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Geschäftsnummer: VB.2013.00407  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.10.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 03.12.2014 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung


Bedingte Entlassung auf den Zweidrittelstermin. Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB (E. 2.2 f.). Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung vorzunehmen. Das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers ist mehrheitlich gut, der Beschwerdeführer ist allerdings mehrfach vorbestraft, es sind hochwertige Rechtsgüter gefährdet, der Beschwerdeführer distanzierte sich nicht glaubhaft von künftiger Gewaltanwendung, und es besteht aufgrund seines gewaltbereiten Umfelds die Gefahr, dass er Gewalt durch Dritte unterstützt (E. 3.1-3.4). Die Vorinstanz berücksichtigte im Rahmen der Gesamtwürdigung alle genannten Faktoren. Demzufolge und angesichts des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums ist nicht zu beanstanden, dass sie die Vorzüge der Vollverbüssung der Strafe insgesamt höher gewichtete als jene einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug (E. 3.6). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
ANSTIFTUNG
BEDINGTE ENTLASSUNG
DIFFERENZIALPROGNOSE
LEGALPROGNOSE
RÜCKFALLPROGNOSE
RÜCKFALLRISIKO
SPERRKONTO
Rechtsnormen:
Art. 83 Abs. II StGB
Art. 86 Abs. I StGB
§ 16 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00407

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3.Kammer

 

 

 

vom 24. Oktober 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
zzt. JVA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend bedingte Entlassung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A verbüsst eine Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen Mordes sowie eine Zuchthausstrafe von zehn Jahren im Wesentlichen wegen Sprengstoff- und Vermögensdelikten. Er befindet sich seit dem 20. Januar 2011 in der Justizvollzugsanstalt B. Zwei Drittel der Strafen waren am 7. Mai 2012 verbüsst; das ordentliche Strafende fällt auf den 8. Mai 2018. Mit Verfügung vom 13. April 2012 lehnten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug die bedingte Entlassung von A auf den Zweidrittelstermin ab.

Dagegen rekurrierte A am 18. Mai 2012 bei der Direktion der Justiz und des Innern, die den Rekurs am 5. Juli 2012 abwies. Gegen diese Verfügung erhob A am 10. September 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde am 8. November 2012 aufgrund einer Gehörsverletzung teilweise gut und wies die Sache an das Amt für Justizvollzug zurück.

B. Das Amt für Justizvollzug hörte A am 7. Dezember 2012 zur Frage der bedingten Entlassung an. Mit Verfügung vom 1. Februar 2013 wies es das Gesuch um bedingte Entlassung erneut ab.

II.  

A erhob dagegen am 5. März 2013 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern. Mit Verfügung vom 30. April 2013 wies die Direktion den Rekurs ab und gewährte A die unentgeltliche Verfahrensführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren.

Gegen diese Verfügung reichte A am 28. Mai 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Zudem ersuchte er für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt C als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 beantragte die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte am 25. Juli 2013 das Amt für Justizvollzug unter Verweis auf die Untervernehmlassung des Straf- und Massnahmenvollzugs 3 vom 19. Juni 2013.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Andernfalls ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG), was vorliegend gerechtfertigt erscheint. Da im Übrigen sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Er macht geltend, die ihm vorgeworfenen Straftaten lägen 34 bzw. 22 Jahre zurück. Aufgrund seines guten Verhaltens in den letzten 20 Jahren, seines fortgeschrittenen Alters von 61 Jahren, seiner Persönlichkeit sowie der guten Integrationsmöglichkeiten und den zu erwartenden Lebensverhältnissen könne ihm eine gute Prognose gestellt werden. Die bemängelte fehlende Auseinandersetzung mit seinen Taten könne daran nichts ändern.

2.2 Hat ein Strafgefangener zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate, verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB]).

2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.3). In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, die nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 19. Juli 2011, 6B_375/2011, E. 3.1; BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten (Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen ist als bei Vollverbüssung der Strafe (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 14. Mai 2012, VB.2012.00187, E. 2.2). Bei der Beurteilung der Legalprognose steht der zuständigen Behörde ein Beurteilungsspielraum zu.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Sodann steht auch sein Vollzugsverhalten trotz der vereinzelten Disziplinierungen einer bedingten Entlassung nicht entgegen. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 gestellt werden kann.

3.2 Welche Art von Delikt zur Strafhaft geführt hat, ist – wie der Beschwerdeführer geltend macht – grundsätzlich für die Prognose nicht entscheidend. Das deliktische Vorleben ist jedoch insoweit beachtlich, als es Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlaubt (BGE 103 Ib 27 E. 1). Das Kantonsgericht D verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 26./29. Januar 1981 vorwiegend wegen Sprengstoff- und Vermögensdelikten zu 10 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von 388 Tagen Untersuchungshaft. Am 17. Dezember 1981 entwich der Beschwerdeführer aus der Strafanstalt und wurde am 5. November 1991 in E nach einer bewaffneten Auseinandersetzung mit zwei Polizeibeamten von E verhaftet. Am 2. April 1993 verurteilte ihn das Gericht F wegen Sprengstoffdelikten sowie vollendeter und versuchter Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren. Dieses Urteil wurde vom Appellationsgericht G mit Urteil vom 26. November 1993 bestätigt. Nach Verbüssung der Strafe in E wurde der Beschwerdeführer am 18. April 2002 an die Schweiz ausgeliefert. Als Zusatzstrafe zu den genannten Urteilen aus dem Land E verurteilte das Geschworenengericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer am 13. März 2007 wegen Mordes zu acht Jahren Zuchthaus, abzüglich 677 Tagen erstandener Haft.

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit diesen schwerwiegenden Delikten eine grosse Gewaltbereitschaft offenbart habe. Zudem habe er mit der Begehung der Straftaten gezeigt, dass er über eine erhebliche kriminelle Energie verfüge, und zum Erreichen seiner politisch-ideologischen Ziele auch Menschen in Gefahr zu bringen bzw. Waffen einzusetzen bereit sei. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.3  

3.3.1 Bezüglich der Persönlichkeit und des Verhaltens des Täters halten die Führungsberichte der Justizvollzugsanstalt B vom 22. März 2013 und vom 25. November 2011 fest, dass der Beschwerdeführer im Umgang mit Mitgefangenen anständig und eher zurückhaltend sei, aber nicht als Einzelgänger gelte. Er pflege einen sehr aktiven Kontakt zu seinem sozialen Umfeld, erhalte regelmässig Besuch und schreibe viele Briefe. Der Grossteil seiner Kontaktpersonen stamme aus der links-autonomen Szene. Der Beschwerdeführer habe es im Rahmen des Strafvollzugs stets abgelehnt, sich psychiatrisch begutachten zu lassen. Ein Gutachten, das sich zum aktuellen Rückfallrisiko äussert, liegt daher nicht vor. Die letzte Beurteilung des Sonderdienstes des Justizvollzugs am 22. Mai 2009 ergab, dass aufgrund der fehlenden Kooperations- und Auseinandersetzungsbereitschaft des Beschwerdeführers von einem hohen Rückfallrisiko für Gewalthandlungen auszugehen sei.

Anlässlich der Anhörung vom 7. Dezember 2012 zur Frage der bedingten Entlassung teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich selbst nicht für einen gewalttätigen Menschen halte und diesbezüglich auf seinen Brief von 2002 verweise, wonach er sich vom bewaffneten Kampf zurückziehe. Er sei nach wie vor der Meinung, dass in gewissen Situationen politisch-militärische Auseinandersetzungen notwendig sein können. Das könne auch ein waffenmässiger Einsatz sein, aber er betone, dass das für ihn persönlich nicht mehr infrage komme. Der Beschwerdegegner ist anlässlich einer Sitzung mit der Leitung der Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie dem Leiter der Abteilung für Forensisch-Psychologische Abklärungen zum Schluss gelangt, beim Beschwerdeführer lägen chronifizierte Gewaltbereitschaft sowie eine delinquenzfördernde Weltanschauung vor. Seit Vollzugsbeginn habe sich an diesen Problembereichen nichts verändert, es habe keine entsprechende (therapeutische) Aufarbeitung stattgefunden.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz folgerte, dass dem Beschwerdeführer sowohl die Kooperationsbereitschaft als auch die Einsicht fehlen würden und er eine klare Distanzierung – insbesondere auch von künftiger deliktischer Tätigkeit – nicht glaubhaft belegen könne. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten für die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug von Bedeutung sein, soweit die mangelnde Bereitschaft, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen, die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers erhöht (BGr, 15. Oktober 2004, 1P.470/2004, E. 5.3). Da der Beschwerdeführer sich nicht glaubhaft von künftiger Gewaltanwendung distanzierte, ist die Vorinstanz vorliegend zu Recht von einem bestehenden Rückfallrisiko ausgegangen.

3.3.2 Der Beschwerdeführer macht zwar in zutreffender Weise geltend, dass er nicht dazu gezwungen werden könne, sich psychiatrisch begutachten zu lassen oder die Delikte (psychiatrisch) aufzuarbeiten (vgl. auch Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2. A., Bern 2009, S. 33). Hingegen wäre es ihm mit einer Mitwirkung an Gesprächen o. ä. möglich, sich im Hinblick auf Vollzugslockerungen mindestens als vertragsfähig zu empfehlen. Überdies besteht ein öffentliches Interesse an einem freiwilligen deliktorientierten Verhaltenstraining eines Straftäters, da er damit einen Beitrag zu den in Art. 75 Abs. 1 StGB verankerten Vollzugszielen der Vermeidung von Rückfällen und der Resozialisierung erbringen könnte.

3.4 In Bezug auf die zu erwartenden Lebensverhältnisse nach einer Entlassung macht der Beschwerdeführer auf der einen Seite geltend, eine Zusage für eine rund 60%-ige Anstellung als Lagerist sowie eine geeignete zahlbare Wohnmöglichkeit erhalten zu haben, was grundsätzlich positiv zu werten ist. Auf der anderen Seite unterhält er weiterhin Kontakt zu seinen politischen Gesinnungsgenossen aus der links-autonomen Szene. Auch wenn die Feststellung des Beschwerdeführers, dass tiefgreifende gesellschaftliche Umwälzungen kaum ohne Gewalt durchzusetzen seien, allein noch nicht auf seine Gewaltbereitschaft schliessen lässt, besteht aufgrund seines gewaltbereiten Umfelds doch die Gefahr, dass er Gewalt durch Dritte (als Anstifter, Gehilfe oder Mittäter) unterstützt. Unter diesen Umständen hat auch der Hinweis des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 7. Dezember 2012 sowie in seinem Schreiben vom Februar 2002, dass die Wiederaufnahme klandestiner bewaffneter Militanz im antiautoritären Kampf wegen seines Alters und anderen persönlichen Gründen für ihn nicht mehr möglich sei, verminderte Bedeutung.

3.5 Eine bedingte Entlassung aus dem Vollzug wird zudem von der Justizvollzugsanstalt B speziell unter dem Aspekt der heutigen Haftbedingungen des geschlossenen Vollzugs und der langen Haftdauer als verfrüht angesehen. Würde der Beschwerdeführer bereits jetzt bedingt entlassen, so wäre die Rückfallgefahr höher zu werten als bei einem schrittweisen Heranführen an die Freiheit. Die Differenzialprognose spricht folglich gegen eine Entlassung im heutigen Zeitpunkt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer des Strafvollzugs negativ auf die Legalprognose und die Resozialisierung des Beschwerdeführers auswirken sollte.

3.6 Die Vorinstanz setzte sich mit dem Vorleben und der Täterpersönlichkeit des Beschwerdeführers sowie dessen voraussichtlichen Lebensverhältnissen nach einer Entlassung auseinander und berücksichtigte auch die fehlende Tataufarbeitung und die im Fall einer Entlassung gefährdeten Rechtsgüter. Damit hat sie die Frage der Legalprognose und die diesbezüglich relevanten Gesichtspunkte in einer Gesamtwürdigung umfassend geprüft.

Insgesamt sprechen das Vorleben des Beschwerdeführers, der sich durch verschiedene strafrechtliche Verurteilungen nicht davon abhalten liess, schwerwiegendere Delikte zu begehen, sowie die mangelnde Deliktaufarbeitung gegen eine günstige Prognose. Demgegenüber rücken das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers und sein gutes Benehmen im Strafvollzug bei der Beurteilung der Rückfallgefahr in den Hintergrund. Die Vorinstanz hat dementsprechend die bedingte Entlassung zu Recht verweigert.

4.  

4.1 Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Der Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Für die Beurteilung der Mittellosigkeit sind alle realisierbaren Einkommens- und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer reichte einen Kontoauszug der Strafanstalt ein, wonach er per 30. Juni 2013 auf seinem Freikonto über Fr. 684.20 und auf seinem Sperrkonto über Fr. 6'951.60 verfügte. Auf dem Sperrkonto wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Die Anstaltsleitung kann Bezüge vom Sperrkonto bewilligen, wenn darauf ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.- verbleibt (vgl. Ziff. 4.2 der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006). Das Geld auf dem Sperrkonto kann nicht als realisierbares Vermögen gelten, da der Bezug von der Anstaltsleitung abhängt. Zudem darf das Arbeitsentgelt eines Strafgefangenen weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden (Art. 83 Abs. 2 Satz 2 StGB). Zusammen mit der Vorinstanz ist demnach von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

Das Begehren des Beschwerdeführers kann weiter nicht als offensichtlich aussichtslos angesehen werden, da für die Beurteilung der Legalprognose durchaus auch positive Kriterien zu gewichten waren.

Falls das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, beispielsweise wenn ihr eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme droht, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.5.2). Die Verweigerung der Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe ist als schwerer Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen zu werten. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Jahr 1991 ununterbrochen in Haft, was überdies für die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung spricht (vgl. VGr, 8. November 2012, VB.2012.00569, E. 4.2). Somit ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt C zu bestellen.

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.        Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

2.        Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.        Rechtsanwalt C läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die Barauslagen für das Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 1'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…