{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.12.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00364_18-12-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213617&W10_KEY=4467109&nTrefferzeile=49&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0997e8b3eb478f10dec6eae3d92d5df9"}, "Num": [" VB.2013.00364"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.18.1  VB.2013.00364"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.18.1  VB.2013.00364"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.18.1  VB.2013.00364"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerkraftabsch\u00f6pfung / K\u00fcrzung | [K\u00fcrzung der Steuerkraftabsch\u00f6pfung in Anwendung von \u00a7 16 aFAG] Zul\u00e4ssiger Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde (E. 1.5). Anwendbares Recht (E. 2.1). Gem\u00e4ss \u00a7 16 Abs. 1 aFAG werden Steuerkraftablieferungen soweit gek\u00fcrzt, als sie ein Ansteigen des Gemeindesteuerfusses auf mehr als das um zehn Prozentpunkte reduzierte Kantonsmittel bewirken w\u00fcrden. Der Gesetzgeber w\u00e4hlte f\u00fcr die Pr\u00fcfung der K\u00fcrzung eine hypothetische Neuberechnung der Jahresrechnung bzw. des Voranschlags unter Ber\u00fccksichtigung des Absch\u00f6pfungsbetreffnisses und unter Anwendung des Grenzsteuersatzes (E. 3.1). R\u00fcckstellungen im Sinn des \u00a7 23a VGH sind bei ihrer Bildung vollumf\u00e4nglich als Aufwand in der betreffenden Jahresrechnung zu ber\u00fccksichtigen, wirken sich indes im Folgejahr nicht (erneut) auf die Jahresrechnung aus, wenn sie nicht aufgel\u00f6st werden. Einer im Vorjahr gest\u00fctzt auf \u00a7 23a VGH gebildeten R\u00fcckstellung f\u00fcr den Steuerkraftausgleich ist indessen im Rahmen einer allf\u00e4lligen K\u00fcrzung der betreffenden Steuerkraftablieferung insofern Rechnung zu tragen, als die f\u00fcr das Ausgleichsjahr verf\u00fcgte Steuerkraftabsch\u00f6pfung die (hypothetische) Jahresrechnung des Ausgleichsjahres nur noch im Umfang der Differenz zur R\u00fcckstellung aufwandwirksam zu beeinflussen vermag (E. 3.6).  Mit Blick auf \u00a7 16 aFAG lassen sich verschiedene Methoden zur Berechnung einer allf\u00e4lligen K\u00fcrzung rechtfertigen. Angesichts der Komplexit\u00e4t des Finanzausgleichs ist der rechtsanwendenden Beh\u00f6rde ein gewisser Beurteilungsspielraum mit Blick auf die Wahl der geeigneten Berechnungsmethode zuzugestehen und sind gewisse Vereinfachungen unter anderem mit Blick auf die Praktikabilit\u00e4t des Gesamtsystems in Kauf zu nehmen (E. 4.5). Die von der Beschwerdegegnerin langj\u00e4hrig und konsequent praktizierte Berechnungsmethode, wonach im Rahmen des K\u00fcrzungsentscheids nur die Steuern des Rechnungsjahres auf den Grenzsteuersatz umgerechnet wurden, erscheint sachgerecht (E.4.6 f.). Abweisung der Beschwerde, soweit auf sieeingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:38:30", "Checksum": "629169002490c9c7b012d1060d1bf9b8"}