|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
|
|

|
VB.2013.00370
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. September 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Markus Lanter.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B AG,
vertreten durch RA
C,
2. Bauausschuss Dübendorf,
vertreten durch RA
D,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Der Bauausschuss der Stadt Dübendorf erteilte der B AG
mit Beschluss vom 11. September 2012 die baurechtliche Bewilligung für die
zweite Projektänderung am Automobilzentrum auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
(alt 02) an der E-Strasse 03 in Dübendorf.
II.
Den dagegen von der A AG erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht
mit Entscheid vom 10. April 2013 ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Die A AG erhob dagegen mit Eingabe vom 17. Mai 2013
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 10. April 2013 sowie die Baubewilligung seien
aufzuheben. Im Weiteren werde an den Rekursanträgen festgehalten; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der B AG.
Die Vorinstanz schloss am 29. Mai 2013 ohne weitere
Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion verzichtete mit
Eingabe vom 18. Juni 2013 auf eine Stellungnahme. Die B AG beantragte am
25. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Der Bauausschuss
Dübendorf stellte mit Eingabe vom 9. August 2013 den Antrag, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Die
Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der westlich unmittelbar an das Baugrundstück
angrenzenden Parzelle. Die Vorinstanz hat ihren Rekurs abgewiesen, soweit sie
darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin ist daher ohne Weiteres zur
Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 49 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
1.2 Nach
§ 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerde einen Antrag und dessen
Begründung enthalten. Beides ist Gültigkeitserfordernis der Beschwerde. In der
Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid nach
Auffassung der Beschwerdeführerin Recht verletzt (§ 50 VRG). Die
Beschwerdebegründung erfordert daher eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen
des angefochtenen Entscheids. Der Hinweis auf Eingaben in vorinstanzlichen
Verfahren bzw. deren Wiederholung kann die Beschwerdebegründung nicht ersetzen,
soweit der angefochtene Entscheid – und sei es auch nur in den
Erwägungen – anders lautet als der vorangegangene Entscheid, gegen den
sich jene früheren Eingaben gerichtet haben (VGr, 3. November 2010,
VB.2010.00312, E. 1 mit Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 54 N. 7). Insoweit ist der allgemeine Verweis
der Beschwerdeführerin auf ihre Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren unbeachtlich.
Die Begründung ist jedoch formell bereits dann genügend,
wenn erkennbar ist, was die Beschwerdeführerin zur Stellung ihrer Anträge
bewogen hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 6), was vorliegend ohne
Weiteres zutrifft. Liegt zwar eine Begründung vor, lässt diese aber die
wesentlichen Punkte ausser Acht oder ist sie sonst wie mangelhaft, so braucht
keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde gemäss § 56 VRG angesetzt
zu werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 6 mit Hinweisen.). Dass sich
die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen des angefochtenen Rekursentscheids
kaum auseinandersetzt, steht einer Behandlung der Beschwerde demnach nicht entgegen
(VGr, 3. November 2010, VB.2010.00312, E. 1).
1.3 Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des Rekursverfahrens
war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (VGr,
14. September 2011, VB.2011.00055, E. 4; Kölz/Bosshart/R ¿l,
§ 52 N. 3).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz
sei auf ihren Rekurs zu Unrecht nicht eingetreten, bildet nur diese Frage
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sollte das Verwaltungsgericht zum
Schluss gelangen, die Vorinstanz sei auf gewisse Anträge zu Unrecht nicht
eingetreten, wäre die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
2.
In Bezug auf die tatsächliche Ausgangslage kann vorweg auf
E. 4 des vorinstanzlichen Entscheids verwiesen werden. Umstritten ist
vorliegend die Bewilligung von Projektänderungsplänen, die bereits ausgeführte
Änderungen am Bau eines Automobilzentrums zum Gegenstand haben. Die
entsprechende Stammbaubewilligung stammt vom 19. Juli 2007. Diverse
frühere Projektänderungsbewilligungen, die unter anderem die Umgebungsgestaltung
betrafen, sind in Rechtskraft erwachsen.
3.
Die Vorinstanz erwog,
Gegenstand des Rekursverfahrens könne nur sein, was Inhalt der
erstinstanzlichen Verfügung gewesen sei bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung
hätte sein müssen (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.2). Dementsprechend trat
die Vorinstanz auf den Rekurs insoweit nicht ein, als sich dieser gegen den
Ausbau und die Gestaltung der E-Strasse richtete. Die entsprechenden
Bewilligungen vom 20. November 2008 und 15. Dezember 2008 seien
rechtskräftig. Die vorliegend zu beurteilende zweite Projektänderung beinhalte
weder Änderungen hinsichtlich der Ausgestaltung der E-Strasse bzw. der auf dem
Baugrundstück verlaufenden Zufahrt, noch Änderungen am Fuss- und Radweg, der an
das Grundstück der Beschwerdeführerin angrenze (Entscheid der Vorinstanz,
E. 5.3).
3.1 Die
Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen zutreffenden Erwägungen nicht auseinander.
Sie bringt nichts vor, und es ist auch nichts ersichtlich, was geeignet sein
könnte, diese zu entkräften. Die Beschwerde erweist sich insoweit als
unbegründet (vgl. VGr, 8. August 2012, VB.2011.00800, E. 4 mit Hinweisen).
3.2 Soweit die
Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, es werde früheren Bewilligungen,
insbesondere jener vom 15. Dezember 2008 betreffend Änderungen der Fuss-
und Radwege an der E-Strasse, nicht entsprochen, ist darauf hinzuweisen, dass
diese Bewilligungen ihre Bedeutung mit der vorliegend zu beurteilenden nicht
verloren haben. Gemäss Disp.-Ziff. 1.1.1 des angefochtenen Beschlusses vom
11. September 2012 haben die vorangegangenen Bewilligungen weiterhin
Gültigkeit und die mit ihnen verbundenen Bedingungen gelten weiterhin und sinngemäss
auch für das Revisionsprojekt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
ist daher vorliegend nicht zu beurteilen, ob die in früheren Bewilligungen
statuierten Bedingungen erfüllt worden sind. Die Feststellung, die Umgebungsgestaltung
sei abgesehen von der geänderten Anordnung und Reduktion der Parkplätze entlang
der E-Strasse unverändert geblieben und erfülle die massgebenden Anforderungen,
mag insofern missverständlich sein. Sie vermag aber jedenfalls nichts daran zu
ändern, dass die Auflagen und Bedingungen gemäss den früheren Bewilligungen
weiterhin gelten. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei nur dem Dispositiv der
fraglichen Bewilligungen zu.
3.3 Die
Behauptungen, es liege keine genügende Parkierung vor, und dazu stehe auf dem
Baugrundstück gar nicht genügend Platz zur Verfügung, substanziiert die
Beschwerdeführerin nicht. Es ist denn auch nicht ersichtlich, womit sich diese
Behauptung belegen liesse. Mit Bewilligung vom 24. Juni 2008 wurden
156 Fahrzeugabstellplätze bewilligt. Diese Zahl wird durch die vorliegend
strittige Bewilligung um eine Einheit unterschritten. Damit erscheint die Parkierung
nicht als ungenügend. Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, dass die
zu beurteilende Projektänderung nicht zu einer mangelhaften Erschliessung des
Autocenters führen würde (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.2). Die Beschwerdeführerin
setzt sich auch mit diesen Erwägungen nicht auseinander.
3.4 Soweit
sich die Beschwerdeführerin daran stört, dass die Projektänderungen erst nachträglich
bewilligt wurden, ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren ausschliesslich
um die Bewilligungsfähigkeit der strittigen Projektänderung gemäss Beschluss
des Bauausschusses Dübendorf vom 11. September 2012 geht (Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011,
S. 482 mit Hinweisen). Die Frage, ob die kommunalen Behörden ihre
Kontrollpflichten verletzt haben, bildet genauso wenig Verfahrensgegenstand wie
jene, ob das Vorgehen der Bauherrschaft Sanktionen nach sich ziehen müsste. Auf
die erneut vorgebrachte Forderung der Beschwerdeführerin, die Erschliessungsbeiträge
seien umgehend zu bezahlen, ist daher nicht weiter einzugehen. Es kann auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Entscheid der Vorinstanz, E. 8)
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG).
Der Beschwerdeschrift lässt sich nicht entnehmen, die
Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass die Projektänderungen anders beurteilt
worden wären, wenn sie dem Bauausschuss vorgängig unterbreitet worden wären.
Entsprechende Anhaltspunkte sind denn auch aus den übrigen Akten nicht ersichtlich.
4.
Zusammenfassend vermögen
die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die sich kaum mit dem Entscheid der Vorinstanz
auseinandersetzt, diesen nicht in Zweifel zu ziehen. Eine Rechtsverletzung
durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich daher
als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem ist
sie zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung
zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 3'140.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:…