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VB.2013.00389
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. Juli 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
In Sachen
med. pract. A, vertreten durch RA B Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsärztlicher Dienst, Beschwerdegegner,
betreffend Entzug der Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit, hat sich ergeben: I. A. Am 11. April 2009 beantragte med. pract. A beim Kantonsärztlichen Dienst Zürich (KAD) die Erteilung der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Arzt im Kanton Zürich. Nachdem der KAD die Bewilligung aufgrund eines im Kanton C hängigen Disziplinarverfahrens mit Verfügungen vom 18. Januar 2010 und 6. Januar 2011 jeweils lediglich für zwölf Monate ausgestellt hatte, erteilte er A nach Abschluss des Disziplinarverfahrens am 3. August 2011 gestützt auf Art. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz; BGBM) und die Berufsausübungsbewilligung des Kantons C vom 11. Mai 2006 die definitive, bis 31. August 2021 befristete Bewilligung. B. Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 entzog der KAD A diese Bewilligung. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. II. A. Dagegen erhob A am 16. Mai 2012 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die aufschiebende Wirkung sei superprovisorisch – ohne Anhörung der Vorinstanz – wiederherzustellen; eventualiter sei die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit der Weisung zu verbinden, die Berufsausübungsbewilligung bis zum Abschluss des materiellen Rekursverfahrens nur im bisherigen Umfang, das heisst als Leiter des Diensts D und als Veranstaltungsbetreuer, auszuüben. Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Sinn eines superprovisorischen Entscheids ab. Gleichentags wurde der KAD aufgefordert, zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. B. Mit Eingabe vom 11. Juni 2012 erhob A Rekurs in materieller Hinsicht gegen die Verfügung vom 8. Mai 2012 und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung. Eventualiter sei eine Busse oder ein Verweis auszusprechen. Sodann sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. C. Am 11. Juli 2012 wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. D. Mit Verfügung vom 23. April 2013 wies die Gesundheitsdirektion auch den Rekurs in materieller Hinsicht gegen die Verfügung des KAD vom 8. Mai 2012 ab. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A. Eine Parteientschädigung wurde ihm nicht zugesprochen. Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. III. A. Daraufhin gelangte A am 24. Mai 2013 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 23. April 2013. Eventualiter sei eine Busse oder ein Verweis auszusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl im vorinstanzlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulasten des KAD. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen. B. Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2013 wurde dem KAD eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um eine Beschwerdeantwort einzureichen und insbesondere zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Der Gesundheitsdirektion wurde dieselbe Frist zur freigestellten Vernehmlassung und Stellungnahme betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung angesetzt. Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 beantragte der KAD die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde sowie des Antrags um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Am 11. Juni 2013 stellte die Gesundheitsdirektion denselben Antrag. A verzichtete am 20. Juni 2013 auf eine Stellungnahme zu diesen beiden Eingaben. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. 1.2 Zu prüfen ist vorab die Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Zur Wahrung der Frist müssen schriftliche Eingaben spätestens im letztzulässigen Zeitpunkt bei der zuständigen Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Schweizer Post übergeben sein (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Als Beweis für die Übergabe zuhanden der Post dient grundsätzlich der Poststempel (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 11 N. 8, mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung vom 23. April 2013 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24. April 2013 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit am 25. April 2013 zu laufen und endete am 24. Mai 2013 (§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 und 2 VRG). Die Beschwerdeschrift trägt ebendieses Datum und ging dem Verwaltungsgericht am 28. Mai 2013 im Rahmen einer Paketlieferung zu. Die Beschwerdeschrift selbst verfügt über keinen Poststempel, und die elektronische Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post („Track & Trace“) lieferte kein Ergebnis zum Datum der Aufgabe des Pakets. Die Post nimmt an, dass jene am Morgen des 27. Mai 2013 erfolgte, der genaue Zeitpunkt lasse sich jedoch nicht mehr eruieren. Da das Paket mit B-Post aufgegeben wurde und es sich bereits am Montagmorgen, 27. Mai 2013, im Paketzentrum Frauenfeld befand, und da B-Post am Samstag nicht ausgeliefert wird, kann diese Annahme allerdings nicht zutreffen. Vielmehr ist von einer Aufgabe des Pakets am 24. Mai 2013 und damit von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen. Weitere Abklärungen können unterbleiben. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Mit Inkrafttreten der Revision des VRG vom 22. März 2010 ist das innerkantonale Anfechtungsverfahren betreffend die Bewilligung zur Ausübung der Berufe der Gesund-heitspflege geändert worden. Das Verwaltungsgericht tritt damit – anders als dies früher der Fall war – erst als zweite Rechtsmittelinstanz in Funktion und ist daher im Beschwerdeverfahren neu auf die Rechts- und Sachverhaltskontrolle gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG beschränkt. Eine Ermessensüberprüfung findet damit nicht mehr statt. 1.4 Da mit dem vorliegenden Urteil ein Entscheid in der Sache ergeht, erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos. 2. Der Beschwerdegegner begründete den Entzug der Bewilligung zusammengefasst mit der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers, die sich insbesondere aus verschiedenen laufenden und rechtskräftigen Disziplinar- und Strafverfahren und den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Bewilligungserteilung in Zürich gemachten unwahren Angaben ergebe. Die Vorinstanz stützte diesen Entscheid. Für den Beschwerdeführer bestehen demgegenüber keine Anhaltspunkte dafür, dass es ihm an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit mangeln könnte. 3. 3.1 Die Berufsausübung selbständiger Ärztinnen und Ärzte wird im Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG) geregelt. Die selbständige Berufsausübung untersteht einer kantonalen Bewilligungspflicht (Art. 34 MedBG). Die Bewilligung wird nach Art. 36 Abs. 1 MedBG erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (lit. a) und vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (lit. b). Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen (Art. 38 MedBG). Mit diesen Bestimmungen wird den Kantonen vorgegeben, neben fachlichen auch die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung zu prüfen. Da sich diese Voraussetzungen in ihrem zentralen Gehalt mit der bisherigen Zürcher Regelung von Art. 8 Abs. 1 des alten Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (aGesG) decken, können sie auch nach der bisherigen kantonalen Praxis und Rechtsprechung ausgelegt werden (Martin Brunnschweiler, Bewilligungspflicht und Bewilligungserteilung, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser/Tomas Poledna, Hrsg., Das neue Medizinalberufegesetz (MedBG), St. Gallen 2008 [fortan: Medizinalberufegesetz], S. 57 ff., S. 71 f.; VGr, 8. Mai 2013, VB.2013.00087, E. 2 [zur Publikation vorgesehen]). 3.2 Vertrauenswürdig im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG ist, wer über einen guten Leumund verfügt bzw. allgemein vertrauenswürdig ist (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 3. Dezember 2004 zum Medizinalberufegesetz, BBl 2005 173 ff., 226). Wer in eigener Verantwortung eine Arztpraxis führt, muss Gewähr für ein integres persönliches Verhalten bei der Berufsausübung bieten (BGr, 14. Juli 2009, 2C_68/2009, E. 2.3). An die Vertrauenswürdigkeit, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit dient, sind hohe Anforderungen zu stellen (BGr, 10. Januar 2007, 2P.231/2006, E. 9.2; 14. Juli 2009, 2C_68/2009, E. 2.3). Die Vertrauenswürdigkeit besteht nicht nur im Verhältnis zwischen Arzt und Patient, sondern auch zwischen Arzt und Behörde (BGr, 24. Juni 2008, 2C_191/2008, E. 5.2). Dieses Vertrauens erweist sich ein Arzt dann als würdig, wenn von ihm aufgrund seiner bisherigen Berufstätigkeit und Lebensführung erwartet werden darf, dass er bei der selbständigen Ausübung seines Berufs alle notwendige Sorgfalt anwenden wird. Daneben muss die Behörde die Gewissheit haben, dass sich der praktizierende Arzt an die Gesundheitsgesetzgebung und an ihre Entscheide, insbesondere auch an diejenigen der Aufsichtsbehörde, hält (VGr, 8. Mai 2013, VB.2013.00087, E. 2 [zur Publikation vorgesehen]; 30. September 2004, VB.2004.00097 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund verschiedener Umstände als beeinträchtigt. 4.1.1 Sie erwog zunächst, der Kanton C hätte dem Beschwerdeführer die Berufsausübungsbewilligung gar nicht erteilt, wenn er zu diesem Zeitpunkt von der zuvor erfolgten Abweisung eines entsprechenden Gesuchs des Beschwerdeführers im Kanton E wegen fehlender Vertrauenswürdigkeit sowie den diese begründenden zahlreichen Vorstrafen im Land F und dem dortigen Entzug der kassenärztlichen Zulassung gewusst hätte. Aus den Akten ergibt sich, dass der Kanton C von der Nichterteilung der Berufsausübungsbewilligung im Kanton E erst im Mai 2007 und damit nach der Erteilung der Bewilligung Kenntnis erlangte. Mit der Begründung, dass im Kanton C keine Vorkommnisse zu verzeichnen gewesen seien, die Verurteilungen einige Jahre zurückliegen würden und nicht im Zusammenhang mit der medizinischen Kompetenz und Tätigkeit des Beschwerdeführers gestanden hätten, wurde zu einem späteren Zeitpunkt jedoch von disziplinarischen oder aufsichtsrechtlichen Massnahmen abgesehen. Ob der Kanton C bei Kenntnis der Vorfälle im Land F die Berufsausübungsbewilligung tatsächlich verweigert hätte, ist rein spekulativ und vorliegend auch nicht relevant. Dem Beschwerdegegner jedenfalls waren dieselben bei Erteilung der Bewilligung für den Kanton Zürich unbestrittenermassen nicht bekannt. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn er bzw. die Vorinstanz die Vorstrafen und den Entzug der kassenärztlichen Zulassung des Beschwerdeführers im Land F in die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit einfliessen liess. Daran ändert auch die Unbedenklichkeitserklärung des Kantons C vom 12. Februar 2009 nichts. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts verbietet die Ausstellung einer solchen durch den Bewilligungskanton den Behörden anderer Kantone nicht, die Vertrauenswürdigkeit eines Gesuchstellers erneut zu überprüfen (VGr, 26. August 2010, VB.2010.00287, E. 2.6; 5. November 2009, VB.2009.00260, E. 5.4). Diese Befugnis muss einer Behörde auch in einem Fall wie dem vorliegenden zukommen, wo es nicht um die Erteilung einer Bewilligung, sondern um den Entzug einer solchen geht, insbesondere dann, wenn die Behörde erst nach der Bewilligungserteilung von für diese allenfalls relevanten Umständen erfährt, die sich bereits vorher zugetragen haben. Hinsichtlich der Details der Vorstrafen und des Entzugs der kassenärztlichen Zulassung im Land F kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass diese Ereignisse mehrheitlich mehr als zehn Jahre zurückliegen und keinen direkten Zusammenhang mit der Behandlung von Patienten, sondern einen administrativen Hintergrund aufweisen. Insofern kann ihnen für die Frage der heute zu beurteilenden Vertrauenswürdigkeit tatsächlich keine allzu grosse Bedeutung zukommen. Zu berücksichtigen ist immerhin, dass die sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung nach Art. 40 lit. a Satz 1 MedBG auch das Verhalten der Medizinalperson gegenüber den Behörden, der Öffentlichkeit und gegenüber Kostenträgern sowie das Verhalten im Privatleben umfasst (vgl. Walter Fellmann, Berufsausübung und Fortbildung, Medizinalberufegesetz, S. 358 ff.). Auch weisen die Vorkommnisse im Land F insofern einen Zusammenhang zur Berufsausübung in der Schweiz auf, als auch hier Vorwürfe wegen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen und von zu Unrecht erfolgten Abrechnungen von ärztlichen Leistungen im Raum stehen (vgl. unten E. 4.1.3). 4.1.2 Die Vorinstanz stützte sich sodann auf den rechtskräftigen Beschwerdebeschluss des Regierungsrats des Kantons C vom 19. Januar 2011, womit dem Beschwerdeführer ein Verweis und eine Busse von Fr. 2'500.- erteilt wurde, da er einem Patienten ohne die erforderliche Bewilligung Ritalin abgegeben hatte. Zudem führte sie den noch nicht rechtskräftigen Entscheid des Departements für Gesundheit und Soziales des Kantons C vom 4. Mai 2012 an, womit dem Beschwerdeführer die Berufsausübungsbewilligung wegen fehlender Vertrauenswürdigkeit entzogen und er wegen Verstosses gegen das Selbstdispensationsverbot mit Fr. 5'000.- gebüsst wurde. Schliesslich stützte sich die Vorinstanz auch auf ein Urteil des Bezirksgerichts G vom 16. Juli 2012, das den Beschwerdeführer wegen mehrfachen widerrechtlichen Umgangs mit Betäubungsmitteln zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 5'000.- verurteilt hatte. Der Beschwerdeführer machte hierzu im Wesentlichen geltend, dass allein der Disziplinarentscheid des Regierungsrats des Kantons C vom 19. Januar 2011 in Rechtskraft erwachsen sei, und diesem lediglich ein fahrlässig versäumtes Einholen einer Routinebewilligung zugrundeliege. Der Entscheid sei dem Beschwerdegegner bei der jüngsten Bewilligungserteilung überdies bekannt gewesen, sodass er vorliegend keine Rolle mehr spielen könne. Strafrechtlich sei er – der Beschwerdeführer – in der Schweiz bis heute nie rechtskräftig verurteilt worden. Die übrigen Entscheide seien noch nicht rechtskräftig und deshalb nicht zu berücksichtigen. Der Umstand, dass die erwähnten Entscheide mehrheitlich noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, steht dem Einbezug derselben in die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdegegners nicht grundsätzlich entgegen. Selbstverständlich gilt es dies jedoch zu berücksichtigen, und es kann ihnen nicht das gleiche Gewicht wie rechtskräftigen Entscheiden zukommen. Zu beachten ist freilich, dass die Vertrauenswürdigkeit auch nicht bereits aufgrund des Fehlens eines Strafregistereintrags erstellt ist. Vielmehr handelt es sich dabei um eine erste Hürde, damit eine Person überhaupt als vertrauenswürdig gelten kann (vgl. VGr, 5. November 2009, VB.2009.00260 E. 5.3). Nicht von der Hand zu weisen ist vorliegend, dass gegen den Beschwerdeführer derzeit gleich mehrere Straf- und Disziplinarverfahren hängig sind, die unzweifelhaft einen Zusammenhang mit dessen selbständiger Berufsausübung als Arzt aufweisen. Bereits dadurch erscheint seine Vertrauenswürdigkeit als beeinträchtigt. Sodann durften die Vorinstanzen durchaus auch den rechtskräftigen Disziplinarentscheid des Regierungsrats des Kantons C vom 19. Januar 2011 bei der Beurteilung des Entzugs der Bewilligung (erneut) berücksichtigen, auch wenn dieser schon vor deren Erteilung bekannt war, steht er doch in einer Reihe von im Kanton Zürich bei Bewilligungserteilung noch unbekannten weiteren Verfahren. Im Übrigen ist der darin ausgewiesene Verstoss gegen das Selbstdispensationsverbot weder zu bagatellisieren noch mit Rechtsunkenntnis zu rechtfertigen, nachdem Medizinalpersonen gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. g MedBG auch die gesetzlichen Grundlagen kennen müssen. 4.1.3 Die Vorinstanz erwog weiter, die ärztliche Ausgleichkasse medisuisse habe am 20. März 2012 eine Strafanzeige wegen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen eingereicht. Auch der Krankenkassenverband santésuisse habe den Vorwurf von zu Unrecht erfolgten Abrechnungen von ärztlichen Leistungen gegen den Beschwerdeführer erhoben und ein Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren eingeleitet. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Kanton C Steuerschulden, es bestünden zahlreiche Betreibungen und es sei über ihn als Inhaber einer Familienpraxis der Konkurs eröffnet worden. Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang geltend, es liege kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung der santésuisse sei im Wesentlichen auf die besondere Struktur seiner Praxis zurückzuführen. Die Strafanzeige und die Forderung der medisuisse sowie die Forderungen der Steuerbehörden des Kantons C seien die Folge eines Liquiditätsengpasses. Zu einem Nachteil für Patienten oder Angestellte sei es nicht gekommen. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Land F wegen der Verletzung finanzieller und administrativer Pflichten verurteilt (vorn E. 4.1.1). Aufgrund der nunmehr auch in der Schweiz in diesem – wenn auch nicht identischen, aber doch vergleichbaren – Zusammenhang eingeleiteten Verfahren kommen Zweifel an der Fähigkeit des Beschwerdeführers auf, ob er die Organisations- und Managementaufgaben im Rahmen seiner Berufstätigkeit wahrnehmen kann (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. g, h und i MedBG). Insofern sind sie auch geeignet, das Vertrauen in dessen sorgfältige Berufsausübung zu erschüttern. Die Frage, ob diesbezüglich tatsächlich ein strafrechtlich bedeutsames Verhalten vorliegt, ist daher – auch hier – nicht entscheidend. Im Rahmen der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit ist stets auch das Verhalten des Betreffenden ausserhalb der eigentlichen Berufstätigkeit massgebend. Dabei ist namentlich auch die Persönlichkeit bzw. die charakterliche Eignung des Betreffenden zu berücksichtigen (BGr, 24. Juni 2011 2C_165/2011 E. 6.3; 2. März 2011, 2C_860/2010, E. 3.2.3). Somit sind auch die gegen den Beschwerdeführer laufenden Betreibungen relevant, auch wenn diese nicht unmittelbar einen Nachteil für Patienten darstellen mögen. 4.1.4 Die Vorinstanz erachtete schliesslich das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Behörden als nachhaltig zerstört, habe er doch im Gesuch um Bewilligungserteilung im Kanton Zürich das im Kanton E abgewiesene Gesuch verschwiegen. Der Beschwerdeführer seinerseits machte geltend, er habe angesichts der ihm in der Zwischenzeit erteilten Bewilligung im Kanton C angenommen, diese Abweisung nicht mehr angeben zu müssen. Angesichts der im Gesuchsformular klar formulierten Frage ist bezüglich dieses Vorbringens des Beschwerdeführers der Vorinstanz zu folgen und dieses als reine Schutzbehauptung einzustufen. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit weitere Abklärungen der Zürcher Behörden vermeiden wollte. Nicht wahrheitsgetreue Angaben gegenüber der Behörde wie die vorliegende beeinträchtigen die Vertrauenswürdigkeit erheblich. 4.2 Aufgrund der gesamten Umstände, die eine Verwicklung des Beschwerdeführers in eine Vielzahl verschiedener, berufsrelevanter Verfahren zeigen, angesichts seiner zurückliegenden Vorstrafen, der an die Vertrauenswürdigkeit zu stellenden hohen Anforderungen sowie der auf die Rechts- und Sachverhaltskontrolle beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vorn E. 1.3) ist der Schluss der Vorinstanz, dass dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen sei, nicht zu beanstanden. Dass sich die Disziplinar- und Strafverfahren auf den Kanton C beschränken, kann für den Entzug der Bewilligung in Zürich keine Rolle spielen, da die Vertrauenswürdigkeit selbstredend ebenso durch Angelegenheiten ausserhalb des Bewilligungskantons beeinträchtigt werden kann, insbesondere wenn sie wie hier als berufsrelevant einzustufen sind. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Kanton Zürich keine Praxis führt und "nur" als Veranstaltungsbetreuer tätig war, vermag keine entscheidende Bedeutung zuzukommen, denn die Berufsausübungsbewilligung erlaubt ihm die ärztliche Tätigkeit ohne Einschränkung. Die Vertrauenswürdigkeit darf sodann nicht nur verneint werden, wenn Patientinnen und Patienten in der Vergangenheit konkret gefährdet wurden. Sie ist einer Medizinalperson auch dann abzusprechen, wenn durch ihr Verhalten Patientinnen und Patienten abstrakt gefährdet werden oder wenn ein Gesuchsteller wiederholt gegen Weisungen der Aufsichtsbehörde verstösst oder eine Zusammenarbeit mit dieser beharrlich verweigert (VGr, 5. November 2009, VB.2009.00260, E. 5.3). Zu beachten ist überdies, dass auch Handlungen im privaten Bereich und ohne konkreten Bezug zur Berufstätigkeit berufsrelevant sein können, nämlich dann, wenn sie geeignet sind, das Vertrauen in eine sorgfältige Berufsausübung zu erschüttern (vgl. auch vorn E. 4.1.1). Dem Beschwerdeführer ist zwar keine unsachgemässe fachtechnische Patientenbehandlung im engeren Sinn vorzuwerfen, jedoch ist die sorgfältige Berufsausübung des Beschwerdeführers durch derart viele, mit den Administrativ- und Organisationspflichten eines Arztes verbundene Vorfälle und aufgrund der unwahren Angabe gegenüber dem Beschwerdegegner so stark infrage gestellt, dass ihm die erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht mehr attestiert werden kann. Am Ende des Rekursentscheids machte die Vorinstanz im Sinn eines obiter dictums auch Ausführungen zu einer dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit der Behandlung und eines an Krebs erkrankten Patienten im Kanton C. Für die Abweisung des Rekurses und der Beschwerde waren und sind diese Erwägungen nach dem Gesagten jedoch nicht relevant. Im vorliegenden Entscheid ist daher darauf und auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift nicht einzugehen. 4.3 Zu prüfen ist, ob sich der Entzug der Bewilligung des Beschwerdeführers zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit im Kanton Zürich als verhältnismässig erweist. 4.3.1 Der Entzug der Bewilligung ist ohne Weiteres als zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit sowie der Patienten geeignet zu betrachten. 4.3.2 Der Bewilligungsentzug muss jedoch auch erforderlich sein. Anders als beim disziplinarischen Entzug handelt es sich dabei um einen "Sicherungsentzug", der dem objektiven Schutz der öffentlichen Gesundheit im Allgemeinen und dem Schutz der Patienten im Besonderen dient (Jean-François Dumoulin, Exercice de la profession et formation continue, Medizinalberufegesetz, Art. 38 N. 4). Sind die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt, steht der rechtsanwendenden Behörde kein Entschliessungsermessen mehr zu. Darauf weisen der Wortlaut von Art. 38 MedBG, wonach die Bewilligung entzogen "wird" (und nicht entzogen werden "kann"), wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind, und die polizeirechtliche Natur der Bewilligung hin, welche den Widerruf verlangt, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nachträglich entfallen (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 178 mit Hinweis auf BGE 98 Ia 601). Kommt die zuständige Behörde zum Schluss, die Vertrauenswürdigkeit sei nicht mehr gegeben, bleibt deshalb als einzige Rechtsfolge der Entzug der erteilten Bewilligung (vgl. dazu BGr, 12. November 2012, 2C_389/2012, E. 7, wonach der Gesetzgeber die Frage der Erforderlichkeit der Massnahme vorab entschieden hat). Der Bewilligungsentzug ist damit auch als erforderlich zu qualifizieren. 4.3.3 Der Entzug der Bewilligung ist sodann auch zumutbar, da das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit sowie das Interesse der Patienten an einer Behandlung durch eine vertrauenswürdige und ihren Beruf sorgfältig ausübende Person das private Interesse des Beschwerdeführers, weiterhin in Zürich praktizieren zu dürfen, überwiegt. Ein Entzug der Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit stellt für die Betroffenen regelmässig eine einschneidende Massnahme dar. Immerhin ergeben sich vorliegend keine Hinweise dafür, dass der Entzug der Bewilligung den Beschwerdeführer über das in solchen Fällen übliche Mass treffen würde, nachdem er im Kanton Zürich lediglich als ärztlicher Leiter des Diensts D und als Veranstaltungsbetreuer vereinzelter Anlässe tätig war. Zu berücksichtigen ist zudem ohnehin, dass es dem Beschwerdeführer trotz des Bewilligungsentzugs nicht verwehrt ist, seine ärztliche Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis auszuüben. 4.3.4 Der Bewilligungsentzug erweist sich damit als verhältnismässig. 4.4 Der vorinstanzliche Entscheid ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Nachdem es dem Beschwerdeführer an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit mangelt und deshalb nur ein Bewilligungsentzug als Massnahme infrage kommt (vorn E. 4.3.2), kann auch dem Eventualantrag, es sei eine Busse oder ein Verweis auszusprechen, nicht stattgegeben werden, umso weniger als derartige Massnahmen in der Vergangenheit offensichtlich keine Wirkung gezeigt haben. Die Beschwerde ist dementsprechend vollumfänglich abzuweisen. 5. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an:…
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