{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00385_2013-12-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213579&W10_KEY=13823254&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9165eda27c21a6bbceb67d59e53cd7f4"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2013.00385"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.12.2013  VB.2013.00385"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.12.2013  VB.2013.00385"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.12.2013  VB.2013.00385"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung/Familiennachzug | Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund Verschweigens bewilligungswesentlicher Tatsachen. [Die Schweizer Ehefrau des t\u00fcrkischen Beschwerdef\u00fchrers meldete sich nach einj\u00e4hriger Ehedauer vom gemeinsamen ehelichen Wohnsitz ab und zog allein in einen anderen Kanton. Da die Eheleute eine baldige Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenwohnens in Aussicht stellten und berufliche und pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die Trennung geltend machten, verl\u00e4ngerte das Migrationsamt mehrfach die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers. Da der Beschwerdef\u00fchrer aber anl\u00e4sslich seines kurz nach der Ehescheidung gestellten Verl\u00e4ngerungsgesuchs verschwieg, noch w\u00e4hrend der behaupteten Dauer der Ehegemeinschaft ein aussereheliches Kind gezeugt zu haben, wurde dessen Aufenthaltsbewilligung nachtr\u00e4glich wegen des Verschweigens bewilligungswesentlicher Tatsachen widerrufen.] Kognition des Verwaltungsgericht und anwendbares Recht (E. 1). Kein altrechtlicher Aufenthalts- oder Niederlassungsanspruch, da die Ehe bei Erreichung der F\u00fcnfjahresgrenze nicht einmal mehr im Sinn eines \"living apart together\" weiter gelebt und kurz darauf geschieden wurde, womit die Berufung auf die inhaltslos gewordene Ehe rechtsmissbr\u00e4uchlich gewesen w\u00e4re (E. 2.1). Grunds\u00e4tzlich auch keine neurechtlichen (nachehelichen) Aufenthaltsanspr\u00fcche, da die Ehegemeinschaft keine drei Jahre gedauert hat, keine wichtigen pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnde einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen, das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens nicht tangiert wird und weiter auch ermessensweise keine Bewilligung zu erteilen ist (E. 2.2 \u2013 2.5). Pr\u00fcfung eines nachtr\u00e4glichen Bewilligungswiderrufs gem\u00e4ss Art. 62 lit. a AuG: Die Kenntnis eines \"fragw\u00fcrdigen Verhaltens\" der gesuchstellenden Person bei Bewilligungserteilung schliesst deren sp\u00e4teren Widerruf grunds\u00e4tzlich aus, sofern sp\u00e4ter nicht weitere bewilligungswesentliche Umst\u00e4nde hinzukommen, welche der Bewilligungsbeh\u00f6rde zuvor noch nicht bekannt waren und welche imBewilligungsverfahren wissentlich verschwiegen oder falsch angegeben wurden, um dadurch den Aufenthalt bewilligt zu erhalten (E. 2.6.1 \u2013 2.6.3). Definition der bewilligungswesentlichen und damit zum Widerruf berechtigenden Umst\u00e4nde (2.6.2). Das Verschweigen einer ausserehelichen  Beziehung, bei welcher ein aussereheliches Kind gezeugt wurde, ist grunds\u00e4tzlich bewilligungswesentlich, da sich daraus R\u00fcckschl\u00fcsse zur Qualit\u00e4t der ehelichen Gemeinschaft ableiten lassen und ein fortbestehender Ehewille unglaubhaft erscheinen kann. Der Beschwerdef\u00fchrer hat den Bewilligungsbeh\u00f6rden gegen\u00fcber das Ende seiner ehelichen Beziehung urspr\u00fcnglich nach dem Zeugungszeitpunkt seines ausserehelichen Kindes terminiert, jedoch sowohl dieses als auch seine aussereheliche Beziehung verschwiegen. Die Aussagen zum behaupteten Ende der Ehegemeinschaft erscheint in Kenntnis der verschwiegenen Umst\u00e4nde im R\u00fcckblick fraglich und ist geeignet, generelle Zweifel an den Aussagen der Ehegatten und der Qualit\u00e4t der von ihnen gef\u00fchrten Ehe aufkommen zu lassen. Damit ist die Bewilligungswesentlichkeit der verschwiegenen Tatsachen zu bejahen und der Bewilligungswiderruf zul\u00e4ssig und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, selbst wenn die Fremdbeziehung erst nach Ablauf der nacheheliche Aufenthaltsanspr\u00fcche begr\u00fcndenden Dreijahresfrist erfolgt sein sollte und die Bewilligung unter Umst\u00e4nden auch in Kenntnis der verschwiegenen Tatsachen h\u00e4tte erteilt werden k\u00f6nnen (E. 2.6.4 f.) Abweisung des Familiennachzugs mangels Aufenthaltsrecht des Beschwerdef\u00fchrers (E. 3). Verneinung von Vollzugshindernisse (E. 4). Absehen von einer R\u00fcckweisung aufgrund Spruchreife der Sache (E. 5). Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 6 und 7).\r\rAbweisung der Beschwerde.\r\rAbweichende Meinung einer Minderheit der Kammer."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:44:14", "Checksum": "b97b1900f48b35677de49cc6bc139950"}