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VB.2013.00378
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. Oktober 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, geboren 1969, Staatsangehöriger von H heiratete am 3. Juni 1994 in seinem Heimatland seine 1971 geborene Landsfrau C. Aus dieser Ehe gingen der 1997 geborene Sohn D und die 2000 geborene Tochter E hervor. Die Ehe zu C wurde am 13. August 2002 in G rechtskräftig geschieden. Nach dieser Scheidung heiratete A am 19. Dezember 2003 im Land H die 1951 geborene und im Kanton Zürich niedergelassene Staatsangehörige J aus dem Land I. A reiste am 12. Juni 2004 in die Schweiz ein und erhielt am 30. August 2004 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, welche mehrfach verlängert wurde, bis ihm am 9. Juli 2009 die Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich erteilt wurde. Am 11. Juni 2010 wurde die zweite Ehe in K rechtskräftig geschieden. Am 3. August 2011 ersuchte A erstmals um den Nachzug seines Sohnes D aus erster Ehe, welcher mit unangefochten gebliebener Verfügung des Migrationsamtes vom 4. November 2011 wegen Nichteinhaltung der Nachzugsfrist abgewiesen wurde. Am 26. Dezember 2011 heiratete der Beschwerdeführer erneut im Land H seine erste Ehefrau, C und stellte am 12. Januar 2012 ein Nachzugsgesuch für diese sowie die gemeinsamen Kinder D und E. Aufgrund des Verdachts auf Scheinehe in Bezug auf die vorangegangene Ehe zu J widerrief das Migrationsamt am 7. November 2012 die Niederlassungsbewilligung von A, wies die Gesuche um Bewilligung der Einreise und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für die Ehefrau C sowie die Kinder D und E ab und setzte A Frist bis zum 28. Februar 2013 zum Verlassen der Schweiz. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 15. April 2013 ab. III. Mit Beschwerde vom 23. Mai 2013 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm weiterhin die Niederlassungsbewilligung zu erteilen und das Gesuch vom 11. Januar 2012 um Bewilligung der Einreise von C, D und E sei gutzuheissen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung für das gesamte bisherige Verfahren. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren mindestens eventualvorsätzlich falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 lit. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 90 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Dieser Widerrufsgrund ist unter anderem erfüllt, wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes Eheleben mit einer Niedergelassenen vorspielt, obwohl die Ehe ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und zu keinem Zeitpunkt tatsächlich gelebt worden ist (Schein- respektive Ausländerrechtsehe, vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1). Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Zwar obliegt der Beweis für die Tatsachen, welche einen Entzug einer Bewilligung nach sich ziehen, grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine blosse Scheinehe hin, obliegt der Gegenbeweis dem Beschwerdeführer (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 5 sowie Vorbem. zu §§ 19–28 N. 69). Als Indiz für die Annahme einer Ausländerrechtsehe gelten praxisgemäss namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten und die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten (BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.1). Auch die Chronologie der Ereignisse – namentlich eine enge Abfolge von Scheidungen und (Wieder-)Verheiratungen unmittelbar vor und nach der Erteilung ausländerrechtlichen Bewilligungen und die erneute Heirat der ersten Ehefrau –können praxisgemäss eine Scheinehe indizieren (BGr, 27. August 2013, 2C_118/2013, E. 2.3). Sodann kann der Umstand, dass die frühere Ehefrau auch nach der Scheidung und Wiederverheiratung ihres ehemaligen Ehemannes weiterhin dessen Haus bewohnt respektive dort ihre Meldeadresse hat, auf eine Scheinehe hindeuten (vgl. hierzu BGr, 27. August 2013, 2C_118/2013, E. 2.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1). 2.2 In Würdigung dieser Praxis hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, weshalb bei der zweiten, mit J geschlossenen Ehe des Beschwerdeführers von einer Scheinehe ausgegangen werden müsse: So hätte der Beschwerdeführer ohne Heirat weder eine Aufenthalts- noch eine Niederlassungsbewilligung erhalten. Die zeitliche Nähe von Eingehung und Auflösung der Ehen sowie die kurze Zeitspanne zwischen Erhalt der Niederlassungsbewilligung und Wiederverheiratung mit C würden klar auf ein planmässiges Vorgehen zur Erlangung der Niederlassungsbewilligung hindeuten. Auch der Altersunterschied von 18 Jahren zwischen dem Beschwerdeführer und J, deren mangelnde Kenntnisse über wesentliche Lebensumstände des Beschwerdeführers und der Umstand, dass anlässlich der Heirat weder Geschenke übergeben noch Hochzeitfotos gemacht worden seien, deuteten auf eine Scheinehe hin. Weiter sei die jetzige Ehefrau des Beschwerdeführers auch nach der zeitweiligen Scheidung stets am früheren Wohnort des Beschwerdeführers und dem gegenwärtigen Wohnort von dessen Eltern angemeldet gewesen. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen sinngemäss zusammengefasst vor, dass sowohl er als auch seine derzeitige Ehefrau über einen tadellosen Leumund verfügen würden, die Altersdifferenz zu seiner zweiten Ehefrau unbeachtlich sei, und er zunächst überhaupt nicht die Absicht gehabt habe, das Land H zu verlassen und seiner zweiten Ehefrau in die Schweiz zu folgen. Auch die Scheidung von dieser habe er weder gewollt noch initiiert. Diese sei jedoch aufgrund deren geistigen Abbaus und Depressionen erklärbar, wodurch sich auch allfällige Wissenslücken seiner zweiten Ehefrau erklären liessen. Die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner zweiten Ehefrau, J, würden sich zudem weitgehend entsprechen und die Chronologie der Ereignisse kein planmässiges Verhalten nahelegen und damit nicht auf eine Scheinehe hindeuten. 2.3 Der Beschwerdeführer war nach seiner Heirat mit J mehrere Jahre an deren Adresse in M angemeldet. Dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten, sich die Mietkosten teilten und allenfalls sogar intime Beziehungen unterhielten, schliesst eine Ausländerrechtsehe jedoch nicht zwingend aus, da ein derartiges Verhalten auch nur vorgespielt sein kann, um die Behörden zu täuschen (BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 3.2; BGE 122 II 289 E. 2b). Für Letzteres spricht vorliegend vor allem die Chronologie der Ereignisse, das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner dazumaligen Ex- und derzeitigen Ehefrau und die Widersprüche, in welche sich sämtliche Beteiligten verstrickt haben: 2.3.1 Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Ehegatten kam es im Jahr 2002 zur Scheidung, weil C nach der Geburt der gemeinsamen Tochter wieder im Geschäft ihres (bereits verstorbenen) Vaters arbeiten wollte, statt zu Hause nach den Kindern zu schauen. Inwieweit die Beschwerdeführerin nach der Scheidung tatsächlich die von ihr gewünschte Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist unklar, hat der Beschwerdeführer doch anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 23. März 2012 noch bestätigt, dass C nicht mehr arbeiten würde und diese selbst erklärt, arbeitslos zu sein. Andererseits hat diese aber auch eine Arbeitsbestätigung ihres Arbeitgebers in G eingereicht, wonach sie seit dem Jahr 2003 ununterbrochen als Hilfsarbeiterin im Geschäft ihres Bruders tätig gewesen sein soll. Da sie eigenen Angaben zufolge weder als Arbeitnehmerin angemeldet noch versichert gewesen ist und somit offenbar "schwarz" gearbeitet hat, lassen sich entsprechende Widersprüche zwar teilweise ausräumen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch C nach der Scheidung ist jedoch zumindest nicht durch unabhängige Quellen nachgewiesen und ihr Verhalten lässt ihre generelle Glaubwürdigkeit zweifelhaft erscheinen, hat sie doch offenbar nicht davor zurückgeschreckt, die Behörden des Landes H jahrelang über ihre Erwerbstätigkeit zu täuschen. Von einem einwandfreien Leumund von C – wie vom Beschwerdeführer behauptet – kann diesfalls keine Rede sein. 2.3.2 Es ist weiter unbestritten und aktenkundig belegt, dass C auch nach der Scheidung vom 13. August 2002 stets an dessen früheren Wohnort, respektive dem gegenwärtigen Wohnort von dessen Eltern, angemeldet gewesen ist. Weiter hatte sie gemäss eigenen Angaben auch die Erlaubnis, das Haus jederzeit zu betreten und ihren dort lebenden Sohn zu besuchen. Strittig ist lediglich, ob die entsprechende Meldeadresse mit ihrer tatsächlichen Wohnadresse übereinstimmte oder lediglich aus Kostengründen beibehalten worden ist. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ist C bereits einen Monat vor der Scheidung mit der gemeinsamen Tochter E zu ihrem Vater gezogen, während der gemeinsame Sohn D bei ihm verblieb. Da der Vater von C gemäss deren eigenen Angaben bereits im Jahr 1994 verstorben ist, kann dies zumindest im wörtlichen Sinn nicht der Wahrheit entsprechen und hätte zudem die beiden Kinder voneinander getrennt. Weiter bringen der Beschwerdeführer und C vor, aus Kostengründen keine Ummeldung vorgenommen zu haben, zumal diese aufgrund der kleinräumigen Verhältnisse in G, wo man sich gegenseitig kenne, nicht erforderlich gewesen sei. Es erscheint jedoch im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen nicht nachvollziehbar, inwiefern eine einfache Adressummeldung mit derart hohen Kosten verbunden gewesen sein soll, dass die Beteiligten über Jahre von einer solchen abgesehen haben. Hingegen erscheint es aufgrund der unveränderten Meldeadresse und des guten Einvernehmens zwischen den Beteiligten naheliegend, dass C auch nach der Scheidung vom Beschwerdeführer weiterhin zusammen mit den gemeinsamen Kindern D und E im Haus von dessen Familie gelebt hat. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Personen an ihrer Meldeadresse auch tatsächlich wohnhaft sind und die Behauptungen der Beteiligten diese Vermutung nicht zu entkräften vermögen, ist im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen davon auszugehen, dass C auch während der zweiten Ehe des Beschwerdeführers im elterlichen Haushalt des Beschwerdeführers gelebt und die faktische Obhut über beide Kinder behalten hat. Gemäss den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und C standen sowohl sie selbst als auch die gemeinsamen Kinder während der gesamten zweiten Ehe des Beschwerdeführers in regelmässigem, telefonischem Kontakt zueinander. Der Beschwerdeführer hat zudem seine in Obhut und Sorge von C stehende Tochter ohne jegliche Rechtspflicht finanziell unterstützt. Dies legt ein fortbestehendes, enges Verhältnis der dazumals noch geschiedenen Eheleute nahe und lässt eine gleichzeitig gelebte Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und J im Gesamtkontext unwahrscheinlich erscheinen (vgl. hierzu auch BGr, 27. August 2013, 2C_118/2013, E. 2.3). 2.3.3 Nach Darstellung des Beschwerdeführers anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 23. März 2012 hat dieser seine zweite Ehefrau J ca. "ein Jahr vor der Heirat", im "Dezember 2002" in seinem Heimatort G kennengelernt. J gibt an, dem Beschwerdeführer erstmals "im Sommer 2003" in dessen Heimatort G begegnet zu sein. Beide angegebenen Zeitpunkte liegen damit zwar nach der bereits im August 2002 erfolgten ersten Scheidung des Beschwerdeführers. Während es aber nach Darstellung der zweiten Ehefrau bereits knapp ein halbes Jahr nach dem Kennenlernen zur Hochzeit kam, gibt der Beschwerdeführer eine doppelt so lange Zeitspanne an. Aufgrund der stark divergierenden Angaben (Dezember 2002 oder Sommer 2003) kann der genaue Zeitpunkt des Kennenlernens nicht als gesichert gelten und es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer seine zweite Ehefrau bereits vor seiner ersten Scheidung kennen gelernt hat. Dies insbesondere auch, da sich der Beschwerdeführer gemäss eigenem Bekunden an den genauen Zeitpunkt nicht mehr erinnern kann. Es erscheint auch nicht sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bereits nach kurzer Ferienbekanntschaft eine gelebte Ehe zu einer geschiedenen, wesentlich älteren Frau mit fünf Kindern eingegangen ist und dabei wesentliche Fragen – wie z. B. die Frage, in welchem Land die eheliche Gemeinschaft später gelebt werden sollte – ungeklärt gelassen hat. Der Beschwerdeführer reiste sodann auch bereits ein halbes Jahr nach der Hochzeit in die Schweiz ein und erhielt am 30. August 2004 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner zweiten Ehefrau. Berücksichtigt man, dass die Organisation eines dauerhaften Auslandaufenthalts eine gewisse Vorlaufzeit benötigt, erfolgte die Einreise in die Schweiz in engem zeitlichem Konnex zum Eheschluss im Land H, was im Gesamtkontext ebenfalls ein rein ausländerrechtliches Motiv für den Eheschluss nahelegt. 2.3.4 Der Beschwerdeführer gibt weiter an, sich am 11. Juni 2010 von seiner zweiten Ehefrau getrennt zu haben. Per 1. August 2011 bezog der Beschwerdeführer eine Wohnung an der L-Strasse 01 in M, nachdem er zuvor während ungefähr 14 Monaten bei seinem Bruder und dessen Familie in M gewohnt haben will. Demnach wäre die Wohngemeinschaft zu seiner zweiten Ehefrau erst im Frühsommer 2010 respektive am 11. Juni 2010 – dem Tag der Scheidung im Land H – aufgehoben worden. Die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers hat anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 4. Oktober 2012 zur Dauer der Wohngemeinschaft angegeben, "bis 2–3 Monaten in der gemeinsamen Wohnung" gewohnt zu haben, wobei sie mit dieser Zeitangabe allenfalls auch einen Auszug 2–3 Monate vor dem Befragungstermin gemeint haben könnte. Dies wäre allerdings ein Jahr nach dem aktenkundigen Bezug der Wohnung an der L-Strasse 01 in M durch den Beschwerdeführer, wobei sie weiter angab, weder dessen Verwandte noch dessen aktuelle Adresse in der Schweiz zu kennen. Die Aussagen der zweiten Ehefrau und des Beschwerdeführers zum Aufhebungszeitpunkt der Wohngemeinschaft widersprechen sich damit: Selbst wenn die Beteiligten allenfalls Scheidungs-, Trennungs- und Abmeldungszeitpunkt durcheinandergebracht haben könnten und der durch die zweite Ehefrau angegebene Auszugstermin aufgrund ihrer etwas kryptischen Aussage nicht eindeutig bestimmbar ist, erscheint es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer um den Scheidungstag herum für 14 Monate direkt zu seinem Bruder und dessen Ehefrau gezogen sein und dessen zweite Ehefrau letztere dennoch nie kennen gelernt haben will. Dies erstaunt umso mehr, als dass die beiden Brüder offenkundig enge Kontakte zueinander unterhielten und die ganze Zeit in der selben Gemeinde (M) wohnten. Die Ehe ist gemäss des Scheidungsurteil vom Land H vom 11. Juni 2010 zerrüttet und einvernehmlich geschieden worden, nachdem J eine Versöhnung abgelehnt hatte. Selbst wenn daraus geschlossen werden könnte, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Scheidung zunächst noch gesträubt hat, schliesst ein solches Verhalten eine Scheinehe keineswegs aus: Dies erscheint nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer zur Vertuschung einer Scheinehe eine Scheidung kurz nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung hätte vermeiden wollen. Zudem wäre eine längere (räumliche) Trennungsphase vor der Scheidung zu erwarten gewesen, hätte der Beschwerdeführer einer Scheidung ernsthaften Widerstand entgegensetzen wollen. 2.3.5 Generell lässt sich nicht erklären, weshalb der zweiten Ehefrau des Beschwerdeführers trotz mehrmaliger Familienbesuche im Land H weder die Namen von dessen ersten Ehefrau und dessen Eltern – welche sie mit "Papi" und "Mami" angesprochen haben will – gekannt noch von der Existenz des in der selben Gemeinde wohnhaften Bruder und dessen Frau gewusst haben will. Ebenso ungewöhnlich erscheint, dass von der zweiten Hochzeit weder Fotos gemacht noch Geschenke ausgetauscht worden sind. Auch der Name der Tochter des Beschwerdeführers wird von ihr anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 4. Oktober 2012 fälschlicherweise mit "F" statt "E" angegeben. Generell wissen der Beschwerdeführer und J nicht so viel voneinander, wie dies nach einer mehrjährigen, gelebten Ehe zu erwarten gewesen wäre. Die Indizien deuten auf eine Ehe mit wenig Gemeinsamkeiten, wenig Kommunikation und minimaler Anteilnahme am Alltag des Partners und seiner Angehörigen. J bezieht gegenwärtig zwar eine IV-Rente und leidet offenbar an Asthma. Dass sie darüber hinaus jedoch auch im relevanten Mass geistig abgebaut haben soll, ergibt sich nicht aus den Akten und wird lediglich vom diesbezüglich gemäss Art. 90 AuG substanziierungspflichtigen Beschwerdeführer behauptet. Zudem konnte auch der Beschwerdeführer kaum Angaben zum Vorleben seiner Ehefrau machen. 2.3.6 Da der Beschwerdeführer seine zweite Ehefrau bereits 1 ¼ Jahre nach seiner ersten Scheidung geehelicht, dieser bereits nach ½ Jahren in die Schweiz gefolgt, sich von dieser weniger als ein Jahr nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung geschieden und kurz darauf seine erste Ehefrau erneut geheiratet hat, deutet die gesicherte Chronologie der Ereignisse stark auf eine Scheinehe hin (vgl. auch VGr, 25. März 2009, VB.2008.00514, E. 3.4 [nicht publiziert]). Aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beteiligten kann hingegen hinsichtlich der zweiten Ehe weder der Zeitpunkt des Kennenlernens noch der Trennungszeitpunkt genau eruiert werden, die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers erscheinen jedoch unglaubhaft und nicht geeignet, die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen zum zeitlichen Verlauf der Ereignisse ernsthaft in Frage zu stellen. 2.3.7 Auch die zeitliche Staffelung der Nachzugsgesuche und der frühe Abschluss eines Mietvertrages über eine für eine vierköpfige Familie geeignete Wohnung deutet auf eine Scheinehe hin: So hat der Beschwerdeführer bereits am 7. Juli 2011 – noch bevor er mit seiner ersten Ehefrau über eine erneute Heirat diskutiert haben will – einen Mietvertrag über eine 4 ½-Zimmer-Wohnung für vier Personen abgeschlossen und wollte zunächst nur seinen Sohn D nachziehen. Bereits kurz nach der Ablehnung des entsprechenden Nachzugsgesuchs hat er seine erste Ehefrau jedoch erneut geheiratet und ein Nachzugsgesuch für seine ganze Familie gestellt. Bedenkt man, dass erst die Wiederverheiratung und der versuchte Nachzug der ganzen Familie den Argwohn des Migrationsamtes geweckt hat, erscheint die offenbar ursprünglich geplante zeitliche Staffelung des Familiennachzugs geeignet, den Scheinehecharakter der zweiten Ehe zu vertuschen, zumal offenbar bereits vor dem ersten Nachzugsgesuch bereits eine passende Wohnung für die gesamte Familie organisiert worden ist. 2.3.8 Auch der Umstand, dass gemäss dem Scheidungsurteil vom Land H die Ehegatten die elterliche Sorge über ihre gemeinsamen Kinder aufgeteilt haben, spricht nicht zwingend gegen eine Scheinehe der zweiten Ehe: Ein eigentlicher Streit um das Sorgerecht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – geht zumindest aus dem dazumaligen Scheidungsurteil nicht hervor, haben sich die Ehegatten doch einvernehmlich über sämtliche Nebenfolgen und Kinderbelange verständigt. Da nach den gemachten Ausführungen davon auszugehen ist, dass die beiden Kinder D und E ohnehin die ganze Zeit zusammen mit ihrer Mutter im elterlichen Haushalt des Beschwerdeführers gelebt haben, erscheint die gerichtlich vorgenommene Obhuts- und Sorgerechtszuteilung ohnehin nie tatsächlich gelebt und wohl auch nie real beabsichtigt worden zu sein. 2.4 Auch wenn die von der Vorinstanz aufgeführten Indizien damit für sich allein die Annahme einer Ausländerrechtsehe nicht zu rechtfertigen mögen, ist bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände der vorinstanzlich gezogene Schluss, wonach es sich bei der zweiten Ehe des Beschwerdeführers um eine blosse Scheinehe gehandelt habe, nicht zu beanstanden. Von einer rogatorischen Zeugeneinvernahme von C oder weiteren Parteibefragungen ist in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen: Da die genannten Personen sich bereits (schriftlich) ausreichend äussern konnten und ihre Aussagen aufgrund ihres Naheverhältnisses zum Beschwerdeführer und offenkundiger Eigeninteressen ohnehin von geringem Beweiswert sind, erschienen ihre Aussagen selbst dann nicht geeignet, das Beweisergebnis umzustossen, wenn sie die Darstellungen des Beschwerdeführers vollumfänglich bestätigen würden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 10). Dasselbe gilt auch für die Befragung weiterer Personen wie z. B. den Bruder des Beschwerdeführers, zumal solche im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr ausdrücklich verlangt wurden. Zwar hat das Migrationsamt vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung die Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht eingehend geprüft. Diesen Mangel vermag jedoch hier den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht auszuschliessen, da der Beschwerdeführer bereits die Erteilung bzw. Verlängerung der vorausgegangenen Aufenthaltsbewilligung durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hatte. Er kann der Behörde deshalb keinen Verstoss gegen Treu und Glauben vorwerfen, wenn sie erst nach Vorliegen des zweiten Nachzugsgesuchs und Kenntnis von dessen Wiederverheiratung mit seiner ersten Ehefrau die Niederlassungsbewilligung widerrief. Erst mit dem Familiennachzugsgesuch für seine ganze Familie hat der Beschwerdeführer gegenüber dem Migrationsamt seine Familienverhältnisse und seine Absichten klargemacht. Die gestützt auf die von ihm bloss zum Schein eingegangene Ehe mit einer Niedergelassenen erteilte Niederlassungsbewilligung ist deshalb grundsätzlich zu Recht widerrufen worden. Zu prüfen bleibt, ob der Widerruf vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhält. 3. Umstände, welche eine Wegweisung für den Beschwerdeführer unzumutbar machen würde, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer reiste erst kurz vor seinem 35. Geburtstag in die Schweiz ein und hält sich seit Juni 2004 und damit seit 9 ¼ Jahren hier auf. Obwohl nach dieser langen Zeit im Allgemeinen von einer Verwurzelung des Ausländers in den hiesigen Verhältnissen ausgegangen werden kann, ist sein hiesiger Aufenthalt zu relativieren, als dieser durch das wissentliche Verschweigen der rein ausländerrechtlichen Motive seiner zweiten Ehe überhaupt erst möglich geworden ist. Zudem spricht der Beschwerdeführer nur gebrochen Deutsch und ist er als Isolierer weder eine besonders qualifizierte Fachkraft noch in einer Branche mit erhöhtem Arbeitskraftbedarf tätig. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, die notwendigen Beweise für seine Integration beizubringen (Art. 90 AuG sowie § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Demgegenüber pflegt der Beschwerdeführer enge Kontakte zu seinem Heimatland, welches er während seinem Aufenthalt in der Schweiz regelmässig besucht hat. Der Schluss der Rekursinstanz, wonach ihm eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland, wo seine Ehefrau und seine Familie lebt, zumutbar ist, ist deshalb nicht zu beanstanden und für eine im Sinn von Art. 96 AuG ermessensweise zu erteilende Aufenthaltsbewilligung besteht kein Raum. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist damit verhältnismässig. Das Familiennachzugsgesuch ist entsprechend ebenfalls abzuweisen. Hindernisse im Sinn von Art. 83 AuG, die einer Wegweisung entgegenstehen würden, sind keine ersichtlich. Das führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 5. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an:…
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