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VB.2013.00429
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. August 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Martin Knüsel.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug, hat sich ergeben: I. Am 8. Juni 2012 entzog das Strassenverkehrsamt A den Führerausweis für ein Jahr. Der Ausweisentzug betraf alle ordentlichen Fahrzeugkategorien einschliesslich Lastwagen mit Ausnahme von Spezialkategorien wie Mofas oder Traktoren. II. Mit Rekurs vom 9. Juli 2012 beantragte A eine Reduktion des Führerausweisentzugs für die Kategorie C auf sechs Monate. Die Sicherheitsdirektion stellte fest, dass A damit sinngemäss um die Gewährung eines differenzierten Entzugs ersucht habe und wies seinen Rekurs mit Entscheid vom 29. April 2013 ab. III. A erhob gegen den Rekursentscheid am 3. Juni 2013 Beschwerde. Darin beantragte er, dass ihm der Führerausweisentzug für alle Kategorien für maximal sechs Monate entzogen werde, ferner die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie eine Parteientschädigung. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 18./19. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf ihre Entzugsverfügung sowie den Rekursentscheid. Die Sicherheitsdirektion verzichtete in ihrer Eingabe vom 25. Juni 2013 auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeantwort und das Schreiben der Sicherheitsdirektion wurden A mit Stempelverfügungen vom 1. Juli 2013 – zur freigestellten Vernehmlassung bis 12. Juli 2013 – zugestellt. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. 1.2 Da sich hier keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, wird das vorliegende Urteil vom Einzelrichter gefällt (vgl. § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG in Verbindung mit Abs. 2 der genannten Vorschrift). 1.3 Dem Begehren des Beschwerdeführers, zu den gegnerischen Vernehmlassungen Stellung nehmen zu können, wurde mit Stempelverfügungen vom 1. Juli 2013 entsprochen. 2. In der Sache beantragt der Beschwerdeführer eine Reduktion der Entzugsdauer für alle Kategorien auf sechs Monate. Beschwerdegegnerin und Vorinstanz begründen die Rechtmässigkeit eines einjährigen Führerausweisentzugs damit, dass der Beschwerdeführer innerhalb von fünf Jahren zwei Mal dem Strassenverkehrsgesetz in schwerer Weise zuwider gehandelt habe. Die gesetzliche Grundordnung lasse es nicht zu, den Führerausweis für weniger als zwölf Monate zu entziehen. 2.1 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Massgebender Zeitpunkt für die Anwendung der Wiederholungsregel ist der Tag, an dem der frühere Ausweisentzug ablief (BGE 136 II 447 E. 5.3 S. 455), im vorliegenden Fall also der 30. April 2008. 2.2 Der Beschwerdeführer nickte anfangs 2012 für einen Moment am Steuer seines Lastwagens ein und kollidierte daraufhin mit einer Leitplanke. Er wurde deshalb am 31. Januar 2012 mit Strafbefehl wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bestraft. Der Vorfall liegt klarerweise innerhalb der soeben in E. 2.1 erwähnten Fünfjahresfrist. Damit fragt sich, ob das Einnicken als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 SVG zu qualifizieren ist. Die Rechtsprechung setzt für eine schwere Widerhandlung im Sinn der soeben zitierten Vorschrift kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus (BGr, 21. Dezember 2009, 1C_355/2009, E. 2.2). 2.3 Die Vorinstanz hat mit der Entzugsbehörde das Verhalten des Beschwerdeführers als schwere Gefährdung des Verkehrs im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, der inhaltlich mit Art. 90 Ziff. 2 SVG übereinstimmt, gewürdigt. Sie ist insoweit vom Urteil des Strafrichters abgewichen, der lediglich auf eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 1 SVG geschlossen hat. Dies ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, denn die Verwaltungsbehörde ist nur dann an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 119 Ib 158 E. 3c/bb). Dies ist hier nicht der Fall, da die Strafbehörde ebenfalls bloss aufgrund der Akten entschieden und der Beschwerdeführer den Strafbefehl nicht angefochten hat. Insbesondere schliesst die Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG ("einfache" Verkehrsregelverletzung) durch den Strafrichter nicht aus, dass die in ihrer Rechtsanwendung freie Administrativbehörde ihre Massnahme auf Art. 16c SVG ("schwere" Widerhandlung) stützt (vgl. BGE 102 Ib 193 E. 3). 2.4 Der Beschwerdeführer hat mit seinem Einnicken den Verkehr schwer gefährdet. Er fuhr auf einer Autobahn, und es ist, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, nur glücklichen Umständen zu verdanken, dass kein Verkehrsteilnehmer zu Schaden kam. Das Einnicken am Steuer wird denn auch von der Rechtsprechung in aller Regel als grobe Verkehrsregelverletzung und damit als schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a und c SVG eingestuft (vgl. BGr, 1. April 2009, 1C_555/2008, E. 3.2; 5. Februar 2007, 6A.55/2006, E. 3; vgl. auch BGE 126 II 206 E. 1a S. 209). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb von dieser Grundregel abgewichen werden sollte. Übermüdung stellt eine der häufigsten Unfallursachen dar (vgl. Kathrin Frei, Übermüdung im Strassenverkehr – ein unterschätztes Problem, in: Strassenverkehr 2011, S. 40 ff.). Demgemäss darf nach Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV) niemand ein Fahrzeug führen, der wegen Übermüdung fahrunfähig ist. Wer sich trotzdem übermüdet ans Steuer setzt, nimmt damit eine erhebliche Gefährdung Dritter in Kauf. Dasselbe gilt für diejenige Person, die trotz Anzeichen von Übermüdung nicht am nächstmöglichen Ort hält und etwa durch eine Ruhepause sicherstellt, dass sie wieder genügend wach ist, um ihr Fahrzeug sicher zu führen. Die ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist bei einer konkreten, aber auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2). Wer während der Fahrt am Steuer einschläft, hat keinerlei Einfluss mehr auf den Gang des Geschehens. Es liegt daher unabhängig davon, ob gerade – wie der Beschwerdeführer geltend macht – kein starkes Verkehrsaufkommen herrschte, ein qualifizierter Fall einer erhöhten abstrakten Gefährdung vor. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht von einer qualifizierten objektiven Gefährdung ausgegangen. 2.5 Neben der qualifizierten objektiven Gefährdung liegt hier auch ein qualifiziertes Verschulden vor. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, hätte dem Beschwerdeführer als Berufschauffeur bewusst sein müssen, dass von einem übermüdeten Fahrzeuglenker eine besondere Gefahr ausgeht. Das hätte ihn gerade auf einer Autobahn zu erhöhter Vorsicht bzw. dem Einlegen einer Ruhepause veranlassen müssen. Damit ist im Folgenden zu prüfen, ob das erste innerhalb der Fünfjahresfrist liegende Ereignis ebenfalls als schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG einzustufen ist. 3. 3.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 14. November 2007 der Führerausweis für drei Monate entzogen, da er laut Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. Mai 2007 zum voranfahrenden Fahrzeug keinen genügenden Abstand einhielt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liegt deswegen weder eine qualifizierte objektive Gefährdung noch ein qualifiziertes Verschulden vor. Im Übrigen sei von ihm damals bestritten worden, dass er den Abstand nicht eingehalten habe, und der Vorfall sei einzig von zwei Zeugen bestätigt worden. Zudem habe er sich am Steuer eines Privat- und nicht eines Lastwagens befunden. 3.2 Welcher Abstand als derart ungenügend eingestuft wird, dass eine grobe Verkehrsregelverletzung bzw. eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 (lit. a) SVG vorliegt, wurde vom Bundesgericht nicht in allgemeiner Weise beantwortet (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 16c N. 12 f. mit Hinweisen auf die Gerichtspraxis). Die Frage muss auch im vorliegenden Fall nicht abschliessend geklärt werden. Fest steht aufgrund der Akten, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl rechtskräftig wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen wurde. Er wusste bzw. musste zumindest davon ausgehen, dass deswegen eine administrative Massnahme auf ihn zukommen würde. Es war deshalb an ihm, im Strafbefehlsverfahren seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen (vgl. BGr, 15. März 2012, 1C_446/2011, E. 5.1; BGE 123 II 97 E. 3c/aa; VGr, 19. März 2012, VB.2011.00778, E. 4.1 [unpubliziert]; 9. April 2008, VB.2008.00022, E. 2.1). Dem Beschwerdeführer wäre es insbesondere offen gestanden, den damaligen Strafbefehl im ordentlichen Verfahren überprüfen zu lassen. Stattdessen unterliess er dies und wartete den Ausgang des insoweit parallel laufenden Administrativverfahrens ab. 3.3 Die Beschwerdegegnerin stellte praxisgemäss auf den Strafbefehl ab und entzog dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. November 2007 den Führerausweis für drei Monate. Den Entzug hat der Beschwerdeführer genauso wenig wie den Strafbefehl angefochten. Wenn er heute, über sechs Jahre nach der ungenügenden Einhaltung des Abstands auf der Autobahn die Feststellungen im Strafbefehl infrage stellt, macht er dies zu spät. 3.4 Auch ist kein Grund ersichtlich, weswegen der Vorfall anders als von der Strafbefehlsbehörde beurteilt werden sollte. Die Staatsanwaltschaft Limmattal erkannte im ungenügenden Einhalten des Abstands eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Der Tatbestand ist genau in derselben Weise definiert wie jener in Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Auch wenn die Verwaltungsbehörden an die rechtliche Qualifikation der Strafbehörden grundsätzlich nicht gebunden sind (vgl. vorne E. 2.3), ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, weshalb die Beschwerdegegnerin seinerzeit nicht von einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 SVG hätte ausgehen sollen. Durch die Anfechtung des heute zu beurteilenden Entzugs kann die Qualifikation dieser ersten Widerhandlung, die den Ausgangspunkt für die Fünfjahresfrist in Art. 16c Abs. 2 SVG bildet, nicht mehr infrage gestellt werden. Die Beschwerdegegnerin stellte im vorliegend zu beurteilenden Entzugsverfahren vielmehr zu Recht auf ihre eigene an den damaligen Strafbefehl anschliessende Beurteilung aus dem Jahr 2007 ab. Der Entzug erweist sich somit als rechtmässig. 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihn ein zwölfmonatiger Entzug als Lastwagenchauffeur mit grosser Härte treffe. Er werde von seinem Arbeitgeber entlassen, wenn er während zwölf Monaten keinen Lastwagen fahren könne. Während sechs Monaten könne er dagegen im Lager bzw. mit Wartungsarbeiten beschäftigt werden, sodass sich bei einer Reduktion der Entzugsdauer für Lastwagen auf ein halbes Jahr eine Kündigung vermeiden liesse. 4.1 Gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG darf die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden. Die Regel ist absolut formuliert. Gemäss der Rechtsprechung duldet sie keine Ausnahme (BGE 135 II 334 E. 2.2; 132 II 234 E. 2.3; BGr, 14. Mai 2009, 1C_585/2008, E. 2.1 je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat mehrmals entschieden, dass die Mindestentzugsdauer auch bei einem Berufschauffeur nicht unterschritten werden darf (135 II 138 E. 2.4; 132 II 234 E. 2). Eine Reduktion der Entzugsdauer ist von daher ausgeschlossen und der entsprechende Antrag abzuweisen. 4.2 Aufgrund der Begründung seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer offenbar auch die Prüfung eines differenzierten Entzugs. Gemäss der Grundregel von Art. 33 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV) hat der Entzug des Führerausweises für eine Kategorie den Entzug für alle Kategorien zur Folge. Gemäss Art. 33 Abs. 5 VZV kann jedoch in Härtefällen der Ausweisentzug je (Unter-)Kategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügt werden. 4.3 Es ist vorliegend unbestritten, dass der Entzug den Beschwerdeführer mit einer gewissen Härte trifft. Ein differenzierter Entzug für eine Dauer von weniger als zwölf Monaten ist hier allerdings allein schon deshalb ausgeschlossen, da Art. 33 Abs. 5 VZV die Einhaltung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ausdrücklich voraussetzt. Letztere beträgt aufgrund von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG im vorliegenden Fall zwölf Monate. Damit kommt ein unterjähriger Entzug auch nicht im Hinblick auf eine einzelne (Unter-)Kategorie infrage (BGE 132 II 234 E. 2.3 am Ende und dazu die Besprechung von Gunhild Godenzi in AJP 2006, S. 617, 620). Wie die Vorinstanz im Übrigen zu Recht darlegte, wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen einer Widerhandlung entzogen, die er als Lastwagenfahrer beging. Art. 33 Abs. 5 VZV setzt in lit. a demgegenüber ausdrücklich voraus, dass die zum Ausweisentzug führende Widerhandlung mit einem Motorfahrzeug begangen wurde, auf dessen Benützung der Betroffene gerade nicht angewiesen ist. Auch diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weshalb ein differenzierter Entzug auch deshalb nicht infrage kommt. 5. 5.1 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unzutreffend. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Damit kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Reduktion der Entzugsdauer für sämtliche Fahrzeugkategorien den Streitgegenstand in unzulässiger Weise erweiterte. 5.2 Aufgrund von § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen. Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (vgl. 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an:…
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