|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2013.00377  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.07.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Kürzung des Grundbedarfs. Die Sozialbehörde kürzte den Grundbedarf des Beschwerdegegners um 15 % bereits ab Unterstützungsbeginn, weil dieser seine Arbeitslosigkeit selber verschuldet habe. Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.3). Da der Beschwerdegegner eine Zeit lang von der Sozialhilfe abgelöst war, bestand kein Unterstützungsverhältnis, das die Sozialbehörde berechtigt hätte, dem Beschwerdegegner Weisungen zu erteilen und bei deren Nichtbefolgung den Grundbedarf sanktionsweise zu kürzen (E. 4.1). Die Ursache der Bedürftigkeit bezüglich der Entstehung des Unterstützungsanspruchs ist nicht ausschlaggebend (E. 4.2). Rechtsmissbräuchliches Verhalten ist dem Beschwerdegegner nicht vorzuwerfen (E. 4.3.2). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ARBEITSLOSIGKEIT
GRUNDBEDARF
KÜNDIGUNG
KÜRZUNG
SOZIALHILFE
VERSCHULDEN
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 24 SHG
§ 21 Abs. II VRG
§ 138 Abs. I ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00377

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 17. Juli 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

Stadt B,
vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

 

A,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1953, wurde von Juni 2006 bis und mit Februar 2007 und vom 20. Januar 2011 bis Ende März 2012 von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Ab dem 7. Februar arbeitete er im Telefon-Marketing als Call-Agent. Diese Anstellung kündigte er auf Ende August 2012. In der Folge stellte er am 27. August 2012 bei der Sozialbehörde B erneut ein Gesuch um Unterstützung mit wirtschaftlicher Hilfe. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2012 sprach ihm die Behörde wirtschaftliche Hilfe ab 1. Oktober 2012 zu, reduzierte aber den Grundbetrag für den Lebensunterhalt sogleich um 15 % für die Dauer von zwölf Monaten, weil A seine Arbeitslosigkeit selber verschuldet habe.

II.  

Den dagegen von A erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat C mit Beschluss vom 22. April 2013 gut. Er wies die Sozialbehörde B an, A ab Unterstützungsbeginn den ungekürzten Grundbedarf für den Lebensunterhalt auszurichten.

III.  

Dagegen erhob die Stadt B am 17. Mai 2013 Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangte, es sei der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und der Rekurs von A abzuweisen. Dieser äusserte sich zur Beschwerde nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Im Streit steht eine Reduktion des Grundbedarfs von (damals) monatlich Fr. 977.- für den Lebensunterhalt um 15 % (Fr. 146.55) während zwölf Monaten (vgl. ferner § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV] in Verbindung mit Kap. B.2.2 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], 4. überarbeitete Ausgabe mit Nachträgen). Der Streitwert beträgt somit weniger als Fr. 20'000.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38 b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Der Beschwerdegegner holte die Verfügung vom 23. Mai 2013, worin ihm Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt wurde, nicht ab. § 71 VRG verweist auf die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) betreffend die Prozessleitung, das prozessuale Handeln und die Fristen (1. Teil, 9. Titel). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt die Zustellung als erfolgt am 7. Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 2 lit. a ZPO). Vorliegend musste der Beschwerdegegner mit einer Zustellung rechnen, da er nicht davon ausgehen konnte, die Beschwerdeführerin würde es beim von ihm erwirkten Rekursentscheid belassen, der ihren Standpunkt nicht schützte. Die Verfügung mit der Aufforderung zur Erstattung der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdegegner am 27. Mai 2013 zur Abholung gemeldet, ohne dass er reagiert hätte. Die Zustellung gilt daher als am 3. Juni 2013 erfolgt. Die angesetzte Frist von 30 Tagen endete damit am 3. Juli 2013 ungenutzt.

1.3 Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Zusammenhang vom angefochtenen Entscheid als Trägerin hoheitlicher Befugnisse betroffen. Sie äussert sich allerdings nicht zu ihrer Legitimation. Die Gemeinde kann indes auch dann als legitimiert bzw. als "bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt" gelten, wenn der angefochtene Entscheid oder die Beachtung desselben in gleichartigen Fällen für die Gemeinde besondere finanzielle Auswirkungen hat. Eine Gemeinde darf sich auch gegen einen Entscheid zur Wehr setzen, deraufgrund seiner präjudiziellen Bedeutung für künftige, ähnlich gelagerte Fälle besondere finanzielle Auswirkungen auf das Gemeinwesen hat (VGr, 8. November 2012, VB.2012.00478, E. 2.2; als Beispiel mit präjudizieller Wirkung vgl. BGr, 19. August 2010, 8C_1025/2009, E. 3.3, 3.4).

Vorliegend ist zu prüfen, ob Sozialhilfeleistungen bereits ab Unterstützungsbeginn gekürzt werden dürfen, wenn der Sozialhilfebezüger seine Arbeitsstelle selbst gekündigt hat. Es ist durchaus denkbar, dass die Beantwortung dieser Frage präjudizielle Bedeutung für künftige, ähnlich gelagerte Fälle hat bzw. dass das vorliegende Urteil besondere finanzielle Auswirkungen in Form höherer Sozialhilfeausgaben zur Folge haben könnte. Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ist die Legitimation der Beschwerdeführerin somit zu bejahen.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 SHV). Die materielle Grundsicherung umfasst im Wesentlichen den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten sowie die Kosten für die medizinische Grundversorgung (sog. Grundsicherung; vgl. Kap. B.1 und 2 der SKOS-Richtlinien). In der Regel sind Haushaltungen unterstützungsbedürftig, wenn das monatliche Nettoeinkommen nicht ausreicht, um die Kosten für die Grundsicherung zu decken (Kap. A.6–2 der SKOS-Richtlinien).

2.2 Nach § 24 Abs. 1 SHG sind die Sozialhilfeleistungen angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende unter anderem gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt oder eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt (lit. a Ziff. 1, 2 und 4). Ausserdem muss er schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG). Als Sanktion kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal 12 Monaten um höchstens 15 % gekürzt werden (Kap. A.8–4 der SKOS-Richtlinien).

3.  

Der Beschwerdegegner arbeitete ab 7. Februar 2012 bis 31. August 2012 auf Abruf als Call Agent bei der Firma D GmbH in E, die alle Dienste des modernen Telemarketings anbietet. Er erwirtschaftete ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 2'967.-, das seine Existenz sicherte. Anlässlich des Förderungsgesprächs vom 4. Juli 2012 zwischen der Arbeitgeberin und dem Beschwerdegegner wurde festgehalten, dass bei Nichterreichen des Zieles eine weitere Zusammenarbeit nicht gewährleistet werden könne. Die Zielüberprüfung wurde auf den 11. Juli 2012 festgelegt. Am 16. Juli 2012 kündigte der Beschwerdegegner seine Stelle auf Ende August 2012 wegen gesundheitlicher Probleme. Die Beschwerdeführerin kürzte im Entscheid vom 23. Oktober 2012 von Beginn weg die Fürsorgeleistungen um 15 % mit der Begründung, der Beschwerdegegner habe seine Arbeitslosigkeit aufgrund persönlicher ungenügender Arbeitsleistung selber verschuldet. Im Rekursverfahren machte sie geltend, sein Verhalten sei einzig darauf ausgerichtet gewesen, auf stossende Weise in den Genuss von Sozialhilfeleistungen zu gelangen. Die Rekursinstanz hatte in ihrem Beschluss vom 22. April 2013 festgehalten, dass rechtlich keine Kürzung im Sinn von § 24 SHG vorliege, sondern die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner ab Unterstützungsbeginn wirtschaftliche Hilfe im Umfang von 15 % verweigert habe. Dies, obwohl für die Unterstützung nicht die Ursache der Armut, sondern einzig die Tatsache, dass eine Notlage vorliege, massgebend sei. In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin nunmehr geltend, der Beschwerdegegner habe seine Mitwirkungspflicht verletzt. Die Beschwerdeführerin vermisste ein Arztzeugnis, das die Kündigung des Beschwerdegegners als berechtigt ausgewiesen hätte.

4.  

4.1 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner ab April 2012, infolge des Antritts seiner Arbeitsstelle, die ihm ein existenzsicherndes Einkommen bot, von der Sozialhilfe abgelöst wurde. Jedenfalls bestehen keine Abrechnungen der Beschwerdeführerin für April bis September 2012. Demgemäss bestand in dieser Zeit kein Unterstützungsverhältnis, das die Beschwerdeführerin berechtigt hätte, dem Beschwerdegegner irgendwelche Weisungen zu erteilen und bei deren Nichtbefolgung den Grundbedarf sanktionsweise zu kürzen (vorn E. 2.2). Zu Recht hielt die Vorinstanz somit fest, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner im Umfang von 15 % Leistungen nicht gekürzt, sondern vorenthalten habe.

4.2 Richtig ist ebenfalls, dass es auf die Ursache der Bedürftigkeit bezüglich der Entstehung des Unterstützungsanspruchs nicht ankommt. Es muss lediglich objektiv eine Notlage bestehen, die von der betroffenen Person innert nützlicher Frist aus eigener Kraft nicht abgewendet werden kann (BGE 121 I 367 E. 3b; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 162; Karin Anderer, Die familienrechtliche Unterstützungspflicht, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 256).

4.3 Gemäss dem Förderungsgespräch vom 4. Juli 2012 vermochte der Beschwerdegegner den Anforderungen an die Arbeit als Call Agent nur knapp zu genügen. Die Nacharbeit auf den Nettokontakten lag danach mit einem Schnitt von 25 Sekunden (statt der Soll-Vorgabe von 10 Sekunden) weit über dem vorgegebenen Höchstwert. Bei Nichterreichen dieses Ziels war eine weitere Zusammenarbeit gefährdet. Beanstandet wurde daneben, dass die Gespräche nicht mit der nötigen Hartnäckigkeit geführt wurden und teilweise antriebslos wirkten, was sich negativ auf die Erfolgsquote auswirke. Es fehle an aktiver und motivierter Gesprächsführung. Auch hier wurde die Weiterarbeit infrage gestellt, sollte das Ziel einer Verbesserung nicht erreicht werden. Die Zielüberprüfung sollte schon am 11. Juli 2012 stattfinden. Ob dies der Fall war und was dabei herauskam, geht aus den Akten nicht hervor. Fest steht, dass der Beschwerdegegner seine Stelle am 16. Juli 2012 kündigte. Entgegen dem wohlwollend ausformulierten Zeugnis der Firma D GmbH vom 7. September 2012 ist gemäss dem Förderungsgespräch davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner die verlangten Anforderungen längerfristig kaum hätte erfüllen können und ihm ohne markante Verbesserung seiner Leistungen seitens der Arbeitgeberin gekündigt worden wäre. Von einer leichtfertig erklärten Kündigung kann daher nicht ausgegangen werden. Eine solche wird von der Beschwerdeführerin auch nicht begründet.

4.3.1 Der Beschwerdegegner hatte im Rekurs vom 16. November 2012 geltend gemacht, er habe aus gesundheitlichen Gründen gekündigt, habe er doch den ganzen Tag [gemeint wohl während der Woche] und jeden Samstag von 10–15 Uhr gearbeitet. Zudem habe er grossen psychischen Druck gespürt. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Beschwerdegegner seine gesundheitlichen Schwierigkeiten nicht nachgewiesen habe (kein Arztzeugnis, kein Arztbesuch). Indessen wurde ihm von seiner Beraterin im Rahmen der erneuten Abklärung seiner Verhältnisse Ende August 2012 nicht aufgegeben, ein Arztzeugnis einzulegen. Ein solches wäre für die Frage, ob auf seiner Seite eine Bedürftigkeit im Sinn von § 14 SHG vorliege, indessen auch nicht von Bedeutung gewesen, sondern höchstens für die Anschlussfrage, ob bei Erteilung der Weisung an den Beschwerdegegner, sich um eine Arbeit zu bemühen, Einschränkungen in gesundheitlicher Hinsicht zu berücksichtigen wären. Eine Missachtung der Mitwirkungspflicht lässt sich dem Beschwerdegegner daher nicht vorwerfen.

4.3.2 Sofern die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Kündigung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfen will, ist ihr nicht zu folgen. Rechtsmissbrauch setzt notwendigerweise voraus, dass die bedürftige Person absichtlich die eigene Lage allein zum Zweck verursacht hat, um sich in der Folge auf das Recht auf Hilfe in Notlagen berufen zu können. Dieser Wille muss klar und unbestreitbar festgestellt werden. Der Missbrauch muss daher offensichtlich sein. Blosse Verdachtsmomente und Indizien sind ungenügend (BGr, 22. November 2012, 8C_500/2012, E. 7.4.3; BGE 134 I 65 E. 5.2; BGr, 11. Februar 2009, 8C_927/2008 = Pra 2009 Nr. 84 E. 5.3, 6). Nach dem Ausgeführten kann dem Beschwerdegegner ein in dieser Weise zielgerichtetes Verhalten nicht vorgeworfen werden.

4.3.3 Im Übrigen lassen sich die Verhältnisse im Sozialhilferecht nicht mit Einstelltagen bei der Arbeitslosenversicherung vergleichen. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (zum Verschulden im Einzelnen vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 2. A., Zürich 1998, zu Art. 30 AVIG). Dagegen genügt es bei Abklärung der Bedürftigkeit – sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind –, dass eine hilfesuchende Person ohne Arbeit ist und keine Arbeitslosenentschädigung erhält, um Anspruch auf Fürsorgeleistungen zu erhalten (vorn E. 2.1), sofern ihr nicht ein geradezu rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen ist (vorn E. 4.3.2). Ein Verschulden an der Bedürftigkeit ist nicht zu prüfen (vorn E. 4.2).

4.4 Demgemäss bestand keine rechtliche Grundlage für eine Reduktion des Grundbedarfs des Beschwerdegegners um 15 % ab Beginn der Unterstützung, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat sich am Verfahren nicht beteiligt, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…