|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2013.00387  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.11.2013
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Baubewilligung: Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG setzt kumulativ voraus, dass das Gericht, wenn es die Rechtsauffassung in der Beschwerde teilt, selber einen Endentscheid fällen und das Verfahren unter Vermeidung eines bedeutenden Aufwands an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erledigen kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da das Verfahren auch Ermessensfragen aufwirft und sich eine Rückweisung der Sache an das Baurekursgericht nicht mit der Prozessökonomie rechtfertigen lässt (E. 1.2.1 f.). Andere Gründe, welche ausnahmsweise ein Eintreten auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid erforderlich machen würden, sind nicht erkennbar (E. 1.3). Nichteintreten.
 
Stichworte:
ANFECHTBARKEIT
NICHTEINTRETEN
PROZESSÖKONOMIE
RECHTSSCHUTZ
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I lit. b BGG
§ 19a Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2013.00387

 

 

Beschluss

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 21. November 2013

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Robert Lauko.  

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

 

und

 

Baukommission Küsnacht,

vertreten durch RA E,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 2. Oktober 2012 erteilte die Baukommission Küsnacht A die nachträgliche Baubewilligung für die Erweiterung des Gartenrestaurants auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Küsnacht.

II.  

Den von C hiergegen eingelegten Rekurs hiess das Baurekursgericht mit Entscheid vom 23. April 2013 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Untersuchung im Sinn der Erwägungen und zum Neuentscheid an die Baukommission zurück.

III.  

Mit Beschwerde vom 27. Mai 2013 beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Entscheid des Baurekursgerichts aufzuheben. Eventualiter sei das Verfahren zum Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ein Augenschein durchzuführen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.

Am 11. Juni 2013 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen, die Beschwerde abzuweisen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2013 schloss die Baukommission Küsnacht auf Gutheissung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2013 beantragte Letzterer, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 26. September bzw. Duplik vom 18. Oktober 2013 hielten A und C an ihren jeweiligen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Es fragt sich, ob der angefochtene Rückweisungsentscheid des Baurekursgerichts vom 23. April 2013, der lediglich einen Zwischenentscheid auf dem Weg zu einer Baubewilligung darstellt, ein taugliches Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet.

1.1 Die Anfechtung von Zwischenentscheiden beim Verwaltungsgericht richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG).

1.1.1 Bei der Anwendung von § 19a Abs. 2 VRG beachtet das Verwaltungsgericht im Grundsatz die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 91–93 BGG (VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt ein Entscheid, mit welchem die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an eine Vorinstanz zurückgewiesen wird, als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG (BGE 133 II 409 E. 1.2). Gegen diesen ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) bzw. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für eine weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

1.1.2 Nach dem Wortlaut von § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtung von Zwischenentscheiden allerdings lediglich "sinngemäss" nach Art. 91–93 BGG. Dies lässt dem Verwaltungsgericht bis zu einem gewissen Grad Raum für eine eigenständige Auslegung von § 19a Abs. 2 VRG, der trotz des darin enthaltenen Verweises auf Bundesrecht eine kantonalrechtliche Bestimmung darstellt. Deshalb kann sich im Rahmen der Anwendung von § 19a Abs. 2 VRG unter Umständen auch ein Zwischenentscheid als anfechtbar erweisen, der vor Bundesgericht nach Art. 91–93 BGG nicht angefochten werden könnte (vgl. Alain Griffel, Rekurs, in: Alain Griffel/Tobias Jaag [Hrsg.], Reform der Zürcher Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen 2010, S. 52 a. E.). Letzteres drängt sich umso mehr auf, als das Verwaltungsgericht als oberstes kantonales Gericht die Verantwortung dafür trägt, dass innert angemessener Frist ein kantonaler Endentscheid erreicht werden kann, der überhaupt erst den Weiterzug an das Bundesgericht ermöglicht.

1.1.3 Vorliegend kommt Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht zur Anwendung: Dass dem Beschwerdeführer aus der Rückweisung der Sache an die Mitbeteiligte ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen würde, legt dieser nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Hingegen beruft sich Beschwerdeführer auf den Entscheid VB.2012.00066 vom 8. August 2012, E. 1, worin das Verwaltungsgericht auf seine frühere Rechtsprechung verwies, wonach Rückweisungsentscheide dann anfechtbar waren, wenn entweder die Voraussetzungen von alt§ 48 Abs. 2 oder 3 VRG erfüllt waren oder durch ihre direkte Anfechtung die Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung bestand (vgl. RB 2002 Nr. 20; 2005 Nr. 82). Seit dem Inkrafttreten von § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtung von Zwischenentscheiden nunmehr sinngemäss nach Art. 91–93 BGG, weshalb der Beschwerdeführer aus der zitierten Rechtsprechung nichts Entscheidendes für sich ableiten kann.

1.2  

1.2.1 Zu prüfen ist im Nachfolgenden, ob auf die Beschwerde aufgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG einzutreten ist. Die Bestimmung setzt kumulativ voraus, dass das Gericht, wenn es die Rechtsauffassung in der Beschwerde teilt, selber einen Endentscheid fällen und das Verfahren unter Vermeidung eines bedeutenden Aufwands an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erledigen kann (BGr, 12. Oktober 2011, 2C_571–574/2011, E. 2.4.2; BGE 134 III 426, E. 1.3.2; vgl. VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2.4). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt: Die Vorinstanz hat im angefochtenen Rückweisungsentscheid die vom Beschwerdegegner und damaligen Rekurrenten vorgetragene Rüge der ungenügenden Einordnung sowie Verkehrserschliessung des Bauvorhabens (fehlende Abstellplätze) nicht behandelt. Was erstere Rüge betrifft, könnte das Verwaltungsgericht bei materieller Gutheissung der Beschwerde jedenfalls nicht abschliessend über die Sache entscheiden: Hat das Baurekursgericht verschiedene Rügen gegen ein Bauvorhaben nicht geprüft, so kann das Verwaltungsgericht diese aus verfahrensökonomischen erstinstanzlich beurteilen, wenn sich nur Rechtsfragen stellen und deren Beantwortung zu einem klaren Ergebnis führt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 63 N. 11). Dies trifft hier nicht zu. Die Vorakten enthalten keinerlei aussagekräftige Abbildungen, anhand derer die Einordnung der erweiterten Gartenrestaurants zuverlässig beurteilt werden könnte. Bei der Würdigung der Einordnung stellen sich zudem Ermessensfragen, die das Verwaltungsgericht nicht mit voller Kognition überprüfen kann (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Aus diesem Grund ist auch von einem verwaltungsgerichtlichen Augenschein abzusehen, wie er vom Beschwerdeführer beantragt wird.

1.2.2 Müsste aber das Verwaltungsgericht die Sache bei Begründetheit des beschwerdeführerischen Standpunkts an das Baurekursgericht zur Behandlung der offengebliebenen Rügen zurückweisen, lässt sich die Anhandnahme der Beschwerde nicht mit prozessökonomischen Gründen rechtfertigen. Vielmehr bestünde dann die Gefahr einer Verfahrensverzögerung: Wollte nämlich der Beschwerdegegner seinerseits an der vom Baurekursgericht angeordneten Rückweisung an die Baukommission Küsnacht festhalten, so könnte er den verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheid voraussichtlich nicht direkt vor dem Bundesgericht anfechten, welches in seiner restriktiven Auslegung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (vgl. BGer, 15. Oktober 2012, 4A_404/2012, E. 1.1) auf solche Entscheide nicht eintritt, wenn es selber keinen Endentscheid fällen kann (vorn E. 1.2.1). Um sich gegen einen für ihn nachteiligen Verwaltungsgerichtsentscheid zu wehren, bliebe dem Beschwerdegegner letztlich nichts anderes übrig, als den vom Baurekursgericht im zweiten Rechtsgang auszufällenden Entscheid nochmals vor dem Verwaltungsgericht anzufechten, um alsdann gegen das entsprechende Urteil in Verbindung mit dem vorangehenden Rückweisungsentscheid ans Bundesgericht zu gelangen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Ein solches Vorgehen wäre der Prozessökonomie offensichtlich abträglich.

1.3 Andere Gründe, welche ausnahmsweise dennoch ein Eintreten auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid erforderlich machen würden (vgl. dazu VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2.5), sind nicht erkennbar.

1.4 Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

2.  

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2). Er hat ausserdem den Beschwerdegegner für seine Umtriebe im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG).

3.  

Das vorliegende Urteil schützt einen Rückweisungsentscheid der Vorinstanz, weshalb es sich im Endeeffekt um einen Zwischenentscheid handelt. Ein solcher ist vor Bundesgericht nur unter den in E. 1.1.1 ausgeführten Voraussetzungen anfechtbar.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    190.--     Zustellkosten,
Fr. 2'190.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

5.    Gegen diesem Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…