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Geschäftsnummer: VB.2013.00361  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.06.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 12.09.2013 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Vorladung in den Strafvollzug


Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse geben keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Strafe aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten könnte. Den Termin zur Untersuchung beim PPD hat der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgehalten, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers konkret anlässlich der ärztlichen Eintrittsuntersuchung bei Strafantritt zu prüfen ist (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
ARZTZEUGNIS
ERSATZFREIHEITSSTRAFE
HAFTERSTEHUNGSFÄHIGKEIT
HAUSARZT
JUSTIZVOLLZUG
PSYCHISCHE ERKRANKUNG
STRAFANTRITT
Rechtsnormen:
§ 48 Abs. II JVV
§ 48 Abs. III JVV
§ 96 Abs. I JVV
§ 108 Abs. I JVV
§ 20a Abs. II VRG
§ 52 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00361

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 14. Juni 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Vorladung in den Strafvollzug,

hat sich ergeben:

I.  

A wurde mit Entscheid der Staatsanwaltschaft B vom 27. Juli 2010 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 50.- verurteilt. Nachdem A die Geldstrafe nicht bezahlt hatte, beauftragte die Zentrale Inkassostelle des Obergerichts das Amt für Justizvollzug mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe. Am 22. Januar 2013 verfügte das Amt für Justizvollzug den Strafantritt zur 70-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe wegen nicht beglichener Geldstrafe in der Höhe von Fr. 3'456.- und ordnete an, A habe sich am 4. April 2013, um 9:30 Uhr im Vollzugszentrum G zu melden.

II.  

Am 13. Februar 2013 rekurrierte A dagegen bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte die Aufhebung der Vorladung in den Strafvollzug, da er nicht hafterstehungsfähig sei. Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs mit Verfügung vom 15. April 2013 ab und auferlegte die Rekurskosten in Höhe von Fr. 694.- A.

III.  

Mit Eingabe vom 3. Mai 2013 (Poststempel vom 14. Mai 2013) erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 15. April 2013. Diese beantragte am 21. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug stellte mit Eingabe vom 28. Mai 2013 ebenfalls den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 An die Stelle der Geldstrafe tritt eine Freiheitsstrafe, wenn der Verurteilte – wie vorliegend – die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs [StGB]; vgl. auch BGE 124 IV 205 E. 8c). Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte teilte dem Beschwerdeführer daher mit Schreiben vom 28. März 2012 mit, dass sie die Anordnung zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitstrafe beim Vollzugszentrum G einreiche. Der Beschwerdeführer sandte darauf ein Schreiben vom 4. April 2012 von Dr. med. C, Facharzt für Psychiatrie, wonach er wegen einer schweren Angsterkrankung und Depression nicht hafterstehungsfähig sei. Nachdem der Arzt am 30. November 2012 bestätigt hatte, dass diese medizinischen Feststellungen und Aussagen unverändert Gültigkeit hätten, lud das Amt für Justizvollzug den Beschwerdeführer zu einem Termin am 8. Januar 2013, um 10 Uhr, zur Begutachtung betreffend Hafterstehungsfähigkeit bei Dr. med. D vom Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD) vor. Der Beschwerdeführer nahm diesen Termin, nach telefonischer Abmeldung, nicht wahr. Er reichte ein Arztzeugnis seines Hausarztes Dr. med. E vom 9. Januar 2013 nach, wonach er wegen entgleister Polytoxikomanie, massivem Alkoholüberkonsum mit regelmässigem morgendlichen Er­brechen den Termin nicht habe wahrnehmen können. Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 teilte das Amt für Justizvollzug dem Beschwerdeführer mit, dass der Vollzug regulär weiter geführt werde, da er beim PPD nicht zum Termin erschienen sei und das Arztzeugnis nicht als Begründung der Hafterstehungsunfähigkeit fungiere. Er wurde dementsprechend zur Verbüssung der 70-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe vorgeladen.

2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass er nicht hafterstehungsfähig sei. Gemäss Schreiben seines behandelnden Arztes Dr. med. C leide er an Angstsymptomen, begleitet von Alkoholmissbrauch. Zudem gibt der Beschwerdeführer unter Beilage eines Schreibens des Hausarztes seiner Eltern an, dass er die Freiheitsstrafe auch nicht antreten könne, da seine Eltern in den nächsten ein bis zwei Monaten auf seine Hilfe angewiesen seien, ohne dies näher auszuführen.

2.3 Die Vorinstanz führt hingegen aus, dass die vom Beschwerdeführer zu der seiner Meinung nach fehlenden Hafterstehungsfähigkeit gemachten Angaben zu wenig differenziert seien; auch würden keine aussagekräftigen ärztlichen Berichte vorliegen. Einen ihm angebotenen Termin beim Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD) des Amts für Justizvollzug zur Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit habe der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen. Daher sei die Hafterstehungsfähigkeit anlässlich einer notwendigen ärztlichen Eintrittsuntersuchung bei Strafantritt konkret zu prüfen.

3.  

3.1 Nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) legt das Amt für Justizvollzug den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (§ 48 Abs. 3 JVV).

3.2 Gemäss der Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe auf unbestimmte Zeit nur in Ausnahmefällen infrage. Leidet die verurteilte Person an physischen, psychischen oder geistigen Störungen, so heisst dies in der Regel nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr, dass der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist (vgl. VGr, 24. September 2009, VB.2009.00452, E. 5.1). Zurückhaltung beim Vollzug einer Freiheitsstrafe ist nur dann geboten, wenn dieser mit Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit zur Folge hätte (vgl. BGr, 9. März 2007, 1P.682/2006, E. 3.2). Selbst wenn mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Strafvollzug das Leben oder die Gesundheit des Verurteilten gefährden würde, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind neben den medizinischen Gesichtspunkten die Art und Schwere der begangenen Straftat sowie die Dauer der Strafe mit zu berücksichtigen (BGr, 26. Juli 2010, 6B_580/2010, E. 2.5.2). Zudem ist zu beachten, dass sich eine allzu lange Aufschiebung des Strafantritts schlecht mit den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und dem Prinzip der Rechtsgleichheit verträgt (vgl. Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 316).

4.  

4.1 Der Psychiater des Beschwerdeführers hält fest, dass Letzterer aufgrund seiner Angsterkrankung nicht in der Lage sei, sich dauerhaft in Räumen aufzuhalten, die er nicht beliebig verlassen könne. Solche Situationen provozierten bei ihm zuverlässig Panikattacken. Dabei geht der behandelnde Psychiater jedoch nicht auf die konkreten Rahmenbedingungen des Strafvollzugs ein, insbesondere auf die Möglichkeiten des offenen Vollzugs. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Somit durfte die Vorinstanz das Arztzeugnis als Parteivorbringen zurückhaltend würdigen (vgl. BGr, 9. Oktober 2008, 6B_510/2008, E. 3.6; BGE 127 I 73 E. 3f/bb, mit Hinweisen; VGr, 29. März 2012, VB.2012.00175, E. 4.2). Da mit dem vorgelegten Arztzeugnis die Hafterstehungsunfähigkeit somit nicht genügend belegt war, ordnete das Amt für Justizvollzug eine Abklärung durch den PPD an.

4.2 Nach dem Nichterscheinen des Beschwerdeführers beim angesetzten Termin, ging Dr. med. D des PPD davon aus, dass jener wohl nie bei ihm zur Untersuchung erscheinen werde und empfahl daher die Vorladung zum Vollzug. Da der Beschwerdeführer den Termin beim PPD zur Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit nicht wahrnehmen konnte, blieb dem Amt für Justizvollzug einzig, auf die Arztzeugnisse von Dr. med. C und Dr. med. E abzustellen. Auch wenn die Annahme des Arztes des PPD, der Beschwerdeführer werde nie einen Termin beim PPD wahrnehmen, wohl etwas voreilig war, musste der Beschwerdeführer nicht zwingend zu einer erneuten Untersuchung vorgeladen werden. Denn der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird gemäss § 96 Abs. 1 JVV auch anlässlich der eingehenden Eintrittsuntersuchung beim Strafantritt durch qualifizierte medizinische Fachpersonen abgeklärt. Die Vollzugseinrichtung hat nach § 108 Abs. 1 JVV für die Gesundheit der verurteilten Person zu sorgen und kann gegebenenfalls ärztliche oder psychische Untersuchungen und Abklärungen veranlassen, womit die notwendige Betreuung des Beschwerdeführers sichergestellt werden kann. Damit ist sichergestellt, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers genügend abgeklärt wird. Die vorliegenden Arztzeugnisse geben keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer den Strafantrittstermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen könnte. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden stehen folglich dem Antritt der Freiheitsstrafe nicht grundsätzlich entgegen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgehalten, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers konkret anlässlich der ärztlichen Eintrittsuntersuchung bei Strafantritt zu prüfen ist. Dabei werden die vorliegenden Arztzeugnisse, bei Bedarf auch zusätzliche Unterlagen (etwa ein Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik zur Behandlung des Beschwerdeführers vom 11. Januar bis 13. Februar 2013) einzuholen bzw. zu beurteilen sowie der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in objektiver Weise abzuklären und zu würdigen sein. Gegebenenfalls müssen die Modalitäten des in Aussicht genommenen Strafvollzugs angepasst werden.

4.3 Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren neu vor, er könne wegen der Betreuung seiner Eltern die Strafe nicht antreten. Gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zulässig. Der Beschwerdeführer begründet jedoch in keiner Weise, weshalb er "in den nächsten Monaten (Jahren) überhaupt nicht abkömmlich sei, weder am Tag noch in der Nacht". Zudem führt der Hausarzt der Eltern in seinem Bestätigungsschreiben vom 28. April 2013 lediglich an, die Eltern seien in den nächsten ein bis zwei Monaten auf die Hilfe ihres Sohnes angewiesen. Diese Zeitspanne ist bis zum effektiven Strafantritt ohnehin abgelaufen. Mit Schreiben vom 9. Juni 2013 ergänzt Dr. med. F, die Eltern seien bis auf Weiteres auf die Hilfe ihres Sohnes angewiesen, damit sie nicht einen Alters- und Pflegeheimplatz benötigten. Diese nicht weiter erläuterten neuen Vorbringen vermögen keine Verschiebung des Strafantritttermins zu begründen.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, dass die Direktion der Justiz und des Innern von den Rekursverfahrenskosten Abstand halte, da er sich immer noch in der gleichen finanziellen Situation befinde.

5.2 Ein förmliches Gesuch auf Erlass der Verfahrenskosten ist bei der verfügenden Behörde zu stellen, das heisst vorliegend bei der Direktion der Justiz und des Innern. Auf das Erlassgesuch ist im Beschwerdeverfahren folglich mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

Eingaben an eine unzuständige Instanz sind gemäss § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Wie sich jedoch aus Satz 2 von § 5 Abs. 2 VRG ergibt, dient diese Überweisungspflicht insbesondere der Fristwahrung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 32). Ein Erlassgesuch ist an keine Frist gebunden, weshalb eine Überweisung in diesem Fall nicht zwingend erforderlich ist. Aus prozessökonomischen Gründen erweist es sich vorliegend jedoch gerechtfertigt, die Eingabe des Beschwer­deführers der Direktion der Justiz und des Innern zur Behandlung weiterzuleiten.

6.  

6.1 Insgesamt erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

6.2 Da der in der erstinstanzlichen Verfügung festgesetzte Zeitpunkt für die Strafverbüssung inzwischen verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (vgl. etwa VGr, 7. April 2010, VB.2010.00073, E. 4.4). Als angemessen erweist sich dabei, den Beschwerdeführer auf Montag, 5. August 2013, in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss der Vorladung des Beschwerdegegners vom 22. Januar 2013 bleiben bestehen. Dem Beschwerdeführer steht es nach wie vor offen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch eine Bezahlung der auferlegten Busse abzuwenden (vgl. Art. 106 Abs. 5 StGB).

6.3 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Er hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt, sondern lediglich verlangt, dass die Kosten des Rekursverfahrens nicht bezogen würden (vorn E. 5). Unter diesen Umständen kann ihm die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt werden. Indessen erscheint der Beschwerdeführer gleichwohl als mittellos, endete doch die eingeleitete Betreibung für die ausgesprochene Busse ergebnislos und bezieht er lediglich eine IV-Rente. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, die aufgrund des Verfahrensausgangs eigentlich dem Beschwerdeführer zu auferlegenden Kosten zufolge offensichtlicher Unerhältlichkeit auf die Gerichtskasse zu nehmen und sofort abzuschreiben (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 22).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird neu auf Montag, 5. August 2013, 09.30 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen. Die weiteren Einzelheiten der Vorladung vom 22. Januar 2013 bleiben bestehen.

2.    Das Gesuch um Erlass der Rekursverfahrenskosten ist an die Direktion der Justiz und des Innern weiterzuleiten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch sofort auf die Gerichtskasse genommen und definitiv abgeschrieben.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…