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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2013.00364
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. Dezember 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
Stadt Kloten,
vertreten durch den Stadtrat von Kloten,
dieser vertreten durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Abteilung Gemeindefinanzen,
Beschwerdegegner,
betreffend Steuerkraftabschöpfung
/ Kürzung,
hat sich ergeben:
I.
A. Am
12. Oktober 2010 ersuchte die Stadt Kloten das Gemeindeamt des Kantons
Zürich unter Bezugnahme auf den Voranschlag der Jahresrechnung 2011 um
Befreiung von einer allfälligen Steuerkraftabschöpfung für das Jahr 2011. Mit
Verfügung vom 6. Juni 2011 eröffnete das Gemeindeamt der Stadt Kloten die
für den interkommunalen Steuerkraftausgleich massgeblichen Finanzdaten für das
Jahr 2011. In Anwendung des Gesetzes über die Staatsbeiträge an die
Gemeinden und über den Finanzausgleich vom 11. September 1966 (aFAG;
GS I 99; OS 49, 228) auferlegte das Gemeindeamt der Stadt Kloten
mit Verfügung vom 5. August 2011 für das Jahr 2011 eine Steuerkraftabschöpfung
in der Höhe von Fr. 7'323'605.-. Zugleich wies das Gemeindeamt die Stadt
Kloten darauf hin, dass das Abschöpfungsbetreffnis 2011 von
Fr. 7'323'605.- bis spätestens 31. März 2012 gestundet und aufgrund
der Rechnungsprüfung 2011 endgültig festgesetzt werde.
Mit Schreiben vom 20. März 2012 ersuchte die Stadt
Kloten das Gemeindeamt unter Verweis auf die gleichentags vom Stadtrat Kloten
verabschiedete Jahresrechnung 2011 um Reduktion der
Steuerkraftabschöpfung 2011 auf Fr. 6'129'440.58.
Das Gemeindeamt legte die Steuerkraftabschöpfung 2011
der Stadt Kloten mit Verfügung vom 5. April 2012 definitiv auf
Fr. 7'323'605.- fest und wies damit das Ersuchen um Reduktion des
Abschöpfungsbetreffnisses 2011 ab.
B. Gegen
die letztgenannte Verfügung erhob die Stadt Kloten am 25. April 2012
Einsprache und beantragte die Festsetzung des
Abschöpfungsbetreffnisses 2011 auf Fr. 5'235'331.63. Mit Schreiben
vom 22. Mai 2012 an das Gemeindeamt beantragte die Stadt Kloten unter
Verweis auf eine gleichentags vorgenommene Korrektur der Jahresrechnung 2011,
der Abschöpfungsbetrag 2011 sei auf Fr. 1'282'301.63 festzusetzen.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 hielt das Gemeindeamt an der mit
Verfügung vom 5. April 2012 festgesetzten definitiven Steuerkraftabschöpfung 2011
in der Höhe von Fr. 7'323'605.- fest und wies namentlich das
Kürzungsersuchen der Stadt Kloten ab.
II.
Die Stadt Kloten liess am 12. November 2012 bei der
Direktion der Justiz und des Innern (fortan Justizdirektion) rekurrieren und
beantragen, der Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2012 sei aufzuheben,
soweit er die Vorbringen der Stadt Kloten abweise und diese verpflichte, die
Rückstellung für die Steuerkraftabschöpfung 2011 gemäss Erwägung 3c der
angefochtenen Verfügung aufzulösen. Weiter seien die Kosten des Einspracheverfahrens
auf die Staatskasse zu nehmen und die Steuerkraftabschöpfung 2011 auf den
Betrag von Fr. 2'176'410.56 festzusetzen.
Mit Verfügung vom 10. April 2013 hob die
Justizdirektion die Verpflichtung der Stadt Kloten zur Auflösung der
Rückstellung für die Steuerkraftabschöpfung 2011 gemäss Dispositiv-Ziff. I
der Verfügung des Gemeindeamtes vom 11. Oktober 2012 in teilweiser
Gutheissung des Rekurses auf und wies den Rekurs im Übrigen ab. Die Kosten des
Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 1'740.- wurden zu einem Viertel auf
die Staatskasse genommen und zu drei Vierteln der Stadt Kloten auferlegt.
III.
Die Stadt Kloten liess am 16. Mai 2013 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht gegen die Verfügung der Justizdirektion erheben und folgende
Anträge stellen:
" 1. Ziff. I. Satz 2 der
Verfügung vom 10. April 2013 sei aufzuheben, das heisst im Umfang der
Rekursabweisung;
2. es sei festzustellen, dass der
Steuerkraftabschöpfungsbetrag für das Jahr 2011 von CHF 7'323'605 auf
CHF 499'523.18 zu kürzen sei, dies unter Berücksichtigung der
Rückstellungen im Zusammenhang mit der BVK-Unterdeckung für das
Rechnungsjahr 2011;
3. eventualiter sei das Verfahren bis zur
Erledigung des Wiedererwägungs- resp. Revisionsverfahrens betreffend der Berücksichtigung
der Rückstellungen im Zusammenhang mit der BVK- Unterdeckung beim
Finanzausgleichsbeitrag 2011 beim Gemeindeamt des Kantons Zürich zu
sistieren
4. Ziff. II. der Verfügung vom 10. April 2013 sei
aufzuheben und die Kosten des Verfahrens seien nicht zu einem Viertel, sondern
gesamthaft auf die Staatskasse zu nehmen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Staatskasse".
Am 20./21. Juni 2013 liess sich die Justizdirektion
mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde,
vernehmen. Das Gemeindeamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni
2013 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Stadt
Kloten liess mit Eingabe vom 6. August 2013 an den gestellten Anträgen
festhalten. Am 26./30. August 2013 reichte die Justizdirektion hierauf
eine Vernehmlassung ein; das Gemeindeamt liess sich mit Eingabe vom
30. August 2013 vernehmen. Die Stadt Kloten nahm zu den beiden
letztgenannten Eingaben am 23. September 2013 Stellung. Das Gemeindeamt
hielt am 4. Oktober 2013 an den gestellten Anträgen fest; die
Justizdirektion verzichtete implizit auf weitere Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG ist das Verwaltungsgericht
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über Anordnungen unter
anderem betreffend den Finanzausgleich zuständig (vgl. auch §§ 41–44 in
Verbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 1 VRG).
1.2 Gemäss
§ 54 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung
enthalten. Das Erfordernis des Antrags besagt zunächst, dass der
Beschwerdewille zum Ausdruck gebracht werden muss (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 2). Aus dem Antrag muss
sodann ersichtlich sein, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern
ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 3). Feststellungsbegehren sind zulässig,
wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht; der Begriff des
rechtlichen Interesses ist dabei weit auszulegen. Am rechtlichen Interesse
fehlt es in der Regel, wenn ein Leistungsbegehren gestellt werden kann
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 62).
Mit der vorliegenden
Beschwerde wird zunächst die Aufhebung von Ziff. I Satz 2 des Rekursentscheids
vom 10. April 2013 (Antrag 1) und sodann die Feststellung beantragt, dass
der Steuerabschöpfungsbetrag für das Jahr 2011 von Fr. 7'323'605.- auf
Fr. 499'523.18 zu kürzen sei (Antrag 2). Es stellt sich daher
vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeantrag 2 als Feststellungs- oder
Leistungsbegehren entgegenzunehmen ist.
Beschwerdeanträge sind
auszulegen. Nach dem an sich klaren Wortlaut des Beschwerdeantrags 2
stellt die Beschwerdeführerin ein Feststellungsbegehren. In Rz. 26 der Beschwerdebegründung
führt die Beschwerdeführerin hingegen aus, sie beantrage die Kürzung der
Steuerkraftabschöpfung für das Jahr 2011 auf Fr. 499'523.18. Ebenso verlangt
die Beschwerdeführerin in Rz. 63 ihrer Beschwerdeschrift, die vom
Beschwerdegegner verfügte Steuerkraftabschöpfung sei auf Fr. 499'523.18 zu
kürzen. Es ist somit vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
entgegen der diesbezüglich missverständlichen Formulierung von
Beschwerdeantrag 2 verlangt, der Betrag der Steuerkraftabschöpfung 2011
sei durch das Verwaltungsgericht auf Fr. 499'523.18 festzusetzen, womit
der Beschwerdeantrag 2 als Leistungsbegehren entgegenzunehmen ist.
1.3 Die
Beschwerdeführerin verlangt, der Steuerabschöpfungsbetrag 2011 – vom Beschwerdegegner
mit Verfügung vom 5. April 2012 definitiv auf Fr. 7'323'605.- festgesetzt –
sei auf Fr. 499'523.18 zu kürzen. Der Streitwert des vorliegenden
Verfahrens beträgt somit Fr. 6'824'081.82, weshalb über die Sache gemäss
§ 38 Abs. 1 VRG in Dreierbesetzung zu befinden ist.
1.4 Die
Legitimation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus § 49 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 2 lit. c VRG, wonach Gemeinden zur Ergreifung eines
Rechtsmittels legitimiert sind, wenn sie bei der Erfüllung von gesetzlichen
Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt sind, insbesondere bei
einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen. Die Kammer
bejaht die Legitimation vom Gemeinden zur Anfechtung von Anordnungen bezüglich
des interkommunalen Finanzausgleichs (vgl. VGr, 24. August 2011,
VB.2011.00220, E. 1.2).
1.5
1.5.1
Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde kann nur bilden, was
bereits Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein
sollen (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 52 N. 3 ff.). Der Streitgegen-stand des vorinstanzlichen
Verfahrens bestimmt sich zum einen durch den Inhalt der Ausgangsverfügung und
zum anderen durch die im Rekursantrag enthaltene Rechtsfolgebehauptung
(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86 ff., auch zum
Folgenden). Eine Änderung des Sachbegehrens würde dem Grundsatz widersprechen,
dass der Streitgegen-stand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs
nicht erweitert werden kann, und ist daher unzulässig, soweit mehr oder anderes
als ursprünglich verlangt wird (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 20
N. 36 und § 52 N. 3).
1.5.2
Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift erstmals geltend, im
Rahmen der Kürzung der Steuerkraftabschöpfung 2011 sei zu berücksichtigen,
dass sie in der Jahresrechnung 2011 mit Blick auf die Unterdeckung der BVK
Personalvorsorge des Kantons Zürich Rückstellungen in der Höhe von Fr. 8'361'749.-
hätte bilden dürfen und müssen. Sie beantragt entsprechend neu die Kürzung der
Steuerkraftabschöpfung 2011 auf Fr. 499'523.18, während sie im
Rekursverfahren noch eine Kürzung auf Fr. 2'176'410.56 verlangte. Damit
stellt die Beschwerdeführerin in Beschwerdeantrag 2 ein klarerweise gegenüber
dem Rekursverfahren erweitertes Rechtsbegehren, auf das sich im Umfang der
Erweiterung nicht eintreten lässt.
1.5.3
Die rechtliche Begründung bildet nicht Bestandteil des Streitgegenstands;
sie kann daher im Rahmen des streitigen Lebenssachverhalts während des
Verfahrens grundsätzlich geändert werden. Zudem können in Beschwerdeverfahren,
in denen das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – als erste gerichtliche
Instanz entscheidet, gestützt auf § 52 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20a Abs. 2 VRG uneingeschränkt neue Tatsachen behauptet werden,
soweit sie sich im Rahmen des Streitgegenstands halten. Ebenso ist im Rahmen
des Streitgegenstands die Bezeichnung und Einreichung neuer Beweismittel im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne Weiteres zulässig. Es steht der beschwerdeführenden
Partei damit auch offen, gestützt auf neue Tatsachen das (unveränderte)
Rechtsbegehren auf neue Rechtsgründe zu stützen, sofern sich daraus keine
unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands ergibt. Dies ist der Fall, sofern
nicht auf einen wesentlich verschiedenen, ausserhalb des Streitgegenstands
liegenden Sachverhalt abgestellt und kein wesentlich abweichender Rechtsgrund
geltend gemacht wird. Demgegenüber ist von einem unzulässigen neuen
Sachbegehren auszugehen, wenn sich dieses auf einen ausserhalb des vorinstanzlichen
Streitgegenstands liegenden Sachverhalt und auf einen anderen Rechtssatz
abstützt, selbst wenn damit dieselbe Rechtsfolge wie bei der Vorinstanz
bezweckt wird. Der Streitgegenstand kann mit anderen Worten nicht unter
Berufung auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen erweitert
werden.
1.5.4
Die Beschwerdeführerin beantragte im Rekursverfahren, es sei die verfügte
Steuerkraftabschöpfung auf den Betrag von Fr. 2'176'410.56 zu kürzen. Zur
Begründung führte sie an, entgegen der erstinstanzlichen Verfügung müsse eine
im Jahr 2010 für die Steuerkraftabschöpfung 2011 gebildete
Rückstellung in der Höhe von Fr. 7'100'000.- im Rechnungsjahr 2011
nicht aufgelöst und dürfe sie entsprechend im Rahmen des Kürzungsentscheids
nicht als ertragswirksam berücksichtigt werden. Zudem seien die Steuernachträge
und bestimmte weitere, in Zusammenhang mit Steuern stehende Erträge der
Jahresrechnung 2011 auf den Grenzsteuersatz umzurechnen.
Wie dargelegt, beantragt die Beschwerdeführerin im
vorliegenden Verfahren demgegenüber erstmals, es seien im Rahmen des
Kürzungsentscheids Rückstellungen im Zusammenhang mit der BVK-Unterdeckung
aufwanderhöhend zu berücksichtigen. Sie bringt sinngemäss vor, die
Jahresrechnung 2011 sei fehlerhaft, da die Bildung von Rückstellungen für
die BVK-Unterdeckung bereits im Jahre 2011 als zulässig hätte erachtet
werden müssen. Sie habe entsprechend einer informellen Vorgabe der
Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2012, wonach entsprechende Rückstellungen
mit dem geltenden Rechnungslegungsmodell unvereinbar erschienen, im
Jahr 2011 keine solchen gebildet. Erst während der Rechtsmittelfrist für
die vorliegende Beschwerde habe sie von einem Gutachten Kenntnis erlangt, das ihre
Forderung nach Bildung einer entsprechenden Rückstellung im Jahr 2011
untermauere. Damit macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, es sei eine
weitere – im Rekursverfahren nicht thematisierte – ertragsmindernde Position in
die Prüfung der Kürzungsvoraussetzungen miteinzubeziehen.
Gestützt auf diese neu geltend gemachte Position erweitert
die Beschwerdeführerin sodann ihr Kürzungsbegehren um Fr. 1'676'887.38.
Mithin liegt in der Geltendmachung der gemäss Beschwerdeführerin zu
berücksichtigenden Rückstellung im Zusammenhang mit der BVK-Unterdeckung keine
neue Begründung für ihr bereits im Rekursverfahren geltend gemachtes
Kürzungsbegehren. Vielmehr unterbreitet sie dem Verwaltungsgericht neu im
Wesentlichen die folgenden Streitpunkte zur Prüfung: Es gelte zu beurteilen, ob
die anbegehrte Rückstellung im Jahr 2011 zulässig gewesen, eine nachträgliche
Korrektur der Jahresrechnung 2011 noch möglich und zulässig, allenfalls
bei fehlender tatsächlicher und nachträglich nicht möglicher effektiver Bildung
der Rückstellung deren Berücksichtigung lediglich im Rahmen des
Kürzungsentscheids zulässig wäre und ob die Beschwerdeführerin, welche unbestrittenermassen
weder eine solche Rückstellung gebildet noch deren Bildung durchzusetzen
versucht habe, sich auf die von ihr ordentlich verabschiedete Jahresrechnung 2011
behaften lassen müsse oder ob der Beschwerdegegner sich in einer Weise
verhalten habe, welche bei der Beschwerdeführerin das begründete Vertrauen
erweckt habe, sie habe keine Veranlassung, ihre Forderung auf Aufnahme der
betreffenden Rückstellung in die Jahresrechnung 2011 durchzusetzen.
Die von der Beschwerdeführerin anbegehrte Berücksichtigung
einer Rückstellung in Zusammenhang mit der BVK-Unterdeckung stützt sich damit
auf einen ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Sachverhalt und andere
Rechtssätze. Angesichts des Grundsatzes der Fixierung des Streitgegenstands ist
daher auf das entsprechende Vorbringen auch soweit nicht einzutreten, als den
weiteren, für die anbegehrte Kürzung angeführten Gründen nicht gefolgt werden
kann.
1.6 Die
Beschwerdeführerin beantragt eine Neuverteilung der Kosten des Rekursverfahrens;
diese seien nicht zu einem Viertel, sondern gesamthaft auf die Staatskasse zu
nehmen (Beschwerdeantrag 4). Eine Begründung für die beantragte
Modifikation des vorinstanzlichen Kostenentscheids fehlt sowohl in der
Beschwerdeschrift als auch in den weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin. Es
ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Neuverteilung der
Rekurskosten (nur) für den Fall ihres Obsiegens vor Verwaltungsgericht
beantragt. Auf eine unabhängig davon beantragte Überprüfung des vorinstanzlichen
Kostenentscheids liesse sich mangels Begründung nicht eintreten (vgl. § 54
Abs. 1 VRG; ferner Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 6 und § 56
N. 8).
1.7 Da die
Zulässigkeit der geltend gemachten Rückstellung in Zusammenhang mit der
BVK-Unterdeckung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht beurteilt werden
kann, erweist sich das Sistierungsgesuch zum heutigen Zeitpunkt als gegenstandslos.
2.
2.1 Am
1. Januar 2012 ist das Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (FAG,
LS 132.1) an die Stelle des Gesetzes über die Staatsbeiträge an die
Gemeinden und über den Finanzausgleich vom 11. September 1966 getreten
(vgl. § 32 FAG). Gemäss § 41 FAG wird nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes auf die Kürzung und Rückforderung von Beiträgen des Steuerkraftausgleichs
gemäss §§ 9–18 aFAG verzichtet.
Vorliegend ersuchte die Beschwerdeführerin erstmals am
12. Oktober 2010 um Kürzung der Steuerkraftabschöpfung 2011. Es ist
daher über das Kürzungsbegehren in Anwendung alten Rechts zu befinden.
2.2 Beim
Steuerkraftausgleich erhalten Gemeinden mit einer relativen Steuerkraft unter
dem Kantonsmittel Beiträge aus einem Ausgleichsfonds, welcher durch Gemeinden
mit überdurchschnittlicher Steuerkraft gespeist wird (§§ 10 und 14 aFAG).
Ablieferungspflichtig sind Gemeinden, deren relative Steuerkraft das
Kantonsmittel um mehr als 15 % übersteigt (§ 15 Abs. 1 aFAG).
Das für das hier interessierende Jahr 2011 geltende
Finanzausgleichssystem bemisst die Höhe der Steuerkraftablieferungen anhand des
Steuerertrages des vorangehenden Jahres: Als für die Berechnung der
Steuerkraftabschöpfung massgebende absolute Steuerkraft einer Gemeinde gilt der
auf 100 % umgerechnete Ertrag der allgemeinen Gemeindesteuern und der
Quellensteuern des letzten Jahres, dessen Ergebnisse bekannt sind (§ 39
Abs. 1 aFAG und § 10 Abs. 1 der Verordnung vom
Finanzausgleichsgesetz vom 29. November 1978 [Finanzausgleichsverordnung,
aFAV; GS I 107]). Ersterer ergibt sich aus dem Brutto-Steuer-Soll der
per Ende des letzten Jahres vorläufig abgerechneten Steuern; dieser Betrag wird
ergänzt durch den Mehr- oder Minderertrag zwischen der definitiven Steuerabrechnung
des vorangegangenen Jahres und der dieser vorangegangenen vorläufigen Steuerabrechnung
(§ 10 Abs. 2 aFAV). Die Quellensteuer wird in gleicher Weise erfasst
(§ 10 Abs. 3 aFAV). Zum Bruttoertrag sind die Soll-Änderungen aus
früheren Jahren und die Einnahmen aus Steuerausscheidungen mit anderen
Gemeinden hinzuzurechnen; abzuzählen sind dagegen die Abzüge (Skonti,
Herabsetzungen, Erlasse, Abschreibungen und Zinsausgaben) sowie die im Ausscheidungsverfahren
ausbezahlten Nettobeträge (§ 10 Abs. 4 aFAV). Der auf diese Weise
ermittelte Nettosteuerertrag wird unter Berücksichtigung der zur Anwendung
gelangten Steuerfüsse auf 100 % umgerechnet (§ 10 Abs. 5 aFAV). Die Ablieferungen werden soweit
gekürzt, als sie ein Ansteigen des Gemeindesteuerfusses auf mehr als das um
zehn Steuerprozente reduzierte Kantonsmittel bewirken würden (§ 16
Abs. 1 aFAG; sogenannter Grenzsteuersatz).
2.3 Die
Berechnung und die Höhe der Steuerkraftabschöpfung für das Jahr 2011 werden
vorliegend nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend,
das Abschöpfungsbetreffnis sei zu kürzen, wobei im Rahmen des
Kürzungsentscheids erstens die Rückstellungen 2010 für den
Steuerkraftausgleich 2011 vollumfänglich zu berücksichtigen, zweitens die
zu berücksichtigenden Nachsteuern zum Grenzsteuersatz von 102 % zu
bemessen und drittens Rückstellungen in der Höhe von Fr. 8'361'749.- für
allfällige Sanierungsmassnahmen in Zusammenhang mit der BVK-Unterdeckung
zuzulassen seien. Wie oben dargestellt, ist auf letzteres Ansinnen nicht
einzutreten. Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob bzw. inwieweit die Rückstellungen 2010
im Rahmen des Kürzungsentscheids zu berücksichtigen und zu welchem Satz die Nachsteuern
zu bemessen sind.
3.
3.1 Nach
§ 16 Abs. 1 aFAG werden die Steuerkraftablieferungen soweit gekürzt,
als sie ein Ansteigen des Gemeindesteuerfusses auf mehr als das um
10 Steuerprozente reduzierte Kantonsmittel bewirken würden. Die Steuerkraftabschöpfung
wird mit anderen Worten soweit gekürzt, dass der Gemeindesteuerfuss infolge der
verfügten Ablieferung zur Deckung des Aufwands nicht auf einen Steuersatz
angehoben werden müsste, welcher über dem um 10 Stellenprozente
reduzierten Kantonsmittel liegt. Die Regelung des § 16 aFAG bezweckt zu
verhindern, dass eine Gemeinde mit mittlerem oder gar hohem Steuerfuss
Steuerkraftausgleichsbeiträge zu bezahlen hat (vgl. ABl 1978, 1384 ff., 1432 f.;
ABl 1979, 1289 ff., 1305).
Gemeinden, die eine solche Kürzung verlangen, haben
glaubhaft zu machen, dass ihr Voranschlag und der sich daraus ergebende
Steuerfuss den Grundsätzen einer ordnungs- und plangemässen Haushaltführung
entsprechen; sie haben ihre Vorschlagsentwürfe bis spätestens Ende Oktober des
Vorjahres der für das Gemeindewesen zuständigen Direktion einzureichen, wobei
eine Fristerstreckung in begründeten Ausnahmefällen möglich ist (§ 16
Abs. 2 aFAG). Die für das Gemeindewesen zuständige Direktion entscheidet
über die Kürzungen; Änderungen im Zusammenhang mit der Rechnungsprüfung bleiben
vorbehalten (§ 16 Abs. 3 aFAG).
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wählte der
Gesetzgeber für die Prüfung der Kürzung eine hypothetische Neuberechnung der
Jahresrechnung bzw. des Voranschlags unter Berücksichtigung des
Abschöpfungsbetreffnisses und unter Anwendung des Grenzsteuersatzes.
3.2 Die
Beschwerdeführerin bildete im Jahr 2010 Rückstellungen für die
Steuerkraftabschöpfung 2011 in der Höhe von Fr. 7'100'000.-. Sie
löste diese indes im Jahr 2011 nicht auf, so dass sich die Frage stellt,
inwiefern diese Rückstellungen im Rahmen einer allfälligen Kürzung des
Steuerkraftabschöpfbetreffnisses 2011 zu berücksichtigen sind.
3.3 Die
Vorinstanz erwägt, Rückstellungen für die Steuerkraftabschöpfung seien erst bei
ihrer Verwendung, das heisst im Zeitpunkt des Mittelabflusses, aufzulösen. Dies
sei regelmässig, aber – wie vorliegend – nicht zwingend im Ausgleichsjahr der
Fall. Vom korrekten Zeitpunkt der Auflösung einer Rückstellung für die
Steuerkraftabschöpfung sei die Frage zu unterscheiden, inwiefern solche
Rückstellungen bei der Prüfung der Kürzungsvoraussetzungen nach § 16 aFAG
zu berücksichtigen seien. Die Auflösung einer Rückstellung stelle im Grundsatz
eine reine Bilanzbuchung dar. Die Jahresrechnung werde mit anderen Worten nur
in der Höhe einer allfälligen Differenz zwischen der Rückstellung und der
endgültig festgesetzten Abschöpfung beeinflusst. Da § 16 aFAG darauf
abziele, die Auswirkungen der Abschöpfung auf den Finanzhaushalt der Gemeinde
zu prüfen, müssten die Rückstellungen für die Steuerkraftabschöpfung bei der
Berechnung der Kürzungsvoraussetzungen zwingend berücksichtigt werden, soweit
sie im vorgenannten Sinn Einfluss auf die Jahresrechnung hätten. Es müsse somit
die Differenz zwischen dem Abschöpfungsbetrag und der im Vorjahr getätigten
Rückstellung Eingang in die Berechnung finden. Damit sei auch sichergestellt,
dass eine Gemeinde die Kürzung einer Steuerkraftabschöpfung nicht durch
Steuerung des Zeitpunkts der Auflösung der Rückstellungen beeinflussen könne.
3.4 Die
Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, sie habe sich strikt an die Vorgaben
des Rechnungsergebnisses 2011 gehalten. Der Differenzbetrag von
Fr. 223'605.- sei den beteiligten Parteien erst im Jahr 2012 bekannt
geworden. Dadurch werde der Rahmen zu weit gezogen. Denn es würde den
beteiligten Parteien erlaubt, allfällige später offenkundig werdende Änderungen
aller Rückstellungen des betreffenden Rechnungsjahres nachträglich im
Kürzungsverfahren zu berücksichtigen, wobei auf beiden Seiten Aufwand entstehen
würde, der unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität wohl nicht mehr zu
rechtfertigen wäre. Andrerseits verstosse die nur punktuelle Berücksichtigung
von Differenzbeträgen offensichtlich gegen das Gebot der Rechtsgleichheit.
3.5 Die
Verordnung über den Gemeindehaushalt vom 26. September 1984 (VGH,
LS 133.1) wurde im Zuge der Einführung des Harmonisierten Rechnungsmodells
erlassen, welches die Bildung von Rückstellungen stark einschränkt (vgl. ABl
2008, 1843). Dies führte indes bei finanzstarken Gemeinden zum Problem, dass
die Jahresrechnungen durch die hohen Steuereinnahmen ein sehr gutes Ergebnis
erzielten, das ins Eigenkapital floss. Im Folgejahr musste aufgrund der
gestiegenen Steuerkraft eine höhere Abschöpfung geleistet werden, was zu einer
entsprechenden Belastung der Rechnung führte (vgl. ABl 2008, 1844,
auch zum Folgenden). Diese Problematik verschärfte sich angesichts der
zunehmend schwankenden Steuerkraft der Gemeinden, weshalb mit Wirkung per
1. Oktober 2009 die Bestimmung des § 23a VGH in Kraft gesetzt wurde,
welche den politischen Gemeinden gestattet, Rückstellungen für
Steuerkraftabschöpfungen zu bilden.
Mittels der Kürzung der Steuerkraftablieferungen soll ein
Ansteigen des Gemeindesteuerfusses auf mehr als das um zehn Prozentpunkte
reduzierte Kantonsmittel verhindert werden (vgl. § 16 Abs. 1 aFAG).
Im Rahmen des Kürzungsentscheids gilt es daher zu prüfen, ob bzw. in welchem
Umfang die im Jahr 2011 nicht aufgelöste Rückstellung aus dem
Jahr 2010 die Jahresrechnung 2011 zu beeinflussen vermochte.
3.6 Eine
Rückstellung im Sinn des § 23a VGH ist eine auf einem Ereignis in der
Vergangenheit gründende, wahrscheinliche, vereinbarte oder faktische
Verpflichtung, deren Höhe und/oder Fälligkeit ungewiss, aber schätzbar ist.
Rückstellungen sind bei ihrer Bildung (vollumfänglich) als Aufwand in der
betreffenden Jahresrechnung zu berücksichtigen und zudem in der Bilanz
auszuweisen. Die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2010 getätigte Rückstellung
für die Steuerkraftablieferung 2011 in der Höhe von Fr. 7'100'000.-
war entsprechend in vollem Umfang als Aufwand für das Jahr 2010 zu
berücksichtigen. Die Rückstellung wirkte sich indes im Folgejahr nicht (erneut)
auf die Jahresrechnung aus. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelt es
sich bei der Auflösung einer Rückstellung im Grundsatz um eine reine
Bilanzbuchung. Erneuten Einfluss auf die Jahresrechnung könnte die Rückstellung
nur gezeitigt haben, wenn die Rückstellung im Jahr 2011 aufgelöst worden
wäre und die verfügte Steuerkraftabschöpfung 2011 die Höhe der
Rückstellung nicht erreicht, mithin die Auflösung der Rückstellung zu einem
ausserordentlichen Ertrag geführt hätte, welcher in der
Jahresrechnung 2011 sodann hätte ausgewiesen und im Rahmen des
Kürzungsentscheids berücksichtigt werden müssen. Allerdings ist der von der Beschwerdeführerin
im Jahr 2010 gebildeten Rückstellung in der Höhe von Fr. 7'100'000.-
insoweit Rechnung zu tragen, als die verfügte Steuerkraftabschöpfung in der
Höhe von Fr. 7'323'605.- sich nur noch im Umfang der Differenz zur
Rückstellung von Fr. 223'605.- aufwanderhöhend auswirkt, da die
Rückstellung bereits im Vorjahr bei der Bildung vollumfänglich aufwandmindernd
zu berücksichtigen war. Dies führt mit der Vorinstanz zum Ergebnis, dass im
Rahmen des Kürzungsentscheids nur die Differenz zwischen der im Jahr 2010
getätigten Rückstellung für den Steuerkraftausgleich 2011 und der
definitiv verfügten Steuerkraftabschöpfung 2011 aufwanderhöhend zu
berücksichtigen ist.
4.
4.1 Umstritten
ist sodann, ob im Rahmen des Kürzungsentscheids nebst den Steuererträgen des
Ausgleichsjahres auch die Steuernachträge der dem Ausgleichsjahr vorangehenden
Jahre auf den Grenzsteuersatz von vorliegend 102 % umzurechnen sind.
4.2 Die Vorinstanz
erwägt diesbezüglich, bereits aus dem Wortlaut des § 16 aFAG ergebe sich,
dass nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich ein Steuerfuss angepasst werden
solle, womit naheliegenderweise nur der Steuerfuss des betreffenden
Ausgleichsjahres gemeint sein könne. Auch unter Beizug von § 133 des
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) dränge sich der
gleiche Schluss auf. Gemäss dieser Bestimmung sei der Gemeindesteuerfuss
jeweils so festzusetzen, dass er die laufende Rechnung ausgleiche. Die Vorgabe
des § 133 GG sei insofern mit § 16 aFAG vergleichbar, als auch in
dessen Rahmen geprüft werden müsse, ob bzw. in welchem Umfang für die Deckung
des (zusätzlichen) Aufwands (in Form der Steuerkraftabschöpfung) der Steuerfuss
angepasst werden müsste. Vor diesem Hintergrund sei auch für § 16 aFAG
davon auszugehen, dass ausschliesslich eine (hypothetische) Anpassung des
Steuerfusses für das betreffende Ausgleichsjahr in Frage kommen könne. Dies
schliesse die Berücksichtigung von Steuernachträgen sowie die Anpassung von
Steuerfüssen aus vorangehenden Jahren aus. Sodann diene die ausschliessliche
Umrechnung des Steuerertrags des betreffenden Jahres der Einfachheit und Transparenz
des Finanzausgleichs und gewährleiste eine einfache Handhabung durch Kanton und
Gemeinden. Ferner sei der Zeitpunkt des Eingangs einer Steuer zufällig und kein
sachliches Kriterium, um Steuererträge, die das gleiche Steuerjahr betreffen,
aber in verschiedenen Jahren eingehen, im Rahmen von § 16 aFAG nach
unterschiedlichen Grenzsteuerfüssen zu beurteilen. Dieses Vorgehen könne zwar
dazu führen, dass je nach Umfang der Steuernachträge ein unterschiedlich hoher
Anteil der gesamten Steuererträge zum Grenzsteuersatz berücksichtigt werde.
Diese Ungleichbehandlung beruhe indes auf sachlichen Gründen und führe nicht zu
einer systematischen Benachteiligung bestimmter Gemeinden.
4.3 Die
Beschwerdeführerin bringt dagegen sinngemäss vor, der im Rahmen des Kürzungsentscheids
zu berücksichtigende Steuerertrag umfasse entsprechend § 10 aFAV nebst dem
Steuerertrag des laufenden Jahres unter anderem auch die Steuernachträge,
weshalb alle Bestandteile des Gesamtsteuerertrages auf den Grenzsteuersatz
umzurechnen seien. Dies sei für sie vor allem deshalb wesentlich, weil die
Steuernachträge im betreffenden Jahr gut einen Drittel des gesamten
Steuerertrages ausmachten. Aus dem Umstand, dass der Steuerfuss des laufenden
Jahres grundsätzlich wie auch derjenige der Steuernachtragsjahre nicht mehr
verändert werden könne, ergebe sich die logische Folge einer Umrechnung aller
Steuerjahre auf den Grenzsteuerwert, zumal der Aufwandüberschuss der laufenden
Rechnung über Steuern finanziert werden müsse, die sich sowohl aus denjenigen
des Rechnungsjahres als auch aus den übrigen Steuererträgen zusammensetzten.
Auch gehe § 133 GG vom einheitlichen Charakter der Steuern, insbesondere
der Steuern des laufenden Jahres, des Vorjahres und der Quellensteuern, aus.
Die vom Beschwerdegegner praktizierte Vereinfachung der Berechnung habe für die
Beschwerdeführerin einen Steuerkraftausgleichsbetrag zur Folge, der den
tatsächlich eingegangenen Steuererträgen um rund Fr. 2'000'000.- "wiederspricht".
Das Interesse an Einfachheit und Transparenz der damit gewährleisteten
einfachen Handhabung durch Kanton und Gemeinden könnten die resultierenden
Verletzungen des Prinzips der Finanzgleichheit sowie des Gebots der Sachgerechtigkeit
nicht rechtfertigen. Erst recht sei angesichts des Differenzbetrages von
Fr. 2'000'000.- der Raum für gewisse Schematisierungen auf Kosten der
Gleichbehandlung weit überschritten. Weiter entbehrten die vorinstanzlichen
Ausführungen betreffend Nachsteuern des notwendigen Sachverstands, da in der
Jahresrechnung nicht die Steuereingänge, sondern die Mehr-/Mindererträge aus
den Steuerveranlagungen ausgewiesen würden, weshalb kein Zusammenhang mit dem
Eingang der betreffenden Steuer bestehe.
4.4 Das seit
dem Steuerjahr 1999 anwendbare Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (StG,
LS 631.1) führte bei den Staats- und Gemeindesteuern sowohl für natürliche
als auch für juristische Personen zu einem Wechsel von der Vergangenheits- zur
Gegenwartsbemessung (vgl. §§ 49 f., 83 ff. und 269 Abs. 1
StG; ferner Art. 16 in Verbindung mit Art. 62 ff. des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14] sowie Art. 31
StHG). Die Steuern werden jährlich für jede Steuerperiode festgesetzt und
erhoben (René Eichenberger/Pierre-Olivier Gehriger, Der Übergang zur
Gegenwartsbemessung im neuen Zürcher Steuergesetz, Zürich 2000, S. 1).
In der Steuerperiode, bei vom Kalenderjahr abweichenden Steuerperioden im
Kalenderjahr, in dem die Steuerperiode endet, wird dem Steuerpflichtigen eine
provisorische Rechnung zugestellt (§ 173 Abs. 1 Satz 1 StG).
Grundlage der provisorischen Rechnung sind die Steuerfaktoren der letzten
Steuererklärung oder der letzten Einschätzung oder der mutmassliche
Steuerbetrag für die laufende Steuerperiode (§ 173 Abs. 2 StG). Nach
Vornahme der Einschätzung wird die Schlussrechnung zugestellt (§ 173
Abs. 3 StG). Die Steuererträge des laufenden Rechnungsjahres werden daher
zunächst im Rahmen der provisorischen Steuerveranlagung ermittelt. Differenzen
zwischen der im Rahmen der provisorischen Steuerveranlagung und der im Rahmen
des späteren Einschätzungsverfahrens ermittelten Steuerschuld werden – sobald
diese definitiv feststehen – in der Jahresrechnung als Steuernachtrag eines
vorangehenden Jahres ausgewiesen. Beim in der Jahresrechnung 2011 der
Beschwerdeführerin als "Steuern früherer Jahre" ausgewiesenen Ertrag
handelt es sich daher um die Differenz zwischen den provisorischen Steuerveranlagungen
und den im Jahre 2011 definitiven festgesetzten Steuerveranlagungen vorangehender
Jahre.
4.5 Das Gesetz
enthält keine näheren Bestimmungen über die im Rahmen eines allfälligen Kürzungsentscheids
anwendbare Berechnungsmethode. Vielmehr lässt es einen diesbezüglichen
Interpretationsspielraum offen, weshalb sich im Licht von § 16 aFAG
verschiedene Berechnungsmethoden rechtfertigen lassen. Vorliegend gilt es zu
berücksichtigen, dass sich die Frage der anwendbaren Berechnungsmethode bei
Kürzungen von Steuerkraftablieferungen nicht isoliert, sondern im Rahmen des
umfassenden und komplexen Finanzausgleichssystems unter altem Recht stellt.
Gerade die Komplexität dieses Systems setzt indes notwendigerweise voraus, dass
die mit dessen Umsetzung betraute Behörde das Recht einheitlich anwendet,
weshalb der anwendenden Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen
sowie gewisse Vereinfachungen unter anderem mit Blick auf die Praktikabilität
des Gesamtsystems in Kauf zu nehmen sind (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50
N. 73 ff.).
4.6
4.6.1
Die Umrechnung der – vorliegend zu einem Steuersatz über dem
Grenzsteuersatz erhobenen – Nachsteuern auf den Grenzsteuersatz würde dazu
führen, dass im Rahmen des Kürzungsentscheids von einem Ertrag aus Steuernachträgen
ausgegangen würde, der tiefer liegt als die der Gemeinde tatsächlich
zugeflossenen Mittel. Daraus resultierte eine Abweichung von der effektiven
Finanzlage der Beschwerdeführerin.
Gemäss dem Prinzip der Finanzgleichheit, das aus dem in
Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
verankerten Gleichheitsgebot abgeleitet wird, sind die Gemeinden in Bezug auf
ihre Finanzverhältnisse nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich und nach Massgabe
ihrer Ungleichheit ungleich zu behandeln (vgl. Anna Pippig, Verfassungsrechtliche
Grundlagen des Finanzausgleichs, Zürich etc. 2002, S. 231 f.;
ferner VGr, 23. März 2011, VB.2010.00383, E. 4.1). Aus dem Grundsatz
der Finanzgleichheit fliesst zunächst das Gebot der Sachgerechtigkeit, welches
insbesondere das Gebot der Wirklichkeitstreue umfasst. Diesem zufolge ist eine
objektive und zeitgerechte Darstellung der tatsächlichen Finanzlage aufgrund
vergleichbarer Werte vorzunehmen (vgl. Pippig, S. 243 und 274). Die angerufenen
Grundsätze stehen der vom Beschwerdegegner angewendeten Berechnungsmethode
somit nicht entgegen.
4.6.2
Gemäss der von der Beschwerdeführerin favorisierten Berechnungsmethode
müsste konsequenterweise auch der Ertrag aus Nachsteuern, welche für Steuerjahre
geschuldet werden, in denen ein Steuersatz unter dem Grenzsteuersatz
festgesetzt war, auf jenen umrechnet werden. Dies führte jedoch dazu, dass im
Rahmen des Kürzungsentscheids von einem Steuernachtrag ausgegangen würde, der
höher wäre als der der Gemeinde effektiv zugeflossene Ertrag.
Die Gemeinde könnte den entsprechenden Mittelzufluss
sodann nicht mehr herbeiführen, da eine nachträgliche Korrektur des
Steuerfusses der vergangenen Jahre nicht mehr möglich wäre. Die
Berechnungsmethode des Beschwerdegegners trägt dieser Problematik Rechnung und
erscheint sachgerecht.
4.6.3
Der Differenz zwischen den im Rahmen der provisorischen
Steuerveranlagungsverfahren ermittelten Steuererträgen und den nunmehr
feststehenden Steuernachträgen wurde insofern bereits Rechnung getragen, als im
Rahmen früherer Steuerkraftabschöpfungsverfahren der mit den jeweiligen
Steuerjahren übereinstimmenden Ausgleichsjahre von einem abweichenden –
vorliegend jeweils tieferen – Steuerertrag des betreffenden Ausgleichsjahres
ausgegangen wurde.
Eine erneute Berücksichtigung dieser Differenz erscheint
vor diesem Hintergrund nicht zwingend. Es ist durchaus möglich, dass im Rahmen
eines früheren Kürzungsentscheids aufgrund des – dannzumal tiefer
eingeschätzten – Steuerertrags einem Kürzungsgesuch stattgegeben wurde, obwohl
sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die Kürzungsvoraussetzungen
bei Anwendung des nunmehr definitiv feststehenden Steuerertrags des Ausgleichsjahrs
nicht mehr erfüllt wären.
4.7 Der
Beschwerdegegner hat § 16 aFAG unbestrittenermassen langjährig und konsequent
dahingehend ausgelegt und angewendet, dass im Rahmen des Kürzungsentscheids nur
die Steuern des Ausgleichsjahres auf den Grenzsteuersatz umgerechnet werden.
Diese Berechnungsmethode erweist sich wie dargelegt als sachgerecht und ist
zumindest nicht rechtsverletzend.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten wird.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen
werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 30'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 30'220.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …