|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
|
|

|
VB.2013.00409
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. November 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung,
hat sich ergeben:
I.
A, ein 1976 geborener Ausländer, reiste im Jahr 2000
illegal in die Schweiz ein und ersuchte unter falschem Namen um Asyl. Das
Bundesamt für Flüchtlinge trat auf dieses Gesuch nicht ein und wies A aus der
Schweiz weg. In der Folge hielt er sich in Zürich wiederholt im Umfeld der
Drogenszene auf; zu unbekanntem Zeitpunkt verliess er die Schweiz.
Im Jahr 2004 reiste A erneut illegal in die Schweiz ein
und heiratete eine 1985 geborene Schweizerin; in der Folge
erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Aus dieser Ehe
ging im Frühjahr ein Kind hervor. Mit Verfügung vom
3. März 2011 merkte das Bezirksgericht Z vor,
dass das Ehepaar seit Anfang Januar
2011 getrennt lebe.
Während seiner Anwesenheit erwirkte A folgende Strafen:
-
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft […] vom 12. August 2004: 30 Tage
Gefängnis bedingt wegen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz und Übertretung desselben;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft […] vom 25. Februar 2005: 60 Tage
Gefängnis wegen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz; mit Verfügung vom gleichen Tag wurde der im Strafbefehl
vom 12. August 2004 gewährte bedingte Vollzug widerrufen;
-
Urteil des Kreisgerichts […] vom 27. April 2005: 70 Tage Gefängnis als Zusatzstrafe
zu den Strafbefehlen vom 12. August 2004 und 25. Februar 2005 wegen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung desselben, Hehlerei, Vergehens
gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und
Verletzung der Verkehrsregeln;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft […] vom 27. Juni 2005: 10 Tage
Gefängnis wegen Hinderung einer Amtshandlung;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft […] vom 13. Juli 2005: 45 Tage
Gefängnis wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft […] vom 5. September
2005: drei Monate Gefängnis und Fr. 400.- Busse wegen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung desselben;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft […] vom 20. März 2006: 14
Tage Gefängnis wegen Hinderung einer Amtshandlung;
-
Urteil des Bezirksgerichts […] vom 21. Februar 2008: 90
Tagessätze zu je Fr. 30.- Geldstrafe wegen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz;
-
Urteil des Bezirksgerichts […] vom 2. April 2008: 5
Tagessätze zu je Fr. 70.- Geldstrafe wegen Gewalt gegen Beamte;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft […] vom 22. Juni 2011:
480 Stunden gemeinnützige Arbeit, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil
vom 2. April 2008, wegen mehrfacher, teils versuchter, Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung sowie
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft […] vom 13. Oktober 2011:
120 Tagessätze zu je Fr. 30.- Geldstrafe sowie Fr. 700.- Busse wegen mehrfachen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung desselben;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft […] vom 28. Januar 2012:
180 Tagessätze zu je Fr. 30.- Geldstrafe sowie Fr. 300.- Busse wegen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung desselben.
Das Migrationsamt verwarnte A mit Verfügungen vom 30. März 2005, 11. August 2005,
4. Oktober 2005 sowie 21. April 2006 und drohte ihm für den Fall,
dass er erneut straffällig werden oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte, schwerer
wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen an.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 wies das Migrationsamt
ein Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und setzte
ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 7. August 2012.
II.
Mit Rekurs vom 12./13. Juni 2012 liess A in der
Hauptsache beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom
8. Mai 2012 aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ab
dem 31. Mai 2012 wohnte A wieder bei seiner Ehefrau und dem gemeinsamen
Kind. Mit Entscheid vom 25. April 2013 wies die Sicherheitsdirektion den
Rekurs in der Hauptsache ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue
Frist bis 31. Juli 2013.
III.
A liess am 28. Mai 2013 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; zudem ersuchte er um unentgeltliche
Rechtspflege und -vertretung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
12. Juni 2013 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine
Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von
Amtes wegen. Für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über
Anordnungen eines Amts etwa auf dem vorliegenden
Gebiet des Ausländerrechts ist das Verwaltungsgericht nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und
Abs. 3, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie
§§ 42–44 e contrario VRG zuständig.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben nach Art. 42 Abs. 1
des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG haben die ausländischen Ehegatten
nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung, was das weniger weit gehende Recht auf
Aufenthaltsbewilligung in sich schliesst (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit
Hinweisen). Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn dieser Bestimmungen ist
indes nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und
ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr,
7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dass die eheliche Beziehung tatsächlich
gelebt wird, zeigt sich in erster Linie im Zusammenwohnen, wobei nur auf die
Dauer der in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft abzustellen ist
(BGE 136 II 113 E. 3.2 f.; BGr, 23. Dezember 2010,
2C_544/2010, E. 2.2; Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 50 N. 50).
Die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner
schweizerischen Ehefrau dürfte mehr als fünf Jahre gedauert haben, weshalb er grundsätzlich
Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung hätte, was den Anspruch
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse.
2.2 Die
Ansprüche nach Art. 42 Abs. 1 und 3 AuG erlöschen, wenn Widerrufsgründe
nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Ein
Widerrufsgrund liegt nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG unter anderem
vor, wenn ein Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese
gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Nach der Praxis ist
dieser Widerrufsgrund gegeben, wenn ein Ausländer durch sein Handeln besonders
hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von
strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig
erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 31 E. 2.1, 137
II 297 E. 3).
Gegen den Beschwerdeführer ergingen während seiner Anwesenheit
in der Schweiz neun Strafbefehle und drei Strafurteile. Er wurde unter anderem
mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten (Handel mit Kokain) sowie wegen Gewalt
und Drohung gegen Beamte verurteilt. Weder durch den jeweiligen Vollzug der
ausgesprochenen Strafen noch durch insgesamt vier ausländerrechtliche
Verwarnungen des Beschwerdegegners hat der Beschwerdeführer sich nachhaltig
beeindrucken lassen. Vor allem mit seinen Drogendelikten hat der
Beschwerdeführer wiederholt die Gesundheit seiner Mitmenschen und damit ein
hochwertiges Rechtsgut in Gefahr gebracht. Insgesamt hat der Beschwerdeführer
in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit
verstossen und erfüllt damit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b
AuG.
2.3 Das Vorliegen
eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Ein Widerruf kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen
und familiären Situation des Beschwerdeführers als verhältnismässig erscheint.
Dabei sind insbesondere das Verschulden bei der Tatbegehung, die Dauer der
(rechtmässigen) Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie
die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen
(BGE 135 II 377 E. 4.3; Caroni, Art. 51 N. 31).
2.4
2.4.1
Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) steht einer
Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich
gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die
ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE
130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Der Anspruch auf Familienleben
ist indessen auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen
deren Ehepartner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 129 II 11
E. 2; vgl. auch EGMR, 9. Oktober 2003, Slivenko, 48321/99, § 94,
www.echr.coe.int).
2.4.2
Der Beschwerdeführer hat sich Ende Mai 2012 wieder an der Wohnadresse
seiner Ehefrau in Q angemeldet; die Ehefrau bestätigte, dass die eheliche
Gemeinschaft wieder aufgenommen werde. Allerdings wurde der Beschwerdeführer
Ende März 2013 in Y verhaftet und gab er bei dieser Gelegenheit an, tatsächlich
weiterhin an der X-Strasse in Y wohnhaft zu sein. Ob die Ehegatten nur zum
Schein wieder zusammenwohnen und der Beschwerdeführer sich deshalb rechtsmissbräuchlich
auf seine Ehe beruft, kann ebenso wie die Frage, wie es sich mit seiner Beziehung
zum Kind verhält, im Folgenden offenbleiben.
2.4.3
Der Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf den Schutz des Familienlebens gilt
nicht absolut. Das Aufenthaltsrecht kann entzogen werden, wenn dies gesetzlich
vorgesehen ist und es sich in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig
erweist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Dabei ist eine Güterabwägung zu
treffen, in welcher namentlich die Schwere der begangenen Straftat, die Dauer
der Anwesenheit des Ausländers im Aufenthaltsstaat, die seit der Tat vergangene
Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit, die familiäre
Situation des Ausländers sowie die Stärke der sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat
und im Heimatstaat zu berücksichtigen sind (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; EGMR,
18. Oktober 2006, Üner, 46410/99, §§ 59 ff., sowie
2. August 2001, Boultif, 54273/00, §§ 46 ff., beides auf
www.echr.coe.int). Je länger ein Ausländer in der Schweiz lebt, umso höhere
Anforderungen sind an die Voraussetzung seiner Wegweisung zu stellen (BGE 122 II
433 E. 2c).
Somit ist sowohl unter Art. 63 AuG als
auch unter Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Güterabwägung zu treffen, in
welcher die Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und
seine sozialen Bindungen hierzulande, die Schwere seiner Tat und die seither
vergangene Zeit sowie sein Verhalten während dieser Zeit, die Bindungen zum
Heimatland und die Schwierigkeiten, mit welchen er bei einer
Rückkehr dorthin rechnen muss, zu berücksichtigen
sind.
3.
3.1 Im Rahmen
der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden in
erster Linie nach der Höhe der vom Strafrichter verhängten Strafe (BGE
129 II 215 E. 3.1; BGr, 25. September 2009, 2C_295/2009,
E. 5.3). Bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten wiegt dabei das
öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Ausländers regelmässig schwer
(BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 122 II 433 E. 2c; BGr, 29. März
2012, 2C_771/2011, E. 2.3). Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher
Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum
Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011,
E. 4.2). Bei Ausländern, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf
das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) berufen können,
muss nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt
werden, sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen
werden (BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010, E. 2.3). Dabei ist dem
Umstand, dass Art. 121 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Abs. 4 BV
den Gesetzgeber beauftragt, Grundlagen zu schaffen, um unter anderem Personen,
die wegen "Drogenhandels" rechtskräftig verurteilt wurden, das Aufenthaltsrecht
unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status zu entziehen, zum heutigen
Zeitpunkt jedenfalls bereits insofern Rechnung zu tragen, als der Verfassunggeber
damit – im Sinn eines Wertungsentscheids – zum Ausdruck brachte, das
öffentliche Interesse an einer Wegweisung von Personen, die mit Drogen
handelten, sei regelmässig hoch (vgl. auch BGE 139 I 31 E. 2.3.2; zur
vom Bundesgericht verneinten Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 121
Abs. 3 lit. a BV BGE 139 I 16 E. 4).
Bereits kurz nach seiner (Wieder-)Einreise in die Schweiz im
Jahr 2004 wurde der Beschwerdeführer bestraft, weil er einem Scheinkäufer der
Polizei Kokain in geringer Menge verkaufte. In der Folge war der
Beschwerdeführer fortgesetzt straffällig und wurde zuletzt mit Strafbefehl vom
Januar 2012 wegen mehrfachen Verkaufs von Kokain bestraft; im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung befand er sich im Strafvollzug. Der Beschwerdeführer wurde –
im Wesentlichen wegen zahlreicher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte – insgesamt zu zehn Monaten und 19 Tagen
Freiheitsstrafe, 395 Tagessätzen Geldstrafe, 480 Stunden gemeinnützige Arbeit sowie
Fr. 1'400.- Busse verurteilt. Umgerechnet entsprechen die Verurteilungen
des Beschwerdeführers einer Gesamtfreiheitsstrafe von 27 Monaten und 24 Tagen
(Art. 36 Abs. 1 sowie Art. 39 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937). Den Verurteilungen lag im Wesentlichen zugrunde, dass
der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 fortgesetzt in Kugelform abgepackte
Kokainportionen an ihm unbekannte Personen verkaufte bzw. solche zum Verkauf
bestimmte Portionen in seinem Mund mit sich führte. Polizeilichen Kontrollen
versuchte er sich – teilweise auch mit Gewalt – zu entziehen. Der Beschwerdeführer
war als sogenannter "Chügelidealer" tätig, die jeweils nur geringe
Mengen der gehandelten Droge mit sich herumtragen und denen deshalb regelmässig
auch nur ein geringer Handel nachgewiesen werden kann. Im ausländerrechtlichen
Verfahren kann dem Umstand, dass der Beschwerdeführer wohl eine bedeutend
höhere Menge an Kokain handelte, jedoch Rechnung getragen werden, ohne damit
die Unschuldsvermutung zu verletzen. Die im Einzelnen verhältnismässig tief
ausgefallenen Strafen des Beschwerdeführers reflektieren dessen Gefährlichkeit
für die Gesellschaft im vorliegenden Fall nämlich nur unzureichend. Es gilt zu
berücksichtigen, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz und mithin seit
neun Jahren im Kokainhandel tätig ist und er mit seinem Vorgehen – auch wenn
bei ihm jeweils nur eine geringe Menge Kokain gefunden werden konnte – die Gesundheit
einer Vielzahl von Menschen gefährdet hat. Weder straf- noch
ausländerrechtliche Massnahmen haben den Beschwerdeführer nachhaltig beeindruckt,
weshalb die Gefahr weiterer Straffälligkeit sehr gross ist. In diesem Sinn ist
das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz sehr gross.
3.2 Der
Beschwerdeführer reiste im Alter von 24 und erneut im Alter von 28 Jahren in
die Schweiz ein und hält sich seit neun Jahren legal hier auf. Während dieser
Zeit konnte er sich nicht massgeblich integrieren. Neben seiner Tätigkeit als
Drogenhändler will er zwar selbständiger Discjockey gewesen sein, tatsächlich
dürfte sein Einkommen aber im Wesentlichen auf seiner Tätigkeit als
Drogenh Idler beruhen; der Beschwerdeführer hat denn auch weder im Rekurs- noch
im Beschwerdeverfahren behauptet, je einer regelmässigen Arbeitstätigkeit
nachgegangen zu sein. Die Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz
beschränken sich damit auf diejenigen zu seiner Ehefrau sowie zum gemeinsamen
Kind. Diesen dürfte eine Ausreise in seine Heimat nicht zumutbar sein. Indes
ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Beziehung zur Ehefrau
sowie dem gemeinsamen Kind aufgrund der Alkoholsucht des Beschwerdeführers
schon heute nur eingeschränkt gelebt werden kann.
Der Beschwerdeführer hat die prägenden Kinder- und
Jugendjahre in der Heimat verbracht und will dort in einem Hotel gearbeitet
haben. Es sind keine Gründe ersichtlich, die einer Wiedereingliederung in
seinem Heimatland entgegenstünden.
Demnach stellt die Wegweisung des Beschwerdeführers mit
Blick auf seine Beziehung zu seiner schweizerischen Ehefrau und dem gemeinsamen
Kind zweifellos eine gewisse Härte dar. Insgesamt überwiegen vorliegend aber
die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des fortgesetzt straffälligen
Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz.
Entsprechend hat der Beschwerdegegner das Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers
zu Recht abgewiesen.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8
Abs. 1 EMRK schliesslich aus einem vor kurzem ergangenen Entscheid des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ableiten wollte (EGMR,
16. April 2013, Udeh, 12020/09, www.echr.coe.int) lässt sich dem nicht
folgen. Einerseits verkennt der Beschwerdeführer, dass der EGMR einen konkreten
Einzelfall beurteilt hat und nicht die Praxis der Schweiz an sich rügte; eine
Praxisänderung ist in diesem Entscheid nicht zu erblicken (vgl. hierzu BGr,
30. August 2013, 2C_365/2013, E. 2.4). Anderseits hatte jener
Ausländer sich nur ein schweres Delikt zuschulden kommen lassen und sich
während längerer Zeit wohlverhalten; dies trifft auf den Beschwerdeführer, der
seit seiner Einreise in die Schweiz fortgesetzt delinquierte, offensichtlich
nicht zu. Schliesslich ist es überhaupt abzulehnen, aus der stark einzelfallbezogenen Rechtsprechung
des EGMR verbindliche Vorgaben im Sinn einer eigentlichen Regelbildung
abzuleiten (vgl. dazu Giovanni Biaggini, Über die Auslegung der
Bundesverfassung und ihr Verhältnis zur EMRK, ZBl 114/2013, S. 316 ff., 332
ff.). Massgebend bleibt immer die Interessenabwägung aufgrund der konkreten
Umstände im Einzelfall.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Weil die dem
Beschwerdeführer durch die Vorinstanz neu angesetzte
Frist zum Verlassen der Schweiz ebenfalls abgelaufen
ist, gilt es eine angemessene neue Frist anzusetzen, und zwar bis am 31. Dezember
2013 (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271,
E. 2.4 Abs. 2; Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte allerdings ein Weiterzug
dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel
aufschiebende Wirkung verleihen, hat der
Beschwerdeführer sich binnen zweier Monate ab dem Datum eines den Wegweisungspunkt
nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und kann dieser keine
Parteientschädigung erhalten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
5.2 Der
Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Vertretung.
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen, haben nach § 16 Abs. 1
und 2 VRG Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung, wenn ihr
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint und sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos ist, wer nicht
in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 24). Den Nachweis der
Mittellosigkeit hat grundsätzlich der Gesuchsteller zu erbringen (Kölz/Bosshart
Röhl, § 16 N. 29). Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart
Röhl, § 16 N. 32).
Der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer begründet sein Armenrechtsgesuch einzig damit, er halte sich
zurzeit im Strafvollzug auf und habe deshalb kein Einkommen. Damit genügt er
den Anforderungen an die Sustantiierung der Mittellosigkeit offensichtlich
nicht. Einerseits legt er nicht dar, welches Einkommen er ausserhalb des
Strafvollzugs erzielte, anderseits fehlen auch Ausführungen zu den
regelmässigen Ausgaben des Beschwerdeführers. Weil er demnach seine
Mittellosigkeit nicht dartun konnte, ist das Armenrechtsgesuch abzuweisen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007
beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird
abgewiesen;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem
Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis
31. Dezember 2013 bzw. im Sinn der Erwägungen angesetzt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …