{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.01.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00356_22-01-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213730&W10_KEY=4467109&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "75289a9ba9d43494707537e4b228d84a"}, "Num": [" VB.2013.00356"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.22.0  VB.2013.00356"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.22.0  VB.2013.00356"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.22.0  VB.2013.00356"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken Zur Erlangung der eidg. Maturit\u00e4t erhielt die Beschwerdef\u00fchrerin eine Aufenthaltsbewilligung. Nach dem Maturaabschluss immatrikulierte sie sich an der Universit\u00e4t. Nach zweimaligem Wechsel der Studienrichtung wurde ihr die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verl\u00e4ngert. Laut Art. 23 Abs. 3 VZAE werden Aufenthalte zwecks Aus- oder Weiterbildung in der Regel f\u00fcr l\u00e4ngstens 8 Jahre bewilligt und Ausnahmen davon sind nur m\u00f6glich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen. Der Beschwerdef\u00fchrerin ist zuzustimmen, dass die Zeit f\u00fcr das Erlangen der Maturit\u00e4t wohl nicht an die 8-Jahresfrist nach Art. 23 Abs. 3 VZAE angerechnet werden kann. Vorliegend fehlt es indessen an der Zielgerichtetheit: Bei zielgerichtetem und speditivem Vorantreiben eines Studiums w\u00e4re es der Beschwerdef\u00fchrerin ohne Weiteres m\u00f6glich gewesen, innert den f\u00fcnf Jahren nach ihrem Maturaabschluss einen Bachelor bzw. Master zu erlangen (E. 2.3). Kein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (E. 3). Nichteintreten, soweit die Beschwerdef\u00fchrerin erstmals mit der Beschwerde die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gest\u00fctzt auf eine m\u00f6gliche, k\u00fcnftige selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit beantragt (E. 4). Kein pers\u00f6nlicher H\u00e4rtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (E. 5). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:38:47", "Checksum": "e1a78161c44d921e08f1334c647af1f0"}