen die Mietzinse der nachgefragten Wohnungen mehrheitlich über dem Ziel von Fr. 1'200.- pro Monat. Weitere Suchbemühungen sind nicht dokumentiert und die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, ausreichende Bemühungen erbracht zu haben. Sie führt zwar aus, im Februar 2011 wegen einer Blutvergiftung sieben Tage im Spital gewesen zu sein und danach während Wochen und Monaten mit Therapien und der Wiederherstellung des Fingers beschäftigt gewesen zu sein, doch weshalb sie sich davor nicht der Wohnungssuche widmen konnte, begründet sie nicht. Erst am 5. April 2011 suchte sie die Beratungsstelle Pro Infirmis auf. Die bis zum Zeitpunkt der Kürzungsverfügung vom 1. März 2011 erbrachten Suchleistungen sind daher nicht genügend. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens sind von der Beschwerdeführerin keine ausreichenden Bemühungen erkennbar, eine günstigere Wohnung oder beispielsweise einen Untermieter für einen Teil ihrer Wohnung zu finden.

Wenn die unterstützte Person nicht genügend Nachweise für die Suche einer neuen angemessenen Wohnung erbracht hat, oder sich weigert, eine günstigere Wohnung zu suchen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Die Kürzung der angerechneten Wohnkosten auf Fr. 1'200.- ist folglich gerechtfertigt.

Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Es bleibt festzuhalten, dass allfällige Umzugskosten von den Sozialbehörden übernommen werden, da sie situationsbedingte Leistungen darstellen, welche ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Lage einer unterstützten Person haben (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1). Wenn die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen auf eine Umzugshilfe angewiesen ist, muss sie von der Sozialbehörde diesbezüglich unterstützt werden. Im Fall des Wegzugs der unterstützten Person aus der bisherigen Wohngemeinde hat die Behörde unter anderem auch die Umzugskosten zu decken (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1.7); dies gilt aus Gründen der Rechtsgleichheit auch für Umzüge innerhalb derselben Gemeinde (VGr, 3. Februar 2009, VB.2008.00502, E. 2.2). Unter den Begriff Umzugskosten fallen etwa Auslagen wie Miete eines Lieferwagens, Beauftragung eines Umzugsunternehmens, Prämien für eine Umzugsversicherung oder Reinigungskosten, die zu übernehmen sind, wenn die unterstützte Person den Umzug nicht alleine bewerkstelligen kann. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die Sozialbehörde bei einem Wohnungswechsel der Vermieterschaft anstelle einer Mietkaution eine Garantie in der Höhe der vereinbarten Kaution leisten.

6.  

6.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, es sei zu berücksichtigen, dass sie mittellos sei. Sinngemäss stellt dies wohl ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dar.

6.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26 und 32). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2).

6.3 Aufgrund der Sozialhilfebedürftigkeit ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Aussichten auf Gutheissung konnten sodann nicht als kaum ernsthaft und das Rechtsmittelverfahren somit auch nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

6.4 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an:...