{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "03.04.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00394_03-04-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214095&W10_KEY=4467107&nTrefferzeile=88&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1819eaf108436c0aa7561fe6fdc2332f"}, "Num": [" VB.2013.00394"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.03.0  VB.2013.00394"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.03.0  VB.2013.00394"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.03.0  VB.2013.00394"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baulinien | Festsetzung von Baulinien entlang der Alten Winterthurerstrasse in Wallisellen. Zust\u00e4ndigkeit der Volkswirtschaftsdirektion zur Festsetzung kantonaler Baulinien (E. 2.2). Die geplante Baulinienverbreiterung f\u00fchrt zu einem Eingriff in das Eigentum der benachbarten Grundeigent\u00fcmer. Der Eingriff beruht auf einer gen\u00fcgenden gesetzlichen Grundlage (E. 5.2). Es besteht ein \u00f6ffentliches Interesse, die H\u00e4userflucht entlang der Alten Wallisellerstrasse zur\u00fcckzuversetzen: Dies dient einerseits dem Immissionsschutz der Anwohner, andererseits aber auch st\u00e4dtebaulich-\u00e4sthetischen Interessen (gradlinige Front) sowie - teilweise - der Verkehrssicherheit (E. 5.3). Die geplanten Baulinien dienen in erster Linie der Sicherung der bestehenden Kantonsstrasse (samt Vorg\u00e4rten), weshalb - anders als bei der Sicherung einer geplanten Anlage - nicht vorauszusetzen ist, dass ein gen\u00fcgend konkretisiertes Projekt vorliegt (E. 5.4).  Die Festsetzung der Baulinien f\u00fchrt dazu, dass praktisch alle H\u00e4user, die heute in engem Abstand entlang der Alten Wallisellenstrasse stehen, angeschnitten werden. Weil die angeschnittenen Liegenschaften aber grunds\u00e4tzlich Bestandesschutz geniessen, besteht bei Renovationsbedarf die grosse Wahrscheinlichkeit, dass die Grundeigent\u00fcmer ihre H\u00e4user umbauen werden, statt sie durch (auf die Baulinie zur\u00fcckversetzte) Neubauten zu ersetzen. Die geplanten Baulinien f\u00fchren somit zu einer blossen \"Phantomplanung\", die nicht geeignet ist, die angestrebten Ziele (Immissionsschutz, einheitlich zur\u00fcckversetzte Bauten) innert eines Zeithorizonts von rund 20 Jahren zu realisieren. Der Eigentumseingriff, der mit der Baulinienfestsetzung verbunden ist, erweist sich demnach mangels Eignung als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 8.1). Die Sache ist zur Pr\u00fcfung der Eignung einer strassenn\u00e4heren Baulinienf\u00fchrung an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen. Auf einzelnen Streckenabschnitten wird zu pr\u00fcfen sein, ob die Beibehaltung der geplanten Baulinien aus Gr\u00fcnden der Verkehrssicherheit in Frage kommt (E.8.2): Bei verkehrspolizeilich begr\u00fcndeten Baulinien ist die Realisierungswahrscheinlichkeit in der Regel gr\u00f6sser als bei immissionsschutzrechtlich begr\u00fcndeten Baulinien (E. 6.5).  \rTeilweise Gutheissung / R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:04:01", "Checksum": "4800cf58dbb032f0e674da2cf6358310"}