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Geschäftsnummer: VB.2013.00409  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.11.2013
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung


Der Beschwerdeführer hätte gestützt auf Art. 42 Abs. 3 AuG grundsätzlich Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (E. 2.1). Eine ausländische Person verstösst in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit, wenn sie durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder gefährdet, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtsbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu, der seit Jahren mit Kokain handelt (E. 2.2). Offengelassen, ob der Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat (E. 2.4). Art. 121 Abs. 3-6 BV ("Ausschaffungsinitiative") ist im heutigen Zeitpunkt bereits insofern Rechnung zu tragen, als der Verfassunggeber damit zum Ausdruck brachte, das öffentliche Interesse an der Wegweisung ausländischer Personen, die bestimmte Straftaten begangen haben, sei regelmässig hoch. Bei sogenannten "Chügelidealern", die jeweils nur eine geringe Menge der gehandelten Droge mit sich herumtragen und denen deshalb regelmässig auch nur ein geringer Handel nachgewiesen werden kann, darf im ausländerrechtlichen Verfahren ohne Verletzung der Unschuldsvermutung berücksichtigt werden, dass sie tatsächlich mit einer höheren Menge der Droge handeln, als die Strafurteile implizieren, und deshalb regelmässig auch die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährden (E. 3.1). Es ist abzulehnen, aus der stark einzelfallbezogenen Rechtsprechung des EGMR verbindliche Vorgaben im Sinne einer eigentlichen Regelbildung abzuleiten (E. 3.2). Abweisung UP/URB. Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BETÄUBUNGSMITTELDELIKT
DROGENHANDEL
SCHUTZ DES FAMILIENLEBENS
STRAFFÄLLIGKEIT
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 121 BV
Art. 121 Abs. 3 lit. a BV
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Art. 8 Abs. 2 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2013.00409

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 13. November 2013

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,
 

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1976 geborener Ausländer, reiste im Jahr 2000 illegal in die Schweiz ein und ersuchte unter falschem Namen um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat auf dieses Gesuch nicht ein und wies A aus der Schweiz weg. In der Folge hielt er sich in Zürich wiederholt im Umfeld der Drogenszene auf; zu unbekanntem Zeitpunkt verliess er die Schweiz.

Im Jahr 2004 reiste A erneut illegal in die Schweiz ein und heiratete eine 1985 geborene Schweizerin; in der Folge erteilte ihm das Migrations­amt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Aus dieser Ehe ging im Frühjahr ein Kind hervor. Mit Verfügung vom 3. März 2011 merkte das Bezirksgericht Z vor, dass das Ehepaar seit Anfang Januar 2011 getrennt lebe.

Während seiner Anwesenheit erwirkte A folgende Strafen:

-         Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft […] vom 12. August 2004: 30 Tage Gefän­gnis bedingt wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung desselben;

-         Strafbefehl der Staatsanwaltschaft […] vom 25. Februar 2005: 60 Tage Gefän­gnis wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz; mit Verfügung vom gleichen Tag wurde der im Strafbefehl vom 12. August 2004 gewährte bedingte Vollzug widerrufen;

-         Urteil des Kreisgerichts […] vom 27. April 2005: 70 Tage Gefängnis als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen vom 12. August 2004 und 25. Februar 2005 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung desselben, Hehlerei, Vergehens gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und Verletzung der Verkehrsregeln;

-         Strafbefehl der Staatsanwaltschaft […] vom 27. Juni 2005: 10 Tage Gefängnis wegen Hinderung einer Amtshandlung;

-         Strafbefehl der Staatsanwaltschaft […] vom 13. Juli 2005: 45 Tage Gefängnis wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz;

-         Strafbefehl der Staatsanwaltschaft […] vom 5. September 2005: drei Monate Gefängnis und Fr. 400.- Busse wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung desselben;

-         Strafbefehl der Staatsanwaltschaft […] vom 20. März 2006: 14 Tage Gefängnis wegen Hinderung einer Amtshandlung;

-         Urteil des Bezirksgerichts […] vom 21. Februar 2008: 90 Tagessätze zu je Fr. 30.- Geldstrafe wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz;

-         Urteil des Bezirksgerichts […] vom 2. April 2008: 5 Tagessätze zu je Fr. 70.- Geldstrafe wegen Gewalt gegen Beamte;

-         Strafbefehl der Staatsanwaltschaft […] vom 22. Juni 2011: 480 Stunden gemeinnützige Arbeit, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 2. April 2008, wegen mehrfacher, teils versuchter, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung sowie Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz;

-         Strafbefehl der Staatsanwaltschaft […] vom 13. Oktober 2011: 120 Tagessätze zu je Fr. 30.- Geldstrafe sowie Fr. 700.- Busse wegen mehr­fachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung desselben;

-         Strafbefehl der Staatsanwaltschaft […] vom 28. Januar 2012: 180 Tagessätze zu je Fr. 30.- Geldstrafe sowie Fr. 300.- Busse wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung desselben.

Das Migrationsamt verwarnte A mit Verfügungen vom 30. März 2005, 11. August 2005, 4. Oktober 2005 sowie 21. April 2006 und drohte ihm für den Fall, dass er erneut straffällig werden oder sein Verhal­ten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte, schwerer wiegende fremden­polizeiliche Massnahmen an.

Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 7. August 2012.

II.  

Mit Rekurs vom 12./13. Juni 2012 liess A in der Hauptsache beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 8. Mai 2012 aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ab dem 31. Mai 2012 wohnte A wieder bei seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind. Mit Entscheid vom 25. April 2013 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs in der Hauptsache ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 31. Juli 2013.

III.  

A liess am 28. Mai 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. Juni 2013 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts ist das Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu­treten.

2.  

2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG haben die ausländischen Ehegatten nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, was das weniger weit gehende Recht auf Aufenthaltsbewilligung in sich schliesst (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit Hinweisen). Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn dieser Bestimmun­gen ist indes nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird, zeigt sich in erster Linie im Zusammenwohnen, wobei nur auf die Dauer der in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft abzustellen ist (BGE 136 II 113 E. 3.2 f.; BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.2; Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 50 N. 50).

Die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner schweizerischen Ehefrau dürfte mehr als fünf Jahre gedauert haben, weshalb er grundsätzlich Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung hätte, was den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse.

2.2 Die Ansprüche nach Art. 42 Abs. 1 und 3 AuG erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Ein Widerrufsgrund liegt nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG unter anderem vor, wenn ein Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Nach der Praxis ist dieser Widerrufsgrund gegeben, wenn ein Ausländer durch sein Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 31 E. 2.1, 137 II 297 E. 3).

Gegen den Beschwerdeführer ergingen während seiner Anwesenheit in der Schweiz neun Strafbefehle und drei Strafurteile. Er wurde unter anderem mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten (Handel mit Kokain) sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte verurteilt. Weder durch den jeweiligen Vollzug der ausgesprochenen Strafen noch durch insgesamt vier ausländerrechtliche Verwarnungen des Beschwerdegegners hat der Beschwerdeführer sich nachhaltig beeindrucken lassen. Vor allem mit seinen Drogendelikten hat der Beschwerdeführer wiederholt die Gesundheit seiner Mitmenschen und damit ein hochwertiges Rechtsgut in Gefahr gebracht. Insgesamt hat der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen und erfüllt damit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG.

2.3 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein Widerruf kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers als verhältnismässig erscheint. Dabei sind insbesondere das Verschulden bei der Tatbegehung, die Dauer der (rechtmässigen) Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3; Caroni, Art. 51 N. 31).

2.4  

2.4.1 Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Der Anspruch auf Familienleben ist indessen auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 129 II 11 E. 2; vgl. auch EGMR, 9. Oktober 2003, Slivenko, 48321/99, § 94, www.echr.coe.int).

2.4.2 Der Beschwerdeführer hat sich Ende Mai 2012 wieder an der Wohnadresse seiner Ehefrau in Q angemeldet; die Ehefrau bestätigte, dass die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen werde. Allerdings wurde der Beschwerdeführer Ende März 2013 in Y verhaftet und gab er bei dieser Gelegenheit an, tatsächlich weiterhin an der X-Strasse in Y wohnhaft zu sein. Ob die Ehegatten nur zum Schein wieder zusammenwohnen und der Beschwerdeführer sich deshalb rechtsmissbräuchlich auf seine Ehe beruft, kann ebenso wie die Frage, wie es sich mit seiner Beziehung zum Kind verhält, im Folgenden offenbleiben.

2.4.3 Der Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf den Schutz des Familienlebens gilt nicht absolut. Das Aufenthaltsrecht kann entzogen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und es sich in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig erweist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Dabei ist eine Güterabwägung zu treffen, in welcher namentlich die Schwere der begangenen Straftat, die Dauer der Anwesenheit des Ausländers im Aufenthaltsstaat, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit, die familiäre Situation des Ausländers sowie die Stärke der sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat und im Heimatstaat zu berücksichtigen sind (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; EGMR, 18. Oktober 2006, Üner, 46410/99, §§ 59 ff., sowie 2. August 2001, Boultif, 54273/00, §§ 46 ff., beides auf www.echr.coe.int). Je länger ein Ausländer in der Schweiz lebt, umso höhere Anforderungen sind an die Voraussetzung seiner Wegweisung zu stellen (BGE 122 II 433 E. 2c).

Somit ist sowohl unter Art. 63 AuG als auch unter Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Güterabwägung zu treffen, in welcher die Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und seine sozialen Bindungen hierzulande, die Schwere seiner Tat und die seither vergangene Zeit sowie sein Verhalten während dieser Zeit, die Bindungen zum Heimatland und die Schwierigkeiten, mit welchen er bei einer Rückkehr dorthin rechnen muss, zu berücksichtigen sind.

3.  

3.1 Im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden in erster Linie nach der Höhe der vom Strafrichter verhängten Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 25. September 2009, 2C_295/2009, E. 5.3). Bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten wiegt dabei das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Ausländers regelmässig schwer (BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 122 II 433 E. 2c; BGr, 29. März 2012, 2C_771/2011, E. 2.3). Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei Ausländern, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) berufen können, muss nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt werden, sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010, E. 2.3). Dabei ist dem Umstand, dass Art. 121 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Abs. 4 BV den Gesetzgeber beauftragt, Grundlagen zu schaffen, um unter anderem Personen, die wegen "Drogenhandels" rechtskräftig verurteilt wurden, das Aufenthaltsrecht unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status zu entziehen, zum heutigen  Zeitpunkt jedenfalls bereits insofern Rechnung zu tragen, als der Verfassunggeber damit – im Sinn eines Wertungsentscheids – zum Ausdruck brachte, das öffentliche Interesse an einer Wegweisung von Personen, die mit Drogen handelten, sei regelmässig hoch (vgl. auch BGE 139 I 31 E. 2.3.2; zur vom Bundesgericht verneinten Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV BGE 139 I 16 E. 4).

Bereits kurz nach seiner (Wieder-)Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 wurde der Beschwerdeführer bestraft, weil er einem Scheinkäufer der Polizei Kokain in geringer Menge verkaufte. In der Folge war der Beschwerdeführer fortgesetzt straffällig und wurde zuletzt mit Strafbefehl vom Januar 2012 wegen mehrfachen Verkaufs von Kokain bestraft; im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung befand er sich im Strafvollzug. Der Beschwerdeführer wurde – im Wesentlichen wegen zahlreicher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte – insgesamt zu zehn Monaten und 19 Tagen Freiheitsstrafe, 395 Tagessätzen Geldstrafe, 480 Stunden gemeinnützige Arbeit sowie Fr. 1'400.- Busse verurteilt. Umgerechnet entsprechen die Verurteilungen des Beschwerdeführers einer Gesamtfreiheitsstrafe von 27 Monaten und 24 Tagen (Art. 36 Abs. 1 sowie Art. 39 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937). Den Verurteilungen lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 fortgesetzt in Kugelform abgepackte Kokainportionen an ihm unbekannte Personen verkaufte bzw. solche zum Verkauf bestimmte Portionen in seinem Mund mit sich führte. Polizeilichen Kontrollen versuchte er sich – teilweise auch mit Gewalt – zu entziehen. Der Beschwerdeführer war als sogenannter "Chügelidealer" tätig, die jeweils nur geringe Mengen der gehandelten Droge mit sich herumtragen und denen deshalb regelmässig auch nur ein geringer Handel nachgewiesen werden kann. Im ausländerrechtlichen Verfahren kann dem Umstand, dass der Beschwerdeführer wohl eine bedeutend höhere Menge an Kokain handelte, jedoch Rechnung getragen werden, ohne damit die Unschuldsvermutung zu verletzen. Die im Einzelnen verhältnismässig tief ausgefallenen Strafen des Beschwerdeführers reflektieren dessen Gefährlichkeit für die Gesellschaft im vorliegenden Fall nämlich nur unzureichend. Es gilt zu berücksichtigen, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz und mithin seit neun Jahren im Kokainhandel tätig ist und er mit seinem Vorgehen – auch wenn bei ihm jeweils nur eine geringe Menge Kokain gefunden werden konnte – die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet hat. Weder straf- noch ausländerrechtliche Massnahmen haben den Beschwerdeführer nachhaltig beeindruckt, weshalb die Gefahr weiterer Straffälligkeit sehr gross ist. In diesem Sinn ist das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz sehr gross.

3.2 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 24 und erneut im Alter von 28 Jahren in die Schweiz ein und hält sich seit neun Jahren legal hier auf. Während dieser Zeit konnte er sich nicht massgeblich integrieren. Neben seiner Tätigkeit als Drogenhändler will er zwar selbständiger Discjockey gewesen sein, tatsächlich dürfte sein Einkommen aber im Wesentlichen auf seiner Tätigkeit als Drogenh.dler beruhen; der Beschwerdeführer hat denn auch weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren behauptet, je einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nachgegangen zu sein. Die Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz beschränken sich damit auf diejenigen zu seiner Ehefrau sowie zum gemeinsamen Kind. Diesen dürfte eine Ausreise in seine Heimat nicht zumutbar sein. Indes ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Beziehung zur Ehefrau sowie dem gemeinsamen Kind aufgrund der Alkoholsucht des Beschwerdeführers schon heute nur eingeschränkt gelebt werden kann.

Der Beschwerdeführer hat die prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Heimat verbracht und will dort in einem Hotel gearbeitet haben. Es sind keine Gründe ersichtlich, die einer Wiedereingliederung in seinem Heimatland entgegenstünden.

Demnach stellt die Wegweisung des Beschwerdeführers mit Blick auf seine Beziehung zu seiner schweizerischen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind zweifellos eine gewisse Härte dar. Insgesamt überwiegen vorliegend aber die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des fortgesetzt straffälligen Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Entsprechend hat der Beschwerdegegner das Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK schliesslich aus einem vor kurzem ergangenen Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ableiten wollte (EGMR, 16. April 2013, Udeh, 12020/09, www.echr.coe.int) lässt sich dem nicht folgen. Einerseits verkennt der Beschwerdeführer, dass der EGMR einen konkreten Einzelfall beurteilt hat und nicht die Praxis der Schweiz an sich rügte; eine Praxisänderung ist in diesem Entscheid nicht zu erblicken (vgl. hierzu BGr, 30. August 2013, 2C_365/2013, E. 2.4). Anderseits hatte jener Ausländer sich nur ein schweres Delikt zuschulden kommen lassen und sich während längerer Zeit wohlverhalten; dies trifft auf den Beschwerdeführer, der seit seiner Einreise in die Schweiz fortgesetzt delinquierte, offensichtlich nicht zu. Schliesslich ist es überhaupt abzulehnen, aus der stark einzelfallbezogenen Rechtsprechung des EGMR verbindliche Vorgaben im Sinn einer eigentlichen Regelbildung abzuleiten (vgl. dazu Giovanni Biaggini, Über die Auslegung der Bundesverfassung und ihr Verhältnis zur EMRK, ZBl 114/2013, S. 316 ff., 332 ff.). Massgebend bleibt immer die Interessenabwägung aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Weil die dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz neu angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz ebenfalls abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist anzusetzen, und zwar bis am 31. Dezember 2013 (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2; Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat der Beschwerdeführer sich binnen zweier Monate ab dem Datum eines den Wegweisungs­punkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und kann dieser keine Parteientschädigung erhalten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Vertretung. Private, welchen die nötigen Mittel fehlen, haben nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung, wenn ihr Begehren nicht offen­sicht­lich aussichtslos erscheint und sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 24). Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich der Gesuchsteller zu erbringen (Kölz/Bosshart Röhl, § 16 N. 29). Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart Röhl, § 16 N. 32).

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer begründet sein Armenrechtsgesuch einzig damit, er halte sich zurzeit im Strafvollzug auf und habe deshalb kein Einkommen. Damit genügt er den Anforderungen an die Sustantiierung der Mittellosigkeit offensichtlich nicht. Einerseits legt er nicht dar, welches Einkommen er ausserhalb des Strafvollzugs erzielte, anderseits fehlen auch Ausführungen zu den regelmässigen Ausgaben des Beschwerdeführers. Weil er demnach seine Mittellosigkeit nicht dartun konnte, ist das Armenrechtsgesuch abzuweisen.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungs­weise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

 

 

Demgemäss beschliesst die Kammer:

 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen;

und erkennt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 31. Dezember 2013 bzw. im Sinn der Erwägungen angesetzt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …