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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2013.00425
Urteil
der 3. Kammer
vom 19. September 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A wird seit Mai 2010 zusammen mit
ihrem Lebenspartner und dessen zwei Kindern sowie einem gemeinsamen Kind und drei
Kindern aus früheren Beziehungen von der Stadt Zürich wirtschaftlich
unterstützt. Am 6. Juli 2011 verpflichtete die Zentrumsleitung der Sozialeinrichtung
C A zur Rückzahlung von in der Zeit von 1. Mai 2010 bis 30. September
2010 zu Unrecht bezogenen Leistungen von Fr. 29'020.-, soweit als möglich
durch Verrechnung mit den laufenden Unterstützungsauslagen. Die Zentrumsleitung
ging davon aus, der Lebenspartner von A habe im Mai 2010 Familienzulagen
in Höhe von Fr. 16'820.- nachbezahlt erhalten und sie selber zwischen Juni
bis September 2010 Krankentaggelder in Höhe von Fr. 12'200.-,
was sie gegenüber den Sozialen Diensten Zürich nicht angegeben habe.
II.
Gegen den Entscheid der Zentrumsleitung vom
6. Juli 2011 erhob A am 11. Juli 2011 Einsprache bei der Sonderfall-
und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich. Diese wies die
Einsprache mit Beschluss vom 1. September 2011 ab und präzisierte, dass A
verpflichtet werde, die seit Mai 2010 zu Unrecht bezogenen Leistungen von Fr. 29'020.-
an die Sozialen Dienste Zürich zurückzuerstatten.
III.
Am 23. September 2011 erhob A beim
Bezirksrat Zürich Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 1. September
2011 und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Am 2. Mai 2013 wies der Bezirksrat den
Rekurs ab. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben.
IV.
A, nunmehr anwaltlich vertreten, liess am 3. Juni
2013 beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Rekursentscheid des
Bezirksrats vom 2. Mai 2013 stellen. Sie beantragte dessen Aufhebung und
die Feststellung, dass sie keine Leistungen zurückerstatten müsse. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Durchführung einer öffentlichen
Gerichtsverhandlung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person ihres Anwalts,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu ihren Gunsten. Am 3. Juli
2013 beantragte die Sozialbehörde der Stadt Zürich die Abweisung der
Beschwerde. A liess sich am 20. August 2013 nochmals vernehmen. Der
Bezirksrat Zürich hatte am 13. Juni 2013 unter Hinweis auf den
angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
Angesichts des über Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die
Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG e contrario).
1.2 Soweit die
Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass sie der Beschwerdegegnerin
keine Leistungen zurückerstatten müsse, ist auf die Beschwerde jedoch nicht
einzutreten. Ein Feststellungsanspruch ist subsidiär und besteht regelmässig
dann nicht, wenn in der betreffenden Sache ein Gestaltungsurteil erwirkt werden
kann (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19
N. 62).
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung und in beweisrechtlicher Hinsicht die persönliche
Befragung sowie die Befragung ihres Lebenspartners und der Mitarbeitenden des
Sozialamts als Zeugen.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich
vorliegend um eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinn von Art. 6 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; vgl. BGE 134 V. 401 E. 5.3),
weshalb grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen
Verhandlung gegeben ist. Allerdings wird die Sache zur weiteren Abklärung des
Sachverhalts und zum Neuentscheid zurückzuweisen sein, wie nachfolgend
dargelegt wird. Zum jetzigen Zeitpunkt ist daher auf die Durchführung einer
mündlichen öffentlichen Verhandlung zu verzichten, macht eine solche doch erst
Sinn, wenn die Sache spruchreif ist. Aus denselben Gründen erübrigt es sich, im
vorliegenden Verfahren Zeugen einzuvernehmen oder eine persönliche Befragung
der Beschwerdeführerin durchzuführen. Im Übrigen ist klarzustellen, dass eine (öffentliche)
Beweisverhandlung, wozu Art. 6 Abs. 1 EMRK keinen Anspruch
vermittelt, nicht mit einer öffentlichen Anhörung gleichzusetzen ist.
3.
3.1 Nach § 26
lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe unter anderem verpflichtet,
wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Bestimmung
liegt ein unrechtmässiges Verhalten des Hilfesuchenden zugrunde, wie aus der
Gesetzesmarginalie klar hervorgeht. Ein solches unrechtmässiges Verhalten liegt
schon vor, wenn der Hilfesuchende in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen
die vollständige und wahrheitsgetreue Auskunftserteilung im Sinn von § 18
SHG klar verstossen hat (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2d).
3.2 Gemäss § 27
Abs. 1 SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder
teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen
von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten
erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen
Hilfe (lit. a), oder wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn
oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in
finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener Arbeitsleistung nur
dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf
Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig
erscheint (lit. b) bzw. wenn die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20
(Berücksichtigung nicht realisierbarer Vermögenswerte) erfüllt sind (lit. c).
3.3 Es wird
demnach zwischen unrechtmässigem und rechtmässigem Bezug wirtschaftlicher Hilfe
unterschieden. Während im ersteren Fall von Gesetzes wegen eine Rückerstattungspflicht
besteht, steht es im letzteren Fall dem Gemeinwesen frei, einen Rückerstattungsanspruch
geltend zu machen.
3.4 Von der
Rückerstattung gemäss den §§ 26 und 27 SHG zu unterscheiden ist die Frage
der Anrechnung anderweitiger, während laufender Unterstützung anfallender
Mittel, beispielsweise Zuwendungen Dritter. Solche Einnahmen sind an die laufende
Unterstützung anzurechnen (§ 16 Abs. 2 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, [SHV]; vgl. Urs Vogel,
Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der
Organe der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli et al. [Hrsg.], Das Schweizerische
Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 173). Dies ergibt sich schon aus dem
Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (vgl. § 2 Abs. 2 SHG).
4.
4.1 Es ist
unbestritten, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin im Mai 2010
nachträgliche Kinderzulagen in Höhe von Fr. 16'820.- und die
Beschwerdeführerin zwischen Juni bis September 2010 Krankentaggelder von Fr. 12'200.-
erhalten haben. Die Problematik fokussiert sich daher primär darauf, ob der
Beschwerdeführerin diesbezügliche Meldepflichtverletzungen anzulasten sind bzw.
ihr ein unrechtmässiges Verhalten im Sinn von § 26 lit. a SHG
vorzuwerfen ist, wie dies von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz
vertreten wird. Erst wenn dies verneint werden sollte, wäre in einem zweiten
Schritt eine allfällige Rückerstattung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a
SHG oder gegebenenfalls eine Anrechnung an die laufende Unterstützung (im Sinn
von E. 3.4) zu prüfen.
4.2 Kinderzulagen
4.2.1
Vorerst ist die Situation in Bezug auf die nachträglich ausbezahlten
Kinderzulagen zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den
Standpunkt, ihrer Deklarationspflicht gegenüber der Fallverantwortlichen nachgekommen
zu sein und verweist unter anderem auf die von der Kantonspolizei Zürich am 6. März
2013 protokollierte Zeugenbefragung von D, Sozialarbeiterin im Intake beim Sozialeinrichtung
C.
4.2.2
D bejahte vorerst, dass die Beschwerdeführerin die aktuellen Kinderzulagen
angegeben habe, nicht aber, dass rückwirkend ausbezahlt worden sei (S. 3 Mitte).
Auf die Frage hin, wonach sie, D, gesagt haben soll, dass die Kinderzulagen,
welche den Zeitraum vor der Sozialhilfe beträfen, die Sozialen Dienste nichts angehen
würden, antwortete sie sodann: "Für die Kinderzulagen stimmt das. Sie hat
lediglich die Krankentaggelder nicht deklariert. Man müsste prüfen, ob
rückwirkend ausbezahlte Kinderzulagen vor Unterstützungsbeginn nachträglich
wieder abgezogen werden dürfen. Aus meiner Sicht dürfen sie dann nicht
verrechnet werden, nur wenn diese in den Zeitraum fallen, in welchem sie auch
unterstützt wurde" (S. 3 unten).
4.2.3
Die Zeugenaussage von D ist somit nicht kohärent. Während sie zuerst angab,
die Beschwerdeführerin habe nur die aktuellen Kinderzulagen deklariert, nicht
aber die rückwirkend erfolgte Auszahlung von Fr. 16'820.-, relativierte
sie diese Aussage auf entsprechende Frage dahingehend, es seien lediglich die
Krankentaggelder nicht deklariert worden. Jedenfalls taugt die Zeugenaussage
von D nicht, um der Beschwerdeführerin im Sinn von § 26 lit. a SHG
anzulasten, die nachbezahlten Kinderzulagen nicht angegeben zu haben.
4.2.4
Ebenso entfällt zufolge fehlender zeitlicher Identität eine Rückerstattung
der nachbezahlten Kinderzulagen im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. a
SHG, wurden diese doch für eine frühere Zeitspanne, während welcher noch keine
wirtschaftliche Hilfe geleistet wurde, entrichtet.
4.2.5
Da somit weder ein Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin nach § 26
lit. a SHG noch nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG besteht, stellt
sich die Frage, inwieweit die ausbezahlten Kinderzulagen zufolge des Subsidiaritätsprinzips
trotzdem an die laufende Unterstützung gemäss § 16 Abs. 2 SHV
(hätten) angerechnet werden können (siehe oben, E. 3.4), was auch von der
Vorinstanz angetönt wird. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Voraussetzungen
hierfür gegeben wären, unter anderem auch mit dem Argument, die entsprechende
Einnahme sei für die geordnete Liquidation ihres Unternehmens aufgewendet
worden. Die Beschwerdegegnerin hat bislang nicht geprüft, inwieweit die Voraussetzungen
für eine solche Anrechnung überhaupt gegeben wären. Dies nachzuholen steht ihr
frei und ist vorliegend jedenfalls nicht Sache des Verwaltungsgerichts.
4.3 Krankentaggelder
4.3.1
Vorab ist festzuhalten, dass auch selbständig erwerbende Personen wirtschaftlich
zu unterstützen sind, wobei in solchen Fällen die wirtschaftlichen Verhältnisse
und die Überlebensfähigkeit des Betriebs von der Behörde sorgfältig zu klären sind.
Gegebenenfalls ist der betroffenen Person Frist zur Liquidation des Betriebs
anzusetzen (vgl. Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in:
Das Schweizerische Sozialhilferecht, S. 132, mit Hinweisen;
Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, August 2012, Kap.6.2.04, Ziff. 2
und 3, Version vom 31. Januar 2013; Kap. 14.1.02, Ziff. 2.3, Version
vom 5. September 2013). Es versteht sich von selbst, dass die Auflage, den
Betrieb zu liquidieren, nicht bedeutet, dass der Hilfesuchende hiermit sich
selbst überlassen bleibt. Vielmehr gehört die Absprache bzw. Beratung bezüglich
der Art und Weise der durchzuführenden Geschäftsauflösung bzw. Liquidation
grundsätzlich ebenfalls zu der von der Sozialbehörde zu erbringenden Hilfeleistung
(vgl. § 11 SHV).
4.3.2
Die Beschwerdeführerin hat zwischen dem 27. Juli und dem 18. Oktober
2010 von der E AG Krankentaggelder über Fr. 12'200.- ausbezahlt erhalten.
Die Beschwerdeführerin behauptet, gegenüber D die Krankentaggelder erwähnt zu
haben. Die Sozialbehörde habe gewusst, dass sie, die Beschwerdeführerin, zu 100 %
krankgeschrieben gewesen sei und eine schuldenfreie Liquidation ihres Geschäfts
habe anpeilen wollen. Der Geschäftsgang bzw. die Firmensanierung habe die
Behörde aber offensichtlich nicht weiter interessiert, und es sei von deren
Seite auch nicht weiter Einsicht in die zur Verfügung gestellten Geschäftsakten
genommen worden. Bei einer gesamthaften Betrachtung müsse man zwingend zum
Schluss kommen, dass die Beschwerdegegnerin so oder so gewusst haben musste,
dass die Sanierung bzw. Liquidation des Geschäfts mit irgendwelchen Einnahmen
bewerkstelligt würde bzw. dass dafür die Krankentaggelder und Kinderzulagen
herangezogen würden.
4.3.3
In Bezug auf die Krankentaggelder sagte D als Zeugin konkret aus, die Beschwerdeführerin
habe nicht deklariert, dass sie eine Krankentaggeldversicherung habe, und von
den Krankentaggeldern nichts erwähnt, ansonsten sie (D) diese mit der Sozialhilfe
verrechnet bzw. sie von der Sozialhilfe hätte ablösen können. Auf die Frage hin,
wonach die Beschwerdeführerin ihr, D, gegenüber gesagt haben soll, dass sie das
Geld verwende, um das Geschäft zu liquidieren und um die Schulden zu bezahlen,
namentlich für Personallöhne und Miete, sagte sie: "Das ist nicht korrekt.
Ich denke, dass sie die Krankentaggelder unterschlagen hat".
4.3.4
Der Sachverhalt lässt sich somit nicht allein aus den sich widersprechenden
Schilderungen von D und der Beschwerdeführerin rekonstruieren, weshalb weitere
Begebenheiten zu berücksichtigen sind:
4.3.4.1
Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin schon im Antragsformular
auf wirtschaftliche Sozialhilfe vom 11. Mai 2010 ihre Geschäftsaufgabe per
1. August 2010 wegen finanzieller Notlage bzw. schlechten Geschäftsgangs
als Grund für das Gesuch aufführte. Damals gab die Beschwerdeführerin noch an,
zu 100 % arbeitsfähig zu sein. Auch wurde das Vorhandensein einer Krankentaggeldversicherung
bei der E AG deklariert. Sodann ist ersichtlich, dass zahlreiche Unterlagen
betreffend das Geschäft der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden. Am 12. Mai
2010 füllte die Beschwerdeführerin dann das Formular für den Erhalt von
Taggeldern zufolge Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Mai 2010 zuhanden der E
AG aus.
Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
das Vorhandensein einer Krankentaggeldversicherung entgegen der Aussage von D gegenüber
der Behörde deklariert hat.
4.3.4.2
Anlässlich der Besprechung bei der Sozialbehörde am 20. Mai 2010 wurde
der Behörde offenbar mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin bis und mit Juli
zu 100 % krankgeschrieben sei, was zusammen mit der Bemerkung, die
Beschwerdeführerin arbeite nicht mehr, sondern löse nur noch auf und
liquidiere, notiert wurde. Weiter wurde festgehalten, wegen der Krankschreibung
sei "(…) kein Sozialbehördeentscheid nötig, wenn trotz Selbständigkeit
unterstützt (…)" werde. "Sobald das Geschäft abgetreten, Ummeldung
AHV vorgesehen, und KL in BB mit Lohn".
Aufgrund dieser Aktennotiz
lässt sich nicht mit Klarheit eruieren, ob die Frage künftiger
Krankentaggeldzahlungen bzw. die Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der E AG
vom 12. Mai 2010 thematisiert wurde. Nachdem im Gesuchsformular vom
11. Mai 2010 das Vorhandensein einer Krankentaggeldversicherung
deklariert worden war, wäre dies aufgrund der Krankschreibung der
Beschwerdeführerin nahegelegen. Jedenfalls verzichtete die Sozialbehörde damals
entgegen den üblichen Gepflogenheiten (siehe E. 4.3.1) darauf, Genaueres
hinsichtlich des aufzulösenden Geschäfts der Beschwerdeführerin in Erfahrung zu
bringen, wohl in der Annahme, das Geschäft generiere keinen Ertrag mehr. Ebenso
wenig wurde die Handhabung der Geschäftsschulden näher erörtert, und es
erfolgten keine diesbezüglichen Vorschläge oder Anweisungen seitens der
Beschwerdegegnerin. Vielmehr wurde die Abwicklung der Geschäftsaufgabe der
Beschwerdeführerin überlassen und gewissermassen vom Sozialhilfebudget
"ausgelagert".
4.3.4.3
Eine weitere Besprechung fand am 28. Mai 2010 statt. Bezüglich des
Geschäfts wurde Folgendes vermerkt: "A wird ab Juni Monatsrechnungen
bringen. Sie hat drei Varianten, ihr Geschäft zu übergeben/aufzugeben, und wird
beim nächsten Termin mehr darüber berichten. Möglichst rascher Ausstieg mit
möglichst geringem Schaden vorgesehen. Bis und mit Juli ist A 100 % AUF
geschrieben".
Auch dieses Mal wurde die Geschäftsaufgabe in Händen der
Beschwerdeführerin belassen. Immerhin sollte später eine Dokumentierung seitens
der Beschwerdeführerin erfolgen.
4.3.4.4
Schliesslich fand am 25. Juni 2010 wieder eine Besprechung statt,
diesmal mit D. Betreffend das Geschäft wurde notiert, die Beschwerdeführerin
sehe vor, das F auf den 1. August 2010 einem Nachmieter zu übergeben,
wobei es Probleme gebe, weil der Vermieter den Nachmieter ablehne. Die Beschwerdeführerin
habe einen Anwalt einschalten müssen. Eigentlich wäre noch etwas Inventar bei
der Übergabe herauszuholen, plus das Firmenauto, welches einen bescheidenen
Wert von Fr. 2'000.- habe. Die Beschwerdeführerin werde angehalten, der
Behörde eine Schlussabrechnung zu präsentieren. Sie meine aber, dass sie froh
sein werde, wenn sie ohne Schulden aus der Selbständigkeit herauskomme. Ein
Arztzeugnis schreibe die Beschwerdeführerin bis und mit Juli krank. In diesem Zusammenhang
hielt D fest: "Aufgrund des Arztzeugnisses Unterstützung ohne Behördenentscheid
trotz Selbständigkeit. Selbstverständlich fliesst aber kein Sozialhilfegeld in
das Geschäft. Falls Verluste entstehen, bleiben die als Schulden stehen."
4.3.4.5
Das aufzulösende Geschäft wurde demnach auch mit der neu hinzugekommenen
Fallverantwortlichen D erörtert. Die Beschwerdeführerin wurde dazu angehalten,
der Behörde eine Schlussabrechnung zu präsentieren. In Bezug auf die Art und
Weise der Geschäftsaufgabe erfolgten aber auch dieses Mal keine detaillierten Weisungen.
Vielmehr blieb dies weiterhin Sache der Beschwerdeführerin, die diesbezüglich
von der Frauenzentrale unterstützt wurde; die Sozialbehörde interessierte sich nicht
weiter, soweit dafür keine Sozialhilfegelder aufgewendet würden.
4.3.4.6
Am 29. Juli 2010 hielt D fest, die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu
100 % krankgeschrieben, was einen Behördenentscheid zur Unterstützung
trotz Selbständigkeit erübrige. Im Verlauf des Augustes sollte die Beschwerdeführerin
den Restaurationsbetrieb endgültig abgeschlossen und übergeben haben.
Am 17. September 2010 notierte D, dass die
Beschwerdeführerin den Schlüssel des F per 2.9.10 abgegeben habe. Es sei
geschlossen worden. Sie sei immer noch krankgeschrieben.
Am 31. Dezember 2010 hielt D fest (Notiz ohne
direkten Kontakt), die Beschwerdeführerin müsse die Liquidation des Geschäfts
belegen.
Sowohl am 29. Juli als auch am 17. September
2010 wurde das Thema "Geschäftsaufgabe" mit der Beschwerdeführerin
besprochen. Ob Letztere dabei auch über die Krankentaggelder, welche
mittlerweile zugesprochen worden waren, berichtete, lässt sich aufgrund der
Notizen nicht eruieren. Es ist eher davon auszugehen, dass dem nicht so war,
andernfalls dies wohl Eingang in die Notizen gefunden hätte. Für diese Version
spricht auch die Zeugenaussage von D vom 6. März 2013. So oder so beliess
das Sozialamt die Geschäftsauflösung aber weiterhin in Händen der Beschwerdeführerin,
ohne nähere Anweisungen zu erteilen. Vielmehr wurde offensichtlich auf eine
Schlussabrechnung gewartet, welche nach erfolgter Liquidation seitens der
Beschwerdeführerin vorzulegen sei.
4.3.4.7
Am 23. März 2011 erfolgte dann eine Überprüfung, anlässlich welcher
die umstrittene Rückerstattung der Krankentaggelder und die Kinderzulagen
thematisiert wurden. Als Ziel wurde unter anderem weiterhin die "Liquidation
des F (anschliessend schriftliche Bestätigung einreichen)" genannt.
4.3.5
Aus dem Gesamtablauf ergibt sich somit, dass sich die Beschwerdegegnerin
hinsichtlich der aus ihrer Sicht im Hintergrund ablaufenden Geschäftsaufgabe
mit allgemeinen mündlichen Rapporten der Beschwerdeführerin begnügte. Zwar
behielt sich die Beschwerdegegnerin die Einsichtnahme in spätere
Schlussabrechnungen vor, wohl in der Meinung, einen allfälligen Überschuss
verrechnen zu können. Die Abwicklung der Geschäftsaufgabe und Liquidation als
solche beliess sie aber ohne jegliche Erteilung von Weisungen (beispielsweise auch
hinsichtlich des Umgangs mit Geschäftsschulden, wie Mietkosten und anderen
Verpflichtungen) bei der Beschwerdeführerin, die in ihrem Tun noch von der
Frauenzentrale unterstützt wurde.
Wenn sich aber die Beschwerdegegnerin dazu entschied, die
Geschäftsauflösung und Liquidation in der geschilderten Art und Weise in Händen
der Beschwerdeführerin zu belassen, so konnte von Letzterer auch nicht zwingend
erwartet werden, dass sie über die Eingänge der Krankentaggelder, welche ihrem
Zweck nach die während ihrer Krankheit fehlenden Geschäftseinnahmen decken
sollten, sofort rapportierte. Abgesehen davon ist aufgrund der eher rudimentär
gefassten Aktennotizen sowie der teilweise widersprüchlichen Zeugenaussage von D
nicht rechtsgenügend erstellt, dass die Eingänge nicht erwähnt wurden.
Ausserdem war aktenkundig, dass eine Krankentaggeldversicherung bestand, was
auch D hätte wissen müssen. Im Rahmen der im Sinn von § 7 VRG von Amtes wegen
durchzuführenden Untersuchung des Sachverhalts wäre es daher auch an der Beschwerdegegnerin
gelegen, unter den gegebenen Umständen diesbezügliche Fragen zu stellen.
Nachdem die Behörde die Geschäftsaufgabe und Handhabung der Geschäftsschulden
der Beschwerdeführerin überliess, konnte von ihr nicht erwartet werden, dass
sie – quasi isoliert und ohne Thematisierung der Ausgaben (Mietkosten usw.) –
sofort über die Krankentaggelder berichten musste. Sie konnte daher in guten
Treuen davon ausgehen, dass dies anlässlich der Schlussabrechnung noch
rechtzeitig sei. Somit ist kein diesbezüglich unrechtmässiges Verhalten der
Beschwerdeführerin im Sinn von § 26 lit. a SHG auszumachen.
4.3.6
Dies ändert allerdings nichts daran, dass gegebenenfalls die
Voraussetzungen für eine Rückerstattung im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. a
SHG erfüllt sein könnten, was aber die Beschwerdegegnerin nicht näher geprüft
hat. Es versteht sich von selbst, dass in diesem Zusammenhang nicht nur die
Einnahmen, sondern auch die Geschäftsauslagen zu berücksichtigen wären.
Indem sich die
Beschwerdegegnerin die Vorlage einer Schlussabrechnung vorbehalten hat, wäre es
aber auch möglich, einen allfälligen Überschuss als eigene Mittel im Sinn von § 16
SHV an die laufende Unterstützung anzurechnen.
4.4 Zusammenfassend
ergibt sich, dass zwar die Voraussetzungen für eine Rückerstattung im Sinn von § 26
lit. a SHG nicht erfüllt sind, was aber eine Berücksichtigung der nachträglich
ausbezahlten Kinderzulagen und Krankentaggelder nicht von vornherein ausschliesst.
Die Prüfung der diesbezüglichen Voraussetzungen liegt aber an der Beschwerdegegnerin,
weshalb die Sache nach Massgabe von § 64 Abs. 1 VRG an diese
zurückzuweisen ist.
5.
5.1 Die
Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Im
Übrigen ist sie abzuweisen. Das führt zur entsprechenden Aufhebung der
vorangegangenen Entscheide. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den
Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist der Beschwerdeführerin
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Die
Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.
5.2.1
Nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG wird Privaten, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen
erlassen. Sie haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Als mittellos gilt ein Gesuchsteller, der
die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene
Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine
Familie benötigt. Dazu ist dem anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf
gegenüberzustellen. Zudem soll nicht ein von vornherein aussichtsloses
Verfahren auf Kosten der Staatskasse geführt werden. Notwendigkeit der
Rechtsvertretung ist zu bejahen, sobald die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16, N. 24, 26, 31,
41).
5.2.2
Die Begehren der Beschwerdeführerin sind nicht offensichtlich aussichtslos.
Sodann bedarf sie weiterhin der wirtschaftlichen Hilfe, was aktenkundig ist.
Sie ist daher als mittellos zu bezeichnen. Ausserdem stellten sich sowohl in
tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht schwierigere Fragen, sodass sich
der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsvertreters rechtfertigt. Der
Beschwerdeführerin ist daher die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und
es ist ihr in der Person ihres Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsvertreter
zu bestellen.
5.3 Aufgrund
der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die der Beschwerdeführerin
aufzuerlegenden Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 VRG
hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Bei der vorliegenden
Rückweisung handelt es sich um einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Er ist daher vor Bundesgericht
nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Der
Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt und es wird ihr in der Person ihres
Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2. RA B
läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses
Beschlusses, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über seinen
Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung
als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010, GebV
VGr);
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demnach werden Dispositiv-Ziffer I
des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 2. Mai 2013, Dispositiv-Ziffer 1
des Entscheids der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der
Stadt Zürich vom 1. September 2011 und der Entscheid der Zentrumsleitung
der Sozialeinrichtung C vom 6. Juli 2011 aufgehoben und die Sache wird im
Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'640.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der der Beschwerdeführerin
auferlegte Anteil wird jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:…