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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2013.00358
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. November 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Ersatzrichter
Bruno Fässler, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Der indonesische Staatsangehörige A,
geboren 1981, reiste am 16. Dezember 2009 in die Schweiz ein. Er stellte
ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der
Registrierung der Partnerschaft mit dem in der Schweiz niedergelassenen
Staatsangehörigen C aus dem Land F. Am 3. Juni
2010 gingen die beiden in D eine registrierte gleichgeschlechtliche
Partnerschaft ein. Das Migrationsamt erteilte A eine bis zum 25. November
2012 befristete Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zum Verbleib beim Partner. Am
20. Januar 2012 verliess A die partnerschaftliche Wohngemeinschaft in E
und zog nach Zürich. Das Zusammenleben wurde seither nicht wieder aufgenommen.
II.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2012
widerrief das Migrationsamt die erteilte Aufenthaltsbewilligung und setzte A
eine Frist bis zum 24. September 2012 zum Verlassen der Schweiz an.
Der gegen diesen Entscheid erhobene Rekurs
wurde von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 15. April 2013
abgewiesen. A wurde Frist bis zum 12. Juli 2013
angesetzt, um die Schweiz zu verlassen.
III.
Mit Beschwerde vom 14. Mai 2013
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Entscheid
der Vorinstanz aufzuheben, von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei
abzusehen, beziehungsweise es sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Sodann stellte er den Eventualantrag um Rückweisung der Angelegenheit an das
Migrationsamt zur neuen Beurteilung. Weiter verlangte er die Zusprechung einer
Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren und das
Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde
an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz überprüft das
Verwaltungsgericht lediglich auf Über- oder Unterschreitung sowie Missbrauch (§ 50
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 70 ff.).
2.
Da die widerrufene
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 25. November 2012 ohnehin
abgelaufen wäre, bildet nicht mehr deren Widerruf, sondern deren
Nichtverlängerung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom
21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen
enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht.
3.2 Nach Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA hat der Ehegatte eines
EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen
Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesem Wohnung zu nehmen und eine
Erwerbstätigkeit auszuüben. Die entsprechenden Bestimmungen des FZA sind
aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 8 Abs. 2 der
Schweizerischen Bundesverfassung (BV) sinngemäss auch auf eingetragene Partner
anwendbar (vgl. Martin Bertschi in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 52 N. 8). Dieses abgeleitete
Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe oder eingetragenen
Partnerschaft an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden
(vgl. BGE 130 II 113 E. 8; BGr, 22. März 2013, 2C_65/2012,
E. 2.1 [zur Publikation vorgesehen]; EuGH, 13. Februar 1985,
Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).
Der
Beschwerdeführer ist eingetragener Partner eines hier niedergelassenen
EU-Bürgers aus dem Land F und kann sich damit während der formellen Fortdauer
seiner eingetragenen Partnerschaft grundsätzlich auf einen abgeleiteten
Aufenthaltsanspruch nach genannten Bestimmungen des FZA berufen.
3.3 Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten bzw. des
registrierten Partners nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht
jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es
rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe oder
eingetragene Partnerschaft zu berufen, wenn dies ausschliesslich (noch) dazu
dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei
einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe oder
Partnerschaft zu vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die
inhaltsleer gewordene eingetragene Partnerschaft die
Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung
verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung
über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und
Art. 62 lit. d AuG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht
(mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine
eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113
E. 9; BGr, 22. März 2013, 2C_65/2012, E. 2.1 [zur Publikation
vorgesehen]).
Der Beschwerdeführer hat sich im Februar 2012 vom gemeinsamen Wohnsitz der
eingetragenen Partner in E abgemeldet und lebt unbestrittenermassen seit dem
20. Januar 2012 getrennt von seinem hier
niedergelassenen Partner, wovon auch im gleichentags ergangenen Eheschutzurteil
des Bezirksgerichts E vom 20. Januar 2012 Vormerk
genommen wurde. Der
Beschwerdeführer macht diesbezüglich zwar eine bloss vorübergehende Trennung
geltend, in welcher die Beziehung zu seinem Partner noch nicht definitiv
gescheitert und sich die Partner "wieder langsam am Annähern" seien.
So bestünden tägliche Kontakte per SMS, und die beiden
hätten sich von April bis Mai 2013 bereits vier Mal getroffen. Der eingetragene Partner des Beschwerdeführers schloss hingegen in
einem Schreiben an das Migrationsamt vom 22. Mai 2012 die baldige
Wiederaufnahme der Beziehung aus, erachtete diese als gescheitert und bekundete
die Absicht, die eingetragene Partnerschaft aufzulösen. Weiter äusserte er den Verdacht, dass der Beschwerdeführer ihn nur
zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung und zur Ernährung seiner Familie, nicht
aber zum Aufbau einer gemeinsamen Beziehung gebraucht habe.
Angesichts des klaren
Trennungswillens des hier niedergelassenen eingetragenen Partners, der seit
über 21 Monaten andauernden gerichtlichen Trennung und des klar dokumentierten
emotionalen Bruches zwischen den Partnern kann nicht mehr von einer bloss
vorübergehenden Natur der Trennung ausgegangen werden. An dieser Beurteilung
ändern auch die behaupteten Kontakte nichts, zumal der Wille zur Fortsetzung
der eingetragenen Partnerschaft von beiden Partnern ausgehen muss. Ein
sporadisches Zusammentreffen und regelmässige SMS-Botschaften lassen nicht den
Schluss einer wieder aufgenommenen Partnerschaft zu. Bei einer definitiven
Trennung der eingetragenen Partnerschaft erscheint die Berufung auf die
inhaltslos gewordene und lediglich noch formell fortbestehende eingetragene Partnerschaft
zur Sicherung des Aufenthalts jedoch rechtsmissbräuchlich.
4.
In Nachachtung des Diskriminierungsverbots
von Art. 2 FZA und des Günstigkeitsprinzips von Art. 2 Abs. 2
AuG ist zu prüfen, ob der Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers auch
entfallen wäre, wenn er eingetragener Partner eines Schweizers oder eines hier
niedergelassenen Ausländers aus einem Drittstaat ausserhalb der EU oder EFTA gewesen
wäre. Da die Aufenthaltsansprüche von Familienangehörigen von hier
Niedergelassenen im hier interessierenden Bereich nicht weitergehen als die
Aufenthaltsansprüche von Angehörigen von Schweizern (vgl. die analoge
Formulierung von Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 AuG),
reicht hierbei die Prüfung, ob dem Beschwerdeführer nach inländischem Recht ein
Aufenthaltsanspruch als eingetragener Partner eines hier niedergelassenen
Drittstaatenangehörigen zugestanden wäre.
4.1
Eingetragene Partner von hier niedergelassenen
Ausländern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 52 AuG). Das Erfordernis des Zusammenwohnens
besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht
werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht (vgl. Art. 49 AuG),
namentlich wenn berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme
eine vorübergehende Trennung erfordern (vgl. Art. 76 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2012 [VZAE]).
Nach Auflösung der Partnerschaft oder der Familiengemeinschaft besteht der
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn
kumulativ die partnerschaftliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden
hat und eine erfolgreiche Integration besteht (vgl.
BGr, 26. März 2010, 2C_635/2009, E. 5.3.2) oder
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen (Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 AuG). Wichtige
persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2
AuG). Trotz Untersuchungsgrundsatz trifft die
ausländische Person bei der Feststellung eines entsprechenden Härtefalls eine
weitgehende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AuG sowie BGE 138 II 229
E. 3.2.3; BGr, 1. Mai 2013, 2C_347/2013, E. 4.2.1).
4.2
Da wichtige persönliche Gründe für getrennte
Wohnsitze nur bei einer vorübergehender Trennung zu prüfen sind, schliesst eine
definitive Trennung und der zumindest auf einer Seite gänzlich fehlende Wille
zur Fortsetzung der mit dem eingetragenen Partner geführten Gemeinschaft einen
Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 43 Abs. 1 sowie Art. 49
und 52 AuG in Verbindung mit Art. 76 VZAE aus (vgl.
dazu auch Esther S. Amstutz in: Caroni/Gächter/Thurnherr,
Art. 49 N. 20 und 21).
4.3
Der Beschwerdeführer hat sodann
unbestrittenermassen weniger als drei Jahre mit seinem eingetragenen Partner
zusammengewohnt, weshalb unabhängig von seinem Integrationsgrad auch ein
Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG entfällt. Er
macht aber geltend, dass auf Grund seiner Homosexualität und Herkunft aus Indonesien
wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit Abs. 2 AuG vorlägen, welche seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machten.
4.4
Der Beschwerdeführer hält sich noch keine vier
Jahre in der Schweiz auf, wovon er selbst nach seiner eigenen Darstellung
weniger als 1¾ Jahre in ungetrennter, eingetragener Gemeinschaft mit seinem
Partner verbracht hat. Eine über übliche Integrationserwartungen hinausgehende,
vertiefte Integration ist vom diesbezüglich mitwirkungspflichtigen
Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht weiter belegt worden und
auch nicht ersichtlich.
Hingegen hat der
Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens in Indonesien verbracht und
dort gemäss eigenen Angaben eine gut bezahlte und interessante Stelle innegehabt.
Aufgrund seines relativ kurzen hiesigen Aufenthalts ist anzunehmen, dass er mit
den Verhältnissen in seiner Heimat nach wie vor bestens vertraut ist und er
sich dort sowohl sozial als auch beruflich reintegrieren kann, zumal er dort
auch über Verwandtschaft und hilfreiche Berufserfahrung verfügt. Da ihm eine
soziale und berufliche Wiedereingliederung in seiner Heimat zuzumuten ist,
liegt diesbezüglich kein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 AuG vor.
Auch die von ihm behauptete Diskriminierung
und Stigmatisierung von Homosexuellen in seiner Heimat begründet keinen
Härtefall: Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, können
homosexuelle Personen in Indonesien – mit Ausnahme der Provinz Aceh – unbehelligt
leben (VGr, 29. Juni 2011, VB.2011.00222, E. 4.5.1, nicht auf
www.vgrzh.ch publiziert). Das Verwaltungsgericht stützte sich dabei auf eine
umfassende Stellungnahme des Bundesamtes für Migration. Es kann hierbei auch
auf die Zusammenfassung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Der Beschwerdeführer,
der nicht aus der Provinz Aceh stammt, setzt sich in seiner Beschwerde mit den
diese Rechtsprechung ebenfalls aufgreifenden Erwägungen der Vorinstanz nicht
auseinander und verweist nur pauschal auf seine Homosexualität. Damit hat das
Migrationsamt das Bestehen wichtiger Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 AuG zu Recht verneint.
Es ist somit festzuhalten, dass die
Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Partner nach weniger als drei Jahren
gelebter, eingetragener Gemeinschaft in der Schweiz definitiv gescheitert ist
und keine wichtigen persönlichen Gründe für seinen Verbleib in der Schweiz vorliegen, weshalb er weder
aus den Bestimmungen des FZA noch Art. 43 Abs. 1 noch aus Art. 50
Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 AuG – jeweils in Verbindung mit
Art. 52 AuG – einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann.
5.
5.1
Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die
kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96
AuG über die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter
Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A., Zürich
2012, Art. 33 AuG N. 7). Diese haben bei der
Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse
sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu
berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Zu beachten sind dabei die in Art. 3
und 4 AuG konkretisierten Grundsätze, wonach insbesondere auch der
demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz
Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 3 Abs. 3 AuG sowie Marc Spescha in:
ders. et al., Migrationsrecht, Art. 96 AuG
N. 3).
5.2
Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine
Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft – respektive einer
Gemeinschaft von eingetragenen Partnern – , die weniger als drei Jahre
bestanden hat, in der Regel nur dann im freien Ermessen erneuert wird, wenn
besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem
Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das
Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte
und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Da der
diesbezüglich gemäss Art. 90 AuG mitwirkungspflichtige Beschwerdeführer
keinerlei Unterlagen eingereicht hat, welche eine vertiefte Integration oder
Heimatentwurzelung nahelegen und eine solche angesichts seiner noch relativ
kurzen Aufenthaltsdauer und den vorliegenden Akten auch nicht zu erwarten ist,
durfte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ohne weitere Untersuchungen
versagt werden.
5.3
Schliesslich sind auch keine Vollzugshindernisse
im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG ersichtlich.
Dementsprechend ist die Beschwerde im
Hauptpunkt abzuweisen.
6.
6.1
Der Beschwerdeführer beantragt sodann eventualiter
die Rückweisung zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner, da sein rechtliches
Gehör verletzt worden sei, indem er sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht
zum Schreiben seines Partners vom 22. Mai 2012 habe äussern können.
6.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) ist formeller Natur. Ist er verletzt, wird der Entscheid grundsätzlich
unabhängig davon aufgehoben, ob dieser materiell richtig ist oder nicht (BGE
127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 V 130 E. 2b; vgl. beispielsweise VGr, 16. Oktober
2003, VB.2003.00093, E. 2 am Anfang, und VGr, 5. Oktober 2011, PB.2010.00064, E. 3.1). Eine Gehörsverletzung kann aber
geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene
Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine
Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE
133 I 201 E. 2.2, BGE 126 I 68 E. 2; zur Kontroverse in der Lehre
über die Heilung von Gehörsverletzungen Benjamin Schindler, Die "formelle
Natur" von Verfahrensgrundrechten, Verfahrensfehlerfolgen im
Verwaltungsrecht – ein Abschied von der überflüssigen Figur der
"Heilung", ZBl 106/2005, S. 169 ff.;
Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ
100/2004, S. 377 ff.). Dies gilt namentlich
dann, wenn eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
bloss einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen
Verlängerung des Verfahrens führen würde (Michele Albertini, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 459; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 8
N. 49 und VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00600, E. 2.5)
6.3
Aus den Akten sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden,
dass das Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör allein im
Vertrauen auf eine spätere Heilung durch das anschliessende
Rechtsmittelverfahren nicht gewährt hat. Der Beschwerdeführer hat sodann in
seiner Rekursschrift vom 26. Juli 2012 erstmals
ausführlich zu den Ausführungen seines Partners vom 22. Mai 2012 Stellung genommen. Das Rekursverfahren erlaubt eine Prüfung
des Sachverhalts und der Rechtslage in demselben Umfang, wie das
erstinstanzliche Verfahren. Eine Rückweisung der Sache würde daher keine neuen
Erkenntnisse bringen und nur eine unnötige Verlängerung des Verfahrens
bewirken. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde damit im Rekursverfahren
geheilt.
Die Beschwerde ist daher auch bezüglich des
Eventualbegehrens abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
und § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer
einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht.
Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:…