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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2013.00387
Beschluss
der 1. Kammer
vom 21. November 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber
Robert Lauko.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
und
Baukommission Küsnacht,
vertreten durch RA
E,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 2. Oktober 2012 erteilte die
Baukommission Küsnacht A die nachträgliche Baubewilligung für die Erweiterung
des Gartenrestaurants auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02
in Küsnacht.
II.
Den von C hiergegen eingelegten Rekurs hiess
das Baurekursgericht mit Entscheid vom 23. April 2013 teilweise gut und
wies die Sache zur weiteren Untersuchung im Sinn der Erwägungen und zum
Neuentscheid an die Baukommission zurück.
III.
Mit Beschwerde vom 27. Mai 2013
beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Entscheid des Baurekursgerichts
aufzuheben. Eventualiter sei das Verfahren zum Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Es sei ein Augenschein durchzuführen. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von C.
Am 11. Juni 2013 beantragte das
Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen, die Beschwerde abzuweisen. In ihrer
Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2013 schloss die Baukommission Küsnacht auf
Gutheissung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.
Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2013 beantragte Letzterer, es sei die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom
26. September bzw. Duplik vom 18. Oktober 2013 hielten A und C an
ihren jeweiligen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Es fragt sich, ob der
angefochtene Rückweisungsentscheid des Baurekursgerichts vom 23. April
2013, der lediglich einen Zwischenentscheid auf dem Weg zu einer Baubewilligung
darstellt, ein taugliches Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet.
1.1 Die
Anfechtung von Zwischenentscheiden beim Verwaltungsgericht richtet sich gemäss
§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss nach den
Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG).
1.1.1
Bei der Anwendung von § 19a Abs. 2 VRG beachtet das
Verwaltungsgericht im Grundsatz die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 91–93
BGG (VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2.2). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt ein Entscheid, mit welchem die Sache zur
Vornahme weiterer Abklärungen an eine Vorinstanz zurückgewiesen wird, als
Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG (BGE 133 II 409 E. 1.2).
Gegen diesen ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG die Beschwerde nur
zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) bzw. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten
für eine weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
1.1.2
Nach dem Wortlaut von § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die
Anfechtung von Zwischenentscheiden allerdings lediglich "sinngemäss"
nach Art. 91–93 BGG. Dies lässt dem Verwaltungsgericht bis zu einem
gewissen Grad Raum für eine eigenständige Auslegung von § 19a Abs. 2
VRG, der trotz des darin enthaltenen Verweises auf Bundesrecht eine kantonalrechtliche
Bestimmung darstellt. Deshalb kann sich im Rahmen der Anwendung von § 19a
Abs. 2 VRG unter Umständen auch ein Zwischenentscheid als anfechtbar erweisen,
der vor Bundesgericht nach Art. 91–93 BGG nicht angefochten werden könnte
(vgl. Alain Griffel, Rekurs, in: Alain Griffel/Tobias Jaag [Hrsg.], Reform der
Zürcher Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen 2010, S. 52
a. E.). Letzteres drängt sich umso mehr auf, als das Verwaltungsgericht als
oberstes kantonales Gericht die Verantwortung dafür trägt, dass innert
angemessener Frist ein kantonaler Endentscheid erreicht werden kann, der
überhaupt erst den Weiterzug an das Bundesgericht ermöglicht.
1.1.3
Vorliegend kommt Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG nicht zur Anwendung: Dass dem Beschwerdeführer aus der Rückweisung der
Sache an die Mitbeteiligte ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen
würde, legt dieser nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Hingegen beruft
sich Beschwerdeführer auf den Entscheid VB.2012.00066 vom 8. August 2012, E. 1, worin das
Verwaltungsgericht auf seine frühere Rechtsprechung verwies, wonach Rückweisungsentscheide dann anfechtbar waren, wenn entweder die Voraussetzungen
von alt§ 48 Abs. 2 oder 3 VRG erfüllt waren oder durch ihre direkte
Anfechtung die Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung bestand (vgl.
RB 2002 Nr. 20; 2005 Nr. 82). Seit dem Inkrafttreten von § 19a
Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtung von
Zwischenentscheiden nunmehr sinngemäss nach Art. 91–93 BGG, weshalb
der Beschwerdeführer aus der zitierten Rechtsprechung nichts Entscheidendes für
sich ableiten kann.
1.2
1.2.1 Zu prüfen ist im Nachfolgenden, ob auf die
Beschwerde aufgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG einzutreten
ist. Die Bestimmung setzt kumulativ voraus,
dass das Gericht, wenn es die Rechtsauffassung in der Beschwerde teilt, selber
einen Endentscheid fällen und das Verfahren unter Vermeidung eines bedeutenden
Aufwands an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erledigen
kann (BGr, 12. Oktober 2011, 2C_571–574/2011, E. 2.4.2; BGE 134 III
426, E. 1.3.2; vgl. VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558,
E. 1.2.4). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt: Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Rückweisungsentscheid die vom Beschwerdegegner
und damaligen Rekurrenten vorgetragene Rüge der ungenügenden Einordnung sowie
Verkehrserschliessung des Bauvorhabens (fehlende Abstellplätze) nicht
behandelt. Was erstere Rüge betrifft, könnte das Verwaltungsgericht bei
materieller Gutheissung der Beschwerde jedenfalls nicht abschliessend über die
Sache entscheiden: Hat das Baurekursgericht verschiedene Rügen gegen ein Bauvorhaben
nicht geprüft, so kann das Verwaltungsgericht diese aus verfahrensökonomischen
erstinstanzlich beurteilen, wenn sich nur Rechtsfragen stellen und deren
Beantwortung zu einem klaren Ergebnis führt (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 63 N. 11). Dies trifft hier nicht zu. Die Vorakten enthalten
keinerlei aussagekräftige Abbildungen, anhand derer die Einordnung der
erweiterten Gartenrestaurants zuverlässig beurteilt werden könnte. Bei der Würdigung
der Einordnung stellen sich zudem Ermessensfragen, die das Verwaltungsgericht
nicht mit voller Kognition überprüfen kann (§ 50 Abs. 1 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Aus diesem Grund ist
auch von einem verwaltungsgerichtlichen Augenschein abzusehen, wie er vom Beschwerdeführer
beantragt wird.
1.2.2 Müsste aber das Verwaltungsgericht die Sache bei
Begründetheit des beschwerdeführerischen Standpunkts an das Baurekursgericht
zur Behandlung der offengebliebenen Rügen zurückweisen, lässt sich die Anhandnahme
der Beschwerde nicht mit prozessökonomischen Gründen rechtfertigen. Vielmehr
bestünde dann die Gefahr einer Verfahrensverzögerung: Wollte nämlich der
Beschwerdegegner seinerseits an der vom Baurekursgericht angeordneten
Rückweisung an die Baukommission Küsnacht festhalten, so könnte er den verwaltungsgerichtlichen
Rückweisungsentscheid voraussichtlich nicht direkt vor dem Bundesgericht
anfechten, welches in seiner restriktiven Auslegung von Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG (vgl. BGer, 15. Oktober 2012, 4A_404/2012, E. 1.1)
auf solche Entscheide nicht eintritt, wenn es selber keinen Endentscheid fällen
kann (vorn E. 1.2.1). Um sich gegen einen für ihn nachteiligen
Verwaltungsgerichtsentscheid zu wehren, bliebe dem Beschwerdegegner letztlich
nichts anderes übrig, als den vom Baurekursgericht im
zweiten Rechtsgang auszufällenden Entscheid nochmals vor dem Verwaltungsgericht
anzufechten, um alsdann gegen das entsprechende Urteil in Verbindung mit dem
vorangehenden Rückweisungsentscheid ans Bundesgericht zu gelangen (vgl.
Art. 93 Abs. 3 BGG). Ein
solches Vorgehen wäre der Prozessökonomie offensichtlich abträglich.
1.3
Andere Gründe, welche ausnahmsweise dennoch ein Eintreten auf die
Beschwerde gegen den Zwischenentscheid erforderlich machen würden (vgl. dazu
VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2.5),
sind nicht erkennbar.
1.4 Auf
die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens
wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 VRG in
Verbindung mit § 13 Abs. 2). Er hat ausserdem den Beschwerdegegner
für seine Umtriebe im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 17
Abs. 2 lit. b VRG).
3.
Das vorliegende Urteil schützt einen
Rückweisungsentscheid der Vorinstanz, weshalb es sich im Endeeffekt um einen
Zwischenentscheid handelt. Ein solcher ist vor Bundesgericht nur unter den in
E. 1.1.1 ausgeführten Voraussetzungen anfechtbar.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 2'190.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
des Entscheids.
5. Gegen
diesem Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:…