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Geschäftsnummer: VB.2013.00421  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.02.2014
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Kostenübernahme für externe Schulung


[Kosten für externe Schulung]

Die Beschwerdeführenden haben ab April 2012 verschiedene Mitglieder der Primarschule darauf hingewiesen, dass sich die schulische Situation und insbesondere das Wohlbefinden ihres Sohnes trotz der bereits beschlossenen und umgesetzten sonderpädagogischen und weiterer Unterstützungsmassnahmen verschlechtere. Im Juni 2012 erklärte der Schulleiter, welcher nach eigener Aussage über die Situation des betroffenen Schülers im Bilde war, gegenüber einer die Interessen der Beschwerdeführenden vertretenden Therapeutin, "die Schulleitung weiss auch nicht, wie weiter". Er hat damit den Beschwerdeführenden sinngemäss eröffnet, die Schule könne keine weitere Lösung anbieten. Dabei durfte es die Schule im Bedarfsfall nicht bewenden lassen (E. 5.3). Den vorliegenden Akten lässt sich nicht entnehmen, ob mittels des bestehenden Settings an sonderpädagogischen und weiteren Unterstützungsmassnahmen im Sommersemester 2012 noch ein ausreichender Grundschulunterricht gewährleistet werden konnte, weshalb die Sache diesbezüglich zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (E. 5.4).

Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz im Sinn der Erwägungen.
 
Stichworte:
SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2013.00421

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 5. Februar 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A, 

 

2.    B, 

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde X,
vertreten durch die Primarschulpflege X,

 

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Kostenübernahme für externe Schulung,

hat sich ergeben:

I.  

B und A sind die Eltern des 2000 geborenen O. Sie teilten der Primarschule X mit Schreiben vom 19. Juli 2012 mit, dass O nach den Sommerferien die Privatschule "Z" besuchen werde, und ersuchten um Übernahme der entsprechenden Kosten für das sechste Schuljahr. Die Primarschule antwortete A und B am 25. Juli 2012, dass deren Ersuchen um Kostenübernahme für die externe Schulung von O abgelehnt worden sei. Eine dagegen erhobene Einsprache von A und B wies die Primarschulpflege X mit Beschluss vom 24. September 2012 ab; der Beschluss wurde den Eltern von O mit Schreiben vom 28. September 2012 zur Kenntnis gebracht.

II.  

Am 23. Oktober 2012 rekurrierten B und A beim Bezirksrat Q gegen den negativen Kostenentscheid der Primarschulpflege X und beantragten sinngemäss die Übernahme der Kosten für die Privatschulung von O unter Einbezug der Verpflegungs- und Fahrspesen durch die Gemeinde X. Mit Replik vom 25. Januar 2013 beantragten die nunmehr anwaltlich vertretenen A und B, eventualiter sei die Gemeinde X zu verpflichten, sich an den Schulungskosten zu beteiligen. Der Bezirksrat Q wies den Rekurs mit Beschluss vom 17. April 2013 im Sinn der Erwägungen ab, wies die Primarschule X an, (1) im Einverständnis mit A und B eine Standortbestimmung und gegebenenfalls eine Abklärung sonderpäda­gogischer Mass­nahmen durchzuführen, (2) für den Fall, dass die Schulung von O in einer Kleinklasse angezeigt sei, über die Kostenübernahme ab dem Zeitpunkt des neuen Entscheids zu befin­den und (3) die Entscheidungen so zu treffen, dass sie für den Beginn des Schul­jahres 2013/2014 wirksam seien. Sodann auferlegte er B und A die reduzierten Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 200.-.

III.  

A und B liessen am 3. Juni 2013 Beschwerde beim Verwaltungs­gericht erheben und folgende Anträge stellen:

" 1.  In Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrates vom 17. April 2013 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Schulkosten für die private Schulung von O zu übernehmen.

   2.  Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, sich an den Schulungskosten zu beteiligen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Der Bezirksrat Q verzichtete am 23. September 2013 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Die Gemeinde X beantragte am 9. September 2013 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge zu Lasten von A und B. Diese hielten in weiteren Eingaben vom 1. Oktober 2013 und 5. Dezem­ber 2013 an ihren Anträgen fest. Die Gemeinde X hielt ihren Antrag in weiteren Stellungnahmen vom 1. November 2013 und 6. Januar 2014 ebenfalls aufrecht.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

1.1 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend die Kostenübernahme im Schulbereich ist das Verwaltungsgericht nach § 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 3, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführenden beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für die externe Schulung von O im Schuljahr 2012/2013 inklusive Verpflegungs- und Fahrkosten zu übernehmen. Das Schulgeld für den Besuch der 6. Primarklasse in er Privatschule Z beträgt Fr. 6'550.- pro Quartal, womit von einem Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwert auszugehen und die Beschwerde in Dreier­besetzung zu erledigen ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.  

Die Kantone haben für einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen (Art. 62 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]). Dieser Unterricht muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein und genügen, um die Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 138 I 162 E. 3.1; 133 I 156 E. 3.1). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreu­ung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (BGE 138 I 162 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.  

3.1 Nach § 33 Abs. 1 VSG dienen sonderpädagogische Massnahmen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Sonderpädagogische Massnahmen sind gemäss § 34 Abs. 1 VSG Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung. Sonderschulung ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie umfasst Unterricht, Therapie, Erziehung und Betreuung und erfolgt in einer öffentlichen oder privaten Sonderschule, als integrierte Sonderschulung oder als Einzelunterricht (§ 36 Abs. 1 VSG). Die Wahl der Sonderschulung ist unter Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse sowie der übrigen Umstände zu treffen, wobei der kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben ist, wenn gleichwertige Sonderschulen zur Verfügung stehen (§ 36 Abs. 3 VSG).

3.2 Die Entscheidung über sonderpädagogische Massnahmen wird grundsätzlich von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam getroffen (§ 37 Abs. 1 VSG; vgl. auch § 24 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Fällt eine Sonderschulung in Betracht, sind Mitwirkung und Zustimmung der Schulpflege erforderlich (§ 37 Abs. 2 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 4 VSM). Kann keine Einigung über die sonderpädagogische Massnahme erzielt werden oder soll die Schülerin oder der Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden, wird eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VSM). Wird nach schulpsychologischer Abklärung unter den Beteiligten keine Einigung erzielt, entscheidet die Schulpflege (§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 VSM).

3.3 Dabei gilt es nach ständiger Rechtsprechung vor und nicht nach dem Eintritt in eine Privatschule zu überprüfen, ob die Sonderschulung notwendig und richtig war (vgl. VGr, 22. August 2012, VB.2012.00340, E. 3.1, und 24. November 2010, VB.2010.00317, E. 2.2). Aus einem allfälligen Erfolg einer Privatschulung mit geringerer Klassengrösse und individuell angepassten Lehrmethoden darf nicht im Nachhinein auf deren Notwendig­keit geschlossen werden (VGr, 22. August 2012, VB.2012.00340, E. 3.1 Abs. 3).

Entschliessen sich die Eltern in eigener Kompetenz für eine Sonderschulung und melden sie ihr Kind in einer Privatschule an, wird die Schulgemeinde bloss dann kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine notwendige Massnahme anzuordnen, so dass die privaten Massnahmen unerlässlich waren (VGr, 22. August 2012, VB.2012.00340, E. 3.3.2, und 24. November 2010, VB.2010.00317, E. 2.2). Nachstehend gilt es zu prüfen, inwieweit dies vorliegend der Fall war. Zu diesem Zweck ist zunächst der Verlauf der Ereignisse darzustellen.

4.  

4.1 O besuchte bis zur fünften Klasse die Primarschule X. Im Herbst 2011 wurde O vom Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) des Kantonsspitals Winterthur in psychologi­scher/psychiatrischer Hinsicht abgeklärt. Dabei wurde O als altersgemäss entwickelter, sensibler Junge beurteilt, welcher im sozialen Umgang stark verunsichert sei. In einem "Rundtischgespräch" vom 18. Oktober 2011, an dem nebst O und seinen Eltern die Schulpsychologin der Primarschule X sowie die involvierten Fachpersonen des SPZ teilnahmen, wurden verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der schulischen Situation von O erwogen: Besuch einer Einzeltherapie bei Herrn U, Fachtherapeut für Psychotherapie SPV; Besuch der Begabtenförderung während zweier Schulstunden pro Woche; Abgabe zusätzlichen Schul­stoffs durch die Lehrperson bei Unterforderung im Unterricht; Weiterführung der Intervention des Schulsozialdienstes.

Die Schulpsychologin beantragte am 7. November 2011 im Einverständnis mit O, den Beschwerdeführenden und der Lehrperson die Aufnahme von O in die Fördergruppe für Begabte. Diesem Antrag entsprach die Schulleitung am 10. November 2011. Ab November 2011 wurde O durch Herrn U psychotherapeutisch begleitet, wobei die Therapiekosten von der Beschwerdegegnerin übernommen wurden.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, in der Psychotherapie sei keine sonderpädagogische Massnahme zu erblicken, da diese nicht von der Schule angeordnet, sondern aufgrund einer Zuweisung des Kinderarztes von O aufgenommen worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Psychotherapie war Bestandteil des am Rundtischgespräch vom 18. Oktober 2011 erwogenen und in der Folge umgesetzten Settings sonderpädagogischer Massnahmen. Daran vermag die vom behandelnden Kinderarzt vorgenommene Zuweisung – welche im Übrigen auf die Empfehlungen im Rahmen der Abklärung am SPZ Bezug nimmt – nichts zu ändern.  

4.2 In einem zweiten "Rundtischgespräch" vom 6. Dezember 2011 mit den gleichen Teil­neh­menden wurde festgestellt, dass sich die schulische Situation von O nicht verbessert habe. Gleichentags beantragten die Beschwerdeführenden und die Klassen­lehrperson von O, dieser sei von der angestammten Jahrgangsklasse in eine mehrklassige Klasse umzuteilen. Diesem Antrag wurde am 8. Dezember 2011 entsprochen; ab dem 12. Dezem­ber 2011 besuchte O eine mehrklassige Klasse. Diese Massnahmen führten zunächst zu einer Verbesserung der Situation.

4.3 Am 10. April 2012 fand ein Gespräch zwischen den Beschwerdeführenden und der Klassenlehrperson von O statt. Dabei bewertete die Lehrperson die schulische Leistungen von O als gering und führte die Integrationsprobleme von O nicht auf die Klasse, sondern zumindest teilweise auch auf das Verhalten von O zurück. Tags darauf nahm die Beschwerdeführerin telefonisch Kontakt mit der Schulsozialarbeiterin auf und teilte dieser mit, dass sich O wieder ausgeschlossen fühle. Es sei ihm auch langweilig, er fühle sich unterfordert und erhalte kaum Aufgaben. Zum Therapeuten gehe er nicht mehr, er habe oft Schmerzen und wieder Probleme mit Lehrkräften, sei frech. Am Klassenrat könne er nicht teilnehmen, da er genau in dieser Lektion die Begabtenförderung besuche. Die Lehrperson wolle den Stundenplan nicht anpassen. Die Schulsozialarbeiterin ermutigte die Beschwerdeführerin, sich bei der Klassenlehrperson nochmals dafür einzusetzen, dass O im Klassen­rat dabei sein könne, da dies ein wichtiges Gefäss für die Integration in die Klasse sei.

Am 26. April 2012 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Schulpsychologin und informierte sie darüber, dass sich die Situation von O verschlechtert habe, er sei unausgeglichen. Er wolle nicht mehr in die Psychotherapie zu Herrn U gehen und habe diese beendet. In der neuen Klasse sei er herzlich aufgenommen worden, fühle sich aber dennoch nicht wohl. Die Schulpsychologin wies darauf hin, dass zur Lösungsfindung ein weiteres Rundtischgespräch organisiert werden sollte, und vermerkte, die Beschwerdeführerin werde sich wieder melden. Dies unterblieb jedoch in der Folge.

Ab Anfang Mai 2012 besuchte O in seiner Freizeit auf Initiative und Kosten der Beschwerdeführenden Begabtenförderungskurse der Privatschule Y. Weiter nahmen die Beschwerdeführenden im Mai 2012 aus eigener Initiative Kontakt mit einer Beraterin der Praxisgemeinschaft G auf, welche O und seine Familie in der Folge therapeutisch begleitete.

Am 8. Juni 2012 nahm die Beschwerdeführerin mit dem Schulleiter von O Kontakt auf, woraufhin dieser antwortete, er sei von der Lehrperson von O "in unregelmässigen Abständen immer wieder über die Situation in [der] Klasse informiert" worden und "in etwa im Bilde". Eine Woche später kam es zu einer Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schulleiter, über deren Inhalt die Parteien sich nicht einig sind. Die Therapeutin der Praxis G nahm am 20. Juni 2012 telefonisch Kontakt mit dem Schulleiter auf. Gemäss einer Aktennotiz des Schulleiters gleichen Datums hat er in diesem Gespräch "den Fall aus seiner Sicht" geschildert. "Die Schulleitung weiss auch nicht, wie weiter mit O". Sodann ist der Aktennotiz des Schulleiters zu entnehmen, dass ihn die Therapeutin darüber in Kenntnis setzte, den Beschwerdeführenden eine private Schulung von O zu empfehlen, worauf der Schulleiter darauf hinwies, dass die Primarschule X eine solche Schulung wahrscheinlich nicht finanzieren würde.

Am 29. Juni 2012 meldeten die Beschwerdeführenden O in der Privatschule Z für den Besuch der 6. Primarklasse (Schuljahr 2012/2013) an.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass die Anmeldung ihres Sohnes in der Privatschule Z ohne vorgängige Information der Beschwerdegegnerin bzw. ohne deren Mitwirkung erfolgte. Sie machen hingegen geltend, die Primarschule X sei seit dem 11. April 2012 darüber informiert gewesen, dass sich die schulische Situation von O verschlechtere. Trotzdem seien der Klassenlehrer, die Sozialarbeiterin, die Schulpsycholo­gin und auch der Schulleiter völlig untätig geblieben und hätten es auch nicht für nötig gehalten, die Schulpflege über die Situation zu informieren. Am 29. Juni 2012 habe im Kantonsspital ein Gespräch stattgefunden, in dem ihnen die private Schulung empfohlen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei in der Privatschule Z nur noch ein Platz für das Schuljahr 2012/2013 frei gewesen, weshalb sie zur Wahrung des Kindswohls gehalten gewesen seien, rasch zu handeln.

5.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführenden seien seit Frühling 2012 eigenmächtig vorgegangen, hätten insbesondere Anfang April 2012 die Psychotherapie und wenig später die Begabtenförderung ohne vorgängige Absprache mit ihr abgebrochen, ein schulisches Standortgespräch abgelehnt und mit ihrem Verhalten "erschwert", dass die Schule ein Standortgespräch und die entsprechenden Abklärungen hätte veranlassen können. Sie hätten mit dem eigenmächtigen Abbruch der Psychotherapie und der Begabtenförderung, der Verweigerung der schulischen Verfahren und dem Beizug privater Leistungserbringer bekanntgegeben, dass sie private Lösungen den Bemühungen der Schule vorzögen, und sich in genauer Kenntnis der Rechtslage und der üblichen Abläufe widersprüchlich verhalten.

5.3 Die Beschwerdeführenden haben seit April 2012 verschiedene Mitglieder der Primarschule X darauf hingewiesen, dass sich die Situation ihres Sohnes nach einer anfänglichen Besserung im Dezember 2011/Januar 2012 verschlechtere, die getroffenen sonderpädagogischen Massnahmen mithin – zumindest aus ihrer Sicht – nicht ausreichten. Am 20. Juni 2012 hat der Schulleiter gegenüber einer die Interessen der Beschwerdeführenden vertretenden Therapeutin erklärt, die Schulleitung wisse "auch nicht, wie weiter mit O". Nach dem Gesagten war dem Schulleiter zudem bereits vorher bekannt, dass – zumindest aus Sicht der Beschwerdeführenden – Handlungsbedarf bestand. Er hat den Beschwerdeführenden sinngemäss eröffnet, die Schule könne keine Lösung anbieten. Dabei durfte es die Schule aber gegebenenfalls nicht bewenden lassen (vgl. § 40 VSG). Vielmehr hätte sie alsdann von Amtes wegen die nötigen Schritte zur Überprüfung und allfälligen Anpassung der sonderpädagogischen Massnahmen einleiten und allenfalls eine schulpsychologische Abklärung anordnen müssen. Im Übrigen wäre noch genügend Zeit gewesen, auf Beginn des Schuljahres 2012/2013 allenfalls nötige Anpassungen der sonderpädagogischen Massnahmen vorzunehmen, als die Beschwerdeführenden der Primarschule X mit Schreiben vom 19. Juli 2012 mitteilten, O werde nach den Sommerferien die Privatschule Z besuchen.

Dass die Beschwerdeführenden ab Frühling 2012 eigene Lösungen suchten und O in einer Privatschule anmeldeten, nachdem die Primarschule X ihnen gegenüber erklärt hatte, keine Lösung anbieten zu können, entbindet die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten nicht davon, sonderpädagogische Massnahmen bzw. deren Anpassung zu prüfen, wenn sie davon Kenntnis hat, dass die bisher getroffenen Massnahmen nicht den gewünschten Erfolg zeitigen. Die Beschwerdegegnerin hätte sodann auch nach Erhalt des Schreibens der Beschwerdeführenden vom 19. Juli 2012 – allenfalls gegen den Willen der Beschwerdeführenden (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 2 VSG) – die Durchführung einer schulpsychologischen Abklärung anordnen und prüfen können bzw. müssen, ob eine Anpassung des sonderpädagogischen Settings erforderlich sei, und den Beschwerdeführenden gegebenenfalls eine entsprechende Alternative zur Privatschulung anbieten können bzw. müssen.

5.4 Den vorliegenden Akten lässt sich nicht entnehmen, ob bzw. wann und mittels welcher Massnahmen das bereits beschlossene sonderpädagogische Setting hätte angepasst werden müssen. Damit kann im gegenwärtigen Beschwerdeverfahren auch nicht beurteilt werden, ob die Privatschulung von O trotz der per Mitte Dezember 2011 umgesetzten Unterstützungsmassnahmen – wozu auch die Psychotherapie bei Herrn U und die Begleitung durch die Schulsozialarbeiterin zu zählen sind – unerlässlich im Sinn der Rechtsprechung war. Der Sachverhalt ist damit nicht genügend erstellt, weshalb die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese wird zu beurteilen haben, ob die bis Dezember 2011 beschlossenen und umgesetzten sonderpädago­gischen sowie die weiteren angebotenen Massnahmen im Halbjahr vor den Sommerferien 2012 noch als ausreichend betrachtet werden konnten bzw. einen ausreichenden Grundschulunterricht gewährleisteten. Sollte dies nicht der Fall sein – die Schule mithin zu Unrecht untätig geblieben sein –, hätte die Vorinstanz weiter darüber zu befinden, ob die von den Beschwerdeführenden initiierte Privatschulung von O gemessen am damals bestehenden Handlungsbedarf sowie an allfälligen alternativen Lösungsmöglichkeiten eine vertretbare Eigeninitiative darstellt. Gestützt auf die neuen Erkenntnisse hätte sie sodann über eine allfällige Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der bzw. Beteiligung an den Privatschulungskosten zu entscheiden.

6.  

6.1 Nach dem Gesagten erscheint der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt. Daher rechtfertigt sich eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz (§ 64 Abs. 1 VRG; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechts­pfleg­egesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 60 N. 5, § 64 N. 3). Sie wird den Sachverhalt ergänzend zu untersuchen und in der Folge unter Berücksichtigung des oben Dargelegten neu zu entscheiden haben.

Die Beschwerde ist dementsprechend teilweise gutzuheissen und die Sache unter Aufhe­bung des Beschlusses des Bezirksrats Q vom 17. April 2013 zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.2 Da die Beschwerdeführenden faktisch obsiegen, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen ist den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Beschwerde­gegnerin zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

7.  

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

 

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Q vom 17. April 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    220.--     Zustellkosten,
Fr. 2'720.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlichrecht­lichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14,  einzureichen.

6.    Mitteilung an …