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Geschäftsnummer: VB.2013.00371  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.08.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe aus dem Nachlass

Als Alleinerbin ist die Beschwerdeführerin von der Rückerstattungsforderung gegen den Nachlass direkt betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert (E. 1.2). Auf das Feststellungsbegehren ist nicht einzutreten (E. 1.3 und 1.4). Die Rückerstattungsforderung wird bei Weitem vom Nachlass der Erblasserin gedeckt. Angesichts des eigenen Vermögens der Beschwerdeführerin und auch unter Berücksichtigung des ihr zu belassenden Vermögensfreibetrags ist dem Schluss der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin durch das Erbe in günstige Verhältnisse gelangte, ohne Weiteres zu folgen (E. 4.1).

Abweisung.
 
Stichworte:
GRUNDPFANDVERSCHREIBUNG
GÜNSTIGE VERHÄLTNISSE
NACHLASS
RÜCKERSTATTUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 27 Abs. I lit. b SHG
§ 28 Abs. I SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00371

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 22. August 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. B war nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, in der bis Ende 2012 gültigen Fassung) verbeiständet. Von Oktober 2003 bis zu ihrem Tod im August 2011 wurde sie von der Sozialbehörde der Stadt Zürich vorschussweise mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

B. Mit Entscheid vom 19. November 2011 verpflichtete die Sozialbehörde die Alleinerbin von B, A, zur Rückzahlung von Fr. 131'599.35 aus dem Nachlassvermögen. Eine von A dagegen erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommisssion der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) mit Entscheid vom 8. März 2012 ab.

II.  

A gelangte daraufhin am 19. April 2012 mit Rekurs an den Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung des Entscheids der SEK. Mit Beschluss vom 18. April 2013 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.  

A. Dagegen erhob A am 19. Mai 2013 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses. Zudem sei festzustellen, "welche finanziellen Schäden die Beistände C, D und E verursacht haben (Veruntreuung)".

B. Am 31. Mai 2013 beantragte die Sozialbehörde die Abweisung der Beschwerde. Am 4. Juni 2013 verzichtete der Bezirksrat auf Vernehmlassung, ohne einen formellen Antrag zu stellen. Zu diesen Eingaben nahm A am 21. Juni 2013 Stellung. Die Sozialbehörde liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Angesichts des Streitwerts von rund Fr. 130'000.- ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

1.2 Zwar richtet sich die Rückerstattungsforderung gegen den Nachlass von B (vgl. unten E. 2.1). Nachdem die Beschwerdeführerin das Erbe offenbar nicht ausgeschlagen hat (hierzu Art. 566 ff. ZGB), ist sie als Alleinerbin jedoch davon direkt betroffen und entsprechend zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten. Aus act. 11 ergibt sich, dass sie damit die Arbeit der genannten Personen in aufsichtsrechtlicher Hinsicht beanstanden wollte. Dem Verwaltungsgericht kommen allerdings keine Aufsichtsfunktionen gegenüber den Verwaltungsbehörden zu (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3 sowie § 41 N. 16). Das Verwaltungsgericht ist auch nicht zur Beurteilung allfälliger Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche zuständig (vgl. § 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 [HaftungsG)].

1.4 Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrem Feststellungsbegehren allerdings die Höhe der Rückerstattungsforderung bestreiten wollen, indem die mit der Führung der Beistandschaft nacheinander betrauten Personen, insbesondere Beistand C, ab September 1999 Mittel der Erblasserin veruntreut und damit einen finanziellen Schaden angerichtet haben sollen, weshalb mehr wirtschaftliche Hilfe als notwendig hätte ausgerichtet werden müssen, wäre ihr nicht zu folgen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Erblasserin ab 1991 ein für sechs Jahre dauernder Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Die Beschwerdeführerin leistete danach einen "Betreuungsjob rund um die Uhr" und erhielt dafür indexiert Fr. 90'000.- Lohn pro Monat (Fr. 108'000.- pro Jahr) plus Kost und Logis in der Eigentumswohnung der Erblasserin an der F-Strasse 01 in Zürich. In der Folge veränderten sich die finanziellen Verhältnisse der Erblasserin wie folgt: Während sie im Jahr 1992 noch über ein Vermögen von Fr. 1.1 Mio. und ein jährliches Reineinkommen von Fr. 90'000.- pro Jahr verfügt hatte, reduzierte sich das Vermögen bis 1997 auf den Betrag von Fr. 334'000.-, was etwa dem damaligen Wert der Eigentumswohnung an der F-Strasse entsprach. Das Reineinkommen sank seinerseits auf ca. Fr. 48'000.- jährlich. Im selben Zeitraum wuchs das Vermögen der Beschwerdeführerin von anfänglich Fr. 7'000.- (1991) auf Fr. 562'000.- an. Ihr Reineinkommen betrug in den Jahren 1993/1994 ca. Fr. 200'000.- und ab 1995 Fr. 142'000.-, lag also bereits über dem vertraglich Vereinbarten. Zudem erhielt die Beschwerdeführerin von der Erblasserin auf 1. Januar 1993 eine Schenkung von Fr. 2000'000.-. Schlussendlich verblieb der Erblasserin an Vermögen im Wesentlichen allein ihre Eigentumswohnung, wie sich den Steuererklärungen ab dem Jahr 2002 entnehmen lässt. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich einer Anhörung der Erblasserin vom 17. Juli 1997 gegenüber der Vormundschaftsbehörde an, sie habe sich durch ihre Arbeit für die Erblasserin ein kleines Vermögen anschaffen können und gestand zu, dass das Vermögen der Erblasserin geschrumpft sei, allerdings nicht allein deswegen.

Nicht zuletzt diese Umstände führten dazu, dass über die Erblasserin im Februar 1998 eine Beistandschaft errichtet wurde. Nach dem Ausgeführten bestand bereits in jenem Zeitpunkt das Vermögen der Erblasserin im Wesentlichen nur noch in der Liegenschaft an der F-Strasse. Die Beschwerdeführerin wohnte darin, ohne eine Miete zu entrichten, derweil die im Rahmen des bestehenden Stockwerkeigentums anfallenden Beiträge über die Amtsvormundschaft für die Erblasserin zu leisten waren. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, in welcher Weise die mit der Beistandschaft über die Erblasserin befassten Personen noch irgendwelche Mittel derselben hätten veruntreuen können, abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin sich dazu nicht ansatzweise substanziiert äussert. Ein allfälliges Beweisverfahren, dem die beantragte Feststellung des finanziellen Schadens durch die mit der Beistandschaft befassten Personen im Endeffekt gleichkäme, darf indessen nicht dazu dienen, erst den Sachverhalt zu erstellen.

Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten.

2.  

2.1 Wenn ein Hilfeempfänger stirbt, entsteht gemäss § 28 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) ein Anspruch auf Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe gegenüber seinem Nachlass. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung sind bei der Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs die Verhältnisse der Erben angemessen zu berücksichtigen. Letzteres bedeutet, dass auch diese – entsprechend § 27 Abs. 1 lit. b SHG – infolge der Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse gelangt sein müssen, damit eine Rückerstattungsforderung gegen sie bzw. den Nachlass vorgebracht werden kann (VGr, 12. Januar 2012, VB.2011.00386, E. 2.2).

2.2 Finanziell günstige Verhältnisse im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG liegen vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag gemäss dem Ergänzungsleistungsrecht überschritten ist (VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 2.2; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.2.03, Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Leistungen aufgrund günstiger Verhältnisse, 26. April 2013, Ziff. 2, zu finden unter www.sozialhilfe. zh.ch). Zurzeit beträgt der Vermögensfreibetrag Fr. 25'000.- bzw. Fr. 37'500.- (§ 19 Abs. 1 lit. b des Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971 [ZLG] bzw. Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]); vgl. dazu auch VGr, 4. Dezember 2003, VB.2003.00393, E. 4.1). Der Umstand, dass im hier zu beurteilenden Fall eine Drittperson und nicht die Ehegattin, Partnerin oder ein Kind des verstorbenen Erblassers Erbin ist (vgl. § 19 Abs. 1 lit. b ZLG), spielt mit Bezug auf den Freibetrag insofern keine Rolle, als sich dieser vorliegend aus § 27 Abs. 1 SHG herleitet (wenn auch in analoger Anwendung von § 19 Abs. 1 lit. b ZLG, was die Höhe desselben betrifft). Zudem sehen auch die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe im Fall der Rückerstattung früher bezogener Leistungen durch einen Hilfeempfänger einen Vermögensfreibetrag von Fr. 25'000.- vor (Kap. E. 3.1; zum Ganzen VGr, 12. Januar 2012, VB.2011.00386, E. 2.3).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, der Nachlass von B habe gemäss der Steuererklärung für das Jahr 2011 insgesamt Fr. 485'774.- betragen. Diesem stünden die in den Jahren 2003 bis 2011 an sie ausgerichteten Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 131'599.35 gegenüber. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe im Jahr 2011 ein Vermögen von Fr. 112'000.- versteuert. Durch das Erbe sei sie in günstige Verhältnisse gelangt, und bereits aus ihrem Vermögen und den Wertschriften bzw. Guthaben der Erblasserin lasse sich die Rückerstattungsforderung ohne Weiteres begleichen. Dass ihr eine Rückzahlung nicht möglich wäre, sei von ihr denn auch zu Recht nicht behauptet worden.

3.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, die von B hinterlassenen Wertschriften und Guthaben hätten nicht Fr. 28'007.- betragen, der Stand des I-Kontos belaufe sich auf lediglich Fr. 811.- (plus Fr. 2.30 Habenzinsen). Zudem habe sie für die Erblasserin wiederholt erhebliche finanzielle Verpflichtungen erfüllt. Eine Rückzahlung sei ihr unter diesen Umständen nicht möglich.

4.  

4.1 Gemäss der Steuererklärung für das Jahr 2011 betrug das steuerbare Vermögen von B insgesamt Fr. 485'774.-, wobei sich dieses im Detail wie folgt zusammensetzte:

-          Wertschriften und Guthaben von insgesamt Fr. 28'007.-, bestehend aus:

-    H-Privatkonto: Fr. 19'620.-

-    I-Sparkonto: Fr. 1'759.-

-    Bank J: Fr. 328.-

-    Erneuerungsfonds G: Fr. 6'300.-;

 

-          Liegenschaft an der F-Strasse in Zürich: Fr. 454'000.-;

-          Weitere Liegenschaft: Fr. 3'767.-

 

Demgegenüber wies der vom Bezirksrat Zürich am 10. April 2012 genehmigte Schlussbericht der Beistandschaft vom 21. Februar 2012, der überdies festhielt, dass keine Schulden bekannt seien, ein Vermögen von total Fr. 351'728.75 aus, nämlich:

-          Zinstragendes Kapital: Fr. 2'961.75;

-          Stockwerkeigentum an der F-Strasse: Fr. 345'000.-;

-          Grundstück in K: Fr. 3'767.-;

 

Den Akten kann keine Erklärung für die unterschiedlichen Beträge, insbesondere hinsichtlich des Werts der Liegenschaft an der F-Strasse, entnommen werden. Selbst wenn man jedoch von den geringeren Vermögensverhältnissen gemäss dem Schlussbericht der Beistandschaft ausgeht und davon die geleistete wirtschaftliche Hilfe in Abzug bringt, deren Höhe von der Beschwerdeführerin – anders als offenbar noch im Rekursverfahren – im Übrigen nicht bestritten wurde und belegt ist, wird die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin noch bei Weitem vom Nachlass von B gedeckt. Weitere Abklärungen zur genauen Höhe desselben können damit unterbleiben. Angesichts des eigenen, im Jahr 2011 von der Beschwerdeführerin versteuerten Vermögens von Fr. 112'000.- und auch unter Berücksichtigung des zu belassenden Vermögensfreibetrags (vorn E. 2.2) ist dem Schluss der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin durch das Erbe in günstige Verhältnisse gelangte, jedenfalls ohne Weiteres zu folgen.

Die Beschwerdeführerin brachte zwar vor, das I-Konto weise nur noch Fr. 811.- (plus Fr. 2.30 Habenzinsen) auf. Der entsprechende Auszug betrifft allerdings das Jahr 2012. Dabei ist nicht ersichtlich, wie die Verminderung des Kontostands zustande kam. So oder so beträgt die diesbezügliche Differenz weniger als Fr. 1'000.- und ist nach dem Gesagten in Bezug auf die Rückerstattungshöhe unter den gegebenen Umständen von keiner Relevanz. Sodann reichte die Beschwerdeführerin zahlreiche Quittungen ein, um von ihr für B getätigte Zahlungen zu belegen. Soweit sie damit geltend machen wollte, diese stellten Schulden der Erblasserin dar, die bei der Rückerstattungsforderung zu berücksichtigen seien, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass dieselben infolge Erbgangs zu ihren persönlichen Schulden geworden und auf sie selber übergegangen wären (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Sollte sie damit vorbringen wollen, diese Beträge wären dannzumal von der Sozialbehörde zu übernehmen gewesen, kann dies jedenfalls nicht zu einer Verringerung des zurückzuerstattenden Betrags führen, wären diese Leistungen doch nun ebenfalls vom Nachlass von B zurückzufordern gewesen. Im Übrigen geben die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen nur ungenügend Auskunft über die entsprechenden Zahlungen, ist doch der Hintergrund derselben daraus nicht ersichtlich. Darüber hinaus weisen sie auch häufig nicht die Beschwerdeführerin, sondern B selbst als einzahlende Person aus.

Die Rückerstattungsverpflichtung erweist sich damit als rechtmässig.

4.2 Über die Art und Weise der Leistung des zurückgeforderten Betrags seitens der Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht zu entscheiden. Aus den Akten geht immerhin hervor, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid vom 19. November 2011 die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer Grundpfandverschreibung zur Sicherstellung der Forderung hingewiesen hatte und eine solche alsdann am 7. Februar 2012 zur Eintragung in das Grundbuch angemeldet wurde.

4.3 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

5.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    160.--     Zustellkosten,
Fr. 6'660.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…