{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "09.07.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00345_09-07-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213034&W10_KEY=4467111&nTrefferzeile=72&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1978c296dc39c97ea29e25a683d8b233"}, "Num": [" VB.2013.00345"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.09.0  VB.2013.00345"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.09.0  VB.2013.00345"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.09.0  VB.2013.00345"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: R\u00fcckerstattung wirtschaftlicher Hilfe nach \u00a7 26 lit. a SHG Zur Begr\u00fcndung der R\u00fcckerstattungsforderung gem\u00e4ss \u00a7 26 SHG ist ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verletzung der Mitwirkungspflichten und der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe erforderlich (E. 4.1). Der Betrag von Fr. 6'720.- setzte sich gem\u00e4ss den Angaben des Beschwerdef\u00fchrers aus einer Schenkung von Fr. 720.- und einem Darlehen von Fr. 6'000.- zusammen. Nachdem f\u00fcr deren Ausrichtung keine rechtlichen Verpflichtungen bestanden, handelte es sich dabei um freiwillige Leistungen Dritter. Gegen\u00fcber solchen ist die Sozialhilfe grunds\u00e4tzlich subsidi\u00e4r (E. 4.2). Der Beschwerdef\u00fchrer kann nicht nachweisen, dass die Schenkung mit einer Bedingung hinsichtlich deren Verwendung versehen war. Damit stand ihm das Geld grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts zur Verf\u00fcgung und w\u00e4re von der Beschwerdegegnerin auf die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen bzw. in das Budget aufzunehmen gewesen (E. 4.2.1). Bei Aufnahme des Darlehens bestand die Gefahr einer eheblichen Verschuldung. Es liegt damit ein Ausnahmefall vor, der ein Abweichen vom Grundsatz, dass Darlehen keine eigenen Mittel der Sozialhilfeempf\u00e4nger darstellen, rechtfertigt. Die Fr. 6'000.- w\u00e4ren demzufolge von der Beschwerdegegnerin in das Budget aufzunehmen gewesen (E. 4.2.2). Angesichts seines Wortlauts kann der Darlehensvertrag nicht dahingehend verstanden werden, dass die Leistung des Darlehens geradezu von der Verwendung f\u00fcr den vorgesehen Zweck abh\u00e4ngig gewesen w\u00e4re. Im \u00dcbrigen macht der Beschwerdef\u00fchrer auch nicht etwa geltend, die von ihm f\u00fcr die Ausbildung seines Sohns get\u00e4tigten Ausgaben w\u00e4ren von der Beschwerdegegnerin als situationsbedingte Leistungen ohnehin zus\u00e4tzlich \u00fcbernommen worden. Dagegen spricht sowohl der Umstand, dass der Sohn bereits vor der Darlehensgew\u00e4hrung vom Beschwerdef\u00fchrer finanzierte F\u00f6rderkurse besuchte als auch die Gesamth\u00f6he der get\u00e4tigten Ausgaben f\u00fcr die Nachhilfe undPr\u00fcfungsvorbereitung (E. 4.3).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:37:25", "Checksum": "6d04d70eeb8fbb7e15f26fa8e5de35f9"}