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Geschäftsnummer: VB.2013.00362  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.11.2013
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.10.2014 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Leben Ehegatten in verschiedenen Wohngemeinschaften eines Grosshaushalts, gebricht es am Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 42 Abs. 1 AuG und liegt in diesem freiwilligen Getrenntleben auch kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AuG.] Die Ehegatten haben nach Eheschluss in einer als Grosshaushalt konzipierten Wohngenossenschaft, in der gewisse Gemeinschaftsräume wie insbesondere die Grossküche und der Speisesaal allen Bewohnerinnen und Bewohnern zur Nutzung offenstehen, in unterschiedlichen Zimmern auf verschiedenen Stockwerken und in unterschiedlichen Wohngemeinschaften gelebt (E. 5.3 f.). Die Ehegatten haben diese Wohnform frei gewählt und namentlich darauf verzichtet, sich um den Bezug von Zimmern innerhalb derselben Wohnung des Wohnhauses zu bemühen, weshalb vom einem freiwilligen Getrenntleben der Ehegatten auszugehen ist. Ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG konnte demnach nicht entstehen, weshalb auch ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 AuG vorliegend nicht in Betracht kommt (E. 5.6). Der Verzicht auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im pflichtgemässen Ermessen erweist sich vorliegend nicht als rechtsverletztend (E. 6). Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und der Gerichtsschreiberin.
 
Stichworte:
EHELICHES ZUSAMMENLEBEN
GETRENNTLEBEN
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. I AuG
Art. 49 AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2013.00362

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 20. November 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

 

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, eine 1958 geborene Ausländerin, reiste am 29. Dezember 2005 in die Schweiz ein und heiratete am 9. Juni 2006 einen 1955 geborenen Schweizer. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihr in der Folge eine letztmals bis 8. Juni 2011 verlängerte Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich.

Mit Verfügung vom 18. Juli 2012 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A um Verlän­gerung der Aufenthaltsbewilligung vom 17. Mai 2012 ab und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 15. Oktober 2012.

II.  

Den dagegen am 24. August 2012 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 12. April 2013 in der Hauptsache ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 15. Juli 2013.

III.  

A liess dagegen am 16. Mai 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

" 1.      Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben;

   2.      A sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern;

   3.      Der [recte: die] Kosten des Rekursverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und die Beschwerdeführerin sei für dieses angemessen zu entschädigen;

   5.      Sie sei auch für das gerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen.

   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."

Mit Eingabe vom 23. Mai 2013 reichte A weitere Unterlagen ein. Am 27./29 Juli 2013 liess sich die Sicherheitsdirektion mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und 2 f. sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren zulässig. Mit der Beschwerdeschrift vom 16. Mai 2013 bzw. mit Eingabe vom 23. Mai 2013 eingereichte Referenzschreiben vom 11. und 13. Mai 2013, schriftliche Erklärungen der Gesellschaft X vom 8. und 13. Mai 2013 sowie ein Arbeitszeugnis vom 14. Mai 2013 gilt es folglich – soweit erheblich – zu berücksichtigen.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht zunächst die unrichtige oder ungenaue Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz habe die Qualität der ehelichen Beziehungen nicht rechtsgenügend abgeklärt. Sie habe überdies die ihr offerier­ten Beweise bezüglich des Bestehens einer "echten Liebesbeziehung" nicht abgenommen. Sodann habe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine Motivsubstitution vorgenom­men, indem sie die auf Stufe Rekurs umstrittene Frage einer missbräuchlich einge­gangenen bzw. aufrechterhaltenen Ehe klar und deutlich verworfen, neu aber angenommen habe, die Eheleute hätten sich von Beginn ihrer ehelichen Beziehung an für ein "living apart together" entschieden, weshalb kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthalts­bewilligung entstanden sei. Indem die Vorinstanz es unterlassen habe, sie zur Annahme eines "living apart together" Stellung nehmen zu lassen, habe sie den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, weshalb die Sache zur ergänzenden Fest­stellung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei.

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist formeller Natur. Ist er verletzt, wird der Entscheid grundsätzlich unabhängig davon aufgehoben, ob dieser materiell richtig ist oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b; VGr, 16. Oktober 2003, VB.2003.00093, E. 2 am Anfang). Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1, 117 Ia 5 E. 1a; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 3.1).

3.3 Die Untersuchungsmaxime verpflichtet die Behörden und Gerichte grundsätzlich, den entscheidrelevanten Sachverhalt umfassend zu ermitteln (§ 7 Abs. 1 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 16). Welche Beweismittel rechtserheblich sind und zur Klärung des Sachverhalts beitragen und welche nicht, hat die Behörde nach pflicht­gemässem Ermessen zu entscheiden; es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.

Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund der bereits vorliegenden Unterlagen seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen darf, seine Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3, 131 I 153 E. 3, 130 II 425 E. 2.1 mit Hinweisen; BGr, 25. Januar 2013, 2C_900/2012, E. 2.2 – 7. Dezember 2012, 2C_1171/2012, E. 3 – 1. September 2011, 2C_81/2011, E. 3.6).

Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, bezogen sich die von ihr anerbotenen Beweismittel auf den – im Rekursverfahren umstrittenen – tatsächlichen Bestand einer ehelichen Beziehung. Die Vorinstanz erachtet indes – wie die Beschwerdeführe­rin ebenfalls zutreffend ausführt – den Sachverhalt insofern als nicht weiter beweisbedürftig, als sie klar festhält, es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine Scheinehe und somit für das Fehlen einer tatsächlichen ehelichen Beziehung. Die (antizipierte) Beweiswürdigung durch die Vorinstanz ist somit nachvollziehbar und nicht willkürlich (BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; BGr, 22. Februar 2013, 2C_157/2013, E. 3.3).

3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, zumindest der beschwerten Partei Gele­genheit zur Stellungnahme zu geben, wenn die Behörde ihren Entscheid auf einen Rechts­satz oder Rechtsgrund abzustützen gedenkt, der im vorangegangenen Verfahren nicht an­gerufen wurde und dessen Stellenwert die Beteiligten im konkreten Fall auch nicht abschätzen konnten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 19 mit Hinweisen).

Der Beschwerdegegner verweigerte der Beschwerdeführerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 18. Juli 2012 im Wesentlichen gestützt auf die Annahme einer Scheinehe. Allerdings führte der Beschwerdegegner in der genannten Verfügung ebenfalls aus, das Ehepaar hätte mit Inkrafttreten Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) die eheliche Gemeinschaft in einer eigenen, familiengerechten Wohnung aufnehmen müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Die eheliche Gemeinschaft sei mit der Gesetzesänderung im Jahr 2008 nicht aufgenommen worden.

Die Beschwerdeführerin war sowohl im erstinstanzlichen als auch im Rekursverfahren anwaltlich vertreten. Es ist daher davon auszugehen, dass sie bzw. ihr Rechtsvertreter um die Erheblichkeit des – ihr vom Beschwerdegegner abgesprochenen – ehelichen Zusammenlebens im Sinn des Ausländergesetzes wusste bzw. wissen musste gerade auch für den Fall, dass die Vorinstanz zum Schluss käme, der Nachweis einer Scheinehe könne nicht erbracht werden. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht daher bereits aus diesem Grund fehl.

Des Weiteren kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung in einem Rechtsmittel­verfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE 133 I 201 E. 2.2, 126 I 68 E. 2; zur Kontroverse in der Lehre über die Heilung von Gehörsverletzungen Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von Ver­fahrensgrundrechten. Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht – ein Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung", ZBl 106/2005, S. 169–196; Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377 ff.). Dies gilt vor allem dann und selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung, wenn eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver­fahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 459; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 49; BGr, 4. März 2009, 8C_845/2008, E. 4.2.1; VGr, 2. September 2009, VB.2009.00083, E. 4.3).

Soweit die Frage des ehelichen Zusammenlebens im Sinn des Ausländergesetzes mit der hier anstehenden Überprüfung des angefochtenen Entscheids von Bedeutung ist, stellen sich keine Ermessensfragen. Das Verwaltungsgericht kann diesen Entscheid mit Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführerin gestützt auf das Ausländergesetz einen Anwesenheitsanspruch zukommt, deshalb sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht frei überprüfen (vgl. § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs würde daher im vorliegenden Verfahren geheilt. Sodann dient eine beförderliche Erledigung in erster Linie der Beschwerdeführerin, um Klarheit über ihren aufenthaltsrechtlichen Status zu erhalten, und es wäre von einer Rück­weisung der Streitsache an die Vorinstanz ohnehin abzusehen.

4.  

4.1 Zwischen der Schweiz und dem Heimatland der Beschwerdeführerin besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 AuG, welcher der Beschwerdeführerin einen Bewilligungsanspruch vermitteln würde.

4.2 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit dem Ehepartner zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Die Ansprüche des Art. 42 AuG stehen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG).

4.3 Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Y vom 7. Januar 2013 geschieden. Aus Art. 42 Abs. 1 AuG kann die Beschwerdeführerin folglich schon deshalb keinen Anspruch ableiten.

4.4 Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners keine Anhaltspunkte für eine Scheinehe vorliegen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Vorliegend ist denn auch einzig umstritten, ob die von der Beschwerde­führerin und ihrem Ehemann gelebte Wohnform ein eheliches Zusammen­wohnen im Sinn des Ausländergesetzes zuliess oder ob von dem – frei gewählten – Lebensmodell des living apart together auszugehen ist, welches nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Getrenntleben der Ehegatten ohne wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AuG darstellt (vgl. BGr, 4. Oktober 2013, 2C_505/2013, E. 4.2). Dies ist in der Folge zu prüfen.

5.  

5.1 Während im alten Recht das Zusammenleben der Ehegatten nicht Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern war, wird dies vom heute geltenden Ausländergesetz grundsätzlich verlangt (Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 42 N. 18 und 20). Das Kriterium der gemeinsamen Wohnung bezweckt die Bekämpfung von Missbräuchen, da das Fehlen einer Haushaltsgemeinschaft ohne sachliche Gründe in der Regel ein gewich­tiges Indiz für eine Scheinehe darstellt (vgl. Marc Spescha in: derselbe/Hanspeter Thür/Andreas Zünd (Hrsg.), Migrationsrecht Kommentar, 3. A., Zürich 2012, Art. 42 N. 2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Das Erfordernis des ehelichen Zusammenwohnens schliesst indes nicht grundsätzlich aus, dass ein Ehepaar mit weiteren Personen – auch solchen ausserhalb des jeweiligen Familienverbandes der Ehepartner – zusammenlebt.

5.2 Unter dem Beziehungsmodell des "living apart together" versteht man eine Partner­schaft, welche unter Beibehaltung (oder Aufnahme) getrennter Haushalte gelebt wird (vgl. Joseph Duss-von Werdt, "Entflechtungen", von woher und wohin Ehe und Familie sich zurzeit entwickeln, FamPra 2006, S. 562 ff., 565).

5.3 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben (auch) nach Eheschluss in der Wohn-gesellschaft X – in unterschiedlichen Zimmern auf unterschiedlichen Stockwerken – gelebt. Ab Oktober 2008 stand ihnen zudem eine Mansarde zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung. Seit Mitte Dezember 2011 wohnt der Ehemann der Beschwerdeführerin andernorts mit einer neuen Partnerin.

5.4 Die Gesellschaft X bezweckt, den ihr Angehörigen unweltgerechtes, selbstverwaltetes und preiswertes Wohnen in Grosshaushalten zu ermöglichen. Ein polizeilicher Ermittlungsbericht vom 8. November 2011 hält fest, die Gesellschaft X bezeichne sich als Grosshaushalt, das heisst, sämtliche Bewohner lebten in einer Art Wohngemeinschaft/WG zusammen. Gemäss Auskunft eines Leitungsmitglieds der Wohngesellschaft X werden Strom, Haushaltsprodukte und die Betriebs­kosten der Grossküche von den Bewohnerinnen und Bewohnern gemeinsam finanziert und über die Mietnebenkosten getragen. Die einzigen Privaträume im Haushalt seien die persönlichen Zimmer. Die vertragliche Aufteilung in Wohnungen habe mietrechtliche und pragmatisch-verwaltungstechnische Gründe. Die Verteilung des Gesamtmietzinses liege in der Kompetenz der Vollversammlung der Bewohner.

Demgegenüber führt die Gesellschaft X auf ihrer Homepage aus, die Wohnungen in der hier interessierenden Liegenschaft würden an Wohngemeinschaften vermietet. Die Wohngemeinschaften würden über die Verteilung der Räume und der Kosten innerhalb ihrer Wohnung entscheiden und die finanziellen Verpflichtungen tragen. Auch die Auswahl neuer Mitbewohnerinnen falle in den Entscheidungsbereich der entsprechenden Wohngemeinschaft. Das Wohnen werde bezüglich Entscheidungsbereichen und Verantwortlichkeiten gleich organisiert wie in üblichen Wohngemeinschaften. Der Bewegungs- und Einflussbereich der Mieter und Mieterinnen gehe aber über die Wände der Gemeinschaftswohnung hinaus: Grossküche, Gemeinschaftsraum, Hof und ein paar Räume im Kellerbereich seien gemeinsame Zonen, über deren Nutzung – soweit sie nicht in den Satzungen festgeschrieben sei – die Bewohnerinnen und Bewohner an einer Versammlung bestimmten.

5.5 Der Ehemann der Beschwerdeführerin sagte in einer polizeilichen Befragung vom 11. September 2006 aus, er wohne seit bald zehn Jahren in der Wohngesellschaft X, wo er mit seiner Tochter und deren Pate in derselben Wohnung lebe. Zudem übernachte auch dessen Tochter regelmässig im Kinderzimmer. Die Frage, seit wann er mit der Beschwerdeführerin zusammenwohne, beantwortete er dahingehend, dass sie eigentlich nur im selben Haus leben würden. Seine Ehefrau wohne im ersten Stockwerk in einer Wohngemeinschaft mit weiteren Frauen und deren Töchtern. Er verneinte sodann, mit der Beschwerdeführerin einen gemeinsamen Haushalt zu führen; seine Ehefrau und er hätten jeweils in ihrer Wohngemeinschaft einen eigenen Haushalt.

Die Beschwerdeführerin bestätigte sodann im Rahmen einer polizeilichen Befragung gleichen Datums, seit ihrer Einreise in die Schweiz an derselben Wohnadresse wie ihr Ehemann, jedoch in getrennten Wohngemeinschaften zu wohnen. Auf Vorhalt, dass es scheine, sie führe mit ihrem Ehemann keinen gemeinsamen Haushalt, erklärte sie indes, dies stimme nicht ganz. Sie würden wohl in getrennten Räumen und Stockwerken wohnen, kämen jedoch wöchentlich zusammen und schliefen hin und wieder zusammen. Dies sei eine alternative Lebensform. Auf entsprechende Rückfrage bestätigte sie, mit ihrem Ehemann einen gemeinsamen Haushalt zu führen und ein eheähnliches Zusammenleben zu pflegen. Aufgrund früherer negativer Eheerfahrungen würden sie kein totales 24-stündiges Zusammenleben haben wollen. Sie wüssten nämlich, dass einen das aufbrauchen könne.

Im Oktober 2011 wurden die Ehegatten erneut (getrennt voneinander) polizeilich befragt. Auf die Frage, weshalb sie nicht mit ihrem Gatten zusammenwohne, antwortete die Beschwerdeführerin, in der gewählten Wohnform habe jeder seinen Freiraum und trotzdem würden sie im selben Haus leben und gemeinsame Räume haben. Sie seien beide schon einmal verheiratet gewesen und der Meinung, dass der Alltag der Beziehung schade. Der (damalige) Ehegatte der Beschwerdeführerin beantwortete die Frage, wann und wo er mit seiner Ehegattin zusammengezogen sei, damit, dass diese, als sie in die Schweiz gekommen sei, in der Wohngemeinschaft Wohnsitz genommen habe. Auf die Frage, ob er und seine Ehegattin im gleichen Haushalt wohnten, gab er zu Protokoll, sie lebten zusammen in der Wohngemeinschaft, hätten aber immer noch ihre eigenen Zimmer in den WG wie schon bei der ersten polizeilichen Befragung. Zusätzlich verfügten sie inzwischen noch über eine gemeinsame Mansarde im Dachgeschoss. Wenn sich einmal die Gelegenheit biete, in der Gesellschaft X eine eigene Wohnung zu beziehen, würden sie sich dies "überlegen".

5.6 Gestützt auf die obigen Ausführungen ist festzustellen, dass die von den Ehegatten gewählte Wohnform kein eheliches Zusammenleben im Sinn von Art. 42 Abs. 1 AuG darstellt. Die Ehegatten strebten zudem – und dies offenbar gewollt – auch kein ehegerechtes Zusammenleben an, indem sie sich etwa nachweislich um eine gemeinsame Wohnung oder zumindest innerhalb der Wohngesellschaft X um den Bezug von Zimmern in derselben Wohneinheit bemüht hätten. Es liegt mithin gerade kein Fall vor, in welchem sich die Ehegatten etwa aufgrund eines prekären Wohnungsmarktes veranlasst sehen, vorübergehend getrennt voneinander zu wohnen (vgl. dazu etwa BGr, 23. Dez. 2010, 2C_544/2010, E. 2.3). Auch werden keine anderen, im Sinn von Art. 49 AuG namhaften wichtigen Gründe für ein Getrenntwohnen ins Feld geführt. Das fehlende Zusammenwohnen beruht vielmehr einzig auf einem freiwilligen Entscheid der Ehegatten für dieses Ehemodell, was vom Bundesgericht in ständiger Praxis als wichtiger Grund nicht anerkannt wird (vgl. etwa BG, 24. März 2013, 2C_831/2012, E. 6.1.1 mit Hinweisen).

Ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG konnte demnach infolge fehlenden Zusammenwohnens  und mangels wichtiger Gründe im Sinn von Art. 49 AuG nicht entstehen, weshalb auch ein nachehelicher Aufenthaltsan­spruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a oder ein solcher aus Art. 42 Abs. 3 AuG vorliegend ausser Betracht fällt. Selbiges gilt aus den im vorinstanzlichen Entscheid genannten Gründen mit Bezug auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, mit welchen Erwägungen sich die Beschwerde denn auch nicht näher auseinandersetzt.  

6.  

6.1 Da sich die Beschwerdeführerin auf keine Norm stützen kann, die ihr einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermittelt, hat der Beschwerdegegner nach Ermessen über die weitere Bewilligung ihres Aufenthalts zu entscheiden. Dabei berück­sichtigt er die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AuG). Die Zulassung erwerbs­tätiger Ausländerinnen und Ausländer erfolgt im Interesse der Gesamtwirtschaft (Art. 3 Abs. 1 AuG). Dabei wird der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung getragen (Art. 3 Abs. 3 AuG).

6.2 Das Verwaltungsgericht übt lediglich eine Rechtskontrolle aus. Bei Ermessensfragen greift das Gericht nur ein, sofern ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des Ermessens. Die blosse Unan­gemessenheit kann vor Verwaltungsgericht nur gerügt werden, sofern ein Erlass dies vorsieht (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 ff.). Dies trifft hier nicht zu. Demnach kann nur geprüft werden, ob der Beschwerdegegner sein Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat.

6.3 Bezüglich der Interessenabwägung kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Die Beschwerdeführerin ist erst im Alter von 47 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich hier seit acht Jahren auf, weshalb ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass sie nach wie vor mit den Gegebenheiten in ihrem Herkunftsland vertraut ist. Sie kommt für ihren Lebensunterhalt selbst auf und kann grundsätzlich als beruflich integriert gelten, wobei sich ein weiterer Verbleib in der Schweiz aus arbeitsmarktlichen Gründen nicht aufdrängt. Strafrechtlich ist die Beschwerdeführerin nicht in Erscheinung getreten. Ein eheliches Zusammenleben wurde von den Ehegatten nie aufgenommen und die Ehe blieb kinderlos. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsland und einem benachbarten Staat über Grundbesitz und genügende Ersparnisse. Sie kann somit ihre volljährige Tochter, welche ebenfalls in der Schweiz lebt, auch von ihrem Herkunftsland aus finanziell unterstützen, soweit ein solcher Unterstützungsbedarf bestehen sollte, und den Kontakt zu ihr mittels modernen Kommunikationsmitteln und Besuchen aufrechterhalten.

6.4 Gesamthaft erscheint der Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, die Auf­enthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, jedenfalls nicht als rechtsverletzend.

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

Da auch die für die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz festgelegte Frist zum Ver­lassen der Schweiz bereits abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2; Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat sich die Beschwerdeführerin binnen dreier Monate ab dem Datum eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundes­gerichtlichen Endentscheides aus dem Land zu entfernen.

9.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

10.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführerin wird eine Frist bis 28. Februar 2014 bzw. im Sinn der Erwägungen angesetzt, um die Schweiz zu verlassen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert  Tagen beim Bundesgericht, , einzureichen.

7.    Mitteilung an …

 

 

 

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und der Gerichtsschreiberin:

 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010)

Eine Minderheit der Kammer und die Gerichtsschreiberin sind der Auffassung, die Be­schwerde sei gutzuheissen.

1.  

Es ist aus nachfolgend dargelegten Gründen davon auszugehen, dass es sich beim Wohn­haus der Gesellschaft X um eine – wenn auch grosse – Haushaltsgemeinschaft handelt: Zunächst verfolgt die Wohngesellschaft X den satzungsmässigen Zweck, ihren Mitgliedern das Wohnen in Grosshaushalten zu ermöglichen. Sodann stellte die mit der Abklärung der Wohnverhältnisse betraute Polizei in einem Ermittlungsbericht vom 8. November 2011 fest, dass sämtliche Bewohner des Wohnhauses in einer Wohngemeinschaft leben. Zentrum des Zusammenlebens sind die Grossküche, in der für alle Bewohner und Bewohnerinnen gekocht wird, sowie der Speisesaal/Aufenthaltsraum im Erdgeschoss, in dem sich die Hausgemeinschaft unter anderem zum Abendessen trifft. Auch die übrigen Gemeinschaftsräume stehen der Gesamtheit der Bewohnerinnen und Bewohner und nicht nur denjenigen einer bestimmten Wohneinheit zur Verfügung. Gemäss den Satzungen der Wohngesellschaft X befindet die Versammlung aller handlungsfähigen Bewohnerinnen und Bewohner des Grosshaushaltes über alle Belange, die direkt die entsprechenden Bewohnerinnen und Bewohner betreffen, insbesondere über die Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern, die Aufteilung des Wohnraumes, die Verteilung des Gesamtmietzinses, die Hausordnung sowie die Beendigung von Mietverhältnissen. Vor diesem Hintergrund sind die im Wohnhaus schon aus feuerpolizeilichen Gründen abgetrennten Wohnungen nicht als abgeschlossene Haushalte bzw. Haushaltsgemeinschaften zu betrachten, sondern bilden diese Teil der Hausgemeinschaft.

Ein freiwilliges Getrenntleben im Sinn des living apart together ist innerhalb desselben (Gross-)Haushaltes nicht lebbar, zumal sich diese gerade durch die Führung getrennter Haushalte auszeichnet. Ein Getrenntleben liegt entsprechend vor, wenn die eheliche Gemeinschaft bloss punktuell gelebt wird, die Ehegatten aber im Übrigen unabhängig voneinander ihren eigenen Bedürfnissen nachgehen und das Getrenntleben zur Regel machen (vgl. Thomas Hugi Yar, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff., 55).

Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass das Kriterium des Zusammenlebens ab einer gewissen Grösse der Hausgemeinschaft nur noch bedingt als Indiz für den tatsächlichen Bestand einer ehelichen Gemeinschaft tauglich ist. Dies führt indessen nicht dazu, dass eine solche Wohnform den Ehegatten grundsätzlich verwehrt wäre. Ein eheliches Zusammenleben ist auch ausserhalb des typischen Kleinhaushaltes möglich und zulässig. Sofern die Grösse der Wohngemeinschaft und die weiteren Umstände darauf hindeuten, dass die Ehegatten innerhalb der Hausgemeinschaft keine eheliche Beziehung führen, obliegt es vielmehr den zur Mitwirkung verpflichteten Ehegatten, diese Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (vgl. BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).

Dass die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann innerhalb der Hausgemeinschaft Zimmer auf verschiedenen Etagen bewohnt haben, vermag nichts daran zu ändern, dass sie in derselben Haushaltsgemeinschaft gewohnt haben. Aus dem Konzept des Grosshaushaltes folgt sodann, dass es für die Nähe des ehelichen Zusammenlebens nicht wesentlich war, auf welchen Etagen sich die jeweiligen privaten Zimmer der Eheleute befanden, zumal sich sowohl die Gemeinschaftsräume, welche sie mit den übrigen Bewohnern nutzen konnten, als auch die ausschliesslich ihnen beiden zugewiesene Mansarde auf von ihren Zimmern unterschiedlichen Stockwerken befanden. Die Situation ist namentlich nicht vergleichbar mit einer Mehrzahl abgetrennter und in sich geschlossener Wohnungen bzw. Wohngemeinschaften in einem Mehrfamilienhaus.

Die Ehegatten haben nach dem Gesagten während der Zeitdauer vom Eheschluss bis zum Auszug des Ehemannes im Dezember 2011 zusammengewohnt. Zu prüfen bleibt, bis zu welchem Zeitpunkt eine eheliche Gemeinschaft tatsächlich bestand und gelebt wurde.

2.  

Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen einer polizeilichen Befragung vom 16. Februar 2012, er habe im Frühling 2011 seine spätere Lebenspartnerin kennengelernt. Ab Mai oder Juni desselben Jahres habe sich eine Liebesbeziehung entwickelt. Er sei sehr stark hin- und hergerissen gewesen und habe im Oktober von der neuen Beziehung vorübergehend Abstand genommen. Mitte Dezember habe er sich dann aber entschieden, die Aussenbeziehung fortzuführen, und sei zu seiner neuen Lebenspartnerin gezogen. Die Beschwerdeführerin hat in einer polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2012 glaubhaft versichert, sie habe erst Mitte Dezember von der Aussenbeziehung ihres Ehemannes erfahren.

Es ist nach dem Gesagten von der Aufgabe des Ehewillens seitens des damaligen Ehemannes und damit von einem definitiven Scheitern der ehelichen Gemeinschaft per Mitte Dezember 2011 auszugehen. Die eheliche Gemeinschaft dauerte somit fünf Jahre und sechs Monate, weshalb die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 42 Abs. 3 AuG grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung erworben hat, was den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wie dies vorliegend einzig beantragt wird, umfasst.