{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00409_2013-11-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213485&W10_KEY=13823256&nTrefferzeile=41&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2f51b0aed282cca7fd85922293daeff2"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00409"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.11.2013  VB.2013.00409"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.11.2013  VB.2013.00409"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.11.2013  VB.2013.00409"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung | Der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tte gest\u00fctzt auf Art. 42 Abs. 3 AuG grunds\u00e4tzlich Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (E. 2.1). Eine ausl\u00e4ndische Person verst\u00f6sst in schwerwiegender Weise gegen die \u00f6ffentliche Ordnung und Sicherheit, wenn sie durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsg\u00fcter verletzt oder gef\u00e4hrdet, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken l\u00e4sst und sich im Rahmen einer Gesamtsbetrachtung zeigt, dass sie auch k\u00fcnftig weder gewillt noch f\u00e4hig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten. Dies trifft auf den Beschwerdef\u00fchrer zu, der seit Jahren mit Kokain handelt (E. 2.2). Offengelassen, ob der Beschwerdef\u00fchrer einen Aufenthaltsanspruch gest\u00fctzt auf den Schutz des Familienlebens gem\u00e4ss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat (E. 2.4). Art. 121 Abs. 3-6 BV (\"Ausschaffungsinitiative\") ist im heutigen Zeitpunkt bereits insofern Rechnung zu tragen, als der Verfassunggeber damit zum Ausdruck brachte, das \u00f6ffentliche Interesse an der Wegweisung ausl\u00e4ndischer Personen, die bestimmte Straftaten begangen haben, sei regelm\u00e4ssig hoch. Bei sogenannten \"Ch\u00fcgelidealern\", die jeweils nur eine geringe Menge der gehandelten Droge mit sich herumtragen und denen deshalb regelm\u00e4ssig auch nur ein geringer Handel nachgewiesen werden kann, darf im ausl\u00e4nderrechtlichen Verfahren ohne Verletzung der Unschuldsvermutung ber\u00fccksichtigt werden, dass sie tats\u00e4chlich mit einer h\u00f6heren Menge der Droge handeln, als die Strafurteile implizieren, und deshalb regelm\u00e4ssig auch die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gef\u00e4hrden (E. 3.1). Es ist abzulehnen, aus der stark einzelfallbezogenen Rechtsprechung des EGMR verbindliche Vorgaben im Sinne einer eigentlichen Regelbildung abzuleiten (E. 3.2). Abweisung UP/URB. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:23:39", "Checksum": "af6a3597a90c2ff25f80a37dc16605d5"}