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Geschäftsnummer: VB.2013.00356  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.01.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken Zur Erlangung der eidg. Maturität erhielt die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung. Nach dem Maturaabschluss immatrikulierte sie sich an der Universität. Nach zweimaligem Wechsel der Studienrichtung wurde ihr die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert. Laut Art. 23 Abs. 3 VZAE werden Aufenthalte zwecks Aus- oder Weiterbildung in der Regel für längstens 8 Jahre bewilligt und Ausnahmen davon sind nur möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die Zeit für das Erlangen der Maturität wohl nicht an die 8-Jahresfrist nach Art. 23 Abs. 3 VZAE angerechnet werden kann. Vorliegend fehlt es indessen an der Zielgerichtetheit: Bei zielgerichtetem und speditivem Vorantreiben eines Studiums wäre es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich gewesen, innert den fünf Jahren nach ihrem Maturaabschluss einen Bachelor bzw. Master zu erlangen (E. 2.3). Kein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (E. 3). Nichteintreten, soweit die Beschwerdeführerin erstmals mit der Beschwerde die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine mögliche, künftige selbständige Erwerbstätigkeit beantragt (E. 4). Kein persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (E. 5). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUS- UND WEITERBILDUNG
HÄRTEFALLBEWILLIGUNG
MATURITÄT
NEBENERWERB
STUDIENWECHSEL
STUDIUM
UNIVERSITÄT
8-JAHRESFRIST
Rechtsnormen:
Art. 19 AuG
Art. 27 Abs. I AuG
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 34 Abs. IV AuG
Art. 23 Abs. II VZAE
Art. 23 Abs. III VZAE
Art. 31 VZAE
Art. 38 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2013.00356

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 22. Januar 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Ersatzrichterin Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1990, Staatsangehörige vom Land C, reiste am 27. August 2004 in die Schweiz ein und erhielt am 1. September 2004 eine Aufenthaltsbewilligung als Schülerin des Gymnasiums D in E durch den Kanton F. Die Aufenthaltsbewilligungen wurden jährlich verlängert. Im September 2008 schloss A ihre Ausbildung mit der eidgenössischen Maturität ab und immatrikulierte sich an der Universität in G für das Herbstsemester 2008, woraufhin ihr der Kanton G eine befristete Aufenthaltsbewilligung als Studentin, letztmals gültig bis 16. Oktober 2010 erteilte.

Am 12. November 2010 ersuchte A im Kanton H um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Studiums an der Hochschule I in H, bei welcher sie sich für das Herbstsemester 2010 eingeschrieben hatte. Am 8. Dezember 2010 wurde ihr eine bis 16. Oktober 2011 befristete Aufenthaltsbewilligung als Studentin an der Hochschule I in H erteilt.

Ab dem 15. Juli 2011 war A ohne Arbeitserlaubnis in einem Vollzeitpensum in der K AG in H tätig. Das Gesuch der K AG um Erteilung einer Arbeitsbewilligung für sie lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 3. April 2012 ab.

Bereits am 31. August 2011 war A ohne Abschluss aus der Hochschule I in H ausgetreten und hatte am 3. Oktober 2011 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ersucht.

Am 23. Juli 2012 reichte die L SA mit Sitz im Kanton S beim Office cantonal de l'inspection et des relations du travail des Kantons S ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit für A ein, welches am 28. September 2012 abgelehnt wurde.

Am 7. August 2012 erhielt das Migrationsamt des Kantons H einen Antrag von A vom 31. Juli 2012 um Erteilung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt. Diesem Gesuch lag u. a. eine Bestätigung der Universität M in N vom 26. Juli 2012 über die Einschreibung zum Fernstudium "Bachelor " bei.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt des Kantons H mit Verfügung vom 13. November 2012 das Gesuch von A vom 3. Oktober 2011 bzw. vom 31. Juli 2012 um Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab, da der Aufenthaltszweck zum Studium mit dem Austritt aus der Hochschule I in H erfüllt sei und ein weiterer Studienwechsel einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung widerspreche.

II.  

Gegen diese Verfügung rekurrierte A und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. es sei ihr diese zu verlängern. Mit Entscheid vom 28. März 2013 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und setzte A eine Frist bis 30. Juni 2013 zum Verlassen der Schweiz.

III.  

Mit Beschwerde vom 7. Mai 2013 liess A beim Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Nach Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c) und sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen (lit. d).

Hinsichtlich Art. 27 Abs. 1 lit. d AuG besagt Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE), dass die persönlichen Voraussetzungen namentlich erfüllt sind, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. Gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE werden Aus- oder Weiterbildungen in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Ausnahmen sind möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen.

2.2 Der Beschwerdegegner begründet seinen ablehnenden Entscheid damit, dass sich die Beschwerdeführerin mittlerweile seit rund sieben Jahren zur Aus- und Weiterbildung in der Schweiz aufhalte und nun ein weiteres Studium aufgenommen habe, bei welchem es sich zudem um ein Fernstudium handle, dessen Unterricht online abgehalten werde und keinerlei Präsenztage vorsehe, weshalb für einen Wohnsitz im Kanton H keine Notwendigkeit bestünde.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie werde im Juli 2013 den Bachelor an der Universität M in N abgeschlossen haben und beabsichtige anschliessend an der Hochschule O in H den Master zu absolvieren. Die Anmeldung hierzu habe sie bereits ausgefüllt; sie müsse nur noch abgeschickt werden. Dieser Studiengang könne nicht im Fernstudium absolviert werden und werde zwei Jahre dauern. Für die Berechnung der 8-Jahresfrist gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE dürfe die Zeit bis zum Erlangen der Matura sodann nicht berücksichtigt werden.

2.3 Aufenthalte zwecks Aus- oder Weiterbildung werden in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt und Ausnahmen davon sind nur möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen (Art. 23 Abs. 3 VZAE). Zielgerichtet und speditiv muss aber auch die Aus- oder Weiterbildung während der ersten acht Jahre sein. Der Abbruch von Studien und Studienwechsel gerade auch im Zusammenhang mit ungenügenden Resultaten können durchaus zur Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung führen (BVGr, 7. Juni 2012, C-3023/2011, E. 7.2.2). Aufenthalte für Aus- und Weiterbildung, die offensichtlich zu lang dauern, sind von den Behörden nicht zu tolerieren (BGr, 16. August 2006, 2A.317/2006, E. 3).

Die Beschwerdeführerin brach ihr Studium an der Universität G nach vier Semestern ohne Abschluss ab. Ihr Studium an der Hochschule I in H brach sie nach zwei Semestern offenbar aufgrund mangelnder Resultate ab und trat am 31. August 2011 aus der Hochschule aus. Ab dem 15. Juli 2011 war sie ohne Arbeitserlaubnis in einem Vollzeitpensum in der K AG in H tätig, wo sie bis zum 30. Juni 2012 blieb. Im Juli 2012 schrieb sie sich bei der Universität M in N ein. Ob sie dort im Juli 2013 mit dem Bachelor abgeschlossen hat, wie in der Beschwerde vom 7. Mai 2013 ausgeführt wird, geht nicht aus den Akten hervor.

Die Beschwerdeführerin hat seit 2008 somit bereits zweimal die Studienrichtung geändert. Zudem ist sie während eines Jahres einem Vollzeiterwerb nachgegangen, was mit dem Zweck der Aufenthaltserlaubnis nicht vereinbar war. Seit Erlangen der eidgenössischen Maturität sind fünf Jahre vergangen. Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, dass die Zeit für das Erlangen der Maturität wohl nicht an die 8-Jahresfrist nach Art. 23 Abs. 3 VZAE angerechnet werden kann (offengelassen: BVGr, 15. Juli 2010, C-5478/2009, E. 7.3; bejahend: Steve Favez, Les étudiants dans la loi sur les étrangers, RDAF 2009 I S. 209 ff., 228). Vorliegend fehlt es indessen an der Zielgerichtetheit: Es wäre der Beschwerdeführerin bei einem zielgerichteten und speditiven Vorantreiben eines Studiums ohne Weiteres möglich gewesen innert fünf Jahren einen Bachelor und allenfalls sogar einen Master zu erlangen. Angesichts dieser Sachlage durfte der Beschwerdegegner das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Aus- und Weiterbildung ablehnen.

3.  

3.1 Im Rahmen seiner Verfügung vom 13. November 2012 entschied der Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin stehe keine Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 Abs. 4 AuG zu, da Aufenthalte zur Aus- und Weiterbildung nicht an die Frist des bisherigen Aufenthalts angerechnet würden.

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie sei im Jahr 2004 in die Schweiz gekommen, weil ihr Vater hier gearbeitet habe. Ihr hätte daher damals im Rahmen des Familiennachzugs eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung erteilt werden müssen, ein Fehler, der nun zu korrigieren sei.

3.2 Gemäss Art. 34 Abs. 4 AuG kann eine Niederlassungsbewilligung bei erfolgreicher Integration, namentlich wenn die betroffene Person über gute Kenntnisse einer Landessprache verfügt, nach ununterbrochenem Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden. Aufenthalte zur Aus- und Weiterbildung werden an diese Frist nur angerechnet, wenn die betroffene Person nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war (Art. 34 Abs. 5 AuG).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei hier ausserordentlich gut integriert, könne sich in drei Landessprachen unterhalten, habe sowohl in der West- als auch in der Ostschweiz gelebt und kenne Leute in der ganzen Schweiz. Zudem kenne sie sich mit Geschichte und Geografie der Schweiz besser aus als mancher Schweizer und sei bestens mit der Schweizer Küche vertraut. Zum Beweis offeriert sie eine Zeugenbefragung von R, wohnhaft in der Westschweiz. Dieser meldete sich bereits im Rekursverfahren in einem Schreiben zur Integration der Beschwerdeführerin zu Wort. Im Fall einer mündlichen Befragung ist zu erwarten, dass er nur seine bereits schriftlich gemachten Ausführungen wiederholen würde, weshalb sich die Zeugenbefragung erübrigt (vgl. VGr, 2. November 2011, VB.2011.00289, E. 2.3). Kommt hinzu, dass die gute Integration der Beschwerdeführerin bereits hinreichend belegt wurde. Allerdings ist der Beschwerdeführerin die von ihr beantragte Niederlassungsbewilligung aus einem anderen Grund nicht zu erteilen: Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht die am 1. September 2004 durch den Kanton F erteilte Aufenthaltsbewilligung zwecks Aus- und Weiterbildung. Insofern kann die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation nicht gehört werden. Nur der Vollständigkeit halber sei hier erwähnt, dass die Beschwerdeführerin selbst ausführt, dass ihr Vater damals im Kanton Q, sie selbst aber im Internat im Kanton F gewohnt habe. Ein Familiennachzug gemäss Art. 42 AuG sieht jedoch zwingend ein Zusammenwohnen vor.

4.  

4.1 Erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bringt die Beschwerdeführerin vor, sie beabsichtige, sich im Bereich Management selbständig zu machen und neben ihrem Master-Studium an der Hochschule O zu arbeiten. Der Studiengang an der Hochschule O sei so ausgelegt, dass eine Erwerbstätigkeit neben dem Studium nicht nur möglich sei, sondern explizit auch erwartet werde. Die Arbeit gehöre zum Pflichtprogramm der Schule, damit das Erlernte unmittelbar in der Praxis angewendet werden könne. Der Beschwerdeführerin sei daher auch unter diesem Aspekt die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

4.2 Bei ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Bewilligung eines Nebenerwerbs für Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Aus- oder Weiterbildung absolvieren, abschliessend in Art. 38 VZAE geregelt ist. Wird eine Aufenthaltsbewilligung für Aus- oder Weiterbildung nicht erteilt, kommt Art. 38 VZAE keine selbständige Bedeutung zu.

4.3 Sofern die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation eine Bewilligung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 19 AuG anvisiert, so kann sie damit im Rechtsmittelverfahren nicht gehört werden, da es sich dabei um einen anderen Aufenthaltszweck handelt als derjenige, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten, und für eine Rückweisung besteht kein Raum (RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons H, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86, § 52 N. 3). Soweit die Beschwerdeführerin erstmals mit der Beschwerde die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine mögliche, künftige selbständige Erwerbstätigkeit beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.  

5.1 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, es liege bei ihr ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. Sie habe sich in der Schweiz bestens integriert, sie habe gefestigte Strukturen und ein funktionierendes, soziales Netzwerk. Im Land C habe sie keine Freunde und kein soziales Umfeld mehr.

5.2 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Bei der Figur des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls handelt es sich um einen Rechtsbegriff, dessen Auslegung vom Gericht grundsätzlich mit voller Kognition überprüft werden kann (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Härtefall restriktiv auszulegen und es gelten strenge Voraussetzungen für die Anerkennung eines solchen. Der massgebliche Härtefall setzt voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der Härtefallbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte. Bei der Beurteilung des Härtefalls sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGE 119 Ib 33 E. 4c). Der Begriff des Härtefalls wird daneben in Art. 31 VZAE konkretisiert. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.

5.3 Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von knapp 14 Jahren in die Schweiz ein und verbrachte hier die letzten neun Jahre. Dies ist nicht derart lange, dass ohne das Vorliegen besonderer Umstände auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall geschlossen werden könnte. Ihr Integrationsgrad kann als gut bezeichnet werden. Ihre Mutter lebt nach wie vor in P und unterstützt die Beschwerdeführerin finanziell. Wo sich ihr Vater derzeit aufhält, weiss sie gemäss ihren Angaben nicht.

Bezüglich der persönlichen Notlage bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Vater habe im Land C sehr viele Schulden, weshalb es für sie im Land C gefährlich wäre und sie unter der ständigen Angst leiden müsste, von Geldeintreibern zusammengeschlagen oder verschleppt zu werden. Diese Behauptung wird von der Beschwerdeführerin mit nichts untermauert; vielmehr spricht dagegen, dass ihre Mutter im Land C lebt und von angeblichen Geldeintreibern nicht behelligt wird.

Was die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat anbetrifft, so hat sie den überwiegenden Teil ihres Lebens dort verbracht, ist der Sprache mächtig und verfügt dort über familiäre Beziehungen. Die von ihr geltend gemachten Probleme bei der Wiedereingliederung, so auch die Dauer von einem Jahr, bis ihre Schweizer Schulabschlüsse im Land C anerkannt würden, gehen nicht über das übliche Mass hinaus, das anfänglich bei jeder Wiedereingliederung besteht und stellen keine persönliche Notlage dar.

Eine Rechtsverletzung oder die unrichtige Ausübung des Ermessens liegt somit nicht vor. Der im freien Ermessen getroffene Entscheid des Beschwerdegegners erweist sich daher als rechtsbeständig.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihr eine Parteientschädigung nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…