{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00360_2013-09-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213245&W10_KEY=13823257&nTrefferzeile=33&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1d7b701dd5c7669b999c4d0e3b7bdbab"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00360"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.09.2013  VB.2013.00360"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.09.2013  VB.2013.00360"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.09.2013  VB.2013.00360"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "wasserrechtliche Konzession | Wasserrechtliche Konzession zur Ausbaggerung der Zufahrt zu einem Bootshaus sowie zur Ausbaggerung im besagten Bootshaus. Der Subeventualantrag stellt eine unzul\u00e4ssige Erweiterung des Streitgegenstands dar, weshalb entsprechend darauf nicht einzutreten ist (E. 2.2). Rechtsgrundlagen betreffend die Erteilung einer wasserrechtlichen Konzession oder Bewilligung bei den Gemeingebrauch beschr\u00e4nkenden oder \u00fcbersteigenden Nutzungen der \u00f6ffentlichen Gew\u00e4sser (E. 3.1), betreffend den Schutz (vor)geschichtlicher St\u00e4tten (E. 3.2) sowie der Eigentumsgarantie als Bestandesgarantie (E. 3.3). Nach Massgabe von \u00a7 43 Abs. 1 WWG ist zu beachten, dass Konzessionen zur Nutzung \u00f6ffentlicher Gew\u00e4sser nur erteilt werden d\u00fcrfen, wenn sie \u00f6ffentliche Interessen nicht erheblich beeintr\u00e4chtigen. Bei der Erhaltung von Kulturg\u00fctern handelt es sich offensichtlich um ein solches \u00f6ffentliches Interesse (E. 4.1.2). Unerheblich bleibt, wie m\u00e4chtig sich die Ausdehnung der gesamten arch\u00e4ologischen Schutzzone zeigt. Vielmehr besteht das \u00f6ffentliche Interesse darin, die Zerst\u00f6rung solcher Zonen zu verhindern, soweit es sich mit verh\u00e4ltnism\u00e4ssigem Aufwand rechtfertigen l\u00e4sst (E. 4.2). Der f\u00fcr den Entscheid relevante Sachverhalt wurde in gen\u00fcgender Weise abgekl\u00e4rt (E. 4.3.1). Im Vermessungsperimeter wurden sehr wohl arch\u00e4ologische Funde beobachtet. Die Unterschutzstellung erfolgte somit nicht gest\u00fctzt auf Vermutungen. Unter diesen Umst\u00e4nden kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass ein Schutzobjekt gem\u00e4ss \u00a7 203 Abs. 1 lit. d PBG vorliege (E. 4.3.2). M\u00f6gliche Sch\u00e4den an den Kulturschichten schliessen nicht aus, dass an jenem Ort zu gegebener Zeit und bei vorhandenen finanziellen Mitteln gleichwohl arch\u00e4ologische Grabungen stattfinden k\u00f6nnten (E. 4.3.4). Erfordernis der Bestimmtheit der Normierung und der Gesetzesform bei Nutzungsregelungen \u00f6ffentlicher Sachen (E. 4.4.1). Die Pflicht zur Einholung einer Konzession bzw. Bewilligung ist mit \u00a7 36 Abs. 1 WWG in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten.Sodann gibt \u00a7 25 KonzV WWG den eingangs erw\u00e4hnten Konzessionsgrundsatz von \u00a7 43 Abs. 1 WWG wieder (E. 4.4.2). Die vom Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachte Ungleichbehandlung gegen\u00fcber anderen Seeanst\u00f6ssern f\u00e4llt unsubstanziiert aus (E. 5.2). Es besteht kein privates Interesse, welches das \u00f6ffentliche \u00fcberwiegen w\u00fcrde (E. 5.4). Dem Beschwerdef\u00fchrer kann die ersuchte Konzession auch nicht unter Auflagen erteilt werden (E. 6.4). Die Verweigerung der Konzessionserteilung erweist sich als erforderlich und geeignet, um das \u00f6ffentliche Interesse am Schutz der arch\u00e4ologischen Fundst\u00e4tte beim Bootshaus des Beschwerdef\u00fchrers zu wahren (E. 6.7). Es gibt keinen (bedingten) Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession, auch wenn die gesetzlichen Mindestanforderungen gegeben sind, zumal vorliegend nicht die Aus\u00fcbung von Freiheitsrechten wie die Versammlungs-, Religions-, Presse- oder Wirtschaftsfreiheit auf \u00f6ffentlichem Grund zu beurteilen ist (E. 7.3). \r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:22:09", "Checksum": "7914102e2aef779bcc5bb0d964e02011"}