{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00362_2013-11-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213537&W10_KEY=13823256&nTrefferzeile=34&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "58cb0c4e026a70a1ed1b878a03bcba17"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2013.00362"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.11.2013  VB.2013.00362"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.11.2013  VB.2013.00362"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.11.2013  VB.2013.00362"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | [Leben Ehegatten in verschiedenen Wohngemeinschaften eines Grosshaushalts, gebricht es am Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 42 Abs. 1 AuG und liegt in diesem freiwilligen Getrenntleben auch kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AuG.] Die Ehegatten haben nach Eheschluss in einer als Grosshaushalt konzipierten Wohngenossenschaft, in der gewisse Gemeinschaftsr\u00e4ume wie insbesondere die Grossk\u00fcche und der Speisesaal allen Bewohnerinnen und Bewohnern zur Nutzung offenstehen, in unterschiedlichen Zimmern auf verschiedenen Stockwerken und in unterschiedlichen Wohngemeinschaften gelebt (E. 5.3 f.). Die Ehegatten haben diese Wohnform frei gew\u00e4hlt und namentlich darauf verzichtet, sich um den Bezug von Zimmern innerhalb derselben Wohnung des Wohnhauses zu bem\u00fchen, weshalb vom einem freiwilligen Getrenntleben der Ehegatten auszugehen ist. Ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gest\u00fctzt auf Art. 42 Abs. 1 AuG konnte demnach nicht entstehen, weshalb auch ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gest\u00fctzt auf Art. 50 AuG vorliegend nicht in Betracht kommt (E. 5.6). Der Verzicht auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im pflichtgem\u00e4ssen Ermessen erweist sich vorliegend nicht als rechtsverletztend (E. 6).  Abweisung.  Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und der Gerichtsschreiberin."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:44:31", "Checksum": "d6110070a71b427403172a447d7c5413"}