|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2013.00388  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.07.2013
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Die Beschwerdeführerin will ihren 44 Jahre alten, geistig behinderten Bruder aus Mazedonien in die Schweiz nachziehen.] Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK haben Personen ausserhalb der Kernfamilie dann einen Anspruch auf Familiennachzug, wenn sie vom in der Schweiz lebenden Familienangehörigen besonders abhängig sind. Ob ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, entscheidet sich auch aufgrund geänderter familiärer Umstände, etwa wegen des Tods der Eltern (E. 3.1). Ob zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK besteht, kann erst nach weiteren Sachverhaltsabklärungen beurteilt werden (E. 3.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz.
 
Stichworte:
ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FAMILIENNACHZUG
SCHUTZ DES FAMILIENLEBENS
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2013.00388

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 10. Juli 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

vertreten durch RA B,

 

dieser substituiert durch C,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, eine hier niedergelassene ausländische Staatsangehörige Mazedoniens, ersuchte am 11. April 2012 im Rahmen des Familiennachzugs um Bewilligung der Einreise ihres geistig behinderten, 1969 geborenen und bisher in Mazedonien lebenden Bruders D. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 ab.

II.  

Mit Rekurs vom 31. Dezember 2012 beantragte A sinngemäss, die Verfügung vom 3. Dezember 2012 sei aufzuheben und D eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eine mittlerweile mandatierte Rechtsvertreterin gelangte am 8. März 2013 mit den gleichen Anträgen an die Sicherheitsdirektion und beantragte zusätzlich eine Parteientschädigung. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 25. April 2013 ab.

III.  

A liess am 27. Mai 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und die Aufhebung des Entscheids vom 25. April 2013 sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für D unter Entschädigungsfolge beantragen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 3./5. Juni 2013 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Bruder der Beschwerdeführerin hat gestützt auf die Bestimmungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.

3.  

3.1 Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Der Anspruch auf Familienleben ist jedoch auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 129 II 11 E. 2; vgl. auch EGMR, 9. Oktober 2003, Slivenko, 48321/99, § 94, www.echr.coe.int). Soweit sich der Anwesenheitsanspruch auf eine Beziehung zu Verwandten stützt, die nicht der eigentlichen Kernfamilie des Ansprechers zuzurechnen sind, setzt der Anspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass die um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchende Person in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu den hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen steht (BGE 120 Ib 257 E. 1d, 115 Ib 1 E. 2c). Ob ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, entscheidet sich nicht allein aufgrund der früheren familiären Verhältnisse, sondern auch aufgrund der durch neue Umstände bedingten und sich künftig abzeichnenden Beziehungen; neue Umstände liegen etwa vor, wenn sich die familiären Abhängigkeiten wegen des Todes der Eltern oder bei neu aufkommenden Pflegebedürfnissen ändern (BGE 120 Ib 257 E. 1c). In diesem Sinn kann auch die Beziehung zwischen Geschwistern durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sein, namentlich wenn ein erwachsenes Geschwister­teil anstelle der Eltern für das unselbständige Geschwisterteil die Betreuung und Fürsorge und damit eigentlich die Elternrolle übernehmen will (BGE 120 Ib 257 E. 1d). Hinweise für solche schützenswerte Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 135 I 143 E. 3.1).

Die Abhängigkeit eines Menschen von einem anderen, welche für die Vermittlung eines Aufenthaltsanspruchs an einen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie erforderlich ist, steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 115 Ib 1). Die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person vermag keinen Anspruch nach Art. 8 EMRK zu begründen (vgl. BGr, 18. Oktober 2001, 2A.463/2001, E. 2c; ferner BGr, 15. Oktober 2001, 2A.119/2001, E. 5b).

3.2 Der 44 Jahre alte D hat einen Intelligenzquotienten von 32 Punkten und leidet damit an einer schweren geistigen Behinderung. Das Intelligenzalter einer Person mit einer schweren geistigen Behinderung entspricht demjenigen eines Drei- bis unter Sechsjährigen; solche Personen sind auf andauernde Unterstützung angewiesen (vgl. hierzu Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. A., Kapitel V, F. 72, abrufbar unter www.dimdi.de/sta­tic/de/klassi/icd-10-gm/kodesuche/onlinefassungen/htmlgm2012/index.htm). Die Behinderung von D kann grundsätzlich zu einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK führen. Es stellt sich allerdings die Frage, ob ein solches Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin besteht.

D wurde offenbar seit seiner Geburt durch die Eltern betreut, die jedoch am im Jahr 2009 bzw. gegen Ende 2011 verstarben. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand das Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern in Mazedonien. Nach Darstellung der Beschwerdeführerin lebt von den Familienangehörigen einzig ein Cousin von D noch in Mazedonien; seine drei Schwestern leben in der Schweiz bzw. im EU-Raum. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei die älteste Schwester von D und habe sich bereits in der Kindheit für ihren jüngeren Bruder verantwortlich gefühlt und ihre Eltern bei seiner Betreuung tatkräftig unterstützt; auch nach ihrem Umzug in die Schweiz sei sie in ständigem Kontakt mit ihrem Bruder geblieben und habe diesen regelmässig besucht; sie habe den Bruder nach dem Tod des Vaters in die Schweiz mitgenommen und anschliessend seine Betreuung organisiert. Weil der Bruder während des Verfahrens nicht in der Schweiz habe bleiben dürfen, halte er sich im Moment abwechselnd in Mazedonien und im EU-Raum auf, wo ihn die Beschwerdeführerin regelmässig besuche, um ihn zu betreuen.

Ob aufgrund des Tods der Eltern neu ein Abhängigkeitsverhältnis von D zu seiner Schwester entstanden ist, hängt massgeblich von der anschliessenden Betreuungssituation ab, namentlich von der Frage, ob D im Moment in Mazedonien adäquat betreut wird bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis zu einer anderen Person entstanden ist oder ob er darauf angewiesen ist, durch die Beschwerdeführerin betreut zu werden. Beschwerdegegner und Vorinstanz haben diese Frage nicht abgeklärt, weshalb sich die Angelegenheit nicht als spruchreif erweist. Die Sache ist deshalb zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese (oder bei einer weiteren Rückweisung der Beschwerdegegner) wird abzuklären haben, ob die Betreuungssituation von D nach dem Tod von dessen Eltern auf ein Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin schliessen lässt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Bruder war, als die Eltern noch lebten.

Sollten diese Abklärungen zum Schluss führen, zwischen D und der Beschwerdeführerin bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis, ist weiter Folgendes zu berücksichtigen: D kann aufgrund seiner geistigen Behinderung nicht eigenverantwortlich entscheiden, wo er leben will. Er kann damit auch die Konsequenzen eines Nachzugs in die Schweiz nicht abschätzen. Damit wäre der zukünftige Wohnort von D allein vom Willen der Beschwerdeführerin abhängig. Dies vermag mit Blick auf die Interessenlage nicht zu befriedigen. Ein Nachzug ist vielmehr nur zu bewilligen, wenn er nicht den Interessen von D widerspricht. Es gilt deshalb abzuklären, welcher Betreuung D bedarf und ob die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann überhaupt in der Lage ist, diese in der Schweiz zu erbringen. In diesem Zusammenhang gilt es schliesslich zu prüfen, ob in Mazedonien erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen für D ergriffen wurden. Gegebenenfalls ist für den Nachzug die Einwilligung der entsprechenden Behörde einzuholen (vgl. Art. 85 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [SR 291]).

4.  

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, D sei eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen. Diese Frage lässt sich aufgrund des unvollständig festgestellten Sachverhalts ebenfalls nicht abschliessend beurteilen, weshalb die Angelegenheit auch diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Rekursentscheid vom 25. April 2013 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.  

Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Bei Rückweisungen geht die Praxis regelmässig von einem je hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien aus (vgl. etwa VGr, 1. April 2009, PB.2008.00050, E. 7, sowie 23. November 2011, VB.2011.00371, E. 4). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind demnach der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Die Beschwerdeführerin ist nicht als obsiegend anzusehen, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (§ 17 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

 

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 25. April 2013 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Sachver­haltsabklärung im Sinn der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert  Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.    Mitteilung an …