{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "04.09.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00418_04-09-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213234&W10_KEY=4467111&nTrefferzeile=9&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "35f4da4b7c3971c37b82b09e238414e7"}, "Num": [" VB.2013.00418"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.04.0  VB.2013.00418"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.04.0  VB.2013.00418"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.04.0  VB.2013.00418"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung | Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4ndern kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben, sie in den letzten f\u00fcnf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren und keine Widerurfsgr\u00fcnde vorliegen; vor\u00fcbergehende Aufenthalte werden an die Dauer des ununterbrochenen Aufenthalts grunds\u00e4tzlich nicht angerechnet. Aufenthalte zur Aus- und Weiterbildung werden jedoch angerechnet, wenn die betroffene Person nach Beendigung der Ausbildung w\u00e4hrend zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung f\u00fcr einen dauerhaften Aufenthalt war (E. 2.1). Der Beschwerdef\u00fchrer nahm praktisch unmittelbar nach Beendigung seiner Ausbildung eine berufliche T\u00e4tigkeit in der Schweiz auf, weshalb selbst bei kurzzeitiger Landesabwesenheit von einem ununterbrochenen Aufenthalt auszugehen ist (E. 2.2). Dem Beschwerdef\u00fchrer wurden f\u00fcr die ersten zwei Jahre seiner Erwerbst\u00e4tigkeit f\u00e4lschlicherweise Kurzaufenthalts- statt Aufenthaltsbewilligungen erteilt. Weil ihm daraus kein Nachteil erwachsen darf, ist er so zu stellen, wie wenn er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen w\u00e4re (E. 2.3). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:37:48", "Checksum": "1e1117f31d8b464cdd4e24e2c53d6779"}