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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2013.00418
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. September 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Der Ausländer A reiste im Jahr 2002 in die Schweiz ein
und nahm ein Hochschulstudium auf. Das Migrationsamt des Kantons Zürich
erteilte ihm hierzu eine Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis am 23. Oktober
2008 verlängert wurde.
Nach Abschluss seines Studiums nahm A in der Schweiz eine Arbeitstätigkeit auf, wofür ihm das
Migrationsamt zunächst Kurzaufenthaltsbewilligungen und
anschliessend wiederum Aufenthaltsbewilligungen
erteilte. Am 12. April 2012 ersuchte A um
Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 23. Mai 2012
wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab.
II.
Mit Rekurs vom 21. Juni 2012 liess A beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom
23. Mai 2012 aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 30. April 2013
ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die
Rekurskosten von Fr. 1'665.- (Dispositiv-Ziff. II) und versagte
diesem in Dispositiv-Ziff. III eine Parteientschädigung.
III.
A liess am 30. Mai 2013 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien
die Verfügung vom 23. Mai 2012 und der Rekursentscheid
vom 30. April 2013 aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu
erteilen; eventualiter sei die Angelegenheit an die Sicherheitsdirektion
zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
17./18. Juni 2013 ausdrücklich auf Vernehmlassung; das Migrationsamt
reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion über Anordnungen etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und
Abs. 3, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie
§§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Nach
Art. 34 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG,
SR 142.20) kann Ausländerinnen und Ausländern die
Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens
zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz aufgehalten haben, sie während den letzten fünf Jahren ununterbrochen
im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren und keine Widerrufsgründe nach
Art. 62 AuG vorliegen. Vorübergehende Aufenthalte werden an die Dauer des
ununterbrochenen Aufenthalts grundsätzlich nicht angerechnet (Art. 34
Abs. 5 Satz 1 AuG). Aufenthalte zur Aus- und Weiterbildung werden
nach Art. 34 Abs. 5 Satz 2 AuG jedoch angerechnet, wenn die
betroffene Person nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen im
Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war. Damit
soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass solche Personen in der Regel
sehr gut integriert sind und ansonsten die Niederlassungsbewilligung erst nach
einem Aufenthalt von rund 15 Jahren erteilt werden könnte (BBl 2010
427 ff., 440).
2.2 Die
Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei nach Beendigung
seines Studiums im Juni 2008 in die Heimat zurückgekehrt. Am 3. Dezember
2008 sei er mit einem Visum erneut in die Schweiz eingereist, wo er sich
seither zu Erwerbszwecken aufhalte. Da der Beschwerdeführer sich nach Abschluss
seines Studiums kurzzeitig im Ausland aufgehalten habe, fehle es an der
Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz während der
letzten fünf Jahre.
Aus den Akten ergibt sich hierzu
Folgendes: Die für sein Studium erteilte Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers war zuletzt bis am 23. Oktober 2008 gültig. Nachdem ihm
am 10. Juni 2008 das Abschlusszeugnis der Hochschule ausgestellt worden war, schloss er am 3. Juli 2008 einen Arbeitsvertrag
mit der X AG; dieser sollte frühestens am
1. August 2008 bzw. nach Erhalt der Arbeitsbewilligung in Kraft treten und
war auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Am 29. Juli 2008 erteilte das Amt
für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Z eine
Arbeitsbewilligung; das Bundesamt für Migration erteilte seine Zustimmung mit
Verfügung vom 28. August 2008 vorerst für 24 Monate. Ab dem
1. September 2008 war der Beschwerdeführer für die X AG tätig. Am 23. Oktober 2008 und erneut am 20. November
2008 ersuchte er um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdegegner erteilte
dem Beschwerdeführer in der Folge eine
Kurzaufenthaltsbewilligung, auf welcher als Einreisedatum der 3. Dezember
2008 aufgeführt ist; unter Bemerkungen steht indes:
"PMA: Fiktives EDA; korrekt 24.10.2002".
Der Schluss der Vorinstanz, der
Beschwerdeführer sei nach Beendigung seines Studiums in die Heimat
zurückgekehrt und erst am 3. Dezember 2008 wieder in die Schweiz
eingereist, findet in den Akten keine Stütze. Das auf der
Kurzaufenthaltsbewilligung aufgeführte Einreisedatum ist – aus welchen Gründen
auch immer – fiktiv und entspricht damit nicht den tatsächlichen Verhältnissen.
Das zuständige Einwohnerkontrolle bestätigte denn
auch, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz am
24. Oktober 2002 ununterbrochen bei ihr gemeldet
gewesen sei. Der Beschwerdeführer hat sodann kurz nach Erhalt seines Hochschul-Abschlusszeugnisses einen Arbeitsvertrag abgeschlossen und nahtlos um Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung bzw. neuerliche
Erteilung einer solchen ersucht. Schliesslich hat er bereits am
1. September 2008 – nachdem die notwendigen Bewilligungen vorlagen – in
der Schweiz eine Arbeitstätigkeit aufgenommen. Bei dieser
Sachlage ist von einem ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz im Sinn von
Art. 34 Abs. 2 und Abs. 5 AuG auszugehen. Ob der Beschwerdeführer nach Abschluss seines Studiums zu Ferienzwecken in seinem
Heimatland weilte, kann offenbleiben, weil es unter den gegebenen Umständen
überspitzt formalistisch erschiene, aufgrund einer kurzen Landesabwesenheit zu
schliessen, es liege kein ununterbrochener Aufenthalt
vor.
2.3 Demnach
bleibt zu prüfen, ob die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nach Beendigung
seines Studiums zunächst nur eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt worden
war, der Erteilung der Niederlassungsbewilligung entgegensteht. Nach
Art. 34 Abs. 1 lit. a AuG muss eine um die
Niederlassungsbewilligung ersuchende Person während der letzten fünf Jahre ununterbrochen
im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen sein.
Kurzaufenthaltsbewilligungen werden nach
Art. 32 Abs. 1 und 3 Satz 1 AuG für
befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt und können höchstens bis zur Dauer von zwei Jahren
verlängert werden, wohingegen Aufenthaltsbewilligungen nach Art. 33
Abs. 1 und 3 AuG für Aufenthalte mit einer Dauer
von mehr als einem Jahr erteilt werden und unbeschränkt verlängert werden
können. Kurzaufenthaltsbewilligungen sind für Aufenthalte zu erteilen, die von
vornherein vorübergehender Natur sind (Tamara Nüssle
in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 32 N. 5; Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: derselbe et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.228 ff.). Eine Aufenthaltsbewilligung ist dagegen
Ausländern zu erteilen, die sich dauernd, auf vorerst
unbestimmte Zeit oder jedenfalls für eine Dauer von mindestens einem Jahr in
der Schweiz aufhalten wollen (Uebersax, Rz. 7.236). Der Beschwerdeführer schloss am 3. Juli 2008 mit der X AG einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab;
das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Z erteilte dafür eine Arbeitsbewilligung für zwei Jahre mit Möglichkeit
einer Verlängerung. Das Bundesamt für Migration erteilte
seine Zustimmung in der Folge zwar nur für 24 Monate, liess die Möglichkeit
einer Bewilligungsverlängerung aber offen. Der Beschwerdeführer beabsichtigte
demnach einen Aufenthalt in der Schweiz für vorerst unbestimmte Zeit bzw.
jedenfalls für die Dauer von mehr als einem Jahr und verfügte dafür auch über
die nötigen Arbeitsbewilligungen. Richtigerweise wäre ihm deshalb nicht eine
Kurzaufenthaltsbewilligung, sondern eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen gewesen. Dass dies aus
Kontingentsgründen nicht möglich gewesen wäre, behauptet auch der Beschwerdegegner
nicht. Welche Tragweite die falsche Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
hatte, musste der Beschwerdeführer unter den vorliegenden Umständen nicht
erkennen, weshalb ihm auch nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, er hätte dagegen
rekurrieren und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verlangen müssen. Aus
der fehlerhaften Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung darf dem Beschwerdeführer
im Zusammenhang mit seinem Gesuch um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung deshalb kein Nachteil erwachsen. Er ist mit
anderen Worten so zu stellen, als wäre ihm im Herbst 2008 wiederum eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Demnach hält sich der Beschwerdeführer
unter Berücksichtigung der damit anrechenbaren Studienzeit
seit über zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf und hätte in den
letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sein
müssen.
2.4 Nach dem
Gesagten erfüllt der im Dezember 2002 eingereiste Beschwerdeführer mittlerweile
die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 lit. a AuG,
weshalb sich die Prüfung erübrigt, ob ihm die Niederlassungsbewilligung wegen
erfolgreicher Integration vorzeitig erteilt werden könnte (Art. 34 Abs. 4
AuG). Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung liegt jedoch im
pflichtgemässen Ermessen des Beschwerdegegners (vgl. hierzu Silvia Hunziker/Beat
König in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 34 N. 33 f.). Weil
dieser bisher nicht geprüft hat, ob die weiteren Voraussetzungen für die
Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt sind, ist die Sache im Sinn der
Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom
30. April 2013 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. Mai
2012 sind aufzuheben und die Angelegenheit ist im Sinn der Erwägungen an den
Beschwerdegegner zurückzuweisen.
4.
4.1 Gesamthaft
erscheint der Beschwerdeführer als obsiegend, weshalb die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 AuG). In diesem Sinn sind auch die Kosten des
Rekursverfahrens in Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
4.2 Dem
Beschwerdeführer ist für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 2'000.- zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anspruch
auf die Niederlassungsbewilligung geltend gemacht wird, ist
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR
173.110) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,
2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG
zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477
E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9
Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich,
Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93
N. 2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids
der Sicherheitsdirektion vom 30. April 2013 sowie die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 23. Mai 2012 werden aufgehoben. Die Angelegenheit
wird im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids werden die
Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu
bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …