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VB.2013.00345
Urteil
der Einzelrichterin
vom 9. Juli 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A wird seit 1998 von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 7. November 2012 verpflichtete in die Sozialbehörde neben anderem zur Rückerstattung von Fr. 6'720.- und kürzte zu diesem Zweck den Grundbedarf für den Lebensunterhalt ab 1. November 2012 um 15 %. II. Dagegen erhob A am 10. Dezember 2012 Rekurs beim Bezirksrat C und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Kürzung und den Verzicht auf die Rückforderung. Mit Beschluss vom 10. April 2013 wies der Bezirksrat den Rekurs ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. III. A erhob daraufhin am 7. Mai 2013 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids. Am 15. Mai 2013 verzichtete der Bezirksrat C auf Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde B verzichtete am 10. Juni 2013 auf eine Beschwerdeantwort, ohne einen formellen Antrag zu stellen. A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichterin erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und mangels grundsätzlicher Bedeutung des Falls ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). 2. Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderung damit, dass der Beschwerdeführer Einnahmen bzw. ein ihm gewährtes Darlehen von Fr. 6'000.- und eine Schenkung von Fr. 720.- verschwiegen habe. Der Beschwerdeführer machte geltend, das Geld sei ausschliesslich zur Vorbereitung der Aufnahmeprüfung seines Sohns ins Gymnasium bzw. für dessen Ausbildung verwendet worden. 3. 3.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person und des Ehegatten, sofern sie nicht getrennt leben (§ 16 Abs. 2 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Nach § 18 Abs. 1 SHG hat der Hilfesuchende über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren. In der Regel besteht eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 9. Mai 2011, VB.2011.00158, E. 2.2 [nicht publiziert]). 3.2 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Der Begriff "Erwirken" deutet auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das der Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm geleistet wird, ohne dass die Voraussetzungen hierfür bestehen. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert werden, wenn der Fürsorgebezüger gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (vgl. VGr, 19. Januar 2012, VB.2011.00728, E. 3.2, 8. Dezember 2011, VB.2011.00651, E. 5.2; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.01 Rückerstattung bei unrechtmässigem Verhalten, 7. Dezember 2012, E. 1). Steht ausnahmsweise fest, dass der Hilfeempfänger bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung. In solchen Fällen ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich vom Hilfeempfänger zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 9. Mai 2011, VB.2011.00158, E. 2.2 [nicht publiziert]; 23. Januar 2008, VB.2007.00490, E. 2.2; 31. Mai 2007, VB.2007.00130. E. 2.2). 3.3 Die Sozialbehörde kann einen auf § 26 SHG gestützten Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens 15 % kürzt. Die Massnahme kann um jeweils höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die materiellen Voraussetzungen für die Kürzung weiterhin gegeben sind und ein neuer Entscheid getroffen wird (Kap. A.8.2 und E.3 der gemäss § 17 Abs. 1 SHV für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe massgeblichen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, der Beschwerdegegnerin den Erhalt der insgesamt Fr. 6'720.- von sich aus nicht angezeigt zu haben. Damit verletzte er seine ihm gemäss § 18 Abs. 1 SHG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 SHV obliegende Auskunfts- und Informationspflicht. Allein damit lässt sich eine Rückerstattungsforderung gemäss § 26 SHG nach dem Gesagten allerdings nicht begründen. Als zusätzliches Element ist ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verletzung der Mitwirkungspflichten und der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe erforderlich (vorn E. 3.2). Zu prüfen ist folglich, ob die Beschwerdegegnerin das Geld, selbst wenn der Beschwerdeführer dessen Eingang pflichtgemäss angezeigt hätte, in der Bedarfsrechnung hätte berücksichtigen dürfen (vgl. VGr, 18. Februar 2009, VB.2008.00395, E. 4.2). 4.2 Der Betrag von Fr. 6'720.- setzte sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers aus einer Schenkung von Fr. 720.- und einem Darlehen von Fr. 6'000.- zusammen. Nachdem für deren Ausrichtung keine rechtlichen Verpflichtungen bestanden, handelte es sich dabei um freiwillige Leistungen Dritter. Gegenüber solchen ist die Sozialhilfe grundsätzlich subsidiär (Christoph Häfeli, Prinzipien der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 73; SKOS-Richtlinien Kap. A.4‑2). Dies bedeutet, dass zunächst die freiwilligen Leistungen als eigene Mittel auszuschöpfen sind, bevor staatliche Leistungen in Anspruch genommen werden. 4.2.1 Hinsichtlich der Fr. 720.- machte der Beschwerdeführer geltend, er habe diese von der D-Gemeinschaft als Geschenk für seine Kinder erhalten und für Nachhilfestunden und "Materialien" für seinen Sohn verwendet. Wie der Beschwerdeführer jedoch selber einräumt, sind bezüglich der Schenkung keinerlei Belege vorhanden. Er kann daher nicht nachweisen, dass diese Schenkung mit einer Bedingung hinsichtlich deren Verwendung versehen war. Damit stand ihm das Geld grundsätzlich für die Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts zur Verfügung und wäre von der Beschwerdegegnerin auf die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen bzw. in das Budget aufzunehmen gewesen. Der verlangte Kausalzusammenhang bezüglich dieser Summe ist damit gegeben, und der Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer insofern rückerstattungspflichtig ist, folglich nicht zu beanstanden. 4.2.2 Betreffend die übrigen Fr. 6'000.- befindet sich in den Akten ein als Darlehensvertrag bezeichnetes Schriftstück vom 17. Januar 2012, gemäss welchem der Darlehensgeber dem Beschwerdeführer über diesen Betrag ein zinsloses Darlehen für die Bezahlung der Vorbereitungskurse seines Sohns für das Gymnasium gewährte, das bis Ende November 2012 zurückzuzahlen gewesen wäre. Gemäss dem Beschwerdeführer habe ihm der Darlehensgeber später mündlich einen Rückzahlungsaufschub bis Sommer 2013 zugestanden. Um die vorgesehene Verwendung zu belegen, reichte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz verschiedene Dokumente ein, wobei eines davon auch eine Rechnung für ein Mobiltelefon in der Höhe von Fr. 648.- betrifft. Die Vorinstanz erwog, es sei von einem lediglich simulierten Darlehen auszugehen, nachdem der Darlehensgeber von Anfang an nicht mit einer Rückzahlung habe rechnen können. Es habe sich in Wirklichkeit um eine Schenkung gehandelt, die nach dem Subsidiaritätsprinzip vor der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen als eigenes Mittel auszuschöpfen gewesen wäre. Der Betrag wäre für den Lebensunterhalt und nicht für umfangreiche Vorbereitungskurse im Hinblick auf die Aufnahmeprüfung des Sohns für das Gymnasium und ein Mobiltelefon zu verbrauchen gewesen. Die Vorinstanz begründete damit die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers anders als noch die Beschwerdegegnerin, die die eingereichten Dokumente nicht als Ausgabenbelege bewertete und davon ausging, dass das Geld nicht für die vorgegebenen Zwecke verwendet worden sei. Tatsächlich ergeben sich aufgrund der konkreten Umstände gewisse Zweifel, ob es sich in Bezug auf die Fr. 6'000.- wirklich um ein Darlehen gehandelt hat, wobei hierbei auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Vorliegend ist dies allerdings insofern nicht relevant, als der entsprechende Betrag auch unter dem Titel des Darlehens bei der Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe zu berücksichtigen gewesen wäre. Zwar gelten Darlehen, die naturgemäss zurückbezahlt werden müssen, im Regelfall nicht als Fremdhilfe, die es aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe anzurechnen gilt, da damit nicht eigene Mittel verschafft werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann sich jedoch ihr Einbezug in das Budget ausnahmsweise dann rechtfertigen, wenn durch die Höhe des gewährten Darlehens die Gefahr besteht, dass sich der Hilfeempfänger erheblich verschulden könnte, oder dieser sich damit einen Lebensstandard finanziert, der die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erscheinen lässt (vgl. VGr, 18. Februar 2009, VB.2008.00395, E. 4.2, mit Hinweisen). Angesichts des nicht mehr als gering einzustufenden Betrags, der auch unter Berücksichtigung der nicht belegten Erstreckung kurz bemessenen Rückzahlungsfrist und der persönlichen und familiären Umstände des Beschwerdeführers, insbesondere der nun sehr lange andauernden Arbeitslosigkeit, bestand bei Aufnahme des Darlehens zweifellos die Gefahr einer eheblichen Verschuldung. Es liegt damit ein Ausnahmefall vor, der ein Abweichen vom Grundsatz, dass Darlehen keine eigenen Mittel der Sozialhilfeempfänger darstellen, rechtfertigt. Die Fr. 6'000.- wären demzufolge von der Beschwerdegegnerin in das Budget aufzunehmen gewesen, und es besteht daher auch hier ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verletzung der Mitwirkungspflichten und der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe. 4.3 Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, der Betrag von Fr. 6'720.- sei zur Ermöglichung einer guten Berufsbildung seines Sohns geleistet worden. Der von der Drittperson mit der Zuwendung verfolgte Zweck steht ihrem Einbezug in die Bedarfsrechnung allerdings nicht entgegen (VGr, 21. Mai 2003, VB.2003.00109, E. 2b). Angesichts seines Wortlauts kann der Darlehensvertrag sodann nicht dahingehend verstanden werden, dass die Leistung des Darlehens geradezu von der Verwendung für den vorgesehen Zweck abhängig gewesen wäre. Daneben sei bemerkt, dass jedenfalls der Kauf eines Mobiltelefons in der Höhe von Fr. 648.- nicht als ausbildungsrelevant anzusehen ist. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch nicht etwa geltend, die von ihm für die Ausbildung seines Sohns getätigten Ausgaben wären von der Beschwerdegegnerin als situationsbedingte Leistungen ohnehin zusätzlich übernommen worden. Dagegen spricht sowohl der Umstand, dass der Sohn bereits vor der Darlehensgewährung vom Beschwerdeführer finanzierte Förderkurse besuchte als auch die Gesamthöhe der getätigten Ausgaben für die Nachhilfe und Prüfungsvorbereitung über Fr. 5'512.- (Fr. 6'160.- minus Fr. 648.-). Dem Beschwerdeführer ist immerhin insoweit Glauben zu schenken, dass er keine betrügerischen Absichten verfolgen wollte. Der Rückerstattungstatbestand von § 26 SHG knüpft jedoch ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an und setzt kein schuldhaftes Verhalten aufseiten des Hilfeempfängers voraus (VGr, 23. Dezember 2004, VB.2004.00414/415, E. 5.2). 4.4 Die angeordnete Kürzung des Grundbedarfs um 15 % entspricht den Vorgaben der SKOS-Richtlinien (vgl. oben E. 3.3) und ist nicht zu beanstanden. 4.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie sind aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation massvoll zu bemessen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 10). Parteientschädigungen wurden keine beantragt. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an:… |