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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2013.00406
Urteil
der 3. Kammer
vom 5. September 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, zzt. JVA C,
vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend stationäre
Massnahme,
hat sich ergeben:
I.
A.
A wurde am 1. März 2007 vom Obergericht des
Kantons Zürich wegen mehrfacher Schändung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit
Kindern, Herstellung von pornographischen Erzeugnissen sowie wegen mehrfachen
Fahrens trotz Entzug des Führerausweises verurteilt und mit einer Freiheitsstrafe
von 6 Jahren, 7 Monaten und 20 Tagen und einer Busse von Fr. 500.-
bestraft. Gleichzeitig ordnete das Gericht eine Verwahrung gemäss Art. 64
Abs. 1 lit. a und lit. b StGB an. Seit der vollständigen
Verbüssung der Freiheitsstrafe befindet sich A im Verwahrungsvollzug, derzeit
in der Justizvollzugsanstalt C.
B.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2013 lehnte das Amt
für Justizvollzug (Straf- und Massnahmenvollzug 3) die bedingte Entlassung
von A aus der Verwahrung ab (Disp.-Ziff. I). Gleichzeitig stellte es fest,
dass die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung bei A
aktuell nicht gegeben seien, und verzichtete auf einen entsprechenden Antrag an
das zuständige Gericht (Disp.-Ziff. II).
II.
Mit einem hiergegen gerichteten Rekurs verlangte A, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei beim Gericht eine
deliktorientierte Therapie zu beantragen. Die Direktion der Justiz und des
Inneren stellte mit Rekursentscheid vom 23. April 2013 fest, Dispositiv-Ziff. I
der angefochtenen Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen (Disp.-Ziff. I),
und wies den Rekurs gegen Dispositiv-Ziff. II der Verfügung ab (Disp.-Ziff. II). Die Direktion auferlegte A die Kosten des
Rekursverfahrens (Disp.-Ziff. III) und sprach ihm
keine Parteientschädigung zu (Disp.-Ziff. IV).
III.
Hiergegen erhob A am 23. Mai 2013 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Dispositiv-Ziff. II,
III und IV des Rekursentscheids seien aufzuheben, und es sei beim Gericht eine
deliktorientierte Therapie zu beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Eventualiter verlangte er zudem, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und in der Person seines Rechtsvertreters ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Direktion der Justiz und des
Innern und das Amt für Justizvollzug beantragten am 3. bzw. am 17. Juni
2013 die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a VRG zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Gemäss § 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG sind Beschwerden betreffend den
Justizvollzug durch den Einzelrichter oder die Einzelrichterin zu behandeln. Da
dem vorliegenden Fall jedoch grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er nach
§ 38b Abs. 2 VRG der Kammer zu übertragen.
2.
2.1 Nach
Art. 65 Abs. 1 StGB kann das Gericht, das die Verwahrung angeordnet
hat, vor oder während des Verwahrungsvollzugs nachträglich eine stationäre
therapeutische Massnahme anordnen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Gemäss Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB prüft die zuständige Behörde
mindestens alle zwei Jahre auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob die
Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind und
beim zuständigen Gericht entsprechend Antrag gestellt werden soll. Die
Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung
werden in Art. 59 Abs. 1 StGB umschrieben. Hiernach kann das Gericht
eine stationäre Behandlung von einem psychisch schwer gestörten Täter anordnen,
wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner
psychischen Störung im Zusammenhang steht (lit. a); und wenn zu erwarten
ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in
Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Die zuständige Behörde
trifft den Entscheid hierüber gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung,
eine unabhängige sachverständige Begutachtung, die Anhörung einer Kommission
aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden und der
Psychiatrie sowie die Anhörung des Täters (Art. 64b Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 56 Abs. 4, 62d Abs. 2 und 64 Abs. 1 StGB).
2.2 Zuständig
für die nachträgliche Anordnung einer stationären Behandlung des Verwahrten ist
nach dem Gesagten das Strafgericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Bei der
vorliegend anstehenden Überprüfung des Rekursentscheids geht es demnach nicht
direkt um die Frage, ob eine stationäre Behandlung anzuordnen sei oder nicht,
sondern nur darum, ob für die Vollzugsbehörde genügend Gründe für eine
entsprechende Antragstellung beim Strafgericht bestanden hätten.
Obwohl der Wechsel von der Verwahrung zu einer
therapeutischen Massnahme für den Verwahrten regelmässig eine Reduktion der Eingriffsintensität
beinhaltet (vgl. Marianne Heer, Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 65
N. 13), gesteht das Gesetz einzig der Behörde, nicht aber dem Verwahrten
das Recht auf Antragstellung beim Strafgericht zu. Diesem Umstand hat die
Behörde im Verfahren nach Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB angemessen
Rechnung zu tragen. Zur Wahrung des strafgerichtlichen Entscheidungsspielraums
hat sie daher die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme tendenziell
eher zu bejahen als das zuständige Gericht. Das heisst, sie muss auch bei
gewissen Zweifeln über die konkreten Therapiemöglichkeiten und deren Erfolgschancen
einen entsprechenden Antrag stellen, wobei sie dabei allerdings auch auf die
bestehenden Zweifel hinweisen darf und muss.
3.
Die Vorinstanzen anerkannten in ihren Entscheiden, dass
die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten mit seiner psychischen Störung
im Zusammenhang gestanden haben, erachteten jedoch eine stationäre
therapeutische Massnahme als nicht erfolgversprechend. Sie stützten sich dabei
auf das im Zusammenhang mit dem Strafverfahren erstellte Gutachten von Dr. D und
Dr. E vom 14. März 2005, das sie nach wie vor für aussagekräftig hielten, auf
mehrere gescheiterte Therapiebemühungen, die den Beschwerdeführer nicht von den
begangenen Straftaten abgehalten hätten, und auf einen letzten Therapieversuch
im ersten Halbjahr 2012, wo der Beschwerdeführer zu wenig Motivation und
Mitarbeit gezeigt habe.
Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend,
es dürfe für die Beurteilung nicht auf die Verhältnisse von 2005 abgestellt
werden. Er habe sich seit 2005 von seinem Alkohol- und Drogenabusus befreit und
habe einen Herzinfarkt im Sinn eines einschneidenden Erlebnisses erlitten. Die
2012 besuchte Einstiegsgruppe des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD)
habe keinen Therapieversuch dargestellt, er werde zu Unrecht als nicht genügend
therapiemotiviert dargestellt. In der Psychiatrie, Neurologie und Pharmazeutik
würden laufend Fortschritte gemacht. Es sei daher eine Neubegutachtung über die
Therapiemöglichkeiten und seine Motivation nötig.
4.
4.1 Das im
Strafverfahren erstellte Gutachten vom 14. März 2005, das seinerzeit auch
Grundlage für die vom Obergericht am 1. März 2007 angeordnete und vom Bundesgericht
am 21. August 2007 bestätigte Verwahrung bildete, äusserte sich unter
anderem zur Frage, ob es für die beim Beschwerdeführer festgestellte Störung
eine erfolgversprechende Behandlung gebe, ob diese weitere Straftaten
verhindern könne und der Beschuldigte für eine solche Behandlung bereit sei.
Das Gutachten stellte fest, dass der Beschwerdeführer an einer organisch
bedingten Störung der Persönlichkeit und des Verhaltens aufgrund eines
Schädelhirntraumas von 1983 und langjährigen exzessiven Alkoholkonsums in Verbindung
mit einer bereits prämorbiden defizitären Persönlichkeitsentwicklung mit
dissozialen und unreifen Anteilen leide. Die vorgeworfenen Taten stünden in
einem stringenten kausalen Zusammenhang damit. Diese psychische Störung lasse
sich mit den derzeit zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten nicht bessern.
Aufgrund der Organizität der vorliegenden Störung sei auch eine intensive
deliktorientierte und rückfallprophylaktische psychotherapeutische Behandlung
nicht erfolgversprechend. Eine solche sei langjährig durchgeführt worden und
habe einen Rückfall nicht verhindert, sodass auch künftig keine Behandlungsform
vorstellbar sei, die die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten vermindern
könne. Der Explorand habe sich in der Vergangenheit nur partiell kooperativ und
motiviert gezeigt, an einer ihm gerichtlich auferlegten psychotherapeutischen
Behandlung mitzuwirken. Weiter führten die Gutachter an, beim Exploranden liege
keine Abhängigkeitserkrankung im eigentlichen Sinn vor, und erst recht bestehe
kein Zusammenhang zwischen dem Konsum psychotroper Substanzen und der
Delinquenz.
Es ist fraglich, ob bezüglich
Therapiemöglichkeiten und Therapiemotivation weiterhin auf dieses nunmehr über
acht Jahre alte Gutachten abgestellt werden darf. Zur Beantwortung der Frage,
ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des
Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob
Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des
Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der
Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind
neue Abklärungen unabdingbar. So gilt es etwa zu beachten, dass nach neuerer
forensisch-psychiatrischer Lehre Gefährlichkeitsprognosen lediglich für den Zeitraum
eines Jahres zuverlässig gestellt werden können (BGE 134 IV 246 E. 4.3; 128
IV 241 E. 3.4).
4.2 Die
Vorinstanzen bejahten die Aktualität des früheren Gutachtens gestützt auf ein
Schreiben des PPD vom 18. Oktober 2012. Darin äussern die stellvertretende
Chefärztin und der Bereichsleiter Deliktpräventive Therapie, dass sie die
Einschätzungen des Gutachtens von 2005 grundsätzlich nachvollziehen könnten.
Der Beschwerdeführer habe früher während Jahren deliktorientierte Einzel- und
Gruppentherapien durchlaufen, später aber neuerliche pädosexuelle Delikte unter
laufender Therapie begangen. Da der Beschwerdeführer jedoch wiederholt
Therapieanträge gestellt habe und sich die Unbehandelbarkeit über Jahre hinweg
zuweilen verändern könne, hätten sie im ersten Halbjahr 2012 einen weiteren
Behandlungsversuch gemacht. Der Beschwerdeführer habe vom 14. Februar bis
22. Mai 2012 die Einstiegsgruppe des PPD absolviert. Dabei handle es sich
um ein niederschwelliges Angebot zur Informationsvermittlung und Indikationsstellung,
nicht jedoch um ein eigentliches gruppentherapeutisches Setting. Der
Beschwerdeführer sei pünktlich und korrekt zu allen Sitzungen erschienen. Er
habe sich distanziert verhalten und wenig interessiert gewirkt an sozialen
Kontakten und Austausch. Er sei durchgehend passiv gewesen und habe nur das
Nötigste gesagt. Zu aktiver Mitarbeit aufgefordert, habe er zuweilen
überfordert gewirkt. Aufgrund seiner jahrlangen Therapieerfahrungen hätte ihm
viel mehr Mitarbeit möglich sein müssen. Aufgrund des Verlaufs in der
Einstiegsgruppe erscheine die Teilnahme an einem deliktorientierten
Gruppensetting aktuell nicht indiziert. Es müsse vorher eine erkennbare
Therapiemotivation mit dem Ziel, das Rückfallrisiko zu senken, sichtbar werden.
Sie hätten dem Beschwerdeführer erklärt, dass er jederzeit erneut einen Antrag
für eine deliktorientierte Therapie stellen könne, dazu müsse er ein ausführliches
schriftliches Motivationsschreiben an den PPD richten. Darauf habe er am
25. Juni und am 18. September 2012 ein Motivationsschreiben verfasst.
Beim ersten habe man ihm im Gespräch erklärt, dass er das Thema nicht getroffen
habe. Über das zweite Schreiben finde nächstens ein weiteres Gespräch statt.
Der Inhalt dieses Schreibens legt erhebliche Zweifel an
der Aktualität des Gutachtens von 2005 nahe. So räumte der PPD selber ein, dass
sich die Behandelbarkeit über die Jahre hinweg verändern könne, und startete
deshalb auch den Versuch mit der Einstiegsgruppe. Damit stellte der Dienst aber
letztlich die Feststellung im ursprünglichen Gutachten, wonach die Organizität
der vorliegenden Störung den Erfolg einer rückfallprophylaktischen psychotherapeutischen
Behandlung hindere, grundsätzlich infrage und orientierte sich für die
Erfolgsprognose ausschliesslich an der Motivation des Beschwerdeführers selber.
Sie beurteilte diese alsdann im Rahmen der Mitarbeit des Beschwerdeführers in
der Einstiegsgruppe, ein Angebot, das keine eigentliche Therapie vermittelt,
sondern nach den Angaben des PPD eher Indikationsinstrument bildet. Auch das
weitere Angebot des PPD, wonach der Beschwerdeführer jederzeit mit einem
Motivationsschreiben einen neuen Antrag stellen könne, zeigt, dass der PPD
selber eine erfolgreiche Therapierung des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht
ausschliessen will. Dem PPD kommt in dieser Frage allerdings, wie der
Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, selber keine unabhängige gutachterliche
Stellung zu, wie dies in Art. 64b Abs. 2 lit. b StGB verlangt
wird.
4.3 Die
Vorinstanzen gingen weiter davon aus, seit der letzten Begutachtung seien keine
wesentlichen prognoserelevanten Veränderungen eingetreten.
4.3.1 Dabei
verwiesen sie auf eine freiwillig in der Strafanstalt G absolvierte Therapie,
die abgebrochen werden musste, weil der Beschwerdeführer nicht die nötige
Grundlage besass, einen Veränderungsfokus anzunehmen.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von
September 2007 bis November 2009 an einer freiwilligen Einzeltherapie mit dem
Ziel, die Rückfallgefahr zu reduzieren, teilnahm. In einem Therapieverlaufsbericht
vom 30. Juli 2009 wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer durch den
grossen Leidensdruck der bevorstehenden Verwahrung bemüht und sehr motiviert
sei, sich zu verändern und im Grundsatz ein rückfallfreies Leben anzustreben.
Er mache deutliche Fortschritte im konstruktiven Umgang mit Konflikten, was
eine wichtige Voraussetzung für einen nachhaltigen Veränderungsprozess sei. Um
die Rückfallgefahr für einschlägige Delikte zu senken, müsse er weiterhin
intensiv an sich arbeiten und deutlich reifer werden. Der Therapieabbruch
erfolgte alsdann im November 2009 aufgrund zunehmender Abwertung und Misstrauens
seitens des Beschwerdeführers gegenüber dem Therapeuten. Aus dessen Sicht weise
der Beschwerdeführer unangenehme Affekte, wie sie in einer deliktorientierten
Therapie auftreten könnten, grundsätzlich von sich. Er sei durch die Therapie
destabilisiert und überfordert worden, was schliesslich zu einem
grenzüberschreitenden Brief an den Therapeuten geführt habe, dessen Inhalt der
Beschwerdeführer nicht habe aufarbeiten wollen. Es scheine, dass sich der
Beschwerdeführer nicht aus böser Absicht ins Offside manövriert habe, sondern
aufgrund von Defekten der Hirnsubstanz nicht mehr anders könne.
Eine eigentliche prognoserelevante Veränderung lässt sich
diesem bald vier Jahre zurückliegenden Therapieversuch in der Tat nicht
entnehmen. Vielmehr scheinen gerade die Äusserungen des Therapeuten zum
Therapieabbruch die Schlussfolgerungen des früheren Gutachtens zu bestätigen.
Immerhin bietet der Therapieverlauf aber auch einzelne Anhaltspunkte dafür,
dass sich beim Beschwerdeführer durchaus positive Entwicklungen feststellen
lassen. So sollen in dieser Therapie auch Themen der eingeschränkten Impulskontrolle,
der Kränkbarkeit, der nachtragenden Art und leichten Beeinflussbarkeit des
Beschwerdeführers zentral gewesen sein, wobei sich diesbezüglich durch die vorgängige
langjährige Therapie und durch das Altern und Nachreifen ein gewisses
Bewusstsein gebildet habe. Begünstigt werde dies durch die aktuelle
Alkoholabstinenz. Der Beschwerdeführer bemühe sich vermehrt, kritische Situationen
zunächst zu akzeptieren, sich zu beruhigen, die Situation mit etwas zeitlicher
Distanz zu analysieren und erst dann besonnener aktiv zu werden. Diese Methode
habe er auch intuitiv in einer hoch aversiven Situation angewendet, die die
Fortsetzung der Therapie kurzweilig infrage gestellt habe. In der Folge sei er
aber zur Fortsetzung der Therapie bereit gewesen.
Es ist demnach nicht auszuschliessen, dass die
beschriebenen Fortschritte im konstruktiven Umgang mit Konflikten, die
Möglichkeiten des Beschwerdeführers, sich den Konflikten innerhalb einer
intensiven deliktorientierten Psychotherapie zu stellen und damit auch die
Bereitschaft, einen Veränderungsfokus anzunehmen, verbessern.
4.3.2 Aus
den Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer innerhalb der Einstiegsgruppe des PPD
lassen sich mit Bezug auf prognoserelevante Veränderungen kaum wesentliche Erkenntnisse
gewinnen. Zum einen macht der Beschwerdeführer zutreffend geltend, bei diesem
Versuch habe es sich nicht um eine eigentliche Therapie gehandelt. Inwieweit
eine solche Einstiegsgruppe beim Beschwerdeführer ein taugliches Instrument für
die Indikation bildet, hat das Gericht hier nicht zu beurteilen. Immerhin
erscheint es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit seinem Deliktshintergrund
wenig Mitarbeit innerhalb der Gruppe zeigte, da er sich in der Einstiegsgruppe,
wo die Delikte der Teilnehmer aus therapeutischer Sicht noch keine Rolle
spielen, offenbar gehemmt fühlte. Daran vermag auch die von den Vorinstanzen
angeführte therapeutische Erfahrung des Beschwerdeführers wenig zu ändern, denn
diese früheren Einzel- und Gruppentherapien waren überwiegend in ambulantem
Rahmen und jedenfalls deliktbezogen durchgeführt worden. Aus dem Verhalten des
Beschwerdeführers in der Einstiegsgruppe durfte daher nicht direkt auf eine fehlende
Therapiemotivation geschlossen werden. Davon scheint letztlich auch der PPD auszugehen,
der dem Beschwerdeführer anbot, jederzeit mit einem Motivationsschreiben einen
neuen Therapieantrag stellen zu können.
4.3.3 Der
Beschwerdeführer brachte bereits im Rekursverfahren vor, er habe sich zwischenzeitlich
von seiner früheren Alkohol- und Drogensucht befreit. Die Vorinstanzen haben
sich mit dieser Behauptung nicht weiter auseinandergesetzt und namentlich auch
nicht geprüft, inwiefern eine Alkohol- und Drogenabstinenz allenfalls die
Erfolgschancen einer Therapie beeinflussen könnten. Gleiches gilt für den vom
Beschwerdeführer allerdings auch erst im Beschwerdeverfahren thematisierten,
2010 erlittenen Herzinfarkt.
Ebenfalls nicht weiter beachtet wurde bei der
vorinstanzlichen Beurteilung, dass sich der Druck auf den Beschwerdeführer,
seine Lebensaussichten mithilfe einer erfolgsversprechenden Therapie zu
verbessern, heute nach langjährigem Strafvollzug und seit dem am 21. Januar
2011 erfolgten Antritt des Verwahrungsvollzugs, erheblich erhöht haben dürfte.
4.4 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass das psychiatrische Gutachten von 2005 infolge von
Zeitablauf, Teilerfolgen der in der Strafanstalt G absolvierten Therapie,
erhöhter Therapiemotivation und der behaupteten gesundheitlichen Situation des
Beschwerdeführers (Alkohol- und Drogenabstinenz, Herzinfarkt) an Aktualität
eingebüsst hat. Dies macht eine neue unabhängige Begutachtung im Sinn von § 64b
Abs. 2 lit. b StGB hinsichtlich Therapiemöglichkeiten und
Therapiemotivation nötig. Die Entscheidung darüber, ob ein neues Gutachten oder
lediglich ein ergänzendes Gutachten verlangt wird, sowie die Ausarbeitung des
Fragenkatalogs obliegt dem Beschwerdegegner. Gestützt auf dieses Gutachten wird
der Beschwerdegegner auch die Sachverständigenkommission gemäss Art. 62d Abs. 2
StGB anhören müssen, denn ohne diese nach Art. 64b Abs. 2 StGB
zwingend vorgegebenen Abklärungen kann er den Entscheid darüber, ob er Antrag
auf nachträgliche stationäre Massnahme stellen soll, nicht seriös und
nachvollziehbar treffen. Dies gilt umso mehr, als die Behörde selbst bei
verbleibenden Zweifeln über die Massnahmeindikation eine solche Massnahme
beantragen muss (vgl. E. 2 vorstehend).
4.5 Disp.-Ziff. II
des Rekursentscheids sowie Disp.-Ziff. II des angefochtenen Entscheids des
Beschwerdegegners sind daher aufzuheben, und die Sache ist dem Beschwerdegegner
zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen zurückzuweisen. Dies kann entgegen
dem Beschwerdeantrag noch nicht zu einem Antrag an das Strafgericht auf
Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung führen, weshalb die
Beschwerde nur teilweise gutzuheissen ist.
5.
5.1 Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens bleibt offen, ob der Beschwerdegegner
letztlich Antrag auf eine stationäre therapeutische Massnahme an das
Strafgericht stellen muss. Demgemäss sind die Kosten des Rekurs- und
Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mi § 65a VRG). Dies führt zur Abänderung von
Disp.-Ziff. III des angefochtenen Rekursentscheids. Für die Zusprechung
einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer sowohl für das Rekurs- als
auch das Beschwerdeverfahren fehlt es an einem vollständigen Unterliegen des
Beschwerdegegners (§ 17 Abs. 2 VRG). Letzterer hat keine
Parteientschädigung beantragt.
5.2 Der Beschwerdeführer
verlangt – im Sinn eines Eventualantrags – die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Beschwerdeverfahren und die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands in der Person seines Rechtsanwalts.
Gemäss § 16 Abs. 1
VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung
von Verfahrenskosten erlassen. Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die
Mittellosigkeit ist durch die Steuererklärung 2012 belegt. Die Beschwerde ist
angesichts ihrer teilweisen Gutheissung auch nicht offensichtlich aussichtslos.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist der auf den
Beschwerdeführer fallende Kostenanteil des Beschwerdeführers auf die Gerichtskasse
zu nehmen.
Unter den gleichen Voraussetzungen besteht auch ein
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn die
Partei nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16
Abs. 2 VRG). Angesichts der Wichtigkeit des Anliegens für den
Beschwerdeführer und der sich dabei stellenden Rechtsfragen ist auch diese
Voraussetzung ist hier ohne Weiteres erfüllt.
Der Beschwerdeführer ist
schliesslich auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen. Hiernach ist eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid ist ein
Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weitergezogen werden
kann (BGE 134 II 137, E. 1.3).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
2.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der
Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3.
Rechtsanwalt B wird eine nicht erstreckbare Frist
von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um dem
Verwaltungsgericht eine Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die
Barauslagen für das Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die
Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. II der Verfügung der Direktion
der Justiz und des Innern vom 23. April 2013 sowie Disp.-Ziff. II der
Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 15. Januar 2013 werden aufgehoben,
und die Sache wird an den Beschwerdegegner zur weiteren Untersuchung im Sinn
der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 715.- werden in Abänderung von
Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids vom 23. April 2013 den Parteien
je zur Hälfte auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei der Anteil
des Beschwerdeführers einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Dem
Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung
an:…