{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "02.10.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00349_02-10-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213340&W10_KEY=4467110&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "19f3834e12126cba91c2f5848432fc07"}, "Num": [" VB.2013.00349"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.02.1  VB.2013.00349"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.02.1  VB.2013.00349"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.02.1  VB.2013.00349"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Nichtverl\u00e4ngerung einer Aufenthaltsbewilligung (H\u00e4rtefallpr\u00fcfung). Auf Begehren, \u00fcber welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch h\u00e4tte entscheiden sollen, ist  nicht einzutreten, weshalb auf das im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmals gestellte Gesuch um Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines allgemeinen H\u00e4rtefalls gem\u00e4ss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG nicht einzutreten ist (E. 1.2). Kein Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, da die eheliche Gemeinschaft keine drei Jahre gedauert hat (E. 2.1 und 2.2). Verneinung eines nachehelichen H\u00e4rtefalls gem\u00e4ss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG, da die soziale und berufliche Reintegration des tunesischen Beschwerdef\u00fchrers in dessen Heimatland nach der Ehetrennung nicht gef\u00e4hrdet erscheint, eine Wegweisung aus der Schweiz  aufgrund der hier vorhandenen sozialen und beruflichen Bindungen keine besondere H\u00e4rte darstellt, die gegenw\u00e4rtigen Sicherheitslage in Tunesien eine Heimkehr zul\u00e4sst, die finanzielle Abh\u00e4ngigkeit von dessen Angeh\u00f6rigen kein wichtiger pers\u00f6nlicher Grund bildet und dem Aufenthalt w\u00e4hrend eines laufenden Asyl- oder Rechtsmittelverfahrens keine integrationsf\u00f6rdernde Wirkung zuzusprechen ist (E. 2.3). Kein Aufenthaltsanspruch aufgrund des in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gesch\u00fctzten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (E. 2.4). Verneinung qualifizierter Ermessensfehler bei der Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung (E. 2.5). Voraussetzungen und Zul\u00e4ssigkeit der Ansetzung einer neuen Ausreisefrist durch das Verwaltungsgericht (E. 3). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung und Prozessf\u00fchrung infolge Aussichtslosigkeit (E. 4). Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E.6). Abweisung der Beschwerde soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:37:52", "Checksum": "230e06607d4a19bb6d41082e80dd756d"}