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Geschäftsnummer: VB.2013.00346  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.08.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Informationszugang: Kostenvorschuss


Kostenvorschuss im Rahmen des Informationszugangs. Zuständigkeit der Einzelrichterin (E. 1.1). Es liegt ein anfechtbarer Zwischenentscheid vor (E. 1.2). Streitgegenstand (E. 2). § 29 Abs. 4 IDG, wonach für Informationen, die sich für eine gewerbliche Nutzung eignen, ein sich nach dem Markt richtendes Entgelt erhoben werden kann, ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig (E. 3.2). Rechtsgrundlagen für die Berechnung des Kostenvorschusses (E. 3.3). Unter den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass die Bearbeitung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Informationszugang mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden ist, weshalb der Beschwerdegegner nach Massgabe von § 29 Abs. 3 IDG eine Vorauszahlung verlangen darf (E. 3.4). Nach Massgabe der Gebührentarife der IDV ergeben sich im Rahmen einer ersten Grobeinschätzung Materialkosten von Fr. 600.- und Kosten für den Arbeitsaufwand von Fr. 400.-. Nach dieser Aufschlüsselung ist der vom Beschwerdegegner als Vorauszahlung verlangte Betrag in Höhe von Fr. 1‘000.- nicht zu beanstanden (E. 3.5). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AKTENEINSICHT
AUFWAND
FOTOKOPIE
INFORMATIONSZUGANG
KOSTENVORSCHUSS
NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL
VORAUSZAHLUNG
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. III IDG
Art. 29 Abs. IV IDG
Art. 2 lit. f IDV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00346

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 14. August 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

A,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Bezirksrat B,

Beschwerdegegner,

 

und

 

Gemeinde C,
vertreten durch die Sozialbehörde,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Informationszugang: Kostenvorschuss,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird seit November 2009 von der Sozialbehörde C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Auf sein Ersuchen hin beschloss der Bezirksrat B (nachfolgend Bezirksrat) am 17. Oktober 2012, ihm zusätzlich folgende Aktenstücke zu kopieren und zuzustellen:

a)         Aktennotizen des Sozialamts C der Verfahren 01, 04, 05, 06, 09, 11, 13

b)         Vorladungen Staatsanwaltschaft an D und E

c)         Interner Mailverkehr Gemeindeverwaltung C.

Für die übrigen, A bisher nicht kopierten und zugestellten Akten der Rechtsmittelverfahren 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12 und 13 verweigerte ihm der Bezirksrat die Akteneinsicht in Form der Zustellung von Kopien (VB.2012.00750).

B. Dagegen erhob A am 19. November 2012 sinngemäss Beschwerde beim Verwaltungsgericht (VB.2012.00750). Diese wurde mit Urteil vom 28. Februar 2013 gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats vom 17. Oktober 2013 aufgehoben. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

C. Mit Beschluss vom 27. März 2013 wies der Bezirksrat A darauf hin, dass die weitere Bearbeitung des Akteneinsichtsgesuchs mit erheblichen Kosten verbunden sei, und verlangte von ihm eine Vorauszahlung von Fr. 1'000.-.

II.  

Gegen den Beschluss vom 27. März 2013 erhob A am 8. Mai 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung dieses Entscheids, unter Kostenauflage zulasten der Staatskasse. Unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids verzichtete der Bezirksrat am 3. Juni 2013 auf eine Vernehmlassung.

 

Die Einzelrichterin erwägt:

 

1.  

1.1 Der angefochtene Beschluss betrifft unter anderem Fragen betreffend die Einschränkung des Informationszugangs nach Massgabe von § 27 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG) durch Verpflichtung zur Vorauszahlung in Höhe von Fr. 1'000.- im Zusammenhang mit abgeschlossenen Sozialhilfeverfahren (auch hinsichtlich des Verfahrens 13). Da es sich bei der besagten Anordnung um eine solche im Sinn von § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) handelt, ist das Verwaltungsgericht entsprechend zur Behandlung des diesbezüglich erhobenen Rechtsmittels zuständig. Angesichts der Höhe des streitbetroffenen Betrags von Fr. 1'000.- beläuft sich der Streitwert auf unter Fr. 20'000.-, weshalb vorliegend die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Eine solche Anordnung ist nach § 41 Abs. 3 und § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) anfechtbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Als nicht wieder gutzumachender Nachteil gilt in der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Klage beziehungsweise das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BGE 128 V 199 E. 2b und 2c; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. A., 2011, Art. 93 N. 5). Zwar wies der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid nicht darauf hin, was bei Nichtleistung des eingeforderten Betrags von Fr. 1'000.- geschehen würde. Unter Verweis auf § 29 Abs. 3 IDG und der Verwendung der Bezeichnung "Vorauszahlung" ist dennoch davon auszugehen, dass ohne die vorgängige Bezahlung dieses Geldbetrags seitens des Beschwerdeführers keine Kopierarbeit und anschliessende Zustellung der angeforderten Akten erfolgen würde. Könnte der Beschluss vom 27. März 2013 nicht angefochten werden und bliebe die streitbetroffene Vorauszahlungsverpflichtung unüberprüft, so würde dem Beschwerdeführer bei Nichtleistung des besagten Geldbetrags schliesslich der Zugang zu amtlichen Dokumenten in der von ihm gewünschten Form verwehrt bzw. das Öffentlichkeitsprinzip im Sinn von Art. 17 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) beschränkt. Damit stellt die streitbetroffene Anordnung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar. Unter diesen Umständen erscheint es vorliegend als gerechtfertigt, den Beschluss vom 27. März 2013 als anfechtbaren Zwischenentscheid zu betrachten.

2.  

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm der Beschwerdegegner nun seit mehr als einem Jahr Einsicht in seine kompletten Akten verweigere. Wie bereits im Urteil vom 28. Februar 2013 hingewiesen wurde, ist der Beschwerdegegner dem Gesuch des Beschwerdeführers auf Zugang zu sämtlichen Verfahrensakten teilweise nachgekommen (vgl. VB.2012.00750). Sollte der Beschwerdeführer nunmehr erneut einen entsprechenden Antrag gestellt haben, wäre darauf mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 28 N. 12). Hingegen wurde der Beschwerdegegner vom Verwaltungsgericht angehalten, dem Beschwerdeführer den vollständigen Zugang zu den Akten der bereits abgeschlossenen Verfahren zu gewähren und mithin Kopien von denjenigen Aktenstücken anzufertigen, die von diesem selbst verfasst wurden oder diesen als Adressaten aufführen. Dies bildet vorliegend den Streitgegenstand.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass die Angaben des Beschwerdegegners über die insgesamt vorhandenen und bereits ihm ausgehändigten Aktenstücke nicht verifizierbar seien. § 29 Abs. 3 IDG definiere nicht, ab welchem Betrag Kosten erheblich seien. § 29 Abs. 4 IDG spreche von Marktkosten. Diese würden sich für das Kopieren in der Grössenordnung von 1'000 Kopien auf ca. Fr. 0.10 pro Kopie belaufen. Das Sortieren der Kopien sei in diesem Preis bereits eingerechnet.

3.2 Entgegen des Vorbringens in der Beschwerdeschrift ist § 29 Abs. 4 IDG für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Gemäss dieser Bestimmung kann für Informationen, die sich für eine gewerbliche Nutzung eignen, ein sich nach dem Markt richtendes Entgelt erhoben werden. Dass der Beschwerdeführer die mittels der hier infrage stehenden Aktenzustellung beschafften Informationen in der besagten Weise nutzen würde, führt er nicht aus und ist aufgrund seiner Sozialhilfebedürftigkeit denn auch nicht ersichtlich. § 29 Abs. 4 IDG ist im Übrigen dahingehend zu verstehen, dass dem jeweiligen Gesuchsteller höhere Gebühren als die im Anhang der Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 (IDV) aufgelisteten (vgl. E. 3.3) verrechnet werden dürfen, wobei es dazu eines Gesetzes im formellen Sinn bedarf (ABl 2005, 1283 ff., 1321). Die Anwendung von § 29 Abs. 4 IDG wäre für den Beschwerdeführer somit nicht von Vorteil.

3.3 Wie im Urteil vom 28. Februar 2013 bereits erwähnt, erhebt das öffentliche Organ für die Bearbeitung von Gesuchen Privater nach IDG eine Gebühr (§ 29 Abs. 1 IDG). Ist die Bearbeitung des Gesuchs mit erheblichen Kosten verbunden, weist das öffentliche Organ die gesuchstellende Person darauf hin. In diesem Fall kann es eine angemessene Vorauszahlung verlangen (§ 29 Abs. 3 IDG). Übersteigen die voraussichtlichen Gesamtkosten Fr. 500.-, so informiert die Behörde den Gesuchsteller über die zu erwartende Höhe der Gebühr (§ 36 Abs. 1 IDV). Soweit die IDV keine besondere Regelung enthält, gelten insbesondere die Bestimmungen der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (§ 35 Abs. 1 IDV). § 2 lit. f dieser Gebührenordnung bestimmt, dass für die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen gemäss § 20 Abs. 1 IDG Fr. 100.- bis Fr. 1'000.- erhoben werden kann. Gemäss § 7 Abs. 1 lit. e der Gebührenordnung und wie im Urteil vom 28. Februar 2013 angegeben, werden für Fotokopien je nach Auflage Fr. 0.50 bis 2.00 an Schreibgebühren verrechnet. Als lex specialis sind indessen die Gebührentarife gemäss Anhang der IDV vorliegend anzuwenden, die sich an den Ansätzen des Bundes gemäss Art. 14 ff. Verordnung vom 24. Mai 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung orientieren (VBGÖ). Dabei kosten Fotokopien im Format A4 oder A3 ab normaler Einzelblattvorlage bis A3 Fr. 0.50 pro Seite und ab besonderen Vorlagenformaten, ab gebundenen Vorlagen oder ab schlechter Vorlagenqualität Fr. 2.00 pro Seite (vgl. IDV, Anhang, 1. Reproduktionen). Hinzu tritt die Gebühr für den Arbeitsaufwand zur Prüfung und Vorbereitung von amtlichen Dokumenten für die Gewährung des Zugangs sowie für die Teilnahme am Informationszugang, wobei dafür ein Betrag in Höhe von Fr. 100.- pro Stunde berechnet wird (vgl. IDV, Anhang, 2. Prüfung und Vorbereitung von amtlichen Dokumenten für die Gewährung des Zugangs sowie Teilnahme am Informationszugang). Als Aufwand gelten nicht nur die Vervielfältigungskosten, sondern auch die Arbeitszeit, die für die Prüfung und Vorbereitung des Gesuchs und der amtlichen Dokumente eingesetzt wird (ABl 2008, 916 ff., 950 f.).

3.4 Der Beschwerdegegner geht von Fotokopien im Umfang von 1'200 Blatt aus, um dem Beschwerdeführer den Informationszugang nach Massgabe des Urteils vom 28. Februar 2013 zu gewähren. Angesichts der Fülle von Akten erweist sich die genannte Stückzahl keineswegs als zu hoch und ist folglich nicht zu beanstanden. Sodann ist vorläufig davon auszugehen, dass der Aufwand für die Kopierarbeit ohne Weiteres vier Stunden betragen wird, zumal die Vervielfältigung aufwändig erscheint: Es handelt sich um eine grosse Anzahl zu kopierender Aktenstücke und die einzelnen Blätter sind teilweise zusammengeheftet und doppelseitig. Dies nimmt mehr Zeit in Anspruch, als das Kopieren loser, einseitig beschriebener Blätter. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Bearbeitung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Informationszugang mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden ist, weshalb der Beschwerdegegner nach Massgabe von § 29 Abs. 3 IDG eine angemessene Vorauszahlung verlangen darf (vgl. ABl 2005, 1283 ff., 1321).

3.5 Nach Massgabe der Gebührentarife der IDV ergeben sich im Rahmen einer ersten Grobeinschätzung somit Materialkosten von Fr. 600.- (1'200 anzufertigende Kopien x Fr. 0.50) und Kosten für den Arbeitsaufwand von Fr. 400.- (4 Stunden x Fr. 100.-; vgl. E. 3.4). Nach dieser Aufschlüsselung ist der vom Beschwerdegegner als Vorauszahlung verlangte Betrag in Höhe von Fr. 1'000.- nicht zu beanstanden.

3.6 Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Es sei zu erwähnen, dass der Zugang zu Informationen nicht nur durch Zustellung von Kopien, sondern auch durch nicht mit Kosten verbundene Einsichtnahme beim öffentlichen Organ bzw. beim Beschwerdegegner erfolgen kann (§ 10 Abs. 2 IDV).

4.  

Hinzuweisen bleibt, dass Zwischenentscheide – wie der vorliegende – nach Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur dann anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    130.--     Zustellkosten,
Fr.    630.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtsgebühren werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, , einzureichen.

5.    Mitteilung an:…