{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00359_2013-08-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213195&W10_KEY=13823257&nTrefferzeile=52&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "902dea450ccb041482474a0784feb5ca"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00359"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.08.2013  VB.2013.00359"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.08.2013  VB.2013.00359"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.08.2013  VB.2013.00359"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "personalrechtliche Streitigkeit | Reorganisation der Verwaltung als disziplinarische Massnahme Dienstbefehle, welche die interne Organisation der Verwaltung betreffen, greifen grunds\u00e4tzlich nicht in die Rechtsstellung des betroffenen Dienstnehmers ein und stellen damit keine anfechtbaren Verf\u00fcgungen dar. Der Angestellte darf jedoch dann nicht g\u00e4nzlich schutzlos bleiben, wenn eine organisatorische Massnahme eine Pers\u00f6nlichkeitsverletzung oder eine (versteckte) disziplinarische Massnahme darstellt (E. 2.1). Dass der Betreibungsbeamte und Gemeindeammann bzw. das Betreibungs- und Gemeindeammannamt dem Gemeinderat lediglich administrativ, nicht aber fachlich unterstellt ist, stellt einen sachlichen Grund f\u00fcr die Reorganisation der Gemeindeverwaltung dar (E. 2.4). Der Grund f\u00fcr die Reorganisation der Verwaltung liegt hier aber im gegen\u00fcber dem Beschwerdef\u00fchrer erhobenen Vorwurf treuwidrigen Verhaltens. Sie hat damit disziplinarischen Charakter (E. 2.5 f.). \u00d6ffentliche Kritik gegen\u00fcber Vorgesetzten kann nur dann eine Verletzung der Treuepflicht beinhalten, wenn dadurch die Erf\u00fcllung der dienstlichen Aufgaben des Staatsangestellten oder das Vertrauen der Allgemeinheit in das Gemeinwesen beeintr\u00e4chtigt wird. Die Treuepflicht gebietet jedoch dem Staatsangestellten, sich insbesondere in der Art und Weise der Kritik eine gewisse Zur\u00fcckhaltung aufzuerlegen (E. 3.1). Disziplinarmassnahmen d\u00fcrfen nur ausgesprochen werden, sofern sie im materiellen Disziplinarrecht eine gesetzliche Grundlage haben. Als disziplinarische Anordnung fehlte der Anordnung die gesetzliche Grundlage (E. 3.3). Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:21:46", "Checksum": "9efbfffd35a4a94e6dc4ed4b76c0d02d"}