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VB.2013.00349
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Oktober 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. A ein Staatsangehöriger von Tunesien, geboren 1979, reiste am 26. Dezember 2005 illegal und unter falschen Personalien in die Schweiz ein und wurde deswegen am 28. Dezember 2005 wegen eines Vergehens im Sinn des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) bestraft sowie nachfolgend des Landes verwiesen und mit einer Einreisesperre belegt. Ein gleichentags gestelltes Asylgesuch wurde am 15. Februar 2006 in letzter Instanz durch die Schweizerische Asylrekurskommission abgewiesen. Hierauf hielt sich A in der Folge illegal in der Schweiz auf respektive reiste illegal erneut hierorts ein. Zwischen dem 22. Februar 2006 und dem 12. August 2007 wurde er noch sieben weitere Male wegen Widerhandlungen gegen das ANAG bestraft. B. Am 17. Juli 2007 heiratete der Beschwerdeführer in Zürich die 1961 geborene Schweizer Bürgerin C und erhielt gestützt auf diese Heirat eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehegattin. Nachdem die eheliche Gemeinschaft am 1. August 2008 aufgegeben wurde, verweigerte ihm das Migrationsamt mit Verfügung vom 9. Juli 2009 den weiteren Aufenthalt und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis zum 10. Oktober 2009 an. C. Während der Hängigkeit des hiergegen erhobenen Rekurses liess sich A scheiden und heiratete am 26. November 2010 die 1992 geborene Schweizer Bürgerin D, worauf ihm am 24. Februar 2011 erneut eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner (zweiten) Schweizer Ehegattin erteilt und das hängige Rekursverfahren als gegenstandslos abgeschrieben wurde. D. Nachdem D anlässlich einer Befragung durch die Stadtpolizei Zürich vom 15. Juli 2011 angab, seit ungefähr Mitte April 2011 nicht mehr mit A zusammenzuwohnen und sich scheiden lassen zu wollen, verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 4. Januar 2012 die Verlängerung der am 25. November 2011 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung und setzte eine Ausreisefrist bis zum 31. März 2012. II. Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 8. April 2013 ab und setzte dem Beschwerdeführer zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis zum 10. Juli 2013 an. III. Mit Beschwerde vom 10. Mai 2013 liess A beim Verwaltungsgericht beantragen, dass ihm die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b, eventuell gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) zu verlängern sei. Eventualiter sei das Verfahren zur weiteren Tatsachenerhebung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder (subeventualiter) die Ausreisefrist um mindestens sechs Monate, bzw. bis mindestens drei Monate nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheids zu erstrecken. Weiter verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen sei. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche, unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz überprüft das Verwaltungsgericht lediglich auf Über- oder Unterschreitung sowie Missbrauch (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 70 ff.). 1.2 Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann grundsätzlich nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist grundsätzlich nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86, § 52 N. 3). Eine gemäss § 20 a Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VRG im Rekurs- und Beschwerdeverfahren unzulässige Streitgegenstandsänderung liegt dabei nicht nur dann vor, wenn ein neues oder erweitertes Rechtsbegehren gestellt wird, sondern auch dann, wenn der Rechtsgrund ausgewechselt, d. h. die nämliche Rechtsfolge aus einem wesentlich verschiedenen Sachverhalt, verbunden mit einem anderen Rechtssatz, anbegehrt wird (VGr, 22. August 2008, VB.2012.00364, E. 2.4). Deshalb ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer mit der Beschwerde erstmals die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (allgemeiner Härtefall) beantragt. Vielmehr hätte zur Wahrung des Instanzenzugs der Beschwerdegegner darüber zu befinden, ob die Kriterien nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vorliegend erfüllt sind. Da der Beschwerdeführer vor dem Beschwerdegegner kein entsprechendes Härtefallgesuch gestellt hat und weder der Beschwerdegegner noch die Vorinstanz hierzu Ausführungen machten – und mangels Gesuch auch nicht machen mussten – ist auf den Eventualantrag nicht einzutreten. Da ein Härtefallgesuch gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG an keine Frist gebunden ist, kann von einer Überweisung des Gesuchs gemäss § 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden (vgl. VGr, 31. Oktober 2012, VB.2012.00447, E. 1.2). 2. 2.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AuG). Getrennte Wohnorte schliessen bei fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht werden können, so wenn berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern (Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Unbestrittenermassen ist die Ehefrau des Beschwerdeführers spätestens im Juli 2011 – gemäss den Angaben der Ehefrau anlässlich ihrer polizeilichen Befragung durch die Stadtpolizei Zürich vom 15. Juli 2011 sogar bereits Mitte April 2011 – aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Auch wenn der Beschwerdeführer den Auszug mit einer vorübergehenden Beziehungskrise und den beengten Wohnverhältnissen begründet, ist schon aufgrund der lange andauernden Trennungssituation nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu rechnen. Bei einem Getrenntwohnen von über drei Monaten kann von einer vorübergehenden Trennung im Sinn von Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 VZAE in der Regel nicht mehr die Rede sein (BGr, 5. September 2011, 2C_207/2011, E. 4.2). Hinzu kommt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben ihrer Mutter eine neue Beziehung eingegangen ist, wiederholt die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen und ihren Scheidungswillen klar bekundet hat. Einzig in einem von ihr mitunterzeichneten Schreiben vom 18. Januar 2012 stellt die Ehefrau des Beschwerdeführers die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft in Aussicht und bestätigt regelmässige Kontakte, wobei sie die entsprechende Erklärung jedoch nur aus Gefälligkeit und auf Druck des Beschwerdeführers mitunterzeichnet haben will. Es ist deshalb davon auszugehen und zumindest im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht mehr ausdrücklich bestritten, dass kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte besteht und die eheliche Gemeinschaft damit spätestens im Juli 2011, wahrscheinlich sogar schon Mitte April 2011, aufgehoben worden ist. 2.2 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Bewilligungsanspruch des Ehegatten weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration gegeben ist (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Dabei gilt die Dreijahresfrist absolut, wobei bei mehreren Ehen allein auf die Dauer der letzten Ehe abzustellen ist (BGer, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3; BVGr, 20. Dezember 2012, C-4399/2011, E. 4). Da die letzte Ehegemeinschaft selbst nach Darstellung des Beschwerdeführers keine drei Jahre gedauert hat, fällt ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG unbestrittenermassen ausser Betracht. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die Ehegemeinschaft mit der ersten Ehefrau keine drei Jahre gedauert hat. 2.3 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). 2.3.1 Solch wichtige persönliche Gründe liegen namentlich vor, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint, ferner bei Opfern ehelicher Gewalt (Art. 50 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 31 VZAE sind darüber hinaus insbesondere auch die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die finanziellen und familiären Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer sowie der Gesundheitszustand des Betroffenen zu berücksichtigen, wobei aber immer eine gewisse Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten ehelichen Gemeinschaft bestehen muss, das heisst, der Härtefall muss sich auf die Ehe (präziser: Ehegemeinschaft) und den damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt beziehen und kann nicht wieder aufleben, wenn der Anspruch nach Art. 50 AuG zwischenzeitlich – z. B. infolge Getrenntlebens ohne wichtigen Grund – untergegangen ist (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). 2.3.2 Der Beschwerdeführer hat sich zu Beginn seines Aufenthalts grösstenteils illegal oder nur aufgrund seines laufenden Asylverfahrens hier aufgehalten und sich wegen seines fortgesetzten widerrechtlichen Verbleibs in der Schweiz insgesamt acht Mal wegen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG strafrechtlich verantworten müssen, wobei rechtskräftig folgende Freiheitsstrafen ausgesprochen wurden: - 30 Tage Gefängnis gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Dezember 2005 - 60 Tage Gefängnis gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Februar 2006; - 60 Tage Gefängnis gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Juli 2006; - drei Monate Gefängnis gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. August 2006; - 30 Tage Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Januar 2007 - drei Monate Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. April 2007 - drei Monate Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. Mai 2007 - 90 Tage Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. Mai 2007. Die ausgesprochenen Strafen summieren sich auf insgesamt 18 Monate Freiheitsstrafe. Davon wurde der grösste Teil vollzogen, nachdem der bedingte Strafvollzug lediglich bei den ersten beiden Strafbefehlen gewährt und der bedingte Vollzug der am 28. Dezember 2005 und die bedingte Entlassung der am 29. August 2006 ausgesprochenen Strafe später jeweils widerrufen wurde. Als Folge dieser wiederholten Straffälligkeit verwarnte das Migrationsamt den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. März 2008 und stellte ihm für den Fall einer erneuten Straffälligkeit schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht. Der fortgesetzte illegale Aufenthalt in der Schweiz ist grundsätzlich als fehlende Respektierung der Rechtsordnung im Sinn von Art. 31 Abs. 1 lit. b VZAE zu werten (vgl. BVGr, 29. April 2013, C-1547/2010, E. 6.3; vgl. aber auch BGr, 15. April 2011, 2C_415/2010, E. 3.4). Da sich sämtliche Verurteilungen auf seine illegale Einreise und seinen illegalen Verbleib in der Schweiz vor seiner ersten Ehe beziehen und über sechs Jahre zurück liegen, ist jedoch eine gewisse Relativierung angebracht und insgesamt von keinem schweren Verstoss gegen die hiesige Rechtsordnung auszugehen. Ansonsten hat sich der Beschwerdeführer in der Schweiz einigermassen erfolgreich integriert: So hat er die Landessprache erlernt, Kontakte zur hiesigen Bevölkerung geknüpft, geht seit Juli 2008 einer Erwerbstätigkeit im Gastronomiebereich nach und hat auch mit dem Besuch von Weiterbildungskursen seinen Willen zur Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben und zum Bildungserwerb bekundet, ohne nach seiner ersten Heirat noch Sozialhilfe oder andere Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen oder sich verschuldet zu haben (vgl. Art. 4 Abs. 4 AuG, Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [VIntA] sowie BGr, 10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 3.1). Seine diesbezüglichen Integrationsleistungen stehen jedoch nur teilweise in einem relevanten Zusammenhang zu seiner Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen Aufenthalt. 2.3.3 Auch wenn man sodann die zahlreichen ausländerrechtlichen Verstösse unberücksichtigt lässt und dem Beschwerdeführer ansonsten eine erfolgreiche Integration attestiert, begründet dies allein keinen nachehelichen Härtefall, da eine solche bereits kumulatives Erfordernis zur dreijährigen Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist (BGr, 26. März 2010, 2C_635/2009, E. 5.3.2). Vielmehr ist umgekehrt und in erster Linie zu prüfen, ob die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Alberto Achermann et al., [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 82 f.). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt eine erhebliche Intensität der mit dem Dahinfallen des abgeleiteten Anwesenheitsrechts verbundenen Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus (BGr, 22. Juni 2011, 2C_365/2010, E. 3.5). Hingegen ist es irrelevant, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre oder bevorzugt würde (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.2). Hat der relevante Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden während dieser Zeit keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anwesenheitsanspruch nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 und 3.2.3). Trotz Untersuchungsgrundsatz trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls eine weitgehende Mitwirkungspflicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 1. Mai 2013, 2C_347/2013, E. 4.2.1). 2.3.4 Der Beschwerdeführer reiste erst im Alter von 26 Jahren in die Schweiz ein und hat – soweit ersichtlich – seine lebensprägende Jugend in seinem Heimatland Tunesien verbracht, wo auch heute noch seine beiden Geschwister und seine Mutter wohnen. Selbst wenn der Beschwerdeführer ansonsten den Kontakt zu seinem früheren sozialen Umfeld in Tunesien abgebrochen haben sollte und seine Verwandten ihn nicht bei sich aufnehmen oder unterstützen könnten, ist ihm als junger Erwachsener zuzumuten, sich in seinem Heimatland ein neues soziales Umfeld aufzubauen und sich dort einzugliedern. 2.3.5 Die soziale und berufliche Reintegration des Beschwerdeführers in seinem Heimatland erscheint somit nach wie vor nicht gefährdet und eine Wegweisung aus der Schweiz stellt aufgrund der hier vorhandenen sozialen und beruflichen Bindungen keineswegs eine besondere Härte im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG dar, zumal seine zunehmende Heimatentfremdung und seine Verwurzelung in der Schweiz nur teilweise auf seinen ehebedingten Aufenthalt zurückzuführen sind. 2.3.6 In allgemeiner Hinsicht hat sich die Sicherheitslage in Tunesien weitestgehend stabilisiert, wenngleich es infolge der fortdauernden Regierungskrise wieder verstärkt zu Streiks und Demonstrationen kommt. Auch wenn die Gebirgsregion E westlich von F bis zur algerischen Grenze militärisches Sperrgebiet ist und erhöht gefährdet erscheint, ist die Situation im Landesinneren weitgehend ruhig (vgl. BVGr, 20. Dezember 2012, C-4399/2011, E. 7.3 und die aktuellen [Stand 2. Oktober 2013] Reise- und Sicherheitshinweise zu Tunesien des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten [www.eda.ch] und des deutschen Auswärtigen Amtes [www.auswaertiges-amt.de]). Damit erscheint die Heimatstadt des Beschwerdeführers, F, selbst nicht erhöht gefährdet und eine Ausreise dorthin zumutbar, zumal es dem Beschwerdeführer frei steht, sich in anderen Teilen Tunesiens niederzulassen. 2.3.7 Gemäss seinem Schreiben vom 4. Mai 2013 verfügt der Beschwerdeführer in Tunesien über eine schwer diabeteskranke Mutter, eine krebskranke Schwester und einen an den Rollstuhl gefesselten Bruder, welche er von der Schweiz aus mit monatlichen Zahlungen unterstützen müsse. Die wegfallende Möglichkeit der finanziellen Unterstützung hilfsbedürftiger Verwandter im Heimatland stellt jedoch keine persönliche Härte im Sinn der Härtefallregelungen von Art. 31 VZAE in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG dar: Notleidend würde diesfalls die nicht mehr ausreichend alimentierte ausländische Verwandtschaft, nicht aber der betroffene Ausländer persönlich. Entsprechend kann auch offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer die allenfalls erforderliche Unterstützung seiner angeblich hilfsbedürftigen und finanziell abhängigen Verwandten nach dem Verlust seines schweizerischen Arbeitserwerbs in Tunesien tatsächlich nicht mehr erbringen könnte, zumal er diesen vor Ort nicht nur finanzielle, sondern auch persönliche Hilfestellungen bieten könnte. 2.3.8 Praxisgemäss kommt der Zeit, in welcher sich eine Person illegal respektive lediglich aufgrund eines laufenden Asylverfahrens im Land aufhält, keine integrationsfördernde Wirkung zu (BGr, 14. Juni 2011, 2C_803/2010, E. 2.3.4). Dasselbe gilt sodann auch für einen sogenannt prekären Aufenthalt, welcher wegen der Suspensivwirkung eines Rechtsmittels lediglich toleriert wird (BGE 137 II 1 E. 4.3). Der Beschwerdeführer verfügte damit in der Zeit seines Aufenthalts als Asylbewerber respektive illegal Anwesender sowie während der Rechtshängigkeit der von ihm eingereichten Rechtsmittel über keinen relevanten Aufenthaltstitel in der Schweiz. Auch seinen mehrmonatigen hiesigen Gefängnis- und Haftaufenthalten ist keine integrationsfördernde Wirkung zuzusprechen. Damit beschränkt sich die zu berücksichtigende Landesanwesenheit auf die kurze Dauer der beiden gelebten Ehegemeinschaften und den damit verbundenen Aufenthalt von insgesamt weniger als zwei Jahren. 2.4 Da der Beschwerdeführer nach seiner Trennung von seiner zweiten Ehefrau weder nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat noch besonders intensive und über eine normale Integration hinausgehende Bindungen zur hiesigen Gesellschaft unterhält, ist auch eine Berufung auf das gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ausgeschlossen und wurde im Beschwerdeverfahren zu Recht auch nicht mehr geltend gemacht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 und 3.2.1). 2.5 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96 AuG über die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AuG; vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 33 AuG N. 7). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Namentlich durfte dem Beschwerdeführer aufgrund seiner nicht über das Übliche hinausgehenden Integrationsleistung und mangels besonderer Umstände die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung versagt werden. Schliesslich sind auch Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG weder ersichtlich noch sind solche dargetan worden. 3. Die im Rekursentscheid vom 8. April 2013 angesetzte Ausreisefrist, wonach der Beschwerdeführer die Schweiz bis zum 10. Juli 2013 hätte verlassen müssen, ist zwischenzeitlich verfallen. Verfällt eine angesetzte Ausreisefrist während eines Rechtsmittelverfahrens mittels Zeitablaufs, hat das Migrationsamt nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens förmlich – unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und mittels einer beschwerdefähigen Vollstreckungsverfügung – eine neue Frist anzusetzen (vgl. Andrea Binder Oser, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 66 N. 3 mit Hinweisen). Eine entsprechende Fristansetzung durch die Rechtsmittelinstanz selbst ist nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zwar möglich, jedoch nicht zwingend und vorliegend nicht zweckmässig. Entsprechend ist der entsprechende Eventualantrag auf Erstreckung der Ausreisefrist von mindestens sechs bzw. mindestens drei Monate nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheids abzuweisen. 4. 4.1 Als unterliegende Partei wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Zu prüfen bleibt sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). 4.2 Die Mittellosigkeit des kinderlosen Beschwerdeführers erscheint fraglich, nachdem dieser in den letzten Monaten ein monatliches Einkommen von über Fr. 4'000.- erzielen konnte, seit dem 1. Juni 2009 in einer günstigen 1-Zimmerwohnung wohnt und unter Annahme üblicher Lebenshaltungskosten gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von weniger als Fr. 2'500.– aufweisen dürfte. Mangels detaillierter Kenntnisse der Lebenshaltungskosten des diesbezüglich eigentlich mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführers und allenfalls vorrangiger – und grundsätzlich auch während der Ehetrennung fortbestehenden – Unterstützungspflichten der (zweiten) Ehegattin des Beschwerdeführers nach Art. 159 und 163 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, vgl. OGr, 6. März 2013, VO130027, E. 2.5) kann die Frage der Mittellosigkeit nicht abschliessend geklärt werden, jedoch auch offen bleiben, da die vorliegende Beschwerde aufgrund der gefestigten Praxis zur Erteilung einer Härtefallbewilligung und auch hinsichtlich der weiteren Rechtsbegehren als offensichtlich aussichtlos einzustufen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Prozessführung damit ohnehin abzulehnen ist. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich Aufenthalt ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden will, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2; vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss beschliesst die Kammer: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen; und erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an:…
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