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Geschäftsnummer: VB.2013.00344  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.07.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Strafvollzug


Nichteinhalten der Beschwerdefrist.

Die Eingabe einer sich im Strafvollzug befindenden Person ist als fristgerecht zu behandeln, wenn sie vor Ablauf der entsprechenden Frist verfasst und dem Anstaltspersonal übergeben worden ist (E. 1.2.4). Grundsätzlich muss die Post bis 7:30 Uhr in den abteilungseigenen Briefkasten geworfen werden. Der Beschwerdeführer durfte nicht davon ausgehen, dass die Abgabe der unverschlossenen Sendung am Abend des letzten Tags der Beschwerdefrist an das Anstaltspersonal fristwahrend ist, wenn am Tag nach Fristablauf noch Kopien davon angefertigt werden müssen (E. 1.2.5).
Nichtgewährung von UP infolge Aussichtlosigkeit.

Nichteintreten.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BESCHWERDEFRIST
FRISTVERSÄUMNIS
FRISTWAHRUNG
NICHTEINTRETEN
POST
STRAFGEFANGENE
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
Rechtsnormen:
§ 11 Abs. II VRG
§ 22 Abs. I VRG
§ 53 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00344

 

 

 

Verfügung

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 24. Juli 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Strafvollzug,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A befindet sich seit dem Jahr 1998 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) C. Mit Schreiben vom 3. und 25. November 2012 ersuchte er die Anstaltsleitung um Erlaubnis, den Mitgefangenen B beim schriftlichen Verkehr mit dessen Rechtsvertreterin zu unterstützen. Die JVA C lehnte dieses Gesuch mit interner Mitteilung vom 28. November 2012 ab.

II.  

Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 28. November 2012 bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte, ihm sei zu erlauben, dem Insassen B die benötigte Schreibhilfe zu leisten; die Verfahrenskosten seien der Staatskasse zu übertragen. Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs mit Verfügung vom 15. März 2013 ab und gewährte A keine unentgeltliche Prozessführung.

III.  

Mit Beschwerde vom 6. Mai 2013 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erlaubnis, dem Insassen B die von diesem gewünschte Schreibhilfe (unentgeltlich) zu leisten. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 16. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Amt für Justizvollzug stellte am 7. Juni 2013, unter Verweis auf die Vernehmlassung der JVA C vom 6. Juni 2013, den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. A liess sich dazu am 19. Juni 2013 noch einmal vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

1.2 Zu prüfen ist vorab, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Verwaltungsgericht rechtzeitig erhoben hat.

1.2.1 Nach § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG ist eine Beschwerde innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Post übergeben worden sein (§ 53 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

1.2.2 Die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 15. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer am 21. März 2013 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann demnach am 22. März 2013 zu laufen und endete – unter Einrechnung der Ostergerichtsferien – am Montag, 6. Mai 2013. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert denn auch vom 6. Mai 2013, trägt allerdings den Poststempel vom 7. Mai 2013.

1.2.3 Das Amt für Justizvollzug führt diesbezüglich aus, dass die Betreuungsperson, die das Schreiben des Beschwerdeführers an das Verwaltungsgericht entgegengenommen habe, noch im Verlaufe des Morgens direkt ins interne Postbüro gegangen sei, und sich bestätigen lassen habe, dass dieses noch gleichentags mit dem Poststempel versehen werde. Folglich habe der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift erst am 7. Mai 2012 dem Aufseher übergeben.

Der Beschwerdeführer macht indes geltend, er habe die Beschwerdeschrift am 6. Mai 2013, kurz nach 17 Uhr, dem Gruppenbüro abgegeben. Er sei darauf angewiesen gewesen, vom Gruppenpersonal noch Kopien der Beschwerdeschrift sowie der Beilagen anfertigen zu lassen. Das Personal habe ihm versprochen, die Kopien am folgenden Morgen vorzunehmen und dass die Eingabe daraufhin zur Post ginge. Daher habe er die Sendung unverschlossen abgegeben.

1.2.4 Die Eingabe einer sich im Strafvollzug befindenden Person ist nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung als fristgerecht zu behandeln, wenn sie vor Ablauf der entsprechenden Frist verfasst und dem Anstaltspersonal übergeben worden ist. Die Strafgefangenen können in der Regel ihre Schreiben nicht selbst der Post übergeben, sondern müssen diese dem Personal der Strafanstalt zur Weiterleitung übergeben. Es würde zu unbilligen Resultaten führen, wenn ein Strafgefangener die Handlung vor Ablauf der Frist vornimmt und bezüglich der Fristwahrung klare Instruktionen an das Anstaltspersonal abgibt, die Eingabe indessen aufgrund eines nicht vom Strafgefangenen zu vertretenden Umstands verspätet zur Post gegeben wird. Die Fristversäumnis wäre in einem solchen Fall letztlich auf das Verhalten eines Staatsangestellten zurückzuführen. Es kann jedoch nicht angehen, dass das Gericht als Rechtspflegeorgan des Staates ein entsprechendes Verhalten einer im Dienste des Staates tätigen Person zum Nachteil einer Prozesspartei würdigt (VGr, 5. September 2012, VB.2012.00358, E. 2.4; ZR 96 [1997] Nr. 14 S. 44: Urteil des Kassationsgerichts vom 29. November 1995 zum inhaltlich mit § 11 Abs. 2 VRG übereinstimmenden § 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG], der bis Ende 2010 in Kraft war).

1.2.5 Vorliegend ist die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist jedoch nicht auf ein Fehlverhalten des Anstaltspersonals zurückzuführen. Grundsätzlich haben die Gefangenen die Möglichkeit, ihre Post in den abteilungseigenen Briefkasten zu werfen, der um ca. 7:30 Uhr geleert wird. Auch wenn der Beschwerdeführer die Eingabe noch am 6. Mai 2013 nach 17 Uhr in das Gruppenbüro gebracht hat, hat das Anstaltspersonal ihm – gemäss seinen eigenen Angaben – klar mitgeteilt, dass es die Eingabe erst am nächsten Tag kopieren und zur Post bringen kann. Um die Frist einzuhalten, hätte der Beschwerdeführer jedoch dafür sorgen müssen, dass die Eingabe noch am selben Tag zur Post geht. Er durfte nicht davon ausgehen, dass die Abgabe der unverschlossenen Sendung an das Anstaltspersonal fristwahrend ist, wenn am Tag nach Fristablauf noch Kopien angefertigt werden müssen. Es genügt daher nicht, dass er sich am Morgen des 7. Mai 2013 vergewisserte, dass die Sendung rechtzeitig der Post übergeben werde, da zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdefrist bereits abgelaufen war. Die Beschwerdeeinreichung erfolgte somit verspätet, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

1.3 Zudem ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ohnehin fraglich. Zum Erheben einer Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 lit. a VRG). Könnte die geltend gemachte Beeinträchtigung in eigenen Interessen selbst durch Gutheissung des Rechtsmittels nicht abgewendet werden, so handelt es sich nicht um schutzwürdige legitimationsbegründende Interessen. Die beschwerdeführende Person muss einen eigenen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung dartun können; die Wahrnehmung von Interessen Dritter oder öffentlicher Interessen genügt nicht. Somit muss sie stärker als die Allgemeinheit betroffen sein, mithin in einer spezifischen Beziehung zum Streitgegenstand stehen (BGE 136 II 281 E. 2.2; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 21 ff.).

Der Beschwerdeführer möchte erreichen, dass er einem Mitinsassen bei Schreibarbeiten behilflich sein darf. Inwieweit die Rechtsmittelerhebung zu einem eigenen, praktischen Nutzen führen kann, macht er jedoch nicht geltend, und ist auch nicht ersichtlich.

2.  

2.1 Gemäss dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser ersucht jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

2.2 Nach § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).

Die vorliegende Beschwerde ist aufgrund fehlender Prozessvoraussetzungen offensichtlich aussichtslos (vgl. BGE 131 II 306 E. 5.2.2). Daher ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    420.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…