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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2013.00437
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. September 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Regula Hunger.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
2. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
1. E,
2. F
beide vertreten durch RA G,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Bausektion der Stadt Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Die Bausektion der Stadt Zürich verweigerte F und E mit
Beschluss BE 03 vom 2. Oktober 2012 den Bau eines Mehrfamilienhauses mit
zwei Wohnungen anstelle eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
am H-Strasse 02 in Zürich.
II.
F und E rekurrierten dagegen am 12. November 2012 an
das Baurekursgericht. Dieses hiess den Rekurs mit Entscheid vom 3. Mai
2013 gut und hob den Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom 2. Oktober
2012 auf; es lud diese ein, die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen, sofern
das Vorhaben den Bauvorschriften auch im Übrigen entspreche.
III.
Die Nachbarn B und A sowie C beantragten mit gemeinsamer
Beschwerde vom 6. Juni 2013 an das Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid
vom 3. Mai 2013 aufzuheben und den Beschluss der Bausektion Zürich vom
2. Oktober 2012 zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Gegenpartei.
Am 14. Juni 2013 schloss das Baurekursgericht ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt
Zürich beantragte am 9. Juli 2013 die Gutheissung der Beschwerde. In der
Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2013 beantragte die Beschwerdegegnerschaft,
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde
abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Mit
Replik und Duplik hielten die Parteien jeweils an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Zum Rekurs
und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist gegeben, wenn für ihn einerseits
eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er
andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die
Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)
Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit
zu beseitigen vermag (VGr, 17. November 2010, VB.2010.00184, E. 1.1
f., auch zum Folgenden; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 21 N. 21 und 34 ff.). Dabei muss das vorgebrachte Interesse
nicht unter den Schutzzweck einer als verletzt gerügten Rechtsnorm fallen.
1.2 Die
Beschwerdegegnerschaft bringt vor, den Beschwerdeführenden fehle es an einem
schutzwürdigen Interesse, da sie keinen praktischen Nutzen aus einer anderen
Ausrichtung des hypothetischen Firsts ziehen könnten. Selbst wenn ein solches
Interesse vorliegen würde, seien die Beschwerdeführenden nicht zur Beschwerde
legitimiert, da sie sich nicht am Rekursverfahren beteiligt hätten und daher
formell nicht beschwert seien. Die Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 hätten
auf die Beiladung verzichtet, Beschwerdeführerin 2 sei zwar auf Gesuch hin
beigeladen worden, habe aber keine Anträge gestellt. Die Beschwerdeführenden
hätten damit auf ihr Recht zur Anfechtung des Rekursentscheids verzichtet. Auf
die Beschwerde sei deshalb nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführenden haben im Baubewilligungsverfahren
entsprechend § 315 Abs. 1 PBG rechtzeitig die Zustellung des
baurechtlichen Entscheids verlangt und damit ihr Rekursrecht gewahrt
(§ 316 Abs. 1 PBG; François Ruckstuhl, Der Rechtsschutz im zürcherischen
Planungs- und Baurecht, ZBl 86/1985, S. 281 ff., S. 305). Entgegen
der Auffassung der Beschwerdegegnerschaft haben vorliegend weder die
Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 noch die Beschwerdeführerin 2 ihr
Recht zur Anfechtung des Rekursentscheids verwirkt, indem sie weder ein Beiladungsgesuch
gestellt haben (Beschwerdeführende 1.1 und 1.2) noch als Beigeladene sich
im Rekursverfahren vernehmen liessen (Beschwerdeführerin 2). Gemäss
Disp.-Ziff. IV der Präsidialverfügung des Baurekursgerichts vom 15. November
2012 war für die Anfechtung des Urteils des Baurekursgerichts beim Verwaltungsgericht
die Stellung eines Beiladungsgesuchs nicht erforderlich. Das Urteil wurde allen
Dritten, die den baurechtlichen Entscheid verlangt hatten, zugestellt, da die
Bauverweigerung aufgehoben wurde. Wird der Beschwerdeführer durch den Entscheid
des Baurekursgerichts neu in seinen Interessen berührt, steht ihm die
Legitimation auch dann zu, wenn er nicht am Verfahren vor Baurekursgericht beteiligt
war (Ruckstuhl, S. 305). Folglich ist die Beteiligung am Rekursverfahren
nicht zwingend Legitimationsvoraussetzung für die Beschwerdeerhebung an das
Verwaltungsgericht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 27; Felix M. Huber,
Die Beiladung insbesondere im Zürcher Baubewilligungsverfahren, ZBl 90/1989,
S. 233 ff. S. 252).
Die Beschwerdeführenden haben in der Beschwerdeschrift an das
Verwaltungsgericht in rechtsgenügender Weise aufgezeigt, dass sie – als
Eigentümer von Liegenschaften in der Umgebung des Baugrundstücks – durch die
Aufhebung der Bauverweigerung berührt sind und ein schützenswertes Interesse an
der Wiederherstellung der Bauverweigerung haben und somit gemäss § 338a
Abs. 1 PBG und § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 14. Mai 1959 (VRG) zur Beschwerde berechtigt sind.
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 befindet sich gemäss
geltender Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991
(BZO) in der Wohnzone W3 und ist mit einem Einfamilienhaus überstellt. Dieses
soll mit einem Mehrfamilienhaus mit zwei Wohneinheiten ersetzt werden. Das
Neubauvorhaben sieht eine Flachdachbaute mit einem knapp in den gewachsenen
Boden ragenden anrechenbaren Untergeschoss (Erdgeschoss), zwei Vollgeschossen
und einem Attikageschoss vor. Die Bauparzelle ist knapp 36 m lang und
18,29 m breit. Durch den Verzicht eines an sich zulässigen dritten
Vollgeschosses (vgl. Art. 13 BZO) verringert sich der grundsätzlich
notwendige Grenzabstand von 5 m – bei gleichzeitiger Einhaltung der für
die zweigeschossige Wohnzone geltenden Gebäudehöhe – um 1 m (Art. 15
BZO). Die Breite des eigentlichen Gebäudekörpers (ohne Vorsprünge) beträgt
deshalb 10,29 m und die Länge misst 12 m. Mehr oder weniger in der
Mitte des Gebäudekörpers erstrecken sich auf der West- und der Ostseite über
das Erd- und erste Obergeschoss je eine Anbaute, deren Flachdächer jeweils als
Terrassen genutzt werden sollen. Der westseitige Anbau ist 5,4 m breit und
3,2 m tief. Der auf der gegenüberliegenden Gebäudeseite geplante Anbau
weist eine Breite von 4 m und eine Tiefe von 2,2 m auf. Auf der Süd-
und Nordseite ist je ein 4 m breiter und 2 m tiefer Flachdacherker
vorgesehen, der sich über das erste und zweite Obergeschoss hinzieht. Der Erker
auf der Südseite fluchtet mit der Ostfassade, derjenige auf der Nordseite mit
der Westfassade. Die beiden Erker sind diametral versetzt.
3.
Verfügen Flachdachbauten – wie vorliegend – über ein
Attikageschoss, muss dieses ein "hypothetisches" Schrägdachprofil
einhalten, damit es als Dachgeschoss im Sinn von § 275 Abs. 2 PBG
gilt. Die Profilansetzung hängt dabei massgeblich von der Annahme der
"hypothetischen" Firstrichtung bzw. der "hypothetischen"
Trauf- und Giebelseite des Gebäudes ab.
Die Beschwerdegegnerschaft betrachtet die westlichen bzw.
östlichen Gebäudeseiten als hypothetische Traufseiten der geplanten
Flachdachbauten. Die Beschwerdeführenden wenden hiergegen ein, es würden keine
triftigen Gründe für die Wahl der kürzeren Fassade als Traufseite vorliegen. An
der Nord- und Südfassade sei das Attikageschoss zudem nicht deutlich als
solches erkennbar. Die Vorinstanz habe ungerechtfertigterweise ihr Ermessen an
jenes der Baubewilligungsbehörde gesetzt. Vorliegend handle es sich nicht um
einen Grenz- oder Ausnahmefall.
3.1 Dachgeschosse
(Attikageschosse) sind laut der Definition von § 275 Abs. 2 PBG Gebäudeabschnitte,
welche über der Schnittlinie Fassade/Dachfläche liegen. Bei Flachdächern dürfen
sie – vorbehältlich § 292 lit. b PBG – grundsätzlich die
für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen nicht durchstossen, das
heisst jene Profillinie, die unter 45° an die Schnittlinie zwischen der
tatsächlichen Dachfläche (des obersten Vollgeschosses) und der dazugehörigen
Fassade ansetzt (§ 281 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 292
PBG; RB 1993 Nr. 42, auch zum Folgenden). Diese Regel greift indessen
nur gegenüber der hypothetischen Traufseite des betreffenden Gebäudes; "giebelseitig"
(stirnseitig) darf das Attikageschoss – wie ein Dachgeschoss unter
Schrägdach – mit der Fassade des Vollgeschosses bündig sein. Bauteile
(Dachaufbauten), welche traufseitig die erwähnte Dachprofillinie durchstossen,
sind nach Massgabe von § 292 PBG zulässig, das heisst, sie dürfen bei
Flachdächern insgesamt nicht breiter sein als 1/3 der betreffenden
Fassadenlänge (§ 292 lit. b PBG). Derartige Dachaufbauten dürfen bis
zur Fassadenflucht des darunterliegenden Vollgeschosses vorstossen, das heisst
mit der betreffenden Fassade bündig sein (vgl. Skizze zu § 292 PBG im
Anhang zur Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni/ 25. September 1991
[ABauV]).
Die Festlegung einer hypothetischen Traufseite verlangt
vorgängig die Festlegung eines hypothetischen Schrägdachs und der
hypothetischen Firstrichtung. Wie ein solches Dachprofil zu bilden ist, definiert
das Gesetz nicht näher. Aus der Verwendung des Wortes "entsprechend"
in § 292 lit. b PBG ergibt sich indessen, dass die Profilansetzung so
zu erfolgen hat, wie wenn beim betreffenden Gebäude effektiv ein Schrägdach
erstellt würde. Dabei verläuft im Regelfall der Dachfirst eines Schrägdachs
parallel zur Gebäudelängsseite, wovon auch die erwähnte Skizze zu § 292
PBG im Anhang zur ABauV ausgeht. In Grenz-
oder begründeten Ausnahmefällen kann eine Bauherrschaft die Annahme eines Schrägdachs
mit einem First quer zur Gebäudelängsseite, also im "Chaletstil"
verlangen (VGr, 22. Februar 2012, VB.2011.00668, E. 3.2 = BEZ 2012
Nr. 4; 9. Februar 2005, VB.2004.00481, E. 3.1 = RB 2005
Nr. 74 = BEZ 2005 Nr. 22). In Betracht kommen etwa komplexe
Gebäudeformen, bei denen nicht ohne Weiteres klar scheint, welche Gebäudeseite
die längere ist, oder Situationen, in denen durch die Wahl der
Gebäudelängsseite als Firstrichtung gestalterisch bessere Lösungen ermöglicht
werden. Um eine Aushöhlung der Grundregel von § 292 lit. b PBG zu
vermeiden, sind Ausnahmen jedoch nur in engem Rahmen und bei kleinen
Differenzen der Seitenlängen zuzulassen. Dabei müssen die Dachgeschosse noch
als solche erkennbar sein und dürfen nicht den Eindruck eines Vollgeschosses
vermitteln (VGr, 22. Februar 2012, VB.2011.00668, E. 3.2 = BEZ 2012
Nr. 4; VGr, 9. Februar 2005, VB.2004.00481, E. 3.1 = RB 2005
Nr. 74 = BEZ 2005 Nr. 22; vgl. schon RB 1991 Nr. 67, 1993
Nr. 42, 1999 Nr. 121 E. 1).
3.2 Zur
Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, bei einem
Gebäudegrundriss von 12 m x 10,29 m könne nicht mehr von
einer kleinen Differenz zwischen Gebäudelängs- und Gebäudeschmalseite
ausgegangen werden. Hingegen handle es sich beim Projekt um eine komplexe
Gebäudeform, da nicht auf Anhieb klar sei, welches die längere bzw. die kürzere
Gebäudeseite sei. Zudem lasse sich auch durchaus sagen, die gewählte
Profilansetzung führe zu einer gestalterisch besseren Lösung. Eine parallel zur
längeren Seite verlaufende Firstrichtung führe zu einem Attikageschoss, das
irgendwie nicht richtig zur Architektursprache des restlichen Kubus passen
wolle. Die gewählte Firstrichtung hingegen führe zu einem in sich stimmigen
Projekt. Auch der Anforderung, dass Attikageschosse von der Strassenseite her
deutlich als solche erkennbar sein sollen, werde das geplante Gebäude besser
gerecht, als im Fall eines um 90° gedrehten Firsts. Es sei aber einzuräumen,
dass die vorgesehene Profilansetzung dazu führe, dass die Nord- und Südfassade
weitgehend dreigeschossig bzw. unter Berücksichtigung des anrechenbaren Untergeschosses
gar viergeschossig in Erscheinung treten.
3.3 Diesen
Ausführungen halten die Beschwerdeführenden entgegen, der beurteilenden
Baubehörde komme bei der Anwendung von Ästhetikvorschriften ein erheblicher
Ermessensspielraum zu. Habe die Behörde – wie im vorliegenden Fall – eine
vertretbare und nachvollziehbare Würdigung vorgenommen, so sei es der
Rechtsmittelinstanz verwehrt, ihre eigene Würdigung an jene der örtlichen
Baubehörde zu setzen. Zwar handle es sich um eine komplexe Gebäudeform, dies
allein rechtfertige die Wahl der kürzeren Fassade aber keineswegs. Kein
gestalterischer Zwang liege vor, wenn die vorgesehene Firstrichtung eine
bessere Lösung ergäbe, nur weil ein um 90° gedrehter First nicht so richtig zur
Architektursprache passen wolle. Eine gestalterische Lösung sei auch möglich,
wenn das Attikaprofil an der Längsseite angesetzt werde. Für die Wahl der
kürzeren Fassade als Traufseite würden keine triftigen Gründe vorliegen. Das
Projekt habe auf ein Vollgeschoss verzichtet, um näher bauen zu können und
komme nun trotzdem viergeschossig daher. Das Vorhaben sei übergeschossig.
3.4 Vorliegend geht es
darum, wie die Firstrichtung "natürlicherweise" verlaufen würde, wenn
dem Gebäude effektiv ein "entsprechendes" Schrägdach (§ 292
Abs. 1 lit. b PBG) aufgesetzt würde. Der Hauptkörper des Gebäudes
besteht aus einem 12 m x 10,29 m messenden Rechteck. Dieser
Hauptkörper wird sowohl an der West- bzw. Ostseite mit je einer Anbaute
erweitert, die den Eindruck des Rechtecks verstärken. Daran vermögen die beiden
Erker auf der Süd- bzw. Nordseite in der Flucht der Ost- bzw. Westfassade
nichts zu ändern. Folglich würde die Firstrichtung natürlicherweise von Westen
nach Osten verlaufen bzw. die Nord- und die Südfassaden als Traufseite nehmen.
3.5 Eine
kleine Differenz der Seitenlängen ist beim gegebenen Verhältnis von 12 m
zu 10,29 m nicht anzunehmen. Für die Wahl der
kürzeren Fassade als Traufseite müssten also triftige Gründe sprechen.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sowie der Parteien
handelt es sich vorliegend nicht um eine komplexe Gebäudeform. Es ist ohne
Weiteres ersichtlich, dass die West- bzw. die Ostseite die längeren
Gebäudeseiten sind.
Auch kann nicht davon gesprochen werden, dass die
projektierte Firstrichtung gestalterisch zu einer besseren Lösung beiträgt. Für
diese Beurteilung spielen – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerschaft
– weder die innere Erschliessung, die Raumaufteilung noch die finanzielle
Flexibilität eine Rolle. Denn bei § 292 PBG handelt es sich um eine
Ästhetiknorm. Dach und Dachaufbauten sollen in einem abgerundeten, harmonischen
Bild, als ein aufeinander abgestimmtes Ganzes erscheinen (Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.,
Zürich 2011, S. 941). Dass die von Osten nach Westen verlaufende
Firstrichtung zu einem Attikageschoss führen soll, das irgendwie nicht richtig
zur Architektursprache des restlichen Kubus passen wolle, ist nicht einzusehen
und wurde von der Vorinstanz denn auch nicht begründet. Gestalterische Zwänge,
die der Grundregel von § 292 PBG entgegenstehen würden, liegen jedenfalls keine
vor (vgl. VGr, 22. Februar 2012, VB.2011.00668, E. 3.2 = BEZ 2012 Nr. 4).
So ist das Attikageschoss mit einer Firstrichtung von Ost nach West besser als
Dachgeschoss erkennbar, denn es ist auf einer geringeren Länge bündig mit der
darunter liegenden Fassade. Und es bleibt auch vom westlich angrenzenden H-Strasse
klar als Dachgeschoss ersichtlich.
3.6 Zusammenfassend
muss festgehalten werden, dass es sich vorliegend weder um einen Grenz- noch um
einen Ausnahmefall handelt, bei welchem sich eine Firstrichtung quer zur Gebäudelängsseite
rechtfertigen würde. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Der angefochtene
Rekursentscheid ist aufzuheben und der Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich
vom 2. Oktober 2012 wiederherzustellen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten von Rekurs- und
Beschwerdeverfahren der Beschwerdegegnerschaft unter solidarischer Haftung je
zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft ist zudem solidarisch zu
verpflichten, für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von
je Fr. 1'250.- (total Fr. 2'500.-) zu entrichten, zahlbar zur Hälfte
an die Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 und zur Hälfte an die
Beschwerdeführerin 2 (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid vom 3. Mai 2013 wird aufgehoben
und der Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom 2. Oktober 2012
wiederhergestellt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 6'150.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 4'240.- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens
werden der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte und unter
solidarischer Haftung auferlegt.
4. Die Beschwerdegegnerschaft wird je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung verpflichtet, den privaten Beschwerdeführenden
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:…