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Geschäftsnummer: VB.2013.00350  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.07.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Strafvollzug


Nichteintreten auf verspätete Beschwerde.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BESCHWERDEFRIST
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH
RECHTSVERTRETUNG
Rechtsnormen:
§ 12 Abs. II VRG
§ 22 Abs. I VRG
§ 53 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00350

 

 

 

Verfügung

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 25. Juli 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA D,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Strafvollzug,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A befindet sich im Verwahrungsvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) D. Mit Schreiben vom 3. und 25. November 2012, die sein Mitinsasse C verfasste hatte, ersuchte A die Anstaltsleitung um Erlaubnis, dass C ihn beim schriftlichen Verkehr mit seiner Rechtsvertreterin unterstützen dürfe. Die JVA D lehnte das Gesuch mit interner Mitteilung vom 28. November 2012 ab.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 21. Dezember 2012 bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte die Aufhebung der internen Mitteilung vom 28. November 2012. Ihm sei zu erlauben, vom Insassen C die gewünschten und benötigten Schreibhilfen, insbesondere bei der Korrespondenz mit seiner Rechtsvertretung, in Anspruch zu nehmen, bzw. sei C zu erlauben, ihm diesbezüglich zu helfen. Die Direktion der Justiz und des Innern trat mit Verfügung vom 15. März 2013 nicht auf den Rekurs ein.

III.  

Am 7. Mai 2013 erhob A, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin B, Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung der Unterstützung beim Briefeschreiben durch eine von ihm frei gewählte Person, eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Fristwiederherstellung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin B; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

 

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 16. Mai 2013 Nichteintreten bzw. Beschwerdeabweisung. Mit Eingabe vom 27. Juni 2013 beantragte das Amt für Justizvollzug – mit Verweis auf die Untervernehmlassung der JVA D vom 27. Juni 2013 – ebenfalls, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben, subeventualiter abzuweisen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

1.2 Nach § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG ist eine Beschwerde innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Post übergeben worden sein (§ 53 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

Die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 15. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer am 21. März 2013 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann demnach am 22. März 2013 zu laufen und endete – unter Einrechnung der Ostergerichtsferien – am Montag, 6. Mai 2013. Die Rechtsvertreterin übergab die Beschwerdeschrift der Post jedoch erst am 7. Mai 2013, und damit verspätet.

1.3  

1.3.1 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Eingabe an das Verwaltungsgericht ein Fristwiederherstellungsgesuch. Seine Rechtsvertreterin führt aus, dass ihr die angefochtene Verfügung vom 15. März 2013 durch den Beschwerdeführer am 26. März 2013 zugestellt wurde. Ausgehend von diesem Eingangsdatum habe sie den Fristablauf berechnet. Erst am 7. Mai 2013 sei ihr bewusst geworden, dass grundsätzlich das Eingangsdatum des Beschwerdeführers vom 21. März 2013 für die Fristberechnung massgeblich gewesen wäre.

1.3.2 Gemäss § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Die säumige Partei hat sich das Verhalten ihres beauftragten Vertreters anrechnen zu lassen (BGE 114 Ib 67 E. 2e).

Von einer leichten (die Fristwiederherstellung zulassenden) Nachlässigkeit ist auszugehen, wenn lediglich das nicht beachtet wurde, was ein sorgfältiger Mensch unter den gleichen Umständen ebenfalls nicht beachten würde. Hat der Säumige dagegen eine Sorgfaltspflicht verletzt, deren Beachtung unter den gegebenen Umständen auch dem durchschnittlich Sorgfältigen zuzumuten ist, so handelt er grob nachlässig im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG. Grobe Nachlässigkeit ist somit – anknüpfend an den Fahrlässigkeitsbegriff des Zivilrechts – anzunehmen, wenn die säumige Person unter Verletzung elementarer Vorsichtsgebote das ausser Acht gelassen hat, was jeder Mensch in der gleichen Lage vernünftigerweise hätte berücksichtigen müssen. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich dabei nach den Verhältnissen des Einzelfalls; ausschlaggebend sind unter anderem die Wichtigkeit der vorzunehmenden Handlung sowie die Schwere des bei fehlerhafter Handlung zu befürchtenden Rechtsnachteils. Dabei ist dem Rechtskundigen grundsätzlich eine grössere Sorgfaltspflicht zuzumuten als dem Laien (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 12 N. 14).

1.4 Ein Wiederherstellungsgrund kann sich auch aus einem Eröffnungsfehler ergeben, da dem Betroffenen daraus kein Rechtsnachteil erwachen darf. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht geltend, dass die Vorinstanz ihre Verfügung zu Unrecht dem Beschwerdeführer, und nicht ihr selbst, zugestellt habe. Da sie mittels Akteneinsichtsgesuch beim Beschwerdegegner vom 6. März 2013 und der beigelegten Vollmacht vom 26. Dezember 2012 bereits als gehörige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in Erscheinung getreten sei, hätte ihr die angefochtene Verfügung direkt zugestellt werden müssen.

Die Anwältin hat den Beschwerdeführer allerdings im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht vertreten. Letzterer hat den von C geschriebenen Rekurs selbständig eingereicht. Er hat auch keine unentgeltliche Rechtsvertretung verlangt. Die Vorinstanz konnte demnach davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in diesem Rekursverfahren nicht vertreten war. Die Anwältin hat der Direktion der Justiz und des Innern auch nicht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sie inzwischen mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Dass sie am 6. März 2013 dem Amt für Justizvollzug ohne Spezifizierung der Angelegenheit zusammen mit einem Gesuch um Akteneinsicht eine Vollmacht des Beschwerdeführers eingereicht hat, genügt nicht, um im zu diesem Zeitpunkt bereits laufenden Rekursverfahren als Rechtsvertreterin aufzutreten. Die Direktion der Justiz und des Innern hat die Verfügung dementsprechend zu Recht nicht der Anwältin zugestellt (vgl. VGr, 21. Dezember 1989, VB.1989.00203 E. 4.b, nicht publiziert). Somit liegt keine mangelhafte Eröffnung vor. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 21. März 2013 zugestellt, womit auch dieses Datum für den Lauf der Beschwerdefrist ausschlaggebend ist. Aufgrund der einschneidenden Folgen, die eine verpasste Beschwerdefrist zeitigt, war die Rechtsvertreterin verpflichtet, den Fristenlauf mit grosser Sorgfalt zu berechnen. Dieser Pflicht ist sie indessen nicht genügend nachgekommen. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist daher abzuweisen.

Insgesamt ist damit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser ersucht jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.2 Nach § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).

Die vorliegende Beschwerde ist wegen Nichteinhalten der Beschwerdefrist offensichtlich aussichtslos. Daher ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    400.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.    Gegen diese Verfügung kann in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:…