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Geschäftsnummer: VB.2013.00424  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.08.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.10.2013 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattung von vorschussweise ausgerichteten Krankheitskosten

Das öffentliche Recht anerkennt auch den Grundsatz, dass ungerechtfertigte Bereicherungen in analoger Anwendung von Art. 62 ff. OR zurückzuerstatten sind (E. 3.1). Die Zuwendungen der Beschwerdegegnerin führten angesichts der rückwirkenden Ausrichtung der Zusatzleistungen und der späteren Ablösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe zu einer ungerechtfertigten Bereicherung, die sich unter den Tatbestand des nachträglich weggefallenen Grunds nach Art. 62 Abs. 2 OR subsumieren lässt (E. 4.3).

Abweisung.
 
Stichworte:
RÜCKERSTATTUNG
SUBSIDIARITÄTSPRINZIP
UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. II OR
Art. 64 OR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00424

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 12. August 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde von Juli 2007 an von der Sozialbehörde der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Per Ende September 2010 konnte er aufgrund einer halben IV-Rente und Zusatzleistungen (jeweils rückwirkend per 1. Juli 2009 zugesprochen) sowie geringer Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfe abgelöst werden.

B. Mit Entscheid vom 3. Februar 2012 verpflichtete die Sozialbehörde A gestützt auf Art. 62 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR), Fr. 1'513.20 an zu viel bezogenen Unterstützungsleistungen (Krankheitskosten) zurückzuerstatten. Eine dagegen von A erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK) mit Entscheid vom 31. Mai 2012 ab.

II.  

A erhob daraufhin am 24. Juni 2012 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung des Entscheids der SEK vom 31. Mai 2012. Mit Beschluss vom 30. Mai 2013 wies der Bezirksrat das Rechtsmittel ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.  

A. Am 1. Juni 2013 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats.

B. Der Bezirksrat verzichtete am 13. Juni 2013 auf Vernehmlassung. Am 26. Juni 2013 beantragte die Sozialbehörde die Abweisung der Beschwerde. A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert Fr. 1'513.20 beträgt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückerstattungsverpflichtung damit, dass sie vom Amt für Zusatzleistungen (AZL) von ihr an den Beschwerdeführer vorschussweise ausgerichtete Krankheitskosten (Zahnarzt- und Krankenkassenrechnungen) in der Höhe von insgesamt Fr. 1'513.20 für die Zeit von dessen Unterstützung zurückgefordert habe. Dabei habe sich herausgestellt, dass das AZL diese Kosten fälschlicherweise am 24. Juni 2011 bereits an den Beschwerdeführer zurückvergütet habe. Durch die doppelte Vergütung sei der Tatbestand der Bereicherung nach Art. 62 Abs. 1 OR erfüllt.

3.  

3.1 Die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe wird in den §§ 26 ff. des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) geregelt, wobei zwischen der Rückerstattung bei unrechtmässigem Verhalten (§ 26 SHG) und der Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug (§ 27 SHG) unterschieden wird. Das öffentliche Recht anerkennt jedoch auch den Grundsatz, dass in analoger Anwendung von Art. 62 ff. OR ungerechtfertigte Bereicherungen zurückzuerstatten sind (BGr, 10. Mai 2012, 8C_79/2012, E. 4.1; BGE 105 Ia 214 E. 5; 124 II 570 E. 4b; VGr, 26. April 2012, VB.2012.00089, E. 3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 187 f.).

3.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR).

4.  

4.1 Nachdem dem Beschwerdeführer kein unrechtmässiges Verhalten im Sinn von § 26 SHG vorzuwerfen ist und kein Tatbestand von § 27 SHG erfüllt ist, lässt sich die Rückerstattungsverpflichtung tatsächlich nur auf die obligationenrechtlichen Bestimmungen stützen.

4.2 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, die Krankheitskosten in der Höhe von Fr. 1'513.20 zunächst von der Beschwerdegegnerin und danach erneut vom AZL erhalten zu haben. Die Kosten seien zu einem Zeitpunkt angefallen und von der Beschwerdegegnerin übernommen worden, in dem schon das AZL aufgrund der rückwirkend ausgerichteten Zusatzleistungen hierfür zuständig gewesen sei bzw. wäre. Da die Sozialhilfe im Verhältnis zu den Zusatzleistungen subsidiär sei, sei die Beschwerdegegnerin zur Rückforderung berechtigt. Der Beschwerdeführer sei durch die doppelte Vergütung der Krankheitskosten in seinem Vermögen gegenüber der Beschwerdegegnerin in ungerechtfertigter Weise bereichert. Da er zudem nicht geltend gemacht habe, dass er zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert gewesen sei, bestehe diese zu Recht. Ohnehin könne er in Bezug auf die doppelte Vergütung nicht als gutgläubig im Sinn von Art. 64 OR gelten.

4.3 Die Erwägungen der Vorinstanz überzeugen und werden von den Akten gestützt, sodass in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG darauf verwiesen werden kann. Ergänzend kann festgehalten werden, dass die Zuwendungen der Beschwerdegegnerin angesichts der rückwirkenden Ausrichtung der Zusatzleistungen durch das AZL und der späteren Ablösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führten, die sich unter den Tatbestand des nachträglich weggefallenen Grunds nach Art. 62 Abs. 2 OR subsumieren lässt (vgl. hierzu Hermann Schulin, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 5. A., Basel 2011, Art. 62 N. 14 ff.).

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber nichts vor, was die Erwägungen der Vorinstanz infrage stellen könnte. Insbesondere wendet er wiederum nicht ein, er sei nicht mehr bereichert, weshalb auf die Frage, ob eine Rückerstattung allenfalls aufgrund von Art. 64 OR nicht mehr gefordert werden könnte, vorliegend nicht weiter eingegangen werden muss (vgl. Peter Gauch/Walter R. Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 9. A., Zürich etc. 2008, Rz. 1518). Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, würde es ihm dabei sowieso an der hierfür notwendigen Gutgläubigkeit mangeln. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe dem AZL keine der fraglichen Rechnungen zur Übernahme eingereicht, wird durch die Akten widerlegt.

4.4 Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an:…