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Geschäftsnummer: VB.2013.00370  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.09.2013
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Nachträgliche Bewilligung für Projektänderungen an einem Automobilzentrum.

Anforderungen an die Beschwerdebegründung (E. 1.2).

Soweit die bewilligten Projektänderungen im Vergleich zu früher rechtskräftig erteilten Bewilligungen keine Änderungen mit sich bringen, ist die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten (E. 3.2).

Im vorliegenden Verfahren geht es ausschliesslich um die Bewilligungsfähigkeit der strittigen Projektänderungen. Die Frage, ob die kommunalen Behörden ihren Kontrollpflichten nachgekommen sind, bildet genauso wenig Verfahrensgegenstand wie jene, ob das Vorgehen der Bauherrschaft Sanktionen nach sich ziehen müsste (E. 3.4).

Abweisung.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BEGRÜNDUNGSANFORDERUNG
NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG
PARKPLATZZAHL
PROJEKTÄNDERUNG
VERFAHRENSGEGENSTAND
Rechtsnormen:
§ 54 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2013.00370

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 19. September 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Markus Lanter.

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.    B AG,

vertreten durch RA C,

 

2.    Bauausschuss Dübendorf,

vertreten durch RA D,

 

3.    Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der Bauausschuss der Stadt Dübendorf erteilte der B AG mit Beschluss vom 11. September 2012 die baurechtliche Bewilligung für die zweite Projektänderung am Automobilzentrum auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 (alt 02) an der E-Strasse 03 in Dübendorf.

II.  

Den dagegen von der A AG erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht mit Entscheid vom 10. April 2013 ab, soweit es darauf eintrat.

III.  

Die A AG erhob dagegen mit Eingabe vom 17. Mai 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Entscheid des Baurekursgerichts vom 10. April 2013 sowie die Baubewilligung seien aufzuheben. Im Weiteren werde an den Rekursanträgen festgehalten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der B AG.

Die Vorinstanz schloss am 29. Mai 2013 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion verzichtete mit Eingabe vom 18. Juni 2013 auf eine Stellungnahme. Die B AG beantragte am 25. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Der Bauausschuss Dübendorf stellte mit Eingabe vom 9. August 2013 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

1.1 Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der westlich unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Parzelle. Die Vorinstanz hat ihren Rekurs abgewiesen, soweit sie darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin ist daher ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Nach § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerde einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Beides ist Gültigkeitserfordernis der Beschwerde. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerdeführerin Recht verletzt (§ 50 VRG). Die Beschwerdebegründung erfordert daher eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Der Hinweis auf Eingaben in vorinstanzlichen Verfahren bzw. deren Wiederholung kann die Beschwerdebegründung nicht ersetzen, soweit der angefochtene Entscheid – und sei es auch nur in den Erwägungen – anders lautet als der vorangegangene Entscheid, gegen den sich jene früheren Eingaben gerichtet haben (VGr, 3. November 2010, VB.2010.00312, E. 1 mit Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 7). Insoweit ist der allgemeine Verweis der Beschwerdeführerin auf ihre Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren unbeachtlich.

Die Begründung ist jedoch formell bereits dann genügend, wenn erkennbar ist, was die Beschwerdeführerin zur Stellung ihrer Anträge bewogen hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 6), was vorliegend ohne Weiteres zutrifft. Liegt zwar eine Begründung vor, lässt diese aber die wesentlichen Punkte ausser Acht oder ist sie sonst wie mangelhaft, so braucht keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde gemäss § 56 VRG angesetzt zu werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 6 mit Hinweisen.). Dass sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen des angefochtenen Rekursentscheids kaum auseinandersetzt, steht einer Behandlung der Beschwerde demnach nicht entgegen (VGr, 3. November 2010, VB.2010.00312, E. 1).

1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des Rekursverfahrens war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (VGr, 14. September 2011, VB.2011.00055, E. 4; Kölz/Bosshart/R¿l, § 52 N. 3).

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz sei auf ihren Rekurs zu Unrecht nicht eingetreten, bildet nur diese Frage Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sollte das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangen, die Vorinstanz sei auf gewisse Anträge zu Unrecht nicht eingetreten, wäre die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.  

In Bezug auf die tatsächliche Ausgangslage kann vorweg auf E. 4 des vorinstanzlichen Entscheids verwiesen werden. Umstritten ist vorliegend die Bewilligung von Projektänderungsplänen, die bereits ausgeführte Änderungen am Bau eines Automobilzentrums zum Gegenstand haben. Die entsprechende Stammbaubewilligung stammt vom 19. Juli 2007. Diverse frühere Projektänderungsbewilligungen, die unter anderem die Umgebungsgestaltung betrafen, sind in Rechtskraft erwachsen.

3.  

Die Vorinstanz erwog, Gegenstand des Rekursverfahrens könne nur sein, was Inhalt der erstinstanzlichen Verfügung gewesen sei bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.2). Dementsprechend trat die Vorinstanz auf den Rekurs insoweit nicht ein, als sich dieser gegen den Ausbau und die Gestaltung der E-Strasse richtete. Die entsprechenden Bewilligungen vom 20. November 2008 und 15. Dezember 2008 seien rechtskräftig. Die vorliegend zu beurteilende zweite Projektänderung beinhalte weder Änderungen hinsichtlich der Ausgestaltung der E-Strasse bzw. der auf dem Baugrundstück verlaufenden Zufahrt, noch Änderungen am Fuss- und Radweg, der an das Grundstück der Beschwerdeführerin angrenze (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.3).

3.1 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen zutreffenden Erwägungen nicht auseinander. Sie bringt nichts vor, und es ist auch nichts ersichtlich, was geeignet sein könnte, diese zu entkräften. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet (vgl. VGr, 8. August 2012, VB.2011.00800, E. 4 mit Hinweisen).

3.2 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, es werde früheren Bewilligungen, insbesondere jener vom 15. Dezember 2008 betreffend Änderungen der Fuss- und Radwege an der E-Strasse, nicht entsprochen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bewilligungen ihre Bedeutung mit der vorliegend zu beurteilenden nicht verloren haben. Gemäss Disp.-Ziff. 1.1.1 des angefochtenen Beschlusses vom 11. September 2012 haben die vorangegangenen Bewilligungen weiterhin Gültigkeit und die mit ihnen verbundenen Bedingungen gelten weiterhin und sinngemäss auch für das Revisionsprojekt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist daher vorliegend nicht zu beurteilen, ob die in früheren Bewilligungen statuierten Bedingungen erfüllt worden sind. Die Feststellung, die Umgebungsgestaltung sei abgesehen von der geänderten Anordnung und Reduktion der Parkplätze entlang der E-Strasse unverändert geblieben und erfülle die massgebenden Anforderungen, mag insofern missverständlich sein. Sie vermag aber jedenfalls nichts daran zu ändern, dass die Auflagen und Bedingungen gemäss den früheren Bewilligungen weiterhin gelten. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei nur dem Dispositiv der fraglichen Bewilligungen zu.

3.3 Die Behauptungen, es liege keine genügende Parkierung vor, und dazu stehe auf dem Baugrundstück gar nicht genügend Platz zur Verfügung, substanziiert die Beschwerdeführerin nicht. Es ist denn auch nicht ersichtlich, womit sich diese Behauptung belegen liesse. Mit Bewilligung vom 24. Juni 2008 wurden 156 Fahrzeugabstellplätze bewilligt. Diese Zahl wird durch die vorliegend strittige Bewilligung um eine Einheit unterschritten. Damit erscheint die Parkierung nicht als ungenügend. Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, dass die zu beurteilende Projektänderung nicht zu einer mangelhaften Erschliessung des Autocenters führen würde (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.2). Die Beschwerdeführerin setzt sich auch mit diesen Erwägungen nicht auseinander.

3.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin daran stört, dass die Projektänderungen erst nachträglich bewilligt wurden, ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren ausschliesslich um die Bewilligungsfähigkeit der strittigen Projektänderung gemäss Beschluss des Bauausschusses Dübendorf vom 11. September 2012 geht (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 482 mit Hinweisen). Die Frage, ob die kommunalen Behörden ihre Kontrollpflichten verletzt haben, bildet genauso wenig Verfahrensgegenstand wie jene, ob das Vorgehen der Bauherrschaft Sanktionen nach sich ziehen müsste. Auf die erneut vorgebrachte Forderung der Beschwerdeführerin, die Erschliessungsbeiträge seien umgehend zu bezahlen, ist daher nicht weiter einzugehen. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Entscheid der Vorinstanz, E. 8) verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Der Beschwerdeschrift lässt sich nicht entnehmen, die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass die Projektänderungen anders beurteilt worden wären, wenn sie dem Bauausschuss vorgängig unterbreitet worden wären. Entsprechende Anhaltspunkte sind denn auch aus den übrigen Akten nicht ersichtlich.

4.  

Zusammenfassend vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die sich kaum mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinandersetzt, diesen nicht in Zweifel zu ziehen. Eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem ist sie zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 3'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…