{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-07-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00389_2013-07-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213054&W10_KEY=13823257&nTrefferzeile=98&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3621186b72f8f5590f4f609f10309ee7"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2013.00389"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.07.2013  VB.2013.00389"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.07.2013  VB.2013.00389"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.07.2013  VB.2013.00389"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entzug der Bewilligung zur selbst\u00e4ndigen \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit | Entzug der Bewilligung zur selbst\u00e4ndigen \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit wegen fehlender Vertrauensw\u00fcrdigkeit Es ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen (E. 1.2). Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz die Vorstrafen und den Entzug der kassen\u00e4rztlichen Zulassung des Beschwerdef\u00fchrers im Ausland in die Beurteilung der Vertrauensw\u00fcrdigkeit einfliessen liess. Diese Ereignisse liegen immerhin mehrheitlich mehr als zehn Jahre zur\u00fcck und weisen keinen direkten Zusammenhang mit der Behandlung von Patienten, sondern einen administrativen Hintergrund auf. Insofern kann ihnen f\u00fcr die Frage der heute zu beurteilenden Vertrauensw\u00fcrdigkeit keine allzu grosse Bedeutung zukommen (E. 4.1.1). Gegen den Beschwerdef\u00fchrer sind derzeit gleich mehrere Straf- und Disziplinarverfahren h\u00e4ngig, die unzweifelhaft einen Zusammenhang zu dessen selbst\u00e4ndiger Berufsaus\u00fcbung als Arzt aufweisen. Dadurch erscheint seine Vertrauensw\u00fcrdigkeit als beeintr\u00e4chtigt (E. 4.1.2). Der Beschwerdef\u00fchrer wurde bereits im Ausland wegen der Verletzung finanzieller und administrativer Pflichten verurteilt. Aufgrund der nunmehr auch in der Schweiz in diesem \u2013 wenn auch nicht identischen, aber doch vergleichbaren \u2013 Zusammenhang eingeleiteten Verfahren kommen Zweifel an der F\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers auf, ob er die Organisations- und Managementaufgaben im Rahmen seiner Berufst\u00e4tigkeit wahrnehmen kann (E. 4.1.3). Der Beschwerdef\u00fchrer machte bei Gesuchstellung nicht wahrheitsgetreue Angaben gegen\u00fcber der Beh\u00f6rde. Dies beeintr\u00e4chtigt seine Vertrauensw\u00fcrdigkeit erheblich (E. 4.1.4). Der Schluss der Vorinstanz, dass dem Beschwerdef\u00fchrer die Vertrauensw\u00fcrdigkeit abzusprechen sei, ist nicht zu beanstanden (E. 4.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Gesetzgeber die Frage der Erfoderlichkeit der Massnahme vorab entschieden. Kommt die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde zum Schluss, die Vertrauensw\u00fcrdigkeit sei nicht mehr gegeben, bleibt als einzige Rechtsfolge der Entzug dererteilten Bewilligung (E. 4.3.2).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:45:15", "Checksum": "ddc74f649df6310ed2b277597c37e7c9"}