|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2013.00425  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.09.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Strittige Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen aufgrund von an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Kinderzulagen und Krankentaggeldern.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist auf die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung zu verzichten, denn eine solche macht erst Sinn, wenn die Sache spruchreif ist (E. 2). Rechtsgrundlagen betreffend Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe (E. 3.1 und 3.2). Die Zeugenaussage der für den Fall zuständigen Sozialarbeiterin taugt nicht, um der Beschwerdeführerin im Sinn von § 26 lit. a SHG anzulasten, die nachbezahlten Kinderzulagen nicht angegeben zu haben (E. 4.2.3). Ebenso entfällt zufolge fehlender zeitlicher Identität eine Rückerstattung der nachbezahlten Kinderzulagen im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. a SHG, wurden diese doch für eine frühere Zeitpanne, während welcher noch keine wirtschaftliche Hilfe geleistet wurde, entrichtet (E. 4.2.4). Die Beschwerdegegnerin hat bislang nicht geprüft, inwieweit die Voraussetzungen für eine Anrechnung gemäss § 16 Abs. 2 SHV gegeben wären. Dies nachzuholen steht ihr frei und ist vorliegend jedenfalls nicht Sache des Verwaltungsgerichts (E. 4.2.5). Vorgehensweise der Sozialbehörde bei Liquidation eines Geschäfts (E. 4.3.1). Nachdem die Behörde die Geschäftsaufgabe und Handhabung der Geschäftsschulden der Beschwerdeführerin überliess, konnte von Letzterer nicht erwartet werden, dass sie – quasi isoliert und ohne Thematisierung der Ausgaben (Mietkosten etc.) – sofort über die Krankentaggelder berichten musste. Die Beschwerdeführerin konnte daher in guten Treuen davon ausgehen, dass dies anlässlich der Schlussabrechnung noch rechtzeitig sei. Somit ist kein diesbezügliches unrechtmässiges Verhalten der Beschwerdeführerin im Sinn von § 26 lit. a SHG auszumachen (E. 4.3.5). Dies ändert allerdings nichts daran, dass gegebenenfalls die Voraussetzungen für eine Rückerstattung im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. a SHG erfüllt sein könnten, was die Beschwerdegegnerin aber nichtnäher geprüft hat. Indem sie sich die Vorlage einer Schlussabrechnung vorbehalten hat, wäre es aber auch möglich, einen allfälligen Überschuss als eigene Mittel im Sinn von § 16 SHV an die laufende Unterstützung anzurechnen (E. 4.3.6). Eine Berücksichtigung der nachträglich ausbezahlten Kinderzulagen und Krankentaggelder ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, weshalb die Sache nach Massgabe von § 64 Abs. 1 VRG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (E. 4.4). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 5.2.2). Teilweise Gutheissung der Beschwerde, soweit Eintreten, und Rückweisung zum Neuentscheid.
 
Stichworte:
KINDERZULAGE
KRANKENTAGGELD
LIQUIDATION
MELDEPFLICHT
MELDEPFLICHTVERLETZUNG
NEUENTSCHEIDUNG
ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKWEISUNG
RÜCKZAHLUNG
SUBSIDIARITÄT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUWENDUNG
Rechtsnormen:
Art. 6 Abs. I EMRK
§ 18 SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 27 Abs. I lit. a SHG
§ 11 SHV
§ 16 Abs. II SHV
§ 64 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00425

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 19. September 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wird seit Mai 2010 zusammen mit ihrem Lebenspartner und dessen zwei Kindern sowie einem gemeinsamen Kind und drei Kindern aus früheren Beziehungen von der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Am 6. Juli 2011 verpflichtete die Zentrumsleitung der Sozialeinrichtung C A zur Rückzahlung von in der Zeit von 1. Mai 2010 bis 30. September 2010 zu Unrecht bezogenen Leistungen von Fr. 29'020.-, soweit als möglich durch Verrechnung mit den laufenden Unterstützungsauslagen. Die Zentrumsleitung ging davon aus, der Lebenspartner von A habe im Mai 2010 Familienzulagen in Höhe von Fr. 16'820.- nachbezahlt erhalten und sie selber zwischen Juni bis September 2010 Krankentaggelder in Höhe von Fr. 12'200.-, was sie gegenüber den Sozialen Diensten Zürich nicht angegeben habe.

II.  

Gegen den Entscheid der Zentrumsleitung vom 6. Juli 2011 erhob A am 11. Juli 2011 Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich. Diese wies die Einsprache mit Beschluss vom 1. September 2011 ab und präzisierte, dass A verpflichtet werde, die seit Mai 2010 zu Unrecht bezogenen Leistungen von Fr. 29'020.- an die Sozialen Dienste Zürich zurückzuerstatten.

III.  

Am 23. September 2011 erhob A beim Bezirksrat Zürich Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 1. September 2011 und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Am 2. Mai 2013 wies der Bezirksrat den Rekurs ab. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben.

IV.  

A, nunmehr anwaltlich vertreten, liess am 3. Juni 2013 beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Bezirksrats vom 2. Mai 2013 stellen. Sie beantragte dessen Aufhebung und die Feststellung, dass sie keine Leistungen zurückerstatten müsse. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person ihres Anwalts, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu ihren Gunsten. Am 3. Juli 2013 beantragte die Sozialbehörde der Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde. A liess sich am 20. August 2013 nochmals vernehmen. Der Bezirksrat Zürich hatte am 13. Juni 2013 unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Angesichts des über Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

1.2 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass sie der Beschwerdegegnerin keine Leistungen zurückerstatten müsse, ist auf die Beschwerde jedoch nicht einzutreten. Ein Feststellungsanspruch ist subsidiär und besteht regelmässig dann nicht, wenn in der betreffenden Sache ein Gestaltungsurteil erwirkt werden kann (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 62).

2.  

Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und in beweisrechtlicher Hinsicht die persönliche Befragung sowie die Befragung ihres Lebenspartners und der Mitarbeitenden des Sozialamts als Zeugen.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich vorliegend um eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; vgl. BGE 134 V. 401 E. 5.3), weshalb grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung gegeben ist. Allerdings wird die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zum Neuentscheid zurückzuweisen sein, wie nachfolgend dargelegt wird. Zum jetzigen Zeitpunkt ist daher auf die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung zu verzichten, macht eine solche doch erst Sinn, wenn die Sache spruchreif ist. Aus denselben Gründen erübrigt es sich, im vorliegenden Verfahren Zeugen einzuvernehmen oder eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin durchzuführen. Im Übrigen ist klarzustellen, dass eine (öffentliche) Beweisverhandlung, wozu Art. 6 Abs. 1 EMRK keinen Anspruch vermittelt, nicht mit einer öffentlichen Anhörung gleichzusetzen ist.

3.  

3.1 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe unter anderem verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Bestimmung liegt ein unrechtmässiges Verhalten des Hilfesuchenden zugrunde, wie aus der Gesetzesmarginalie klar hervorgeht. Ein solches unrechtmässiges Verhalten liegt schon vor, wenn der Hilfesuchende in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen die vollständige und wahrheitsgetreue Auskunftserteilung im Sinn von § 18 SHG klar verstossen hat (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2d).

3.2 Gemäss § 27 Abs. 1 SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe (lit. a), oder wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint (lit. b) bzw. wenn die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 (Berücksichtigung nicht realisierbarer Vermögenswerte) erfüllt sind (lit. c).

3.3 Es wird demnach zwischen unrechtmässigem und rechtmässigem Bezug wirtschaftlicher Hilfe unterschieden. Während im ersteren Fall von Gesetzes wegen eine Rückerstattungspflicht besteht, steht es im letzteren Fall dem Gemeinwesen frei, einen Rückerstattungs­anspruch geltend zu machen.

3.4 Von der Rückerstattung gemäss den §§ 26 und 27 SHG zu unterscheiden ist die Frage der Anrechnung anderweitiger, während laufender Unterstützung anfallender Mittel, beispielsweise Zuwendungen Dritter. Solche Einnahmen sind an die laufende Unterstützung anzurechnen (§ 16 Abs. 2 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, [SHV]; vgl. Urs Vogel, Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli et al. [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 173). Dies ergibt sich schon aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (vgl. § 2 Abs. 2 SHG).

4.  

4.1 Es ist unbestritten, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin im Mai 2010 nachträgliche Kinderzulagen in Höhe von Fr. 16'820.- und die Beschwerdeführerin zwischen Juni bis September 2010 Krankentaggelder von Fr. 12'200.- erhalten haben. Die Problematik fokussiert sich daher primär darauf, ob der Beschwerdeführerin diesbezügliche Meldepflichtverletzungen anzulasten sind bzw. ihr ein unrechtmässiges Verhalten im Sinn von § 26 lit. a SHG vorzuwerfen ist, wie dies von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz vertreten wird. Erst wenn dies verneint werden sollte, wäre in einem zweiten Schritt eine allfällige Rückerstattung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG oder gegebenenfalls eine Anrechnung an die laufende Unterstützung (im Sinn von E. 3.4) zu prüfen.

4.2 Kinderzulagen

4.2.1 Vorerst ist die Situation in Bezug auf die nachträglich ausbezahlten Kinderzulagen zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, ihrer Deklarationspflicht gegenüber der Fallverantwortlichen nachgekommen zu sein und verweist unter anderem auf die von der Kantonspolizei Zürich am 6. März 2013 protokollierte Zeugenbefragung von D, Sozialarbeiterin im Intake beim Sozialeinrichtung C.

4.2.2 D bejahte vorerst, dass die Beschwerdeführerin die aktuellen Kinderzulagen angegeben habe, nicht aber, dass rückwirkend ausbezahlt worden sei (S. 3 Mitte). Auf die Frage hin, wonach sie, D, gesagt haben soll, dass die Kinderzulagen, welche den Zeitraum vor der Sozialhilfe beträfen, die Sozialen Dienste nichts angehen würden, antwortete sie sodann: "Für die Kinderzulagen stimmt das. Sie hat lediglich die Krankentaggelder nicht deklariert. Man müsste prüfen, ob rückwirkend ausbezahlte Kinderzulagen vor Unterstützungsbeginn nachträglich wieder abgezogen werden dürfen. Aus meiner Sicht dürfen sie dann nicht verrechnet werden, nur wenn diese in den Zeitraum fallen, in welchem sie auch unterstützt wurde" (S. 3 unten).

4.2.3 Die Zeugenaussage von D ist somit nicht kohärent. Während sie zuerst angab, die Beschwerdeführerin habe nur die aktuellen Kinderzulagen deklariert, nicht aber die rückwirkend erfolgte Auszahlung von Fr. 16'820.-, relativierte sie diese Aussage auf entsprechende Frage dahingehend, es seien lediglich die Krankentaggelder nicht deklariert worden. Jedenfalls taugt die Zeugenaussage von D nicht, um der Beschwerdeführerin im Sinn von § 26 lit. a SHG anzulasten, die nachbezahlten Kinderzulagen nicht angegeben zu haben.

4.2.4 Ebenso entfällt zufolge fehlender zeitlicher Identität eine Rückerstattung der nachbezahlten Kinderzulagen im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. a SHG, wurden diese doch für eine frühere Zeitspanne, während welcher noch keine wirtschaftliche Hilfe geleistet wurde, entrichtet.

4.2.5 Da somit weder ein Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin nach § 26 lit. a SHG noch nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG besteht, stellt sich die Frage, inwieweit die ausbezahlten Kinderzulagen zufolge des Subsidiaritätsprinzips trotzdem an die laufende Unterstützung gemäss § 16 Abs. 2 SHV (hätten) angerechnet werden können (siehe oben, E. 3.4), was auch von der Vorinstanz angetönt wird. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Voraussetzungen hierfür gegeben wären, unter anderem auch mit dem Argument, die entsprechende Einnahme sei für die geordnete Liquidation ihres Unternehmens aufgewendet worden. Die Beschwerdegegnerin hat bislang nicht geprüft, inwieweit die Voraussetzungen für eine solche Anrechnung überhaupt gegeben wären. Dies nachzuholen steht ihr frei und ist vorliegend jedenfalls nicht Sache des Verwaltungsgerichts.

4.3 Krankentaggelder

4.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass auch selbständig erwerbende Personen wirtschaftlich zu unterstützen sind, wobei in solchen Fällen die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Überlebensfähigkeit des Betriebs von der Behörde sorgfältig zu klären sind. Gegebenenfalls ist der betroffenen Person Frist zur Liquidation des Betriebs anzusetzen (vgl. Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, S. 132, mit Hinweisen; Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, August 2012, Kap.6.2.04, Ziff. 2 und 3, Version vom 31. Januar 2013; Kap. 14.1.02, Ziff. 2.3, Version vom 5. September 2013). Es versteht sich von selbst, dass die Auflage, den Betrieb zu liquidieren, nicht bedeutet, dass der Hilfesuchende hiermit sich selbst überlassen bleibt. Vielmehr gehört die Absprache bzw. Beratung bezüglich der Art und Weise der durchzuführenden Geschäftsauflösung bzw. Liquidation grundsätzlich ebenfalls zu der von der Sozialbehörde zu erbringenden Hilfeleistung (vgl. § 11 SHV).

4.3.2 Die Beschwerdeführerin hat zwischen dem 27. Juli und dem 18. Oktober 2010 von der E AG Krankentaggelder über Fr. 12'200.- ausbezahlt erhalten. Die Beschwerdeführerin behauptet, gegenüber D die Krankentaggelder erwähnt zu haben. Die Sozialbehörde habe gewusst, dass sie, die Beschwerdeführerin, zu 100 % krankgeschrieben gewesen sei und eine schuldenfreie Liquidation ihres Geschäfts habe anpeilen wollen. Der Geschäftsgang bzw. die Firmensanierung habe die Behörde aber offensichtlich nicht weiter interessiert, und es sei von deren Seite auch nicht weiter Einsicht in die zur Verfügung gestellten Geschäftsakten genommen worden. Bei einer gesamthaften Betrachtung müsse man zwingend zum Schluss kommen, dass die Beschwerdegegnerin so oder so gewusst haben musste, dass die Sanierung bzw. Liquidation des Geschäfts mit irgendwelchen Einnahmen bewerkstelligt würde bzw. dass dafür die Krankentaggelder und Kinderzulagen herangezogen würden.

4.3.3 In Bezug auf die Krankentaggelder sagte D als Zeugin konkret aus, die Beschwerdeführerin habe nicht deklariert, dass sie eine Krankentaggeldversicherung habe, und von den Krankentaggeldern nichts erwähnt, ansonsten sie (D) diese mit der Sozialhilfe verrechnet bzw. sie von der Sozialhilfe hätte ablösen können. Auf die Frage hin, wonach die Beschwerdeführerin ihr, D, gegenüber gesagt haben soll, dass sie das Geld verwende, um das Geschäft zu liquidieren und um die Schulden zu bezahlen, namentlich für Personallöhne und Miete, sagte sie: "Das ist nicht korrekt. Ich denke, dass sie die Krankentaggelder unterschlagen hat".

4.3.4 Der Sachverhalt lässt sich somit nicht allein aus den sich widersprechenden Schilderungen von D und der Beschwerdeführerin rekonstruieren, weshalb weitere Begebenheiten zu berücksichtigen sind:

4.3.4.1 Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin schon im Antragsformular auf wirtschaftliche Sozialhilfe vom 11. Mai 2010 ihre Geschäftsaufgabe per 1. August 2010 wegen finanzieller Notlage bzw. schlechten Geschäftsgangs als Grund für das Gesuch aufführte. Damals gab die Beschwerdeführerin noch an, zu 100 % arbeitsfähig zu sein. Auch wurde das Vorhandensein einer Krankentaggeldversicherung bei der E AG deklariert. Sodann ist ersichtlich, dass zahlreiche Unterlagen betreffend das Geschäft der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden. Am 12. Mai 2010 füllte die Beschwerdeführerin dann das Formular für den Erhalt von Taggeldern zufolge Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Mai 2010 zuhanden der E AG aus.

Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Vorhandensein einer Krankentaggeldversicherung entgegen der Aussage von D gegenüber der Behörde deklariert hat.

4.3.4.2 Anlässlich der Besprechung bei der Sozialbehörde am 20. Mai 2010 wurde der Behörde offenbar mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin bis und mit Juli zu 100 % krankgeschrieben sei, was zusammen mit der Bemerkung, die Beschwerdeführerin arbeite nicht mehr, sondern löse nur noch auf und liquidiere, notiert wurde. Weiter wurde festgehalten, wegen der Krankschreibung sei "(…) kein Sozialbehördeentscheid nötig, wenn trotz Selbständigkeit unterstützt (…)" werde. "Sobald das Geschäft abgetreten, Ummeldung AHV vorgesehen, und KL in BB mit Lohn".

Aufgrund dieser Aktennotiz lässt sich nicht mit Klarheit eruieren, ob die Frage künftiger Krankentaggeldzahlungen bzw. die Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der E AG vom 12. Mai 2010 thematisiert wurde. Nachdem im Gesuchsformular vom 11. Mai 2010 das Vorhandensein einer Krankentaggeldversicherung deklariert worden war, wäre dies aufgrund der Krankschreibung der Beschwerdeführerin nahegelegen. Jedenfalls verzichtete die Sozialbehörde damals entgegen den üblichen Gepflogenheiten (siehe E. 4.3.1) darauf, Genaueres hinsichtlich des aufzulösenden Geschäfts der Beschwerdeführerin in Erfahrung zu bringen, wohl in der Annahme, das Geschäft generiere keinen Ertrag mehr. Ebenso wenig wurde die Handhabung der Geschäftsschulden näher erörtert, und es erfolgten keine diesbezüglichen Vorschläge oder Anweisungen seitens der Beschwerdegegnerin. Vielmehr wurde die Abwicklung der Geschäftsaufgabe der Beschwerdeführerin überlassen und gewissermassen vom Sozialhilfebudget "ausgelagert".

4.3.4.3 Eine weitere Besprechung fand am 28. Mai 2010 statt. Bezüglich des Geschäfts wurde Folgendes vermerkt: "A wird ab Juni Monatsrechnungen bringen. Sie hat drei Varianten, ihr Geschäft zu übergeben/aufzugeben, und wird beim nächsten Termin mehr darüber berichten. Möglichst rascher Ausstieg mit möglichst geringem Schaden vorgesehen. Bis und mit Juli ist A 100 % AUF geschrieben".

Auch dieses Mal wurde die Geschäftsaufgabe in Händen der Beschwerdeführerin belassen. Immerhin sollte später eine Dokumentierung seitens der Beschwerdeführerin erfolgen.

4.3.4.4 Schliesslich fand am 25. Juni 2010 wieder eine Besprechung statt, diesmal mit D. Betreffend das Geschäft wurde notiert, die Beschwerdeführerin sehe vor, das F auf den 1. August 2010 einem Nachmieter zu übergeben, wobei es Probleme gebe, weil der Vermieter den Nachmieter ablehne. Die Beschwerdeführerin habe einen Anwalt einschalten müssen. Eigentlich wäre noch etwas Inventar bei der Übergabe herauszuholen, plus das Firmenauto, welches einen bescheidenen Wert von Fr. 2'000.- habe. Die Beschwerdeführerin werde angehalten, der Behörde eine Schlussabrechnung zu präsentieren. Sie meine aber, dass sie froh sein werde, wenn sie ohne Schulden aus der Selbständigkeit herauskomme. Ein Arztzeugnis schreibe die Beschwerdeführerin bis und mit Juli krank. In diesem Zusammenhang hielt D fest: "Aufgrund des Arztzeugnisses Unterstützung ohne Behördenentscheid trotz Selbständigkeit. Selbstverständlich fliesst aber kein Sozialhilfegeld in das Geschäft. Falls Verluste entstehen, bleiben die als Schulden stehen."

4.3.4.5 Das aufzulösende Geschäft wurde demnach auch mit der neu hinzugekommenen Fallverantwortlichen D erörtert. Die Beschwerdeführerin wurde dazu angehalten, der Behörde eine Schlussabrechnung zu präsentieren. In Bezug auf die Art und Weise der Geschäftsaufgabe erfolgten aber auch dieses Mal keine detaillierten Weisungen. Vielmehr blieb dies weiterhin Sache der Beschwerdeführerin, die diesbezüglich von der Frauenzentrale unterstützt wurde; die Sozialbehörde interessierte sich nicht weiter, soweit dafür keine Sozialhilfegelder aufgewendet würden.

4.3.4.6 Am 29. Juli 2010 hielt D fest, die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % krankgeschrieben, was einen Behördenentscheid zur Unterstützung trotz Selbständigkeit erübrige. Im Verlauf des Augustes sollte die Beschwerdeführerin den Restaurationsbetrieb endgültig abgeschlossen und übergeben haben.

Am 17. September 2010 notierte D, dass die Beschwerdeführerin den Schlüssel des F per 2.9.10 abgegeben habe. Es sei geschlossen worden. Sie sei immer noch krankgeschrieben.

Am 31. Dezember 2010 hielt D fest (Notiz ohne direkten Kontakt), die Beschwerdeführerin müsse die Liquidation des Geschäfts belegen.

Sowohl am 29. Juli als auch am 17. September 2010 wurde das Thema "Geschäftsaufgabe" mit der Beschwerdeführerin besprochen. Ob Letztere dabei auch über die Krankentaggelder, welche mittlerweile zugesprochen worden waren, berichtete, lässt sich aufgrund der Notizen nicht eruieren. Es ist eher davon auszugehen, dass dem nicht so war, andernfalls dies wohl Eingang in die Notizen gefunden hätte. Für diese Version spricht auch die Zeugenaussage von D vom 6. März 2013. So oder so beliess das Sozialamt die Geschäftsauflösung aber weiterhin in Händen der Beschwerdeführerin, ohne nähere Anweisungen zu erteilen. Vielmehr wurde offensichtlich auf eine Schlussabrechnung gewartet, welche nach erfolgter Liquidation seitens der Beschwerdeführerin vorzulegen sei.

4.3.4.7 Am 23. März 2011 erfolgte dann eine Überprüfung, anlässlich welcher die umstrittene Rückerstattung der Krankentaggelder und die Kinderzulagen thematisiert wurden. Als Ziel wurde unter anderem weiterhin die "Liquidation des F (anschliessend schriftliche Bestätigung einreichen)" genannt.

4.3.5 Aus dem Gesamtablauf ergibt sich somit, dass sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der aus ihrer Sicht im Hintergrund ablaufenden Geschäftsaufgabe mit allgemeinen mündlichen Rapporten der Beschwerdeführerin begnügte. Zwar behielt sich die Beschwerdegegnerin die Einsichtnahme in spätere Schlussabrechnungen vor, wohl in der Meinung, einen allfälligen Überschuss verrechnen zu können. Die Abwicklung der Geschäftsaufgabe und Liquidation als solche beliess sie aber ohne jegliche Erteilung von Weisungen (beispielsweise auch hinsichtlich des Umgangs mit Geschäftsschulden, wie Mietkosten und anderen Verpflichtungen) bei der Beschwerdeführerin, die in ihrem Tun noch von der Frauenzentrale unterstützt wurde.

Wenn sich aber die Beschwerdegegnerin dazu entschied, die Geschäftsauflösung und Liquidation in der geschilderten Art und Weise in Händen der Beschwerdeführerin zu belassen, so konnte von Letzterer auch nicht zwingend erwartet werden, dass sie über die Eingänge der Krankentaggelder, welche ihrem Zweck nach die während ihrer Krankheit fehlenden Geschäftseinnahmen decken sollten, sofort rapportierte. Abgesehen davon ist aufgrund der eher rudimentär gefassten Aktennotizen sowie der teilweise widersprüchlichen Zeugenaussage von D nicht rechtsgenügend erstellt, dass die Eingänge nicht erwähnt wurden. Ausserdem war aktenkundig, dass eine Krankentaggeldversicherung bestand, was auch D hätte wissen müssen. Im Rahmen der im Sinn von § 7 VRG von Amtes wegen durchzuführenden Untersuchung des Sachverhalts wäre es daher auch an der Beschwerdegegnerin gelegen, unter den gegebenen Umständen diesbezügliche Fragen zu stellen. Nachdem die Behörde die Geschäftsaufgabe und Handhabung der Geschäftsschulden der Beschwerdeführerin überliess, konnte von ihr nicht erwartet werden, dass sie – quasi isoliert und ohne Thematisierung der Ausgaben (Mietkosten usw.) – sofort über die Krankentaggelder berichten musste. Sie konnte daher in guten Treuen davon ausgehen, dass dies anlässlich der Schlussabrechnung noch rechtzeitig sei. Somit ist kein diesbezüglich unrechtmässiges Verhalten der Beschwerdeführerin im Sinn von § 26 lit. a SHG auszumachen.

4.3.6 Dies ändert allerdings nichts daran, dass gegebenenfalls die Voraussetzungen für eine Rückerstattung im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. a SHG erfüllt sein könnten, was aber die Beschwerdegegnerin nicht näher geprüft hat. Es versteht sich von selbst, dass in diesem Zusammenhang nicht nur die Einnahmen, sondern auch die Geschäftsauslagen zu berücksichtigen wären.

Indem sich die Beschwerdegegnerin die Vorlage einer Schlussabrechnung vorbehalten hat, wäre es aber auch möglich, einen allfälligen Überschuss als eigene Mittel im Sinn von § 16 SHV an die laufende Unterstützung anzurechnen.

4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass zwar die Voraussetzungen für eine Rückerstattung im Sinn von § 26 lit. a SHG nicht erfüllt sind, was aber eine Berücksichtigung der nachträglich ausbezahlten Kinderzulagen und Krankentaggelder nicht von vornherein ausschliesst. Die Prüfung der diesbezüglichen Voraussetzungen liegt aber an der Beschwerdegegnerin, weshalb die Sache nach Massgabe von § 64 Abs. 1 VRG an diese zurückzuweisen ist.

5.  

5.1 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Das führt zur entsprechenden Aufhebung der vorangegangenen Entscheide. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.

5.2.1 Nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen. Sie haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Als mittellos gilt ein Gesuchsteller, der die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Dazu ist dem anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf gegenüberzustellen. Zudem soll nicht ein von vornherein aussichtsloses Verfahren auf Kosten der Staatskasse geführt werden. Notwendigkeit der Rechtsvertretung ist zu bejahen, sobald die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16, N. 24, 26, 31, 41).

5.2.2 Die Begehren der Beschwerdeführerin sind nicht offensichtlich aussichtslos. Sodann bedarf sie weiterhin der wirtschaftlichen Hilfe, was aktenkundig ist. Sie ist daher als mittellos zu bezeichnen. Ausserdem stellten sich sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht schwierigere Fragen, sodass sich der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsvertreters rechtfertigt. Der Beschwerdeführerin ist daher die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es ist ihr in der Person ihres Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

5.3 Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.  

Bei der vorliegenden Rückweisung handelt es sich um einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Er ist daher vor Bundesgericht nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt und es wird ihr in der Person ihres Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.    RA B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010, GebV VGr);

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demnach werden Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 2. Mai 2013, Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 1. September 2011 und der Entscheid der Zentrumsleitung der Sozialeinrichtung C vom 6. Juli 2011 aufgehoben und die Sache wird im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 2'640.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der der Beschwerdeführerin auferlegte Anteil wird jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…